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IGNORED

Waffe im Revier von Gast halten lassen?


groucho

Empfohlene Beiträge

vor 19 Minuten schrieb Direwolf:

 

Das zeigt doch alles nur, dass unser Waffengesetz dringend reformiert werden muss. Ein solches lächerliches Kasperletheater. Da kann man sich nur ans Hirn fassen.

 

Das ist aber eine sicherheitspolitische Diskussion und kein waffenrechtliche/strafrechtliche.  Bei letzterem geht es nicht darum wie es evtl. sein sollte, sondern wie es eben gerade ist. Ein Unterschied, den so mancher Rechtsexperten vom Fach nicht so ganz versteht

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vor 19 Stunden schrieb sealord37:

Du kannst aber jederzeit in einen Frankonia marschieren und ohne Kontakt zu einem Mitarbeiter aufzunehmen, alle möglichen Gewehre befummeln.

Daran wird schon auch noch gefummelt werden, scheint derzeit noch eine Spezialität eines einzelnen speziellen Bundeslandes zu sein, seit dieses grün regiert wird: Bei der Hausmesse von Sportarms (die der Herr Schwiegersohn vom Willi Reichert leider nicht mehr veranstaltet) standen ein paar Leute im schlecht sitzenden schwarzen C&A Anzug und haben sich eine waffenrechtliche Erlaubnis zeigen lassen. Das kannte ich nicht mal aus Kassel und aus Dortmund sowieso nicht. Was sich im Zigeunerparagraphen bewährt hat oder zumindest von Untertanen beklatscht wird läßt sich schnell ausdehnen.

Bearbeitet von Josef Maier
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Da ist nichts konstruiert. Das Waffengesetz ist sehr restriktiv, das ist alles.

 

Bei manchen spukt halt nur noch was von "vertrauenswürdigen Familienangehörigen" durch den Kopf. Das ist aber nicht mehr die Systematik des WaffG: Hier kommt es einzig auf die Erlaubnis urch die Behörde an ob man eine Waffe überhaupt in die Hand nehmen darf.

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vor einer Stunde schrieb ASE:

Da ist nichts konstruiert. Das Waffengesetz ist sehr restriktiv, das ist alles.

 

Zu unterstellen, dass jemand der eine (ungeladene) Waffe in geschlossenen Räumen in der Hand hält  die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, ist konstruiert. Auch wenn Gerichte das so sehen, dann resultiert das eben nicht auf der besonderen Restriktivität des WaffG, sondern auf seiner Unbestimmtheit und der persönlichen Auslegung dieser Richter. Nützt einem Betroffenen nur eben nichts. Das es auch anders geht, zeigt das Urteil des AG Zossen, welches du verlinkt hast. Da wird ja recht deutlich erklärt, warum ein Überlassen in dem Fall, nach dem Willen des WaffG, nicht vorliegen kann. Denn eine tatsächliche Gewalt, also Verfahren können nach Belieben, ist nicht gegeben. Nur festhalten. Sehr schön im Urteil dargelegt, der Vergleich mit dem Diebstahl. 

Aber gut, es liegt ja bisweilen auch eine Körperverletzung vor, wenn die Polizei jemanden von der Fahrbahn entfernt, der sich mit Pritt-Stift die Hände beschmiert an die nasse Straße "geklebt" hat.

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vor 2 Minuten schrieb sealord37:

 

Zu unterstellen, dass jemand der eine (ungeladene) Waffe in geschlossenen Räumen in der Hand hält  die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, ist konstruiert.

 

 

Tatsächlich stellt sich die Frage nach der Intention des Gesetzgebers. Was wollte dieser mit der besagten Rechtsnorm bewirken bzw. verhindern?

 

Und was, in Kontrast dazu, kann jemand mit einer ungeladenen Waffe, und dem Eigner wenige Schritte daneben, anstellen, was vom WaffG verhindert werden sollte?

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Ganz allgemein: Was treibt Menschen eigentlich an, Gesetze möglichst nachteilig zu Lasten der Bürger zu interpretieren? Bei der Strafzettelschreiberin vielleicht eine Art Geschäftsplanausschreibung? Bei der studentischen Hilfskraft die Hoffnung auf Übernahme und baldige Verbeamtung? Oder nur das klassische Deutschtum "Hauptsache meinem Nachbarn geht es schlechter als mir, egal auf welchem Niveau"? 

 

Wer dabei hier nicht genügend Jubelperser für sich findet: Ich empfehle cop zone, geiles Forum!

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vor 25 Minuten schrieb karlyman:

Tatsächlich stellt sich die Frage nach der Intention des Gesetzgebers.

