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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK


EL Heat

Empfohlene Beiträge

Zwischenfrage:

Innerhalb der ersten 3 Jahre muss ich nach Erteilung WBK (bei mir 25.07.2022) weiterhin neben Zuverlässigkeit und Eignung das Bedürfnis nachweisen.

 

Dazu mindestens 1x pro Monat oder 18x im Jahr in einem Verein Schießen gehen.

- Das MUSS jedes Mal mit ALLEN Waffen erfüllt sein? 

12/18x Glock, Zastava, Fabarm, OA M9 oder reicht da wiederum 12/18x allgemein mit erlaubnisspflichtigen Waffen?

 

4/6er Regel quasi dann erst ab dem 5.Jahr? 

 

Habe hier unterschiedliche Meinungen gefunden. 

 

Vgl.:

1. Zeitraum: 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK (Fortgesetzte Bedürfnisprüfung I)

Gem. §§ 4 III, 14 III WaffG hat die Behörde  spätestens 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Es muss anhand eines Schießbuches vom Schützen glaubhaft gemacht werden, dass regelmäßig einmal pro Monat (also 12 Mal pro Jahr), oder 18 Mal pro Kalenderjahr (wenn das Monatlichkeitskriterium nicht erfüllt werden kann) Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben wurde.

 

 

2. Zeitraum: 5 Jahre nach Eintragung einer ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe (Fortgesetzte Bedürfnisprüfung II)

"Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen."

Quelle: Schützenverein in Bayern (Hersbruck)

 

Ich weis Bayern ist nicht Sachsen aber 4 III und 14 III WaffG sollten überall gleich sein?

 

 

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vor einer Stunde schrieb EL Heat:

Zwischenfrage:

Innerhalb der ersten 3 Jahre muss ich nach Erteilung WBK (bei mir 25.07.2022) weiterhin neben Zuverlässigkeit und Eignung das Bedürfnis nachweisen.

 

Dazu mindestens 1x pro Monat oder 18x im Jahr in einem Verein Schießen gehen.

- Das MUSS jedes Mal mit ALLEN Waffen erfüllt sein? 

12/18x Glock, Zastava, Fabarm, OA M9 oder reicht da wiederum 12/18x allgemein mit erlaubnisspflichtigen Waffen?

 

4/6er Regel quasi dann erst ab dem 5.Jahr? 

 

Habe hier unterschiedliche Meinungen gefunden. 

 

Vgl.:

1. Zeitraum: 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK (Fortgesetzte Bedürfnisprüfung I)

Gem. §§ 4 III, 14 III WaffG hat die Behörde  spätestens 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Es muss anhand eines Schießbuches vom Schützen glaubhaft gemacht werden, dass regelmäßig einmal pro Monat (also 12 Mal pro Jahr), oder 18 Mal pro Kalenderjahr (wenn das Monatlichkeitskriterium nicht erfüllt werden kann) Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben wurde.

 

 

2. Zeitraum: 5 Jahre nach Eintragung einer ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe (Fortgesetzte Bedürfnisprüfung II)

"Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen."

Quelle: Schützenverein in Bayern (Hersbruck)

 

Ich weis Bayern ist nicht Sachsen aber 4 III und 14 III WaffG sollten überall gleich sein?

 

 

Also keine Ahnung wo du diesen Schwachsinn her hast, aber sobald du deine WBK hast heißt es entweder 

Einmal im Quartal (3 Monate) oder 6 mal im Jahr pro Waffengattung ( Kurz und Langwaffe)

 

Habe mir eben nochmal den Paragraphen durchgelesen und finde nirgends einen Hinweis dass du innerhalb der ersten 3 Jahre so viel schießen musst 🤔

 

Bearbeitet von WreckingBall
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Woher kam der Text und hast du dir die Gesetzestexte mal selber durchgelesen?

Die paragraphen sind natürlich überall gleich, sie sind aber nicht so wie dort beschrieben

 

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aus dem Paragraph 4 hat nix mit Schießsterminen zu tun!

Im Paragraph 14 ist 12/18 für den erstmaligen Erwerb, danach reicht für den Erhalt 4/6 und ab 10 Jahren sogar nur eine einfache Mitgliedschaft. Bei Überkontingent Waffen streiten sich allerdings die Geister was im Text steht und wie der Text gemeint wurde, hier kann es durchaus wieder passieren das 12/18 gefordert wird(zusätzlich zur Wettkampfteilname), diese Forderung kommt aber nur von einzelnen Behörden 

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Ja selber gelesen und im 4er KEINEN Hinweis gefunden das ich nach 3j weiterhin 12/18x schießen muss😅

 

Der Text kam von einem Kameraden der in Bayern schießt.

 

Frage ist für mich beantwortet, danke!

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15 hours ago, EL Heat said:

anbei das Schreiben der DSU von heute.

 

Zitat daraus:

 

Quote

Nur in den letzten 24 Monaten vor dem ersten Bedürfnisantrag "muss" ein solcher [persönliches Schießbuch als Nachweis] geführt werden.

 

Ein initiales Bedürfnis wird nur mit den vergangenen 12 Monaten begründet, nicht 24 - siehe WaffG § 14 Abs. 3. Die rückblickenden 24 Monate sind relevant für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach 5 und 10 Jahren, siehe WaffG § 14 Abs. 4. Und zumindest bei "uns" bestätigt der Verein die Termine anhand seiner Schießkladde, und nicht nach persönlichen, potentiell phantasievollen Aufzeichnungen des Schützen. Diese Aufzeichnungen muß der Verein(!) sowieso gemäß § 15 Abs. 1 S. 7 WaffG führen - aber diese Pflicht begründet sich jedoch durch die Prüfung des fortwährenden Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4, deckt aber natürlich die 12 Monaten Rückbetrachtung für Erstbescheinigungen nach § 14 Abs. 3 mit ab.

 

@carcano stammt das von Dir?

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vor 16 Stunden schrieb EL Heat:

 

1. Die DSU sieht die „schießsportliche Vereinigung“ in Riesa, so wie sie existiert, wohl als „ihr angehörigen Verein“ an.

Der Threadstarter dürfte damit aus Sicht der DSU deren „mittelbares Mitglied“ sein.

 

2. Es sieht nicht so aus, als mache „man“ der DSU einen Vorwurf. Dass ein Richter die Durchsuchung bei der DSU erlaubt hat, ist damit zumindest erstaunlich.

 

3. Die Inhalte der Ziffern 1 (24 Monate) und 11 des Schreibens (Vorsatzdelikt) machen mich aber im Hinblick auf die Kompetenz des Verfassers des Schreibens zumindest nachdenklich.

 

4. Der Ansatz der Behörde reduziert sich damit vermutlich auf die - wohl erfolglos bleibende - Unterstellung der „Nichtexistenz“ der schießsportlichen Vereinigung in Riesa. 

 

5. Die vorhandenen Bedürfnisbescheinigungen der DSU, die den Threadstarter betreffen, sind aktenkundig und damit „offenkundig“.

 

6. Für den Threadstarter bleibt vss. nur die Aufgabe, die Existenz der schießsportlichen Vereinigung plausibel zu machen und und seine Mitgliedschaft in dieser nachzuweisen.  

 

7. Die Behörde scheint - nach derzeitigem Stand - so gut wie „ALLES“ falsch gemacht zu haben. Für den Anwalt sollte es damit eine „gemähte Wiese“ sein.

 

Bearbeitet von webnotar
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