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Waffenkauf - Zeitliche Abfolge


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

ich hab Ende März 2024 mein Bedürfnis für den Kauf einer .45 ACP Pistole bekommen und auch gleich einen Voreintrag (inkl. 9mm Luger Wechselsystem) beantragt. Ende August kam dann die WBK (ganz neu) mit dem Voreintrag für die .45 ACP (ohne WS :-( ) Dann habe ich mir die Pistole (Tanfoglio Gold Match T97L) gekauft und die WBK gleich, um den Kauf bestätigen zu lassen, im LRA eingereicht. Am 09.09 haben sie dann angerufen, ob sie die WBK zurückschicken sollen, oder ich auf den Eintrag des WS warten will. Habe mir gedacht, das geht bestimmt schnell, und meinte, sie sollen sie behalten. Im November dann habe ich nochmal angerufen und gemeint, ich bräuchte dann doch die WBK, weil ich nur den Waffenbegleitschein hatte, und mir dann doch Sorgen gemacht habe, dass ich in einer Kontrolle dann in Argumentationsnöte kommen könnte.
Sie meinten sie würden dann irgendwann anrufen, wenn sie den Eintrag machen können.
Bis heute hab ich nichts gehört.

Da bei uns in Rosenheim das WS als 2. Waffe gilt, kann ich mir auch bis Februar keine neue Waffe kaufen

Möchte nun einen Revolver .44 Mag und eine Langwaffe 9mm Luger kaufen. 
Für den Revolver brauche ich wieder ein Bedürfnis, und für die Langwaffe keine, oder ? (aber einen Voreintrag)

Beides kann ich aber erst Ende Februar beantragen.

Hab ich das richtig verstanden, oder bringe ich was durcheinander ?

Danke Euch und Grüße,

WS

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Wurzelseppi:

Für den Revolver brauche ich wieder ein Bedürfnis, und für die Langwaffe keine, oder ? (aber einen Voreintrag)

 

Wie kommst Du auf die Idee, für die Langwaffe kein Bedürfnis zu brauchen? "Langwaffe 9mm Luger" klingt jetzt nicht nach Repetierer.

Und damit's gleich jemand gesagt hat und das vom Tisch ist: In der Sachkunde gepennt? ;)

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Wurzelseppi:

auch gleich einen Voreintrag (inkl. 9mm Luger Wechselsystem) beantragt. Ende August kam dann die WBK (ganz neu) mit dem Voreintrag für die .45 ACP (ohne WS :-(

Warum solltest du für das Wechselsystem einen Voreintrag bekommen?

Was genau hast du denn bisher erworben, wann, und was sollte bisher eingetragen werden? Sofern du im März die WBK mit Voreintrag bekommen hast und im August die Pistole und das WS erworben hast kannst du nach Erwerbsstreckung frühestens wieder im März was erwerben. Theoretisch könnte dir die Behörde auch vorher schon einen Voreintrag geben, dass sie das macht würde mich aber leider eher wundern.

vor 1 Stunde schrieb Wurzelseppi:

Möchte nun einen Revolver .44 Mag und eine Langwaffe 9mm Luger kaufen. 
Für den Revolver brauche ich wieder ein Bedürfnis, und für die Langwaffe keine, oder ? (aber einen Voreintrag)

Sofern du nicht tatsächlich aus irgendeinem Grund einen Repetierer oder Einzellader in 9mm kaufst brauchst du auch dafür eine Bedürfnisbescheinigung, allerdings kann diese einfach mit den selben Terminen wie auch für den Revolver begründet werden. Einfach zweites Formular ausfüllen und an den Verband schicken zu Bestätigung.

 

PS: Man darf in der Waffensachkunde auch aufpassen, das ist alles keine Quantenphysik, und im Zweifel kann man das meiste auch im Gesetz nachlesen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Wurzelseppi:

Da bei uns in Rosenheim das WS als 2. Waffe gilt, kann ich mir auch bis Februar keine neue Waffe kaufen

 

frag mal nach der "rechtsgrundlage", das die ein WS als "Waffe" ansehen!!!

WS ist KEINE waffe!

und zählt auch nicht auf 2/6!!!

Geschrieben (bearbeitet)

Nur mal so am Rande.