 

Wie so oft, ist der Gesetzestext unbestimmt, aber der Vergleich mit anderen Gegebenheiten, im Urteil vom AG Zossen sehr gut herausgearbeitet, wenn auch, für ein Gerichtsurteil, fast ein bisschen polemisch, zeigt aber deutlich, dass der Übergang der tatsächlichen Gewalt hier nicht vorgelegen haben kann. 

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Am 25.10.2024 um 14:21 schrieb groucho:

Folgende hypotetische Situation:

Jäger ist mit Gast im Revier und lässt diesen für 1~2 Minuten die ungeladene Waffe halten, immer in Armeslänge vom Jäger.

Sei es weil er 2 freie Hände braucht (z.B. zum Aufbrechen) oder für ein Foto.

Ist das problematisch? Würde vermuten ja, aber habe auf Anhieb nichts dazu gefunden.

Das sind Probleme!!!.....gerade jetzt fällt in Chinaland ein Sack Reis um......UND HIER SO ETWAS

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vor 3 Stunden schrieb sealord37:

 

Wie so oft, ist der Gesetzestext unbestimmt

 

Wo genau ist:

 

Zitat

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

 

Unbestimmt?

 

vor 28 Minuten schrieb theshooter55:

Das sind Probleme!!!.....gerade jetzt fällt in Chinaland ein Sack Reis um......UND HIER SO ETWAS

 

Danke für diesen wertvollen Beitrag. Wirklich wichtig und richtig. Gut ein paar Leute sind ihrer Erlaubnisse und manche ihrer Straffreiheit verlustig gegangen, aber wenn kratzt das schon, so lange man nicht selber betroffen ist. 

Kann man sich dann mit Unrechtsstaatsgekläffe echauffieren, wenn man selber betroffen ist...

So ein Forum dient ja auch unter gar keinen  Umständen dazu, aus dem Unbill anderer zu lernen.

 

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vor 21 Minuten schrieb ASE:

 

Wo genau ist:

Zitat

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

 

Unbestimmt?

 

 

 

 

 

hier:

Zitat

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

 

in Verbindung damit:

Zitat

2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

 

unbestimmt ist hier die "tatsächliche Gewalt". denn hier kann man von tatsächlicher Gewalt in physischer Form ausgehen, also der Möglichkeit nach Belieben damit zu verfahren. Quasi wie mit bei allen anderen Gegenständen auch. Oder so wie es das 1976er Urteil sieht, wenn man quasi einen Finger dran hat. Natürlich könnte genau das die Intension des Gesetzgebers gewesen sein, also weit ab von der üblichen Definition tatsächlicher Gewalt, für Waffen eine viel strengere Auslegung zu verlangen. Nur was hat ihn daran gehindert, das dann auch genauso und mit erkennbarem Unterschied zur gelebten Praxis in allen anderen Bereichen auch aufzuschreiben?

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vor 33 Minuten schrieb ASE:

Danke für diesen wertvollen Beitrag. Wirklich wichtig und richtig. Gut ein paar Leute sind ihrer Erlaubnisse und manche ihrer Straffreiheit verlustig gegangen, aber wenn kratzt das schon, so lange man nicht selber betroffen ist. 

Kann man sich dann mit Unrechtsstaatsgekläffe echauffieren, wenn man selber betroffen ist...

So ein Forum dient ja auch unter gar keinen  Umständen dazu, aus dem Unbill anderer zu lernen.

Du bist sehr WICHTIG......

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vor 11 Minuten schrieb sealord37:

 von der üblichen Definition tatsächlicher Gewalt,

 

Diese Begrifflichkeit ähnelt  dem Besitzbegriff des BGB  ist aber nicht völlig mit ihm identisch,  das Urteil des BayObLG auch mal genau studieren.

 

 

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vor 51 Minuten schrieb ASE:

 

Diese Begrifflichkeit ähnelt  dem Besitzbegriff des BGB  ist aber nicht völlig mit ihm identisch,  das Urteil des BayObLG auch mal genau studieren.

 

 

Es gibt aber nunmal beide Urteile,  was heißt,  es sind auch für Richter verschiedene Auffassungen möglich.  Außerdem wurde in Bayern geschossen und in BRB fotografiert,  was unterschiedliche Sichtweisen nachvollziehbar macht 

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@ASE hat mit seiner Differenzierung durchaus recht - das eine ist die politische Bewertung der einschlägigen Rechtsnormen, über die bzw. über deren fehlenden Sinn wir uns wohl weitgehend einig sind.

Das andere hingegen ist die juristische Lage / Interpretation vor deutschen Gerichten... zugegeben extrem, mit Rechtsauslegung, die lebensfremd und bis ins z.T. Bizarre hinein ist... aber sie ist so.

