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IGNORED

Luftgewehre erlaubnispflichtig ...?


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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb TKMA:

sofern diese nicht vor dem 24.07. gekennzeichnet wurden."

Lit. a) und lit. b) sind durch ein UND verbunden, das heißt sie greifen jeweils nicht eigenständig, sondern nur bei Vorliegen beider Merkmale.

Die Zulassung/Kennzeichnung vor dem Stichtag ist genau nur dann relevant, wenn lit. a) erfüllt ist, weil es "logisch" die Rückausnahme bildet. 

 

Mehrschüssig für Geschosse über 30mm Länge -> erlaubnispflichtig, sofern nicht vor 24. Juli 2025 zugelassen

Nicht mehrschüssig/nicht mehrschüssig für Geschosse über 30mm Länge -> Erlaubnisfrei, unabhängig vom Datum der Zulassung.

 

Geschrieben

Aber sie sind doch eben nur erlaubnisfrei, wenn beide Merkmale greifen. Da hier ein Merkmal nicht zutrifft und die beiden zusammenwirken, sind sie bei Versagen eines der Merkmale erlaubnispflichtig. Sprich: Luftdruckwaffen mit nur 7,5 Joule und F im Fünfeck sind nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nicht vor dem 24.07. gekennzeichnet wurden.

Geschrieben
Gerade eben schrieb TKMA:

Aber sie sind doch eben nur erlaubnisfrei, wenn beide Merkmale greifen.

Nein. Sie sind dann NICHT erlaubnisfrei, wenn beide Merkmale greifen.

"Erlaubnisfrei" "Sofern NICHT" "UND" "NICHT".

Grundsatz: Erlaubnisfrei

Ausnahme: mehrschüssig für Geschosse länger als 30mm 

Rückausnahme: Zugelassen vor 24. Juli 2025.

 

Beschissen geschrieben, aber dennoch eindeutig, und zwar so wie beabsichtigt.

Ich denke manche überlesen hier irgendein "nicht"

Geschrieben (bearbeitet)

Ich glaube wir kommen da nicht auf einen Punkt. Ich bin genauso überzeugt davon, dass du das falsch liest, so wie du davon überzeugt bist, dass ich das falsch lese.

Bearbeitet von TKMA
Geschrieben

Ich nutze ChatGPT bislang eigentlich nicht so gerne für juristische Angelegenheiten, aber hier interpretiert es scheinbar alles korrekt:

 

 

Zitat

Mit der Änderung durch das Gesetz vom 23. Juli 2025 wurde in der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 klargestellt, dass mehrschüssige Druckluft‐, Federdruck‐ und kalte Treibgaswaffen künftig nicht mehr erlaubnisfrei sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ Änderungstext Punkt 6). Das betrifft konkret Waffen,

  • die mehrschüssig sind und

  • für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sind

— auch wenn die Bewegungsenergie weiterhin ≤ 7,5 Joule beträgt 

Das heißt: Die bisher erlaubnisfreie Regelung für „F im Fünfeck“‑Waffen gilt künftig nicht mehr für solche mehrschüssigen Exemplare, wenn sie die Länge‑30 mm‑Eignung aufweisen.


Fazit

  • Vor dem 23. Juli 2025:
    Mehrschüssige Luftdruckwaffen mit bis zu 7,5 Joule und „F im Fünfeck“ = erlaubnisfrei.

  • Mit Änderung vom 23. Juli 2025:
    Mehrschüssigkeit plus Eignung für Geschosse > 30 mm = nicht mehr erlaubnisfrei, Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkarte) erforderlich.

Wenn deine spezifische Waffe mehrschüssig ist und für Geschosse über 30 mm geeignet, ist sie nun erlaubnispflichtig.

 

In allen anderen Fällen (einzel- oder mehrfachlader, nur bis 30 mm) bleibt die Erlaubnisfreiheit bestehen – soweit es technisch nicht in den neuen Ausnahmebereich fällt.

Möchtest du konkrete Beispiele oder Auswirkungen auf bestimmte Modelle dazu?

 

 

 

@Qnkel: Dein Post ("Da steht, sie sind nur erlaubnisfrei "sofern nicht mehrschüssig >30mm und nicht F-Zeichen nicht vor 24.07.25" Das ist ein durchgehender Satz. Also alles bis 30mm und F-Zeichen vor dem 24.07.25 fällt nicht unter die Erlaubnisfreiheit.") habe ich danach an ChatGPT gerichtet, mit folgender Antwort:

 

 

Zitat

Das ist nicht korrekt – die Auslegung „alles bis 30 mm und F-Zeichen vor dem 24.07.25 ist nicht erlaubnisfrei“ verdreht den Sinn der neuen Regelung.

Schauen wir genau hin:


📜 Gesetzestext – neue Nummer 1.1 der Anlage 2 (ab 23. Juli 2025):

„1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird,
und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 [...] oder ein bestimmtes Zeichen tragen,
sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens [...] nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist.


🔍 Was bedeutet das?

Die Waffen sind erlaubnisfrei, wenn:

  • sie < 7,5 Joule Energie haben,

  • das „F im Fünfeck“-Zeichen oder ein gleichgestelltes Zeichen tragen,

  • nicht mehrschüssig mit >30 mm langen Geschossen sind, und

  • nicht erst ab dem 24.07.2025 die Prüfbescheinigung bzw. das Kennzeichen erhalten haben.

Oder anders formuliert:

🟢 Erlaubnisfrei bleiben:

  • Waffen mit „F“-Zeichen,

  • unter 7,5 Joule,

  • nicht für Geschosse > 30 mm in mehrschüssiger Bauart,

  • mit Kennzeichnung vor dem 24.07.2025.

🔴 Nicht erlaubnisfrei sind künftig nur:

  • mehrschüssige Waffen,

  • die für Geschosse > 30 mm geeignet sind,

  • und deren „F“-Kennzeichnung ab dem 24.07.2025 erteilt wurde.


Die Aussage „alles mit F-Zeichen vor dem 24.07.25 ist nicht erlaubnisfrei“ ist also falsch.

Richtig ist: Nur solche mehrschüssigen Waffen für >30 mm Geschosse, die ab dem 24.07.25 ihr F-Kennzeichen bekommen, sind künftig erlaubnispflichtig.

 

 

 

Geschrieben

Die User ASE, Elo und L-L haben die Sache mit Belegen klargestellt. Dankeschön. :s75:

 

Zudem hat sich der VDB nochmals wie folgt rückversichert:

 

"Da dennoch aktuell eine zweite Lesart der neuen Gesetzesstelle diskutiert wird, nach der alle bereits zugelassenen Waffen betroffen wären, haben wir noch einmal um eine Klarstellung des BMI gebeten. Von dort heißt es:

„Die am 24. Juli 2024 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“"

 

In der Gesetzesbegründung stand im übrigen ja bereits, dass solche Waffen noch nicht auf dem Markt sind. Deshalb können die bisherigen LG auch nicht von der Neuregelung betroffen sein.

 

Was mir am neuen Gesetz sowie auch an der kurz zuvor erfolgten Änderung der AWaffV gleich aufgefallen ist: Die seit WaffG2008 bestehenden redaktionellen Fehler wurden wieder nicht beseitigt, auch wenn man bei jeder Änderung denkt, dass das mal nachgezogen wird...

 

Herzliche Grüße an alle

 

SBine

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Elo:

VDB-Nachrichten, 25.07.2025:

 

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/25072025_waffenrechtsaenderung_in_kraft_getreten.html

 

Zitat:

 

Waffenrechtsänderung in Kraft getreten    
Keine Änderung für Waffen, die bereits eine Zulassung für ein F-Zeichen haben

...

Den Inhalt des Zitats lese ich jetzt so aber nicht aus dem Gesetzestext heraus und damit stehe ich nicht allein. Auch für den VDB war der Gesetzestext scheinbar nicht eindeutig sonst hätten sie nicht beim BMI nachfragen müssen. Eine Klarstellung des BMIs ist zwar sehr schön und deckt sich mit den Aussagen die vorher getroffen wurden, allerdings ist hier wieder mindestens eine andere Baustelle aufgemacht worden wie bereits mit dem §14 bei dem es auch verschiedene Auslegungen des Gesetzestextes gibt und mit unterschiedlichen Aussagen über die Intention des Gesetzgebers argumentiert wird. Vor Gericht kann dies, im Fall der Fälle, durchaus wieder interessant werden... Und das ist eigentlich ein Riesen Ding und nur wieder ein weiteres Zeichen dafür das eine komplette neuschreibung erforderlich ist (aber bitte nicht von denselben Leuten die die letzten Überarbeitungen gemacht haben)

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Geschrieben
4 hours ago, Sachbearbeiter said:

Die seit WaffG2008 bestehenden redaktionellen Fehler wurden wieder nicht beseitigt

 

Gibt es eine Auflistung dieser Fehler? Würde ich mir gerne mal ansehen.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb BlackFly:

Den Inhalt des Zitats lese ich jetzt so aber nicht aus dem Gesetzestext heraus und damit stehe ich nicht allein. Auch für den VDB war der Gesetzestext scheinbar nicht eindeutig sonst hätten sie nicht beim BMI nachfragen müssen.

