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Bestehendes Wechselsystem auf neuer Waffe - erlaubt?


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

eine Frage die mich beschäftigt.

 

Auf WBK Platz 1 steht ein AR 15 in .223

Auf WBK Platz 2 steht ein Wechselsystem in .22lr

Jetzt kaufe ich mir in X Monaten ein weiteres AR in .223 auf WBK Platz 3


Darf ich das Wechselsystem auf den Lower der AR WBK Platz 3 verwenden? Oder nur auf dem AR WBK Platz 1?
 

Geschrieben (bearbeitet)

Wechselsysteme werden nur aufgrund einer vorhandenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben.

 

Eine Zuordnung beim Eintrag/Erteilung der Besitzerlaubnis ist rechtlich nicht vorgesehen, auch wenn in manchen WBKs anzutreffen.

 

 

Der Entwurf des 3.WaffRÄndG von 2020 stellt klar:

 

"Wie auch im derzeitigen WaffG ist zum Beispiel der bloße Austausch eines Wechselsystems keine erlaubnispflichtige Herstellung oder Bearbeitung einer Schusswaffe."

 

Solange alle führenden wesentlichen Teile als Teil einer Komplettwaffe  eingetragen sind, darf man frei kombinieren.

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Stefan Klein:

Du kannst dir das Wechselsystem ja selbst verkaufen, um alles wieder ins Lot zu bringen 😉

 

Grüße

 

Stefsn

Irgendwann demnächst muss ich da auch mal aktiv werden:

Vor 18 Jahren eine Grundwaffe von grün auf rot übertragen und das .22er WS auf der grünen WBK "vergessen" - jetzt steht das einsam und alleine noch auf der grünen.

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn du ein WS kaufst, dann ist das einer Basiswaffe zugehörig (steht auch so in der WBK "Wechselsystem für xyz unter Eintragungsnummer x") . Die Nutzung mit einem anderen lower als dem der Basiswaffe ist nicht zulässig.

Im Notfall im neuen Jahr mal mit deiner Behörde in Kontakt treten, die können dir sicher weiterhelfen.

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb WreckingBall:
vor 17 Minuten schrieb WreckingBall:

Wenn du ein WS kaufst, dann ist das einer Basiswaffe zugehörig (steht auch so in der WBK "Wechselsystem für xyz unter Eintragungsnummer x")

Nö.

Die sind genau wie eine komplette Waffe mit Kaliber, Hersteller, Typ usw. eingetragen.

Einziger Unterschied : Kat. B Wechselsystem statt Kat. B halbautom. Pistole

 

Scheint also, wie so vieles, wieder bei den Behörden unterschiedlich zu sein.

Einfach geil, unser Waffenrecht🤣😂🤣

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb MB69:

Nö.

Die sind genau wie eine komplette Waffe mit Kaliber, Hersteller, Typ usw. eingetragen.

Einziger Unterschied : Kat. B Wechselsystem statt Kat. B halbautom. Pistole

 

Scheint also, wie so vieles, wieder bei den Behörden unterschiedlich zu sein.

Einfach geil, unser Waffenrecht🤣😂🤣

Ja, blickt keine Sau mehr durch......

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Slickride:

Auf WBK Platz 1 steht ein AR 15 in .223

Auf WBK Platz 2 steht ein Wechselsystem in .22lr

Jetzt kaufe ich mir in X Monaten ein weiteres AR in .223 auf WBK Platz 3


Darf ich das Wechselsystem auf den Lower der AR WBK Platz 3 verwenden? Oder nur auf dem AR WBK Platz 1?

 

vor 38 Minuten schrieb WreckingBall:

Ja, blickt keine Sau mehr durch......

Darf man Lower oder Upper von AR15 von WBK Platz 1 mit Lower oder Upper von WBK Platz 3 tauschen?

Und wenn jemand zwei nicht nummerngleiche Karabiner 98k eingetragen hat, darf er die Verschlüsse untereinander tauschen?

Fragen über Fragen. :confused:

Geschrieben (bearbeitet)

Interessante Fragestellung. Bei mir steht ein WS mit Zuordnung zur Grundwaffe „zu lfd. Nr 5“ und zwei WS ohne Zuordnung.

Ich gehe davon aus, MINDESTENS eine passende Grundwaffe vorhanden sein muss.

Ich habe mich da noch nie drum geschert, was wozu gehört. Ich habe meine AR 15 / 22 immer nach Gusto kombiniert.

Das könnte ja bedeuten, dass ich noch viel mehr WS brauche… :-)

Bearbeitet von Oneshot
Geschrieben (bearbeitet)

Nur die Ruhe ... wird schon noch geregelt ...

 

Waffenwechselsystemverordnung?

 

Wechsellaufregistergesetz?

 

Verwaltungsvorschrift für die Zuordnung und Kennzeichnung von austauschbaren Waffenteilen?

 

https://pbs.twimg.com/media/Flj-p6WXkAA-QSh?format=jpg&name=small

 

(LInkquelle: x.com - sarfeld)

 

Nachtrag:

Tut mir leid, eigentlich sollte hier besser ein sinnvoller, möglichst hilfreicher Beitrag stehen.
Ich finde es nur extrem bedauerlich, daß (insbesondere HA-) Waffenbesitzer häufig Rechtsberatung benötigen, so dürfen gesetzliche Regelungen für die Masse einfach nicht abgefasst sein.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Damals :rolleyes: als Lower noch frei ab 18 waren und ich EIN AR 15 und mehrere Lower und WS hatte, habe ich meine SBine mal gefragt. Zitat: „Sie können zusammenstecken was Sie wollen,  aber erwische ich Sie mit mehr als einer einsatzfähigen Waffe, ist was los!“

Dann wurden Lower böse und nun habe ich halt drei statt einer AR. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Wechselsysteme werden nur aufgrund einer vorhandenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben.