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@Shadow Welcher Idiot glaubt das mir das so gefällt?

 

Manche Leute können bzw. wollen nicht differenzieren zwischen der korrekten Darstellung der extrem restriktiven Rechtslage und Zustimmung zu derselben. Es nützt aber nichts es beschissen zu finden, vor Gericht ist das kein Argument, und die WBK oder gar die straffreiheit ist futsch. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat man genau einen Versuch. Nur manche Riskieren lieber alles bzw. vorzugsweise das "alles" anderer Waffenbesitzer ehe sie zugeben, das die Rechtslage noch restriktiver ist als angenommen.

 

Ein liberales Waffenrecht ficht man nicht vor dem Verwaltungsgericht aus. Die in den  Staat eingesickerte Antiwaffenlobby kratzt es nicht, ob sie vor Gereicht verliert, sie gewinnt in jedem Fall:  Die Kosten trägt grundsätzlich  die Gegenseite, ob als Verlierer direkt oder als Gewinner gemeinschaftich, und ggf. ändert man halt einfach  das Gesetz, denn "die Rechtsauslegung der vergangenen Jahre hat ja gezeigt, dass...."  Die andere Seite, der Bürger,  wirft die lebenslange Zuverlässigkeit in die Waagschale, bei §5 Abs. 1 ist nichts mit 10 Jahre Tilgung bei waffenbezogenem Fehlverhalten. Da hängt Justizias Waage extrem schief was das Prozessrisiko anbelangt. 

 

Das es anders geht, ohne das die Schiesserei ausbricht, zeigen eigentlich alle unsere Nachbarländer. Aber das ist eine politisches Gefecht, kein verwaltungsrechtliches. 

Bearbeitet von ASE
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Ich hab da mal eine Frage die zwar nichts mit der "Waffe im Revier von Gast halten lassen" Problematik wohl aber mit dem Irrsinn der diesem Zugrunde liegt zu tun hat.

Ein Vereinskamerad der gerade die Sachkunde gemacht hat sagte mir das ein Sportschütze welcher Paintball schießt seine Zuverlässigkeit/WBK verlieren würde. Als 

Begründung wurde eine Gesetz und Paragraph mit dem Hinweis auf das Schießen von Menschen genannt (Verteidigungsschießen usw.), entweder Paintball oder Sportschütze beides geht nicht.

Ist da was dran oder hat hier wieder jemand (Regierung und Politiker lassen wir mal raus) feuchte Träume verwirklicht?

Mit dieser Begründung dürfte ja auch kein Soldat oder Polizist Sportschütze sein.

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Ich bin aus Facebook wieder draußen, was eine sehr gute Entscheidung war, aber da hat mich auch über ein Jahrzehnt lang das Phänomen verfolgt das Leute Bilder mit Waffenbezug einstellen die so naja sind.
Und da muss man sich gerade in den letzten zwei, drei Jahren nicht mehr wundern.

Weil wir in einem Apartheidsstaat leben (DAS ist eine Wahrheit, die zu sagen ich mir nicht verbieten lasse) bringt es Hugo Müller vom SSV Hintertupfingen auch wenig, dass andere sogar Bilder vom paramilitärischen Training in der Türkei einstellen, während er jetzt Probleme wegen des Bildes mit AR-15 und großem Magazin hat.
Deutsche Behörden interessieren sich nämlich nicht für Erdogans stay behind Armee, aber sie interessieren sich für Hugo.

Oder, um es ganz einfach abzukürzen - Gehirn einschalten, was man in sozialen Medien einstellt.

 

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vor 16 Stunden schrieb JPLafitte:

Ein Vereinskamerad der gerade die Sachkunde gemacht hat sagte mir das ein Sportschütze welcher Paintball schießt seine Zuverlässigkeit/WBK verlieren würde. Als 

Begründung wurde eine Gesetz und Paragraph mit dem Hinweis auf das Schießen von Menschen genannt (Verteidigungsschießen usw.), entweder Paintball oder Sportschütze beides geht nicht.

 

Einer der vielen Gründe, warum Sachkunde nicht durch Vereine vermittelt werden dürfte/sollte...

 

vor 16 Stunden schrieb JPLafitte:

Ist da was dran oder hat hier wieder jemand (Regierung und Politiker lassen wir mal raus) feuchte Träume verwirklicht?

 

Mal das Außerordentliche gewagt und selber in's Gesetz bzw. die Verordnung geschaut?

 

vor 16 Stunden schrieb JPLafitte:

Mit dieser Begründung dürfte ja auch kein Soldat oder Polizist Sportschütze sein.

 

Ob es wohl einen Unterschied zwischen Soldat, Polizist und Paintballspieler gibt?

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