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IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


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Geschrieben

Hallo zusammen, kann mir jemand sagen ob sich etwas an dem Grundkontingent geändert hat mit 3 halbautomatischen Büchsen und 2 mehrschüssigen Kurzwaffen gemäß § 14 Abs. 5 WaffG? Ich wurde im Rahmen der Bedürfnisprüfung von meiner Behörde angeschrieben. Diese zählt jetzt auf einmal meine 2017 erworbene Vorderschaftrepetierflinte mit zum Grundkontingend. Jetzt habe ich plötzlich Überkontingent und soll Wettkampfnachweise einreichen. Ist in NRW

Geschrieben

Das ist nicht richtig was die Behörde fordert. Die 3 SLB oder auch SLF sind kein Problem. Allerdings müsste sie dann bei ihrer Auslegung Wettkampfnachweise für die VSRF fordern. Ob das jetzt deine Situation verbessert.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb kulli:

Allerdings müsste sie dann bei ihrer Auslegung Wettkampfnachweise für die VSRF fordern.

Wie genau sollte man § 14 IV, V WaffG dahingehend auslegen können, dass für den Besitz von Vorderschaftrepetierflinten ein erhöhter Anspruch an den Bedürfnisnachweis zu stellen ist?

 

Geschrieben

Ich habe den Denkfehler auch lange gemacht... Im Gesetz ist NICHT angegeben dass es für das Grundkontingent erleichterte Bedingungen gibt, und alles andere ist ÜK.

 

Sondern das Überkontingent ist definiert, für das erschwerte Bedingungen gelten. Und das sind mehr als drei lange HA und mehr als zwei KW. Alles andere ist Grundkontingent. Das für VSRF kein ÜK definiert ist, gelten die allgemeinen Regeln, die für das sogenannte Grundkontingent.

Geschrieben

Na wie ist er an die VSRF gekommen? Beim BDS LV 4 etwa durch Teilnahme an einer BM Langwaffe.

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt? Nein

Was ist sie dann? 

Außerkontingent? Überkontingent? Man weiß es nicht so genau. In BW gibt es die Rechtsmeinung Überkontingent. Und NRW ist da ja auch oft vorne dabei bei solchen Interpretationen. 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb kulli:

Na wie ist er an die VSRF gekommen? Beim BDS LV 4 etwa durch Teilnahme an einer BM Langwaffe.

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt? Nein

Was ist sie dann? 

Außerkontingent? Überkontingent? Man weiß es nicht so genau. In BW gibt es die Rechtsmeinung Überkontingent. Und NRW ist da ja auch oft vorne dabei bei solchen Interpretationen. 

 

Was sagt denn das WaffG zum Erwerb von einer VRF?

Die Teilnahme an Meisterschaften für den Erwerb einer VRF ist eine Regelung des LV4 im BDS, nicht vom WaffG und interne Regelungen eines Verbandes sind nicht das WaffG

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb markus_rnd:

Hallo zusammen, kann mir jemand sagen ob sich etwas an dem Grundkontingent geändert hat mit 3 halbautomatischen Büchsen und 2 mehrschüssigen Kurzwaffen gemäß § 14 Abs. 5 WaffG? Ich wurde im Rahmen der Bedürfnisprüfung von meiner Behörde angeschrieben. Diese zählt jetzt auf einmal meine 2017 erworbene Vorderschaftrepetierflinte mit zum Grundkontingend. Jetzt habe ich plötzlich Überkontingent und soll Wettkampfnachweise einreichen. Ist in NRW

 

Mein Tipp: Höflich und freundlich bei der Behörde rückfragen. Möglicherweise hat man sich ja auch nur vertan (copy&paste?) und will eigentlich einen Nachweis nach §14 (4) WaffG. Es sei dann auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei deiner VRF (entsprechend deiner Einlassung) weder um eine halbautomatische Langwaffe noch um eine mehrschüssige Kurzwaffe handelt. Insofern kann deine VRF gar nicht Grundlage für eine Forderung nach einem Nachweis nach §14 (5) WaffG sein. 

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben (bearbeitet)

In BW hat sich das am 25.7.2024 mit der 1. Ergänzung der Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom Innenministerium B.-W. geändert.

 

Offenbar kopiert NRW jetzt diese recht spezielle Auslegung aus BW....

 

 

Siehe hier:  VRF in BW immer Überkontingent  

(Dort steht auch der Link auf die Ergänzung der Vollzugshinweise)

 

Einige Verbände halten das für wahrscheinlich rechtswidrig  - aber solange keiner klagt, wird das so stattfinden.

Dein Sachbearbeiter bekommt seine Vorgaben vom IM.  Diese speziellen Bestimmungen/Sichtweisen anzufechten, wird nicht funktionieren. 

Über Fristen kannst Du mit dem SB schon eher verhandeln.

 

Als Einzelner muss ich nolens volens die (subjektiv vielleicht nicht nachvollziehbaren) Forderungen der Behörden bedienen.

Bei der "Wettkampfteilnahme" gibt es dann größere Freiräume in der Gestaltung.