 

Ich bin ebenfalls der Meinung, daß der Gesetzestext allein sich durchaus unterschiedlich interpretieren läßt.

 

Der VDB dürfte sich das Thema keineswegs leicht gemacht haben, mir ist zu Ohren gekommen, daß in Marburg heute wohl die Telefone in beiden Richtungen geglüht haben.

 

Ob nun Rechtssicherheit besteht, mag jeder für sich selbst beurteilen, es ging aber wohl auch darum, vielen verunsicherten Betroffenen möglichst schnell eine "Einschätzung" an die Hand zu geben.

 

M. E. ist es inakzeptabel, wenn zum Verstehen eines Gesetzestextes - insbesondere, wenn der sich an eine Vielzahl Betroffener richtet - auch die Gesetzesbegründung, Stellungnahmen diverser Behörden und ggf. auch noch Gerichtsurteile herangezogen werden müssen.

 

Man stelle sich vor, beim Beachten der Straßenverkehrsordnung müßten regelmäßig solche Prozesse ablaufen.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Die User ASE, Elo und L-L haben die Sache mit Belegen klargestellt. Dankeschön. :s75:

 

Zudem hat sich der VDB nochmals wie folgt rückversichert:

 

"Da dennoch aktuell eine zweite Lesart der neuen Gesetzesstelle diskutiert wird, nach der alle bereits zugelassenen Waffen betroffen wären, haben wir noch einmal um eine Klarstellung des BMI gebeten. Von dort heißt es:

„Die am 24. Juli 2024 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“"

 

In der Gesetzesbegründung stand im übrigen ja bereits, dass solche Waffen noch nicht auf dem Markt sind. Deshalb können die bisherigen LG auch nicht von der Neuregelung betroffen sein.

 

Was mir am neuen Gesetz sowie auch an der kurz zuvor erfolgten Änderung der AWaffV gleich aufgefallen ist: Die seit WaffG2008 bestehenden redaktionellen Fehler wurden wieder nicht beseitigt, auch wenn man bei jeder Änderung denkt, dass das mal nachgezogen wird...

 

Herzliche Grüße an alle

 

SBine

Also, wenn ich nicht völlig den Knoten im Kopf habe, lese ich vom Wortlaut her aber auch das Gegenteil – also so, dass die bisher freien Waffen jetzt nicht mehr erlaubnisfrei sind.
Aber aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte der Änderung etc. ergibt sich ja glasklar, dass das so nicht gewollt ist, dass tatsächlich etwas anderes beschlossen wurde.
Sollte ich – und einige andere – jetzt wirklich keinen Knoten gelesen haben und der Wortlaut verbietet diese Waffen, dann ist das schlicht und einfach etwas, was man unter Juristen als „Redaktionsversehen“ bezeichnet.

Also ganz cool bleiben – ich habe dazu ja gestern schon in einem anderen Thread etwas geschrieben:

Das ist einfach ein Textfehler, der nun korrigiert wird.
So etwas kommt häufiger vor, und es gibt deshalb sogar einen Paragraphen, der regelt, was in einem solchen Fall passiert:

Das nennt sich Redaktionsversehen und kommt durchaus mal vor –
obwohl es das nicht sollte und eigentlich auch echt peinlich für die Beteiligten ist.
Aber das ist kein großes Problem, denn auch dafür gibt es wie ich gestern schon geschrieben habe Regelungen.