Du brauchst als Sportschütze für JEDE Waffe ein "Bedürfnis" 

 

Man kann sie auf den verschiedenen WBK halt nur leichter Kaufen.

 

In der Sachkunde warst du Kreide holen?

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben
29 minutes ago, Essener said:

Rosenheim

Rosenheim liegt in Bayern und Bayern gehört erfahrungsgemäß nicht zu Deutschland. Spaß beiseite.

 

WaffenRecht ist Bundesrecht und damit in allen Bundesländern gleich. Diese ganze Telefoniererei war schonmal der 1. Fehler. Alles schriftlich machen. Am Telefon können die dir alles erzählen und später möchte es niemand gewesen sein.

 

Im Zweifel Untätigkeitsklage. Und wenn die auf die Ansicht bestehen "Wechsellauf ist eigene Waffe", dann das schriftlich als Verwaltungsakt verlangen und Klage vor dem Verwaltungsgericht.

 

Ich glaube dem Thread-Ersteller, dass seine Waffenbehörde ihm das alles am Telefon erzählt hat. Falls die dabei bleiben geht es halt nicht ohne Klage. Meine Meinung.

 

Jetzt noch eine Frage von mir: Erreicht die Waffenbehörde durch diese Verzögerungen eine weitere Erwerbsstreckung? Es gilt das Datum des Behördenstempels oder des Erwerbs? Die Behörde kann die Erwerbsstreckung locker verdoppeln, wenn das so ist, wie ich denke. Katastrophe.

Geschrieben

Hallo zusammen,

 

ja stimmt, hab ein paar Sachen durcheinandergebracht. Danke für Klärung

Den Leuten, die ohne Sarkasmus geantwortet haben, danke Euch. 

 

Den anderen, die wenigstens inhaltlich etwas beigesteuert haben, auch danke, aber es geht auch ohne doofe Kommentare, oder ? Keiner von uns hat die Weisheit mit Löffeln gefr.....

 

Der Rest, spart Euch das doch ..... mir bringts nix, und wenn Euch dabei einer ab geht, Glückwunsch, ist aber armselig ....

 

Untätigkeitsklage habe ich tatsächlich schonmal mit einem Anwalt abgeklärt, aber da die Verwaltungsgerichte wohl bei uns heillos überlastet sind, kann das auch mal 2-3 Jahre dauern .....

Und dann werden sich die lieben Kollegen beim LRA bei jedem Antrag immer an deinen Namen erinnern, und den erstmal beiseite legen und erst im letzten Moment bearbeiten ...... 

 

 

Naja, so ist das eben bei uns ......

 

 

Euch allen einen guten Rutsch .... danke und bis zum nächsten Beitrag :-)

 

 

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb Wurzelseppi:

Und dann werden sich die lieben Kollegen beim LRA bei jedem Antrag immer an deinen Namen erinnern, und den erstmal beiseite legen und erst im letzten Moment bearbeiten ...... 

Das mag dem einen oder anderen passiert sein, bei mir war quasi das Gegenteil der Fall. Die sind nach Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde Freundlicher zu mir. Und wenn eine Behörde anfängt eigene Gesetze zu machen, wie Wechselsystem als Waffe zu zählen, muss ihr jemand beibringen das dem nicht so ist. Entweder ein Anwalt, Richter oder eben die Fachaufsichtsbehörde. Und solche Sachen IMMER schriftlich machen, nacher wurde sowas von denen nie gesagt/verlangt. Und ein Voreintrag für ein WS?????Erinnert an Köln, die Jahrelang Voreinträge auf Gelb vergeben haben ......und jedesmal vor Gericht scheiterten.WENN sich einer wehrte natürlich nur. Als " Anfänger " in diesem Thema, das zugegebener weise "schwierig " ist, fehlt einem da vielleicht die Erfahrung. Und die Behörden nutzen das aus. Wir als Waffebesitzer sollten aber imm "im Thema " sein, die Folgen bei Verstössen sind immer sehr teuer und kosten u.U. das Hobby.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Das mag dem einen oder anderen passiert sein, bei mir war quasi das Gegenteil der Fall.

Kann ich so bestätigen. 

 

vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Die sind nach Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde Freundlicher zu mir.