Man könnte ggf. im Verein z.B. 3x/Jahr einen Flintenwettkampf ausschreiben

(z.B. analog SpO BDS oder BDMP, z.B. Speedschießen mit Slugs auf 5 Pappscheiben auf der 25 m Bahn auf Zeit oder RF1).

 

 

Bearbeitet von Sindbad
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb kulli:

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt?

Genau das habe ich doch geschrieben, den Fehler habe ich früher auch gemacht. 

 

Im Gesetz ist kein Grundkontingent genannt. Sondern nur das ÜK. Und das steht sie nicht dabei!

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb markus_rnd:

Jetzt habe ich plötzlich Überkontingent und soll Wettkampfnachweise einreichen. Ist in NRW

Hast Du dazu schon bei Deinem Verband nachgefragt wie die diese Rechtsansichten einschätzen?

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb kulli:

 

Ist die VSRF im Grundkontingent genannt? Nein

Was ist sie dann? 

Außerkontingent? Überkontingent? Man weiß es nicht so genau. In BW gibt es die Rechtsmeinung Überkontingent. Und NRW ist da ja auch oft vorne dabei bei solchen Interpretationen. 

 

Die VSRF fällt überhaupt nicht in die Systematik Grund-/Überkontingent.

Diese Auslegung bezüglich "Überkontingenteinstufung" fantasieren sich die Ministerien in BW und NRW zusammen. Mit klar ersichtlichem Ziel.  

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sindbad:

In BW hat sich das am 25.7.2024 mit der 1. Ergänzung der Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom Innenministerium B.-W. geändert.

Offenbar kopiert NRW jetzt diese recht spezielle Auslegung aus BW....

 

 

Die sind beide nicht der Gesetzgeber. Das WaffG ist bekanntlich Bundesrecht.

 

Der Gesetzgeber hat klar definiert, was Überkontingent ist. Die V(S)RF hat er darin nicht aufgenommen.

Geschrieben (bearbeitet)

Man kann es drehen und wenden wie man will.

Vermutlich handeln die in NRW genau so "toll" wie hier bei uns in BW.

Und da will man die VSRF als Überkontingent haben und Wettlkampfnachweise dafür sehen.

Das ist genau das, was mich davon abhält, Fallplatte mit einer VSRF zu schiessen.

Nicht weil ich keine Wettkämpfe schiessen möchte, das mache ich gerne .... ABER ... nicht wenn mir "mein" Bundesland auferlegt, dass ich es muss.

Bearbeitet von berndfig
Geschrieben (bearbeitet)

Grundbedarf laut WaffG sind immernoch:

2 mehrschüssige Kurzwaffen

3 halbautomatische Langwaffen

So geht aus § 14 Abs. 3 hervor.

Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts.

Auch nicht nach freier Interpretation. Nur, wie bereits gesagt wurde, den Klageweg beschreitet hier kaum einer bis gar keiner und problematisch ist eben auch die teils restriktive Auslegung der Verbände für die Bescheinigung von Bedürfnissen für einen VRF.

 

Der einzige Unterschied bei der VRF als Repetierlangwaffe ist, aufgrund ihrer angedachten besonderen Gefährlichkeit, dass hier beim Verband ein Bedürfnis zu beantragen ist und sie auf die Grüne WBK einzutragen ist.

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb whaco:

Grundbedarf laut WaffG sind immernoch:

2 mehrschüssige Kurzwaffen

3 halbautomatische Langwaffen

So geht aus § 14 Abs. 3 hervor.

Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts.

Auch nicht nach freier Interpretation. Nur, wie bereits gesagt wurde, den Klageweg beschreitet hier kaum einer bis gar keiner und problematisch ist eben auch die teils restriktive Auslegung der Verbände für die Bescheinigung von Bedürfnissen für einen VRF.

Warum perpetuiert man solche Fehlvorstellungen, und zitiert dann noch das Gesetz falsch?

Wie andere schon angemerkt haben: das WaffG definiert kein Grundkontingent, es definiert in § 14 V ab welchem Bestand (umgangssprachlich Überkontingent) erhöhte Anforderungen an den Besitz bestehen, nämlich ab der dritten mehrschüssigen Kurzwaffe für alle mehrschüssigen Kurzwaffen, und ab der vierten halbautomatischen Langwaffe für alle halbautomatischen Langwaffen. 

Waffen, die weder mehrschüssige Kurzwaffen noch halbautomatische Langwaffen sind werden von den höheren Bedürfnisanforderungen für den Besitz in § 14 V WaffG nicht erfasst, die Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz richten sich daher nach § 14 IV WaffG.

vor 7 Minuten schrieb whaco:

Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts.

Die Benelli M4 ist ja schon gar keine VorderschaftREPETIERflinte, sondern eine Selbstladeflinte. Damit übrigens auch eine halbautomatische Langwaffe, die je nach Gesamtzahl der vorhandenen halbautomatischen Langwaffen unter § 14 V WaffG fallen kann...

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben (bearbeitet)

Puh…..Was sagt §14 Abs. 3?

