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IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


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Geschrieben

Hallo zusammen, kann mir jemand sagen ob sich etwas an dem Grundkontingent geändert hat mit 3 halbautomatischen Büchsen und 2 mehrschüssigen Kurzwaffen gemäß § 14 Abs. 5 WaffG? Ich wurde im Rahmen der Bedürfnisprüfung von meiner Behörde angeschrieben. Diese zählt jetzt auf einmal meine 2017 erworbene Vorderschaftrepetierflinte mit zum Grundkontingend. Jetzt habe ich plötzlich Überkontingent und soll Wettkampfnachweise einreichen. Ist in NRW

Geschrieben

Das ist nicht richtig was die Behörde fordert. Die 3 SLB oder auch SLF sind kein Problem. Allerdings müsste sie dann bei ihrer Auslegung Wettkampfnachweise für die VSRF fordern. Ob das jetzt deine Situation verbessert.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb kulli:

Allerdings müsste sie dann bei ihrer Auslegung Wettkampfnachweise für die VSRF fordern.

Wie genau sollte man § 14 IV, V WaffG dahingehend auslegen können, dass für den Besitz von Vorderschaftrepetierflinten ein erhöhter Anspruch an den Bedürfnisnachweis zu stellen ist?

 

Geschrieben

Ich habe den Denkfehler auch lange gemacht... Im Gesetz ist NICHT angegeben dass es für das Grundkontingent erleichterte Bedingungen gibt, und alles andere ist ÜK.

 

Sondern das Überkontingent ist definiert, für das erschwerte Bedingungen gelten. Und das sind mehr als drei lange HA und mehr als zwei KW. Alles andere ist Grundkontingent. Das für VSRF kein ÜK definiert ist, gelten die allgemeinen Regeln, die für das sogenannte Grundkontingent.

Geschrieben

Na wie ist er an die VSRF gekommen? Beim BDS LV 4 etwa durch Teilnahme an einer BM Langwaffe.

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt? Nein

Was ist sie dann? 

Außerkontingent? Überkontingent? Man weiß es nicht so genau. In BW gibt es die Rechtsmeinung Überkontingent. Und NRW ist da ja auch oft vorne dabei bei solchen Interpretationen. 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb kulli:

Na wie ist er an die VSRF gekommen? Beim BDS LV 4 etwa durch Teilnahme an einer BM Langwaffe.

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt? Nein

Was ist sie dann? 

Außerkontingent? Überkontingent? Man weiß es nicht so genau. In BW gibt es die Rechtsmeinung Überkontingent. Und NRW ist da ja auch oft vorne dabei bei solchen Interpretationen. 

 

Was sagt denn das WaffG zum Erwerb von einer VRF?

Die Teilnahme an Meisterschaften für den Erwerb einer VRF ist eine Regelung des LV4 im BDS, nicht vom WaffG und interne Regelungen eines Verbandes sind nicht das WaffG

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb markus_rnd:

Hallo zusammen, kann mir jemand sagen ob sich etwas an dem Grundkontingent geändert hat mit 3 halbautomatischen Büchsen und 2 mehrschüssigen Kurzwaffen gemäß § 14 Abs. 5 WaffG? Ich wurde im Rahmen der Bedürfnisprüfung von meiner Behörde angeschrieben. Diese zählt jetzt auf einmal meine 2017 erworbene Vorderschaftrepetierflinte mit zum Grundkontingend. Jetzt habe ich plötzlich Überkontingent und soll Wettkampfnachweise einreichen. Ist in NRW

 

Mein Tipp: Höflich und freundlich bei der Behörde rückfragen. Möglicherweise hat man sich ja auch nur vertan (copy&paste?) und will eigentlich einen Nachweis nach §14 (4) WaffG. Es sei dann auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei deiner VRF (entsprechend deiner Einlassung) weder um eine halbautomatische Langwaffe noch um eine mehrschüssige Kurzwaffe handelt. Insofern kann deine VRF gar nicht Grundlage für eine Forderung nach einem Nachweis nach §14 (5) WaffG sein. 

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben (bearbeitet)

In BW hat sich das am 25.7.2024 mit der 1. Ergänzung der Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom Innenministerium B.-W. geändert.

 

Offenbar kopiert NRW jetzt diese recht spezielle Auslegung aus BW....

 

 

Siehe hier:  VRF in BW immer Überkontingent  

(Dort steht auch der Link auf die Ergänzung der Vollzugshinweise)

 

Einige Verbände halten das für wahrscheinlich rechtswidrig  - aber solange keiner klagt, wird das so stattfinden.

Dein Sachbearbeiter bekommt seine Vorgaben vom IM.  Diese speziellen Bestimmungen/Sichtweisen anzufechten, wird nicht funktionieren. 

Über Fristen kannst Du mit dem SB schon eher verhandeln.

 

Als Einzelner muss ich nolens volens die (subjektiv vielleicht nicht nachvollziehbaren) Forderungen der Behörden bedienen.

Bei der "Wettkampfteilnahme" gibt es dann größere Freiräume in der Gestaltung.

Man könnte ggf. im Verein z.B. 3x/Jahr einen Flintenwettkampf ausschreiben

(z.B. analog SpO BDS oder BDMP, z.B. Speedschießen mit Slugs auf 5 Pappscheiben auf der 25 m Bahn auf Zeit oder RF1).

 

 

Bearbeitet von Sindbad
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb kulli:

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt?

Genau das habe ich doch geschrieben, den Fehler habe ich früher auch gemacht. 

 

Im Gesetz ist kein Grundkontingent genannt. Sondern nur das ÜK. Und das steht sie nicht dabei!

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb markus_rnd:

Jetzt habe ich plötzlich Überkontingent und soll Wettkampfnachweise einreichen. Ist in NRW

Hast Du dazu schon bei Deinem Verband nachgefragt wie die diese Rechtsansichten einschätzen?

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb kulli:

 

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt? Nein

Was ist sie dann? 

Außerkontingent? Überkontingent? Man weiß es nicht so genau. In BW gibt es die Rechtsmeinung Überkontingent. Und NRW ist da ja auch oft vorne dabei bei solchen Interpretationen. 

 

Die VSRF fällt überhaupt nicht in die Systematik Grund-/Überkontingent.

Diese Auslegung bezüglich "Überkontingenteinstufung" fantasieren sich die Ministerien in BW und NRW zusammen. Mit klar ersichtlichem Ziel.  

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