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IGNORED

Voreintrag verfällt nach Kauf und vor Erwerb


jäger_ulf

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vor 10 Stunden schrieb DVC1961:

Im Übrigen sollten man die Grenzen gesetzlicher Regelungen sowieso nicht ausreitzen!

  

vor 1 Stunde schrieb steven:

wie genau meinst du das?

Also sollte man in der Stadt nur noch 40 KmH fahren. 

50 KmH sind zwar erlaubt, aber man sollte die gesetzliche Regelung nicht ausreizen. 

 

Es kommt auch auf die gesetzlichen Regelungen an.

 

Wo sie sehr freiheitlich sind, sollte man den eigenen Verstand einsetzen und prüfen, wie weit man in einer aktuellen Situation gehen darf (kein anderer darf geschädigt werden gemäß §2 GG). Z. B. auf Autobahn-Abschnitten ohne Tempolimit sollte man bei Glatteis nicht 300 km/h fahren (legal begründet durch §1 StVO).

 

Wo die Regelungen übermäßig restriktiv sind wie an vielen Stellen des WaffG, finde ich es ehrenwert, sie auszureizen, und freue mich über jeden rechtschaffenen Bürger, der es tut. Denn je mehr eine Freiheit in einer Demokratie auskosten, desto schwerer wird es für eine schlechte Regierung, diese Freiheit allen zu nehmen (weil der Widerstand bei vielen Betroffenen größer ist als bei wenigen).

Bearbeitet von mwe
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vor 12 Stunden schrieb MAHRS:

 

Umgekehrter Fall. Waffe wurde gekauft und sollte nach 2/6 Stichtag versendet werden.  Händler sendete zu früh.  Einen Tag vor 2/6 empfangen. Ging zur Staatsanwaltschaft.  Wurde eingestellt.

 

Mal doof gefragt: wie hat die Behörde das genaue Empfangsdatum erfahren?

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vor 18 Minuten schrieb Qnkel:

Das gilt aber nicht für mich als Erwerbsdatum! Wenn der Kurier ne Woche braucht...

Macht es in dem Fall aber dann nicht besser, weil die Erwerbsberechtigung war ja schon beim Versand nicht mehr gegeben.
3 Tage später kommt die ja nicht plötzlich zurück

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Am 22.6.2024 um 13:03 schrieb Bettina Fischer:

Wird mit ziemlicher Sicherheit eingestellt bei der StA. ....

 

 

Da wäre ich mir nicht so sicher! Denn der tatsächlicher Erwerb zählt und dieser hat nicht innerhalb der Erwerbsberechtigung stattgefunden.

 

Am 22.6.2024 um 18:21 schrieb steven:

Hallo DVC1961

wie genau meinst du ......

 

Ich meine genau solche Fälle wie diesem.

 

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Am 23.6.2024 um 20:39 schrieb Qnkel:

Das gilt aber nicht für mich als Erwerbsdatum! Wenn der Kurier ne Woche braucht...

 

Ein waffenrechtlicher Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe hat und dies ist während der Zustellung von A nach B nicht gegeben!

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vor 3 Stunden schrieb DVC1961:

Ich meine genau solche Fälle wie diesem.

Hallo DVC1961

 

ach so. Ist zwar erlaubt, man soll es aber nicht tun?!

Könnte den mächtigem beamten missfallen.

Lieber 40 Km/H in der Stad als die erlaubten 50 Km/H

 

Steven

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vor 17 Stunden schrieb steven:

.... ach so. Ist zwar erlaubt, man soll es aber nicht tun?!

Könnte den mächtigem beamten missfallen. ....

 

 

Weshalb wegen solch banalen Sachen unötig Energie verschwenden? Im vorliegenden Fall gab es folgende deri Möglichkeiten welche ich selbst vor vielen Jahren in Anspruch genommen habe:

  1. Behörde fragen, ob sie die Frist verlängert. Sagte "nein".
  2. Händler, ob er vor Fristablauf übergeben kann, in einem Fall hatte es geklappt, in einem anderen Fall nicht.
  3. Neue Erwerbsberechtigung beantragen. In der Regel kein Problem.

Im Übrigen vertrete ich die Auffassung, dass in fast allen Fällen die Sachbearbeiter als unwillig oder inkompetent dargestellt werden, wobei diese sich an interne Vorgaben zu halten haben. Eine - mit dem Ziel einer Verschlankung - durchgeführte Evalulierung des WaffG würde allen Beteiligten dass Leben ohne Verluste an Sicherheit erleichtern. Aber dies müssten die Verbände initieren, welche offensichtlich kein Interesse an einer Verschlankung des WaffG haben.

 

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vor 22 Stunden schrieb DVC1961:

 

Ein waffenrechtlicher Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe hat und dies ist während der Zustellung von A nach B nicht gegeben!

 

Hierzu  §34 Abs 2:

 

Zitat

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein......

 

Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

 

Die gesetzgeberische Intention war hier klarzustellen, das die vorübergehende Übergabe an den gewerblichen Transpoteur nicht der Meldepflicht unterliegt und das die Pