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IGNORED

Luftgewehre erlaubnispflichtig ...?


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Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb karlyman:

Dir ist aber schon klar, was es für eine Waffenbehörde und deren Arbeit bedeuten würde, wenn sie eine solche "Jagd" auf (angeblich) erlaubnispflichtige F-Druckluftwaffen eröffnen würde... 

Ach sonst machen die, z.B. in NRW, keine Jagd wegen irgendwelcher Lappalien?

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb BlackFly:

Außer man kommt im falschen Bundesland vor Gericht, gerät an den falschen Richter oder ist z.b. in der falschen Partei.

 

Es sollte einfach und eindeutig sein, ich befürchte aber dass es im konkreten Einzelfall dann aber nicht immer so eindeutig und einfach ist...

Eindeutig? Ja, aber genau gegenteilig wie Du meinst.

Ihr überseht: Die Zuverlässigkeit ist eigentlich kein Selbstzweck. Abgesehen davon, daß häufig aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird und man sich den Eindrucks nicht erwehren kann, daß manche Behörde/Gerichte/Richter dies als Hebel verwenden, um dem angeblichen Grundsatz des "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" weitere Geltung zu verschaffen, ist der Gedanke bekanntlich: Wer sich nicht an die Gesetze hält bietet nicht Gewähr, auch das Waffenrecht zu beachten. Und diese Neuregelung ist nun mal ein gültiges Gesetz und solange nicht für den Betreffenden ein Gericht oder allgemein das BVerfG deren Unwirksamkeit/Unverbindlichkeit feststellt oder sie vom BT geändert/aufgeboben bleibt das auch so. Da kommt man auch mit "unsinnig" oder "nicht so gemeint" nicht weiter, jedenfalls nicht risikolos. Andernfalls würde jeder zu jedem anderen Gesetz seine private Meinung zu unsinnig und daher als unwirksam usw. behaupten und sich entsprechend verhalten. Daher das primat der Gerichte: Diese sind allein dazu berufen und Schluß. Ob der Schluß auf die Unzuverlässigkeit richtig ist, wenn bspw. alle IM der Länder ein Gesetzt wegen "Falschheit" nicht vollziehen wollen (und die Zweckverfehlung bzw. unbeabsichtigter Kollateralschaden wirklich, wie hier, offenkundig ist) und man es daher nicht beachtet, werden die einen so und anderen eben anders beurteilen. Und quod licet iovi non licet bovi. Und wenn ich mir die Magazin-Urteile ansehe habe ich keinerlei Vertrauen in die VGe, verständnisvoll und zugunsten von LWB zu entscheiden. Aber das muß jeder für sich selbst beurteilen. 

Geschrieben

Wir alle haben irgendwie ja schon seit längerer Zeit geahnt, dass da irgendetwas nicht mit rechten Dingen läuft. Zu oft wurde ein vermeindlich "klarer Wille" des Gesetzgebers später in völlig andere Richtung umgekehrt.

 

Der Verdacht, dass es bereits in der Vergangenheit zu systematischen Manipulationen durch wissentliche oder unwissendliche fehl Bearbeitungen ( "Miss Interpretations") von Gesetzestexten gekommen ist, um die Absicht des Parlaments und dessen Willen im nachinein beliebig um zu interpretieren und zu hintergehen, liegt hier ja fast schon auf der Hand.

 

Die Frage wäre: Ist das Beweisbar?

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb JDHarris:

Wir alle haben irgendwie ja schon seit längerer Zeit geahnt, dass da irgendetwas nicht mit rechten Dingen läuft. Zu oft wurde ein vermeindlich "klarer Wille" des Gesetzgebers später in völlig andere Richtung umgekehrt.

 

Nenn da mal ein konkretes Beispiel.

 

Nein.. Schlüssel ist es nicht. Das war halt schon immer ein juristischer Blödsinm.

 

vor 6 Minuten schrieb JDHarris:

 fehl Bearbeitungen

 

Das schon eher. Deshalb ist ein Wechselsystem auch ein Austauschlauf mit Wechselverschluss.....statt ein Wechsellauf mit Wechselverschlus etc.

Geschrieben

Beispiel wäre halt die fortdauernde Prüfung des Bedürfnisses.

 

So wie ich das damals verfolgt habe, hatte der Gesetzgeber damals bewusst aus verfassungsrechtlichen Gründen nur eine einmalige Nachprüfung nach 5 Jahren beschlossen. Danach sollte der Fortbestand des Bedürfnisses die Regelannahme sein. Wer so lange sportlich dabei war, bei dem konnte man schlichtweg annehmen, dass er ein weitgehenderes Interesse am Behalt seines Eigentums behält. Es wurde darüber hinaus ausdrücklich auch erwähnt, dass der automatische Wegfall des Bedürfnisses auch langjährig aufgebaute soziale Kontakte gefährden würde. Schützen, die z.b. aus altersgründen oder wegen finanzieller Engpässe den Sport nicht mehr ausüben können oder sich stark zurücknehmen müssen, sollten nicht unnötig belastet werden.