"Mit dem nicht, der wehrt sich!" - und das macht extra Arbeit. 

Bearbeitet von erstezw
Geschrieben

@PetMan 100%-ige Zustimmung.

 

@Wurzelseppi Untätigkeitsklage führt eigentlich in solchen Sachen dazu, dass die Behörde sofort handelt, den Anspruch anerkennt und du das Verfahren beenden kannst. Kosten trägt die Behörde / das Land. Es ist eine Fehlvorstellung zu denken, die Behörden behandeln einen besser, wenn man freundlich ist. Ich habe bereits mehrfach den Rechtsweg in Anspruch genommen und seitdem genieße ich die VIP-Behandlung. Habe bestimmt einen roten Aufkleber auf meiner Akte oder so.

Geschrieben

Diese Frage des TO ist eigentlich wiedermal eine die darauf schliessen lässt, dass es doch immer wieder Vereine gibt, die offensichtlich komplett inkompetent kein einziges Mitglied haben, welches solche simplen Dinge zu beantworten weiß.

 

Oder aber der TO gehört zu der Sorte, was ich ihm hiermit ausdrücklich nicht unterstelle, die alle notwendigen Antworten vor Ort schon tausendmal bekommen haben, das aber dann durch Forenbeteiligung nochmal bestätigt haben müssen.

 

Oder er kommuniziert, auch das unterstelle ich ihm hiermit nicht, schlicht nicht mit Schützenkollegen.

 

Alles drei shice, mir wäre grottenpeinlich, wenn ich einem Schützenkollegen bei so profanen Dingen nicht genügend Hilfe wäre und er hier alles breittreten müßte…

Geschrieben

Die Materie ist verwirrend, die Begriffe werden auch von (wirklich oder angeblich) erfahrenen Vereinsfunktionären und Schützenkameraden und auch hier im Forum gerne falsch gebraucht, das Gesetz allein ist nicht jedem verständlich, und in der Sachkunde ist wenig Zeit, um die Materie in den Details für alle verständlich rüberzubringen.

 

Das ganze für den Sportschützen klar und übersichtlich darzustellen, wäre in meinen Augen eigentlich Sache der Schießsport-Landesverbände.

 

Das wichtigste sehr vereinfacht (wir brauchen also wegen Unschärfen jetzt bitte nicht in nicht enden wollende Detaildiskussionen einsteigen) für Sportschützen, daran scheitert auch der TE:

 

Umgang mit Waffen und Munition (unter anderem Erwerb, Besitz, Schießen, Führen) erlaubnispflichtig, wenn nicht ausnahmsweise erlaubnisfrei

 

Erwerb und Besitz = erlaubnispflichtig

Mit den entsprechend besessenen Waffen dann für Sportschützen: Sportschießen auf Schießstätte, und Transport von Waffen/Munition dorthin und wieder zurück = erlaubnisfrei

 

 

waffenrechtliche Erlaubnis:

  • zum Erwerb einer Waffe = entweder Voreintrag in grüner WBK, oder Erteilung einer gelben WBK für bis zu 10 Waffen
  • zum auf den Erwerb folgenden dauerhaften Besitz einer Waffe = Eintrag der konkret erworbenen Waffe einschließlich Erwerbsdatum in die entsprechende WBK

 

Erlaubnis für Sportschützen in Form einer WBK:

  • "grüne" WBK = Standard-WBK, Erwerb einer Waffe nur mit darin eingetragener Erlaubnis (=Voreintrag) für jede einzelne Waffe
  • "gelbe" WBK = Sportschützen-WBK = Vereinfachung, nur für Sportschützen = quasi 10 "pauschale Voreinträge" für gewisse simple Waffen und dazu passende Munition, in der Regel Einzellader oder Repetierer

 

Voraussetzung für Erteilung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis (meist Erwerb und Besitz):

Bedürfnis = §8 WaffG = (unter anderem) Waffe geeignet und erforderlich

 

In der Zukunft, wenn rückwirkend nachgeprüft wird, ob Bedürfnis zum Besitz der erworbenen Waffen weiterhin vorhanden = weiterhin Sportschütze, und Waffen weiterhin erforderlich = es wird mehr oder weniger regelmäßig damit geschossen (Anforderungen daran abgestuft und teils umstritten, obwohl eigentlich eine Klarstellung beabsichtigt war)

