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Vorderschaftrepetierflinte / Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen - in Baden-Württemberg jetzt automatisch als Überkontingentwaffe in der grünen WBK - mit allen dazugehörigen Konsequenzen


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Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Hypnodoc:

Lies es Dir mal in Ruhe durch:

 

Hab ich. Das ist aber kein Gesetz, sondern Vollzugshinweise eines Länder-IM´s. Die Behörden in BW werden danach handeln, ob sich ein anderes Bundesland daran orientiert oder ob ein Richter diese Anordnung in Teilen für unwirksam erklärt, wird man sehen.

Geschrieben

Anderer Gedanke:

gilt dann im Umkehrschluss der Wettkampfnachweis der einzelnen Überkontingentwaffe zeitgleich auch als Bedürfnisnachweis der anderen Waffen der selben Kategorie im Grundkontingent?

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb sealord37:

 

Das ist aber kein Gesetz, sondern Vollzugshinweise eines Länder-IM´s.

 

Und auf eine rechtliche Begründung im Kontext der Bedürfnis-Systematik des bundesweit geltenden WaffG haben sie in diesem Ba.-Wü.-"Vollzugshinweis" wohl aus gutem Grund verzichtet.

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Hypnodoc:


Ist wie mit Corona - jedes Bundesland jeder Landrat darf Bundesgesetzte mit Verwaltungsrichtlinien nach Belieben verschärfen, aber nicht abschwächen.

Kleiner Änderungsvorschlag von mir. Kassiert wird allenfalls hinter verschlossener Tür und ggbr. dem Beschwerdeführer wird von oben Feuerschutz gegeben. Q.e.d.

Geschrieben

Da hier nach Erfahrungen anderer Bundesländer gefragt wurde :

In Niedersachsen behandelt der BDS/Verantwortlichen die Beführwortung einer entsprechenden Waffe

tatsächlich in seinem Anforderungsprofil auch wie eine Überkontingentwaffe.

Es muss also eine LM geschossen worden sein ( Anforderung beim LV3 ) für Überkontingent.

 

Die nachhaltige Betrachtung entsprechender Waffen durch die Behörde analog BW mit Wettkampfnachweis etc.

wäre mir nicht bekannt.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb WreckingBall:

Bin mir sicher dass das kassiert wird.

Ich habe nach einer mündlichen Verhandlung am VGH in Mannheim mal einem Kläger und Herrn Scholzen überschwänglich gratuliert. Die junge SB, die vom Amt für öffentliche Ordnung geschickt wurde um dort Prügel zu beziehen hat kein Wort rausgebracht. Der Kläger hatte trotzdem Pech, wie er am Abend dann per Fax erfahren durfte. Mutiger Vorsitzender? Und das war schon vor Gryn.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb sealord37:

Die Behörden in BW fühlen sich natürlich sicherer, wenn sie dir das versagen und du stattdessen eine harmlose Selbstladeflinte erwirbst.


Das ist es ja.

Ginge es hier um Autos würden böse Zungen behaupten, dass Benelli mit einem schwarzen Köfferchen im BW-Innenministerium war :gr1:

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Hypnodoc:

Und die Verbände knicken ein …

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Allerdings ist dieses Handout vom BSV nur als Information gedacht zwecks Bedürfnisprüfung seitens der Behörde.

Geschrieben

Wie bescheuert, seitens der Verbände diese rechtlich nicht fundierte Auslegung auch noch mitzumachen.

 

"Wurde das Grundkontingent außerhalb des eigentlichen Waffengesetzes näher definiiert"...

Mit Verlaub, das ist Bullshit. Das IM Ba.-Wü. hat gar nicht die Kompetenz, dies "außergesetzlich zu definieren". 

 

Weder VRF (als eigene Waffenart auf "Grün"), noch mehr als 10 Waffen auf WBK "Gelb" (dann ebenfalls "Grün"; und Altbestand nach § 58 Abs. 22 WaffG bestandsgeschützt), sind nach der Systematik des WaffG "Überkontingent".

Darauf darf man sich gar nicht erst einlassen.

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Geschrieben
Gerade eben schrieb karlyman:

Wie bescheuert, seitens der Verbände diese rechtlich nicht fundierte Auslegung auch noch mitzumachen.

 

"Wurde das Grundkontingent außerhalb des eigentlichen Waffengesetzes näher definiiert"...

Mit Verlaub, das ist Bullshit. Das IM Ba.-Wü. hat gar nicht die Kompetenz, dies "außergesetzlich zu definieren". 

 

Weder VRF (als eigene Waffenart auf "Grün"), noch mehr als 10 Waffen auf WBK "Gelb" (dann ebenfalls "Grün"; und Altbestand nach § 58 Abs. 22 WaffG bestandsgeschützt), sind nach der Systematik des WaffG "Überkontingent".

Darauf darf man sich gar nicht erst einlassen.