 

Eine Zuordnung beim Eintrag/Erteilung der Besitzerlaubnis ist rechtlich nicht vorgesehen.

 

ja das ist es..........ja ja ganz genau, das ist es und fertig!

 

rn5CFG.gif

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Elo:

Ich finde es nur extrem bedauerlich, daß (insbesondere HA-) Waffenbesitzer häufig Rechtsberatung benötigen, so dürfen gesetzliche Regelungen für die Masse einfach nicht abgefasst sein.

👍

Geschrieben

Würde man eine Behörde lahmlegen wollen, würde man folgende Anfrage stellen : 😜

 

Ein Jäger besitzt eine Glock 17 für die Jagd und, weil die Behörde diese für die sportliche Nutzung verweigert,

eine weitere Glock 17 für das sportliche Schiessen.

Es wird ein Wechselsystem Glock17 angeschafft, um eine Variante mit RedDot zu haben.

Exakt das gleiche möchte der Jäger mit PCC‘s anstellen, eins für die Jagd, eins für sportlich und wieder mit Wechselsystem für eine Optikvariante.

Der Jäger hat sich beim BKA die Bescheide besorgt, auch 17- und 30Schuss-Magazine für die Auslandswettkämpfe

zu besitzen, wie der BKA-Bescheid ihm auch Glock-Lower gestattet. Eines der 30-Schuss-Magazine ist noch ein

Altbestand.

 

Jetzt die Anfrage an die Behörde

Wieviel Aufbewahrungsbehältnisse für Waffen und Magazine sind notwendig ?

Was darf an Wechselsystem und Waffen und Magazinen und mit vieviel Schuss für welchen Bedarf

wann wie wo zum Schiessen Jagd - Training allein - Training - Wettkampf in D kombiniert werden ?

Was darf an Wechselsystem und Waffen und Magazinen für welchen Bedarf

für Auslandsreisen wie trransportiert werden ?
 

Okay Leute, ich hör schon auf und leg mich wieder hin..🤣😂🤣.. weiter schöne Weihnachten!

  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 1
Geschrieben

Irgendwie ,merkt man dass gerade Weihnachten ist .

Die einen spielen mal wieder mit ihrer alten Märklin Eisenbahn aus vergangenen Tagen…..

Die anderen wo keine mehr haben , konstruieren Fälle zusammen…

… wie ärgere ich meine Behörde …

na ja, jeder wie er will und kann, ich jedenfalls drehe nachher meinen Trafo hoch und schicke eine Dampflock über die Gleise …

Dann bin ich sinnbefreit und muss nicht auf solche Gedanken kommen.

 

Geschrieben

Leider wie üblich: viel Geschwafel, wenig Inhalt. Hätte ich mir denken können.

 

Mich interessiert die konkrete Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass 

1) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A auch bei Waffe B verwendet werden darf

2) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A NUR bei Waffe A verwendet werden darf

3) Es nicht geregelt ist

Was in der Praxis sinnvoll ist, gemacht wird, persönliche Meinungen etc. interessieren dabei nicht. 

Ich finde die Fragestellung überhaupt nicht abwegig in Zeiten, in denen nach jedem Strohhalm gegriffen wird, um LWB das Leben etwas schwerer zu machen. 
 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Slickride:

Leider wie üblich: viel Geschwafel, wenig Inhalt. Hätte ich mir denken können.

 

Mich interessiert die konkrete Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass 

1) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A auch bei Waffe B verwendet werden darf

2) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A NUR bei Waffe A verwendet werden darf

3) Es nicht geregelt ist

Was in der Praxis sinnvoll ist, gemacht wird, persönliche Meinungen etc. interessieren dabei nicht. 

Ich finde die Fragestellung überhaupt nicht abwegig in Zeiten, in denen nach jedem Strohhalm gegriffen wird, um LWB das Leben etwas schwerer zu machen. 
 

In solchen Foren ist der Großteil Geschwafel 😅

Wenn du wirklich eine Rechtssichere Auskunft willst ist deine Behörde immer der erste Ansprechpartner.

 

Die besten Auskünfte bringen dir nichts wenn deine Behörde oder dein Sb das Ganze anders sieht.

Deswegen wende dich an die und dann hast du auch was Rechtssicheres auf der Hand

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb WreckingBall:

Wenn du wirklich eine Rechtssichere Auskunft willst ist deine Behörde immer der erste Ansprechpartner.

 

Die besten Auskünfte bringen dir nichts wenn deine Behörde oder dein Sb das Ganze anders sieht.

Das ist der beste Rat, den man in solchen Fragen geben kann.

 

Ich zum Beispiel habe mir von meiner Behörde schriftlich bestätigen lassen (andere Baustelle, aber auch immer wieder hier gerne kontrovers diskutiert und von den einzelnen Waffenbehörden unterschiedlich gehandhabt), dass ich meine auf jagdliches Bedürfnis erworbenen Waffen auch sportlich verwenden kann und umgekehrt (natürlich unter Berücksichtigung von Par. 19 BJagdG bzw. Par. 6 AWaffV). Mir dann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu unterstellen, wenn ich mich nach dieser Aussage richte, dürfte sehr schwierig sein.

 

Meine sportlichen Kurzwaffen werden dabei nicht auf mein jagdliches Kontingent angerechnet, auch das habe ich schriftlich von meiner Behörde.

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