 

Bedürfnisbescheinigung (eines Sportschützenverbandes) = § 14 WaffG = Nachweis

  • der Sportschützeneigenschaft (gehört ebenfalls zum Bedürfnis nach §8 WaffG), und
  • der Erforderlichkeit einer geeigneten Waffe und Munition für Voreintrag in "grüne" WBK, oder einer "gelben" WBK

 

sog. "Erwerbsstreckung" für Sportschützen  = (in der Regel) nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten = 6 Monate ab Erwerb (Erwerbsdatum) der vorletzten Waffe

 

---

 

Und erst, wenn dieses Grundgerüst richtig sitzt, dann kann man im Rahmen dieses Grundgerüsts Details erklären und davon ausgehen, daß sie auch verstanden werden, weil der Betreffende weiß, wo das entsprechende Detail gerade einzuordnen ist. Ansonsten wird alles wirr bleiben.

 

 

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Geschrieben

Schließe damit (für mich) diesen Thread.

 

Danke an alle, die inhaltlich beigetragen haben :-)

 

Die anderen, naja, sollten sich um einen gepflegten Umgang mit anderen Menschen kümmern, die (noch) nicht soviel wissen oder es falsch verstanden haben. Bin nicht der Meinung, dass hier nur dinge geklärt werden sollen, die im Verein vorher schon diskutiert wurden. 

Sehe diese Forum eigentlich auch eigentlich als (inoffiziellen) Verein mit vielen vielen Leuten, die das Hobby teilen und anderen helfen, bzw. sich helfen lassen wollen.

 

Danke Irn, sehr gut erklärt ....

 

 

Geschrieben

Griasdi @Wurzelseppi,

 

wie lautete denn der Bedürfnisantrag bzw. die Bedürfnisbefürwortung?

 

Pistole .45 ACP als "Basiswaffe" und ein Wechselsystem im Kaliber 9mm?

 

Ein Wechselsystem für eine Pistole kannst du erwerben, wenn es im Kaliber kleiner ist als die Pistole oder aber gleich groß.

Wichtig zu wissen: Durch die Erwerbserlaubnis für das Wechselsystem (hier 9mm) leitet sich noch nicht die Erwerbserlaubnis für die zugehörige Munition 9mm Luger ab.

 

Lösung hierfür: 

Entweder darfst du die Munition 9mm Luger ohnehin aufgrund einer anderen, bereits eingetragenen Waffe dieses Kalibers erwerben oder, Variante 2, du müsstest über den Verband ein (separates) Bedürfnis für den Munitionserwerb einholen.

 

Wenn du neu im Schießsport bist, wird häufig auf Variante 2 aufgebaut. 

Das hieße dann:

Um dir dein Grundkontingent (zwei Kurzwaffen) möglichst flexibel offen zu halten, wird dir geraten, eine Pistole .45 als Basiswaffe für die Disziplin "A" 

zu erwerben und für diese Basiswaffe gleich noch ein Wechselsystem inkl. Munitionserwerbserlaubnis im Kaliber 9mm Luger für die Disziplin "B" zu beantragen.

 

Der Verband bescheinigt dir dann in einem Aufwasch, dass eine Disziplin für das kleinere Wechselsystem vorhanden ist und befürwortet den Munitionserwerb für das Wechselsystem.

 

War es bei dir so?

 

(...als zweite Basiswaffe im Kurzwaffen-Grundkontingent könntest du dir dann z. B. einen Revolver holen im Kaliber 44 Mag., und hättest dir diesen Platz im Grundkontingent nicht durch eine separate Pistole .45 ACP und eine separate Pistole 9mm Luger verbaut.)

 

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Katechont:

Entweder darfst du die Munition 9mm Luger ohnehin aufgrund einer anderen, bereits eingetragenen Waffe dieses Kalibers erwerben oder, Variante 2, du müsstest über den Verband ein (separates) Bedürfnis für den Munitionserwerb einholen

Das ist schlicht falsch.

Du brauchst kein Bedürfnis vom Verband für den Munitionserwerb.