Dort steht genau was ich geschrieben hatte. Und ja, da geht es in erster Linie um den Erwerb und diese ist letztlich die Grundlage. Ohne Erwerb kein Besitz.

Es kann nur eine Prüfung des Besitzes erfolgen, wenn auch ein Erwerb stattgefunden hat.

 

Für den Besitz der nach § 14 Abs. 5, so die Ausführungen der einschlägigen Urteile dazu, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Erwerb. Damit ist die Wettkampfteilnahme gemeint.

 

Für die VRF gibt es diese Anforderung im Gesetz nicht.

 

In den Verwaltungsvorschriften. Zu § 14 Abs. 3

 

Zitat

14.3 Nach § 14 Absatz 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (sogenanntes Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein.
 


Hier findet sich auch die Bezeichnung des Grundkontingents wieder, bzw. Sportschützen-Kontingent.

 

Auch wenn die Verwaltungsvorschriften nicht aktuell sind, so sind sie noch immer gültig, bis sie erneuert wurden und auch dort findet sich hierzu nichts über die VRF.


Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.

Bearbeitet von whaco
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb berndfig:

 

Vermutlich handeln die in NRW genau so "toll" wie hier bei uns in BW.

Und da will man die VSRF als Überkontingent haben und Wettlkampfnachweise dafür sehen.

 

 

Mit dem "wollen" ist das so eine Sache. "Wollen" (wünschen, möchten...) kann man viel.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb whaco:

Puh…..Was sagt §14 Abs. 3?

Nein. Denn dort wird hinsichtlich eines Kontingents egal in welcher Form gar nichts geregelt.

vor 8 Minuten schrieb whaco:

Es kann nur eine Prüfung des Besitzes erfolgen, wenn auch ein Erwerb stattgefunden hat.

Aber um die Voraussetzungen zum Erwerb geht es vorliegend überhaupt nicht. Auch wenn III "Erwerb und Besitz" regelt ist IV für den Besitz die speziellere Norm.

 

vor 14 Minuten schrieb whaco:

Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.

Ich mag mich täuschen, aber meiner Kenntnis nach kann sie das nicht. Wäre aber rechtlich auch nicht relevant, sie bleibt eine Selbstladeflinte.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb whaco:


Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.

 

Die Benelli M4 definitv nicht.

Steht bei mir im Schrank ...

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb karlyman:

 

Mit dem "wollen" ist das so eine Sache. "Wollen" (wünschen, möchten...) kann man viel.

Wollen, wünschen, möchten ... die ganze Wortklauberei hilft nicht weiter.

 

Es steht hier in BW so geschrieben und ich habe nun  zwei Möglichkeiten.

 

1. Ich richte mich danach.

2. Ich gehe dagegen an, weil es nicht sein kann dass Länder sich über ein Bundesgesetz stellen "wollen, möchten" und das zumindest auch tun. 

 

 

vsrf.jpeg

Geschrieben
13 hours ago, whaco said:

Die Teilnahme an Meisterschaften für den Erwerb einer VRF ist eine Regelung des LV4 im BDS, nicht vom WaffG und interne Regelungen eines Verbandes sind nicht das WaffG

 

Dagegen (Friedrich Gepperth):

Quote

Ich vertrete die Interessen meiner Mitglieder und mache im Rahmen, der mir waffenrechtlich gegebenen Möglichkeiten alles, was meine Mitglieder an Schusswaffen haben wollen und politisch durchsetzbar ist. Und dies ist ja wohl wirklich eine ganze Menge.

 

39 minutes ago, whaco said:

Für den Besitz der nach § 14 Abs. 5, so die Ausführungen der einschlägigen Urteile dazu, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Erwerb. Damit ist die Wettkampfteilnahme gemeint.

 

Das ist defintiv falsch: Für den Erwerb von Waffen ist nämlich das Schiessen mit der zu erwebenden eigenen Waffe keine Voraussetzung. Das ist schon logisch gesehen völlig unmöglich. Eine Waffe kann nicht vor dem Erwerb in meinem Besitz sein.

Geschrieben (bearbeitet)
13 hours ago, Stefan Klein said:

Mein Tipp: Höflich und freundlich bei der Behörde rückfragen. Möglicherweise hat man sich ja auch nur vertan (copy&paste?) und will eigentlich einen Nachweis nach §14 (4) WaffG.

 

Und falls das nicht hilft: Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und klagen. Mir ist in Erinnerung, als ob der BDS - um den es hier geht - behauptet (hat), seine Mitglieder würden über ihn wafferechtlichen Rechtschutz geniessen.

 

Und hier ist ein klassicher Fall wo man auf jeden Fall versuchen muss gegen rechtswidrige Bestrebungen der Behörden vorzugehen. Ansonsten kann man in Zukunft jede weitere Einschränkung widerspruchslos aktzeptieren. Weitere Verschärfungen brauchen dann nicht mal mehr ins Gesetz. Die erfinden die hoplophoben Ideologen einfach adhoc selbst.

Bearbeitet von tuersteher

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