Sehe ich auch so! 
Es muss doch in BaWü irgendjemanden mit Rechtsschutz geben, der gewillt ist, dagegen vorzugehen. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hypnodoc:

Und die Verbände knicken ein

Würd ich nicht einknicken nennen, sie sagen ja klar, dass die merkwürdige Auslegung des IM-BW nicht WaffG konform ist. Aber was sollen sie anderes machen, als ihren Mitgliedern zu empfehlen, dem erst mal nachzukommen? Was anderes raten und die Leute dürfen dann abgeben?  Bin mir sicher, wenn das passiert, wird der Verband die Klage unterstützen, Dresche, weil sie was empfohlen haben, was zum Widerruf führte, kriegen sie dann trotzdem. Insofern leider alternativlos.

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Weder VRF (als eigene Waffenart auf "Grün"), noch mehr als 10 Waffen auf WBK "Gelb" (dann ebenfalls "Grün"; und Altbestand nach § 58 Abs. 22 WaffG bestandsgeschützt), sind nach der Systematik des WaffG "Überkontingent".

Darauf darf man sich gar nicht erst einlassen.

 

Bedeutet dann aber im Klartext, dass es jemand auf einen Widerruf ankommen lassen muss, bei ungewissem Ausgang eines Verfahrens. Sollte ein Verband so eine Empfehlung bringen?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb cz75sp:

Es muss doch in BaWü irgendjemanden mit Rechtsschutz geben, der gewillt ist, dagegen vorzugehen. 

 

Man kann aber nicht einfach gegen eine behördeninterne Anordnung klagen. Erst wenn man davon betroffen ist.

Geschrieben
2 hours ago, cz75sp said:

Es muss doch in BaWü irgendjemanden mit Rechtsschutz geben, der gewillt ist, dagegen vorzugehen. 

 

Genau DIES wäre die Aufgabe eines Interessensverbandes wie des GSVBW - wenn es denn einer wäre. Tatsächlich scheint der Verband eher der Erfüllungsgehilfe von übergriffigen widerrechtlich agierenden Behörden - kurz von Verbrechern - zu sein!

Geschrieben

Das ist eine interne Anweisung der Behörde. Der Verband ist juristisch nicht betroffen und kann gar nicht klagen. Er darf aber auch nicht empfehlen dagegen zu verstoßen.

 

Klagen kann man erst, wenn man selbst betroffen ist. In diesem Fall wäre das, wenn die Behörde eine Bestätigung des Verbandes unter Hinweis auf diese Anordnung ablehnt.

 

Ich bin aktuell in so einer ähnlichen Situation: ich will für Western eine Ersatzwaffe, einen dritten gleichen Perkussionsrevolver. Der muss, weil gelbe WBK übervoll, auf grün. Ist ein Problem.

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt kein "Überkontingent" auf WBK Gelb. Das ist im Gesetz weder so benannt, noch vorgesehen.

 

Was es gibt, ist ein vom WaffG mittels § 58 Abs. 22 geschützter Altbestand  (wenn vorliegend) über die genannte, neue Mengenbegrenzung hinaus.

Als solcher (Altbestandsschutz) hat dies aber nichts mit einem "Überkontingent" zu tun.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Fyodor:

Das ist eine interne Anweisung der Behörde.

Der Verband ist juristisch nicht betroffen und kann gar nicht klagen. Er darf aber auch nicht empfehlen dagegen zu verstoßen.

 

 

Deswegen sollte der Verband am besten gar nichts empfehlen, sondern allenfalls auf die rechtliche Zweifelhaftigkeit dieser Einzelauslegung eines Landes-Ministeriums hinweisen.

Letzteres hat er ja in gewisser Weise auch getan.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb karlyman:

Es gibt kein "Überkontingent" auf WBK Gelb. Das ist im Gesetz weder so benannt, noch vorgesehen.

 

Was es gibt, ist ein vom WaffG über § 58 Abs. 22 gedeckter Altbestand  (wenn vorliegend) über die genannte, neue Mengenbegrenzung hinaus. 

Als solcher (Altbestandsschutz) hat dies aber nichts mit "Überkontingent" zu tun.

 


Hast Du noch eine alte gelbe WBK mit dem schönen Text?

 

Der §14(6) WaffG sieht eine Mengenbegrenzung auf 10 Waffen auf die Gelbe WBK vor.

Die alte Gelbe WBK (vor 2004) unterliegt einemBestandsschutz nach §58(1) WaffG. 

 

Wenn die voll ist, dann geht nur mit offiziellem Bedürfnisantrag auf grüne WBK. 

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben (bearbeitet)

Ja, alte und neue "Gelbe".

"Überkontingents"-Regelungen - darum ging es hier ja - bestehen für beide nicht.

Der Altbestandsschutz für "über 10" liegenden Bestand aus § 58 Abs. 22 WaffG bezieht sich auf alle WBK Gelb. Soweit der Bestand eben bereits vor dem Stichtag erworben war. 

 

 

Bearbeitet von karlyman

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