Zitat

Wie vorgegangen werden muss ist im §61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) geregelt.
Jetzt müssen halt ein paar Unterschriften eingeholt werden (Von wem genau liegt daran zu welchem Zeitpunkt der Druckfehler ins Gesetz kam) und dann wird in Kürze eine Berichtigung erscheinen.
Nach erscheinen der Berichtigung gilt diese Rückwirkend.
(In Fällen wo jemand aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung davon ausgehen durfte das sein Handeln erlaubt sei weil er tatsächlich nicht merken konnte das da ein Fehler vorlag kann er natürlich trotz rückwirkend geltender Berichtigung nicht bestraft werden - Interessant würde es aber wenn angenommen werden kann das er den Fehler durchaus als solchen erkannt hat. Ist hier aber so nicht relevant)   

Die konsolidierte Fassung der Anlage 2 mit der Änderung ist ja bereits auf
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html
einzusehen.

Und ja, es ist wirklich ein dicker Patzer im Text.
Da beißt die Maus meiner Meinung nach keinen Faden ab!


Aber da der Fehler im Sinne des § 61 GGO offensichtlich ist, gilt das Gesetz nicht so, wie es da steht (auch nicht kurz), sondern es wird behandelt, als würde da stehen, was da stehen sollte
auch wenn es z. B. bereits vor Veröffentlichung der Berichtigung zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte.

Das Ganze nennt sich dann teleologische Reduktion und ist ein üblicher Vorgang,
der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in mehreren Verfahren als richtig und zulässig anerkannt wurde!
Also wirklich keine Panik – ist nur ein „Druckfehler“ ohne rechtliche Bedeutung, außer dass es für den Verursacher peinlich ist.

Geschrieben

Ich mache dem VDB da auch echt keinen Vorwurf, die haben sich da insofern korrekt verhalten als das sie sofort vom BMI eine stellungnahme gefordert haben. 

Allerdings wäre es auch echt schön gewesen wenn ein Anwalt des VDB hier an dieser Stelle auch mal ein Kommentar abgegeben hätte, ich denke das dieser durchaus auch der darstellung des BMI widersprechen könnte.

Das zum Verstehen des Gesetzes allerdings noch weitere Texte erforderlich sind kennen wir doch vom WaffG, da gibts ja auch das eine oder andere Buch das gleich vom Gesetzgeber mit an die Hand gegeben wurde weil er selber zugeben musste das der Text nicht verständlich ist (und leider dieser Erklärbär niemals aktualisiert wurde) und selbst das reicht noch nicht aus (die ÜK Problematik hatte ich ja auch schon angedeutet). Eine Schande ist das sowas in einem Rechtsstaat vorkommt!

 

Geschrieben
8 hours ago, ASE said:

Zusammen mit dem  ausdrücklichen Geserzgebereichen Willen, die mehrschüssigen Waffen <7.5 J aber mit Geschossen >30mm nicht freizustellen wird es eigentlich klar.

 

Drucksache 21/633 Seite 11

Mal ein Rückblick in die Vergangenheit, was bei der Einführung des 42a in der Begründung der Beschlussempfehlung dazu drin stand:

 

Quote

[Hervorhebungen von mir]

Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in
Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das

Führensverbot zu beeinträchtigen.

https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf

- Wie lange wurde der 42a so beherzigt wie in der Begründung genannt?

- Wie ist das heute so?  Und hat es was gebracht?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb JFry:

Aber da der Fehler im Sinne des § 61 GGO offensichtlich ist, gilt das Gesetz nicht so, wie es da steht (auch nicht kurz), sondern es wird behandelt, als würde da stehen, was da stehen sollte
auch wenn es z. B. bereits vor Veröffentlichung der Berichtigung zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte.

Das Ganze nennt sich dann teleologische Reduktion und ist ein üblicher Vorgang,
der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in mehreren Verfahren als richtig und zulässig anerkannt wurde!
Also wirklich keine Panik – ist nur ein „Druckfehler“ ohne rechtliche Bedeutung, außer dass es für den Verursacher peinlich ist.

 

Hier sollte man vielleicht etwas trennen?

 

Der § 61 GGO bezieht sich auf Druckfehler und offenbare Unrichtigkeiten, im Regelfall sollte dann eine Berichtigung über das Bundesgesetzblatt folgen?

Hier handelt die ausführende ggf. in Abstimmung mit der gesetzgebenden Gewalt.

 

Bei der teleologischen Reduktion sollte es ein (meist höheres) Gericht benötigen, das einen Gesetzestext über den eigentlichen Wortlaut hinaus "auslegt"?

Das wäre dann eine Sache der rechtsprechenden Gewalt.

Geschrieben

Also, dass es der Gesetzgeber handwerklich beim Verfassen von Gesetzestexten nicht so genau zu nehmen scheint, wissen wir seit langem. Deswegen steht auch in dem Schreiben zur Bedürfnisprüfung in Baden Württemberg 

 

https://www.sbsv.de/assets/pdf-files/Service/Waffenrecht/Vollzugshinweise_14_Abs-v2._5-neu.pdf

 

Daraus das Zitat:

Zitat

2. Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksichtigt.

 

Ach dieser Fehler, obwohl bekannt, wurde nicht korrigiert.

Und genau auf diese Schlampigkeit beim Verfassen und Erlassen von Gesetzen hatten wir im anderen Thread versucht hinzuweisen und damit auch auf die Gefahren, die mit einem "Lex Sprave" einhergehen können.

Davon wollten viele aber nichts hören, insbesondere der Verursacher dieser Gesetzesänderung.

Insbesondere am obigen Beispiel sehen wir, dass es vollkommen egal ist, ob es ein redaktioneller Fehler oder Absicht gewesen ist, die Wahrscheinlichkeit, dass es kurzfristig korrigiert wird ist unwahrscheinlich.

Auch spielt es am Ende keine Rolle, was das BMI em VDB mitteilt, was die Intension ist, wenn es hart auf hart kommt, und da sehen wir eben an Baden Württemberg, lokale Innenministerien wie auch Waffenbehörden und letztlich Gerichte werden es sich so zurechtlegen, wie es im Gesetz steht und dass kann letztlich dazu führen, dass eben genau das eintritt oder eingetreten ist, wovor einige hier versucht hatten zu Warnen: Erlaubnispflicht für sonst bislang frei erwerbbare Waffen, eben wie Druckluftmatchwaffen.

 

Natürlich kann man nun hinterfragen, und die Hardcore Follower des Herrn Sprave, wie Airgunshooter und Traugoot, werden dennoch keinerlei Fehler bei ihrem Vorbild erkennen, es ist aber nicht abzustreiten, dass ohne diesen schei$$ Six Needler und dem Geschäftsgebaren des werten Herren, dieses Problem nicht vorhanden wäre.

Hat die Politik ebenfalls eine Schuld? Ja, selbstverständlich. Dennoch, wer mit dem Feuer spielt, wird sich irgendwann einmal die Finger verbrennen.

 

Wie ich es im anderen Thread schon geschrieben hatte, sind mir die Produkte von Jörn 100% egal, er ist mir egal, als Content Creator, als Mensch und auch als Geschäftsmann. Aber in dem Moment, wenn sein Geschäftsgebaren sich negativ auf andere auswirken kann, und an diesem Punkt sind wir wohl angekommen, ist es mir nicht mehr egal.

Geschrieben
8 hours ago, ASE said:

Äpfel und Birnen.

Das mag so sein. Aber willst du dich darauf verlassen, dass das Sachbearbeiter, PVBs und Richter in x Jahren auch noch so sehen?

 

Ich befürchte, dass gerade Razzien bei Reichsbürgern oder @steven mit einem ambitionierten Mitarbeiter auf Behördenseite vor allem dann, wenn man traurigerweise nix findet, so ein altes F-Luftgewehr noch ein schöner Haken wäre, an den man sich klammern könnte. Findet man dann noch einen Richter, dem BMI-Schreiben egal sind, macht sowas gerne Schule.

 

Du bist doch bei so vielen anderen Punkten des WaffG auf dem Standpunkt "die öffentliche Praxis der letzten Jahren entspricht nicht dem Gesetzestext" - wieso hältst du die jetzt gegenteilige Auslegung für so falsch? Gesetzesbegründungen stehen nicht im WaffG und in keiner Verordnung und sind schnell vergessen.

 

Und lässt man solche Fehler unberichtigt im Gesetz, kann der Laie doch noch weniger den Inhalt für andere Sachen erschließen. Als Laie frage ich mich regelmäßig, ob ein Nebensatz nun alleine für den Hauptsatz gilt oder der Teil hinter dem "oder" einen ganz anderen Fall beleuchtet, ob jemand einen Kommafehler gemacht hat oder ... Für Juristen bestimmt klarer, weil sie das tagtäglich nutzen, für den Laien, der versucht den Satz logisch zu verstehen, nicht immer so.

 

Und wenn dann noch solche Fehler drin bleiben...

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