Musst beim Eintragen des WS nur dran denken, den Munitionserwerb fürˋs WS mitzubeantragen.

 

Sorry, aber wo hast Du denn eigentlich den Unsinn her ?

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Wurzelseppi:

Die anderen, naja, sollten sich um einen gepflegten Umgang mit anderen Menschen kümmern, die (noch) nicht soviel wissen oder es falsch verstanden haben. Bin nicht der Meinung, dass hier nur dinge geklärt werden sollen, die im Verein vorher schon diskutiert wurden. 

Falls Du mich meinst : Bitte richtig lesen ! Hatte das relativierend und nicht persönlich diffamierend gemeint

und geschrieben.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MB69:

Du brauchst kein Bedürfnis vom Verband für den Munitionserwerb.

 

Hurra, und schon sind wir wieder mit den Begriffen durcheinander... Siehe Schema oben.

 

Munitionserwerb in der WBK eingetragen = waffenrechtliche Erlaubnis (§10 WaffG).

Voraussetzung für waffenrechtliche Erlaubnis: Bedürfnis (§4 WaffG).

Nachweis (Glaubhaftmachung) bei Sportschützen: Bedürfnisbescheinigung eines Sportschützenverbands (§14 WaffG).

 

vor 3 Stunden schrieb MB69:

Musst beim Eintragen des WS nur dran denken, den Munitionserwerb fürˋs WS mitzubeantragen.

 

Und den bekommst Du nicht (zumindest nicht rechtmäßigerweise) ohne Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Mag sein, daß manche Behörden da pragmatisch agieren und auch eine andere Form der Glaubhaftmachung ohne Bescheinigung eines Sportschützenverbands akzeptieren (§8 WaffG) - aber bei weitem nicht alle.

 

Daher: Lieber mal Zurückhaltung üben mit sowas:

 

vor 3 Stunden schrieb MB69:

Das ist schlicht falsch.
[...]
Sorry, aber wo hast Du denn eigentlich den Unsinn her ?

 

 

Geschrieben

Naja, mein Voreintrag, mit Mun.Erwerbsstempel (Aufgrund des vom BDS gestempelten Formulares) lautete auf Pistole .45ACP

Gekauft und dann beim Amt (Berlin) eingetragen, habe ich 

eine Sig P220 X-Six (1.Gen.) in .45ACP inclusive der dazugehörigen WS. in 9mm und .22lfb.

Den Stempel für .45ACP, hatte ich ja schon.

Die Stempel für 9mm und .22lfb, erhielt ich ( gegen ein kleines Salär) sofort.

Das ich der Munition (9mm,.22lfb) bedarf, habe ich ja durch den Kauf und Besitz, der nunmehr eingetragenen WS., nachgewiesen.

Gegen welches Gesetz, sollte der Sachbearbeiter denn hier verstossen haben?

 

Long 

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb lrn:

Mag sein, daß manche Behörden da pragmatisch agieren und auch eine andere Form der Glaubhaftmachung ohne Bescheinigung eines Sportschützenverbands akzeptieren (§8 WaffG) - aber bei weitem nicht alle.

 

Das sind alte Erfahrungen aus alten Zeiten.

So wie manche Behörden manchem Schützen auch gleich die Gelbe WBK in die Hand gedrückt haben, nur weil das Bedürfnis für eintragungspflichtige Waffen auf Grün nachgewiesen wurde.

 

...soll aber nicht vom Ausgangsthema weglenken.

Ich denke, dass es zu einem Missverständnis zwischen LRA und dem Schützen kam. Aber das muss Wurzelseppi aufklären. Sonst kann man hier zumachen. 🙂

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Longhair:

Das ich der Munition (9mm,.22lfb) bedarf, habe ich ja durch den Kauf und Besitz, der nunmehr eingetragenen WS., nachgewiesen.

 

Nein, hast Du nicht. Deine Behörde hat es nur pragmatisch und entgegenkommend gehandhabt.

Geschrieben
Gerade eben schrieb lrn:

 

Nein, hast Du nicht. Deine Behörde hat es nur pragmatisch und entgegenkommend gehandhabt.

Gegen welchen Paragrafen des Waffengesetzes hat denn mein Sachbearbeiter dann verstossen?

 

Long

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