 

So zumindest war es mal der "Wille" des Gesetzgebers.

 

Was dann später daraus geworden ist, wird ja grade wieder im Nachbarthread heiss diskutiert.

 

Die " Schlamperei" bei Jörgs " Needler Gesetz" ist also bei weitem kein Einzelfall - diese Art der " Miss Interpretation" zieht sich weit durch alle Bereiche.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb JDHarris:

So wie ich das damals verfolgt habe, hatte der Gesetzgeber damals bewusst aus verfassungsrechtlichen Gründen nur eine einmalige Nachprüfung nach 5 Jahren beschlossen

Warum hat § 4 IV WaffG dann einen eindeutig anderen Wortlaut? 

 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb ASE:

 

Nenn da mal ein konkretes Beispiel.

 

Nein.. Schlüssel ist es nicht. Das war halt schon immer ein juristischer Blödsinm.

 

 

Das schon eher. Deshalb ist ein Wechselsystem auch ein Austauschlauf mit Wechselverschluss.....statt ein Wechsellauf mit Wechselverschlus etc.

 

Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 WaffG

https://www.sbsv.de/assets/pdf-files/Service/Waffenrecht/Vollzugshinweise_14_Abs-v2._5-neu.pdf

 

Zitat

Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksichtigt.

 

Ob es hierzu nun eindeutige Urteile gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis und auch wenn letztlich NRW und BW sich hier an das Gesetz halten, so scheint es nur dort so der Fall zu sein, in der restlichen Bundesrepublik scheint die Welt hierbei noch in Ordnung zu sein. Auch macht er Gesetzgeber, obwohl dieser redaktionelle Fehler bekannt ist, keine Anstalten ihn zu korrigieren.

 

Und gleiches vermute ich bei dem aktuellen Thema auch. was im Gesetz steht drin und bleibt drin.

 

In ein paar Wochen ist das Thema ausgestanden, die LWB haben sich beruhigt, wie immer und streiten sich weiter über die nächsten Themen.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb whaco:

Auch macht er Gesetzgeber, obwohl dieser redaktionelle Fehler bekannt ist, keine Anstalten ihn zu korrigieren.

Weil es keinen gibt. Die dortigen Innenministerien wollen nur nicht umsetzen was dort steht, und machen sich ihr eigenes Gesetz, indem sie sich auf ein "redaktionelles Versehen" berufen.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb ChrissVector:

Weil es keinen gibt. Die dortigen Innenministerien wollen nur nicht umsetzen was dort steht, und machen sich ihr eigenes Gesetz, indem sie sich auf ein "redaktionelles Versehen" berufen.

 

Nochmal, es handelt sich um einen redaktionellen Fehler, wie der Formulierungsfehler im aktuellen Gesetz.

Allen Betroffenen wurde etwas anderes gesagt, was die Intension des Gesetzgebers wäre, nur um dann am Ende wieder mal wie Idioten dazustehen.

 

Und nein, sie machen nicht ihr eigenes Gesetz, sondern setzen das Gesetz um, wie es im WaffG steht.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb whaco:

Allen Betroffenen wurde etwas anderes gesagt, was die Intension des Gesetzgebers wäre, nur um dann am Ende wieder mal wie Idioten dazustehen.

Sich als Interessenvertretung verarschen zu lassen hat nichts damit zu tun, dass der Gesetzgeber am Ende genau die Regelung verfasst hat die er verfassen wollte.

Sie setzen es eben genau nicht um wie es im Gesetz steht, sondern sie setzen das um was sie glauben dass im Gesetz stehen sollte...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb ChrissVector:

Sich als Interessenvertretung verarschen zu lassen hat nichts damit zu tun, dass der Gesetzgeber am Ende genau die Regelung verfasst hat die er verfassen wollte.

Sie setzen es eben genau nicht um wie es im Gesetz steht, sondern sie setzen das um was sie glauben dass im Gesetz stehen sollte...

 

Ich habe nichts von einer Interssensvertretung geschrieben.

Du willst also sagen, dass das Baden Württembergische Innenministerium in einem offiziellen Dokument an die Waffenbehörden, die Unwahrheit geschrieben hat, als sie von einem "redaktionellen Versehen" geschrieben haben?

Bearbeitet von whaco
Geschrieben
Gerade eben schrieb whaco:

Du willst also sagen, dass das Baden Württembergische Innenministerium in einem offiziellen Dokument die Unwahrheit geschrieben hat, als sie von einem "redaktionellen Versehen" geschrieben haben?

Ja. Und dass eigentlich in dem Moment in dem dieses Dokument im Umlauf war das Bundesinnenministerium hätte tätig werden müssen um den bundeseinheitlichen Vollzug eines Bundesgesetzes zu garantieren, indem es mindestens die Waff-VwV endlich auf den aktuellen Stand des Gesetzes bringt.

 

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Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb whaco:

Was die Waff VwV betrifft, stimme ich Dir zu, beim Rest nicht

Wie oft haben die Landesregierungen, denen die besagten Innenminister angehören im Bundesrat angeregt, den redaktionellen Fehler durch eigenständiges Gesetz oder im Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung des WaffG zu korrigieren? 

Geschrieben

Es bestätigt nur meine Annahme, dass es sich eben um kein " Versehen" handelt, sondern um bewusste Manipulation.

 

Passt aber zu dem Eindruck, den ich seit 2002 in viellerlei Hinsicht gewonnen habe:

 

Täuschen. Manipulieren. Überfordern.

 

...und dann die Leute mit neu geschaffenen Tatsachen überrumpeln.

 

Funktioniert

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Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb ChrissVector:

Wie oft haben die Landesregierungen, denen die besagten Innenminister angehören im Bundesrat angeregt, den redaktionellen Fehler durch eigenständiges Gesetz oder im Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung des WaffG zu korrigieren? 

DAs sagt aber nicht, dass gelogen wurde, sondern bestätigt meine Vermutung, dass auch im aktuellen Fall keine Korrektur vorgenommen werden wird.

Geschrieben
Gerade eben schrieb whaco:

DAs sagt aber nicht, dass gelogen wurde, sondern bestätigt meine Vermutung, dass auch im aktuellen Fall keine Korrektur vorgenommen werden wird.

Es zeigt, dass selbst die Landesregierungen nach außen nicht der Ansicht sind, dass es dort einen Fehler gibt der korrigiert werden müsste...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb whaco:

 

Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 WaffG

https://www.sbsv.de/assets/pdf-files/Service/Waffenrecht/Vollzugshinweise_14_Abs-v2._5-neu.pdf

 

 

Ob es hierzu nun eindeutige Urteile gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis und auch wenn letztlich NRW und BW sich hier an das Gesetz halten, so scheint es nur dort so der Fall zu sein, in der restlichen Bundesrepublik scheint die Welt hierbei noch in Ordnung zu sein. Auch macht er Gesetzgeber, obwohl dieser redaktionelle Fehler bekannt ist, keine Anstalten ihn zu korrigieren.

 

 

Es gab redaktionelle Fehler im Waffengesetz, die durch Artikel 8 - des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) korrigiert wurden.

 

Zitat

Zu Nummer 5 (Artikel 8)

 

Es handelt sich bei Nummer 1 um die Korrektur eines Verweisungsfehlers.

 

Es handelt sich bei Nummer 2 um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 14 in Bezug auf den Zeitraum, für den ein Nachweis der schießsportlichen Aktivität zu erbringen ist. Ein solcher ist nach § 14 Absatz 4 Satz 1 nunmehr nur noch für die letzten 24 Monate vor der Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach fünf bzw. zehn Jahren erforderlich. Der Verweis auf § 14 Absatz 4 Satz 3 stellt klar, dass die Vereine die Schießaktivität nur solange dokumentieren müssen, wie der Schütze im Rahmen der Bedürfnisprüfung Schießnachweise erbringen muss. Da nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte die bloße Vereinsmitgliedschaft als Bedürfnisnachweis genügt, ist ab diesem Zeitpunkt auch die Dokumentation der Schießtätigkeit durch den Verein entbehrlich.

 

Es handelt sich bei Nummer 3 um redaktionelle Folgeänderungen zur Verschiebung des Inkrafttretens um sieben Monate. Es handelt sich bei Nummer 4 um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die nach bisheriger Rechtslage vom Waffengesetz freigestellten Druckluftwaffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule weiterhin frei erworben und besessen werden dürfen

 

Es gab also Verweisungsfehler. Was das IM-BW behauptet, war nicht dabei. Pures Geschwurbel. 

 

ein nachfolgendes Urteil des VG Karlsruhe hat den Quatsch auch nicht übernommen:

 

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612

 

Zitat

Leitsatz

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des schießsportlichen Bedürfnisses zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, muss im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für jede einzelne Waffe und nicht nur für die jeweilige Waffenart glaubhaft gemacht werden.(Rn.27)

2. Die in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG (juris: WaffG 2002) normierte Nachweiserleichterung greift nicht hinsichtlich solcher Waffen, die auf Grundlage des § 14 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) über das sog. Grundkontingent hinausgehen.(Rn.27)

 

Aber: von 12/18 pro Waffe oder pro Kategorie - offensichtlich scheint man sich im IM BW dann doch nicht so sicher zu sein:rolleyes: - keine Rede dort. Aus der Urteilsbegründung:

 

Zitat

Die Bedürfnisprüfung hat der Gesetzgeber für Sportschützen zunächst dahingehend konkretisiert, dass gemäß § 14 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, anerkannt wird.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 WaffG wird ein Bedürfnis von Sportschützen nach § 15 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition (sog. Grundkontingent) – insoweit weitergehend – unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird (Nr. 1) oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist (Nr. 2) und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 5 WaffG muss im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 = juris Rn. 41). Ein Bedürfnis zum fortdauernden Besitz der über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen ist nur dann anzunehmen, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

 

Bearbeitet von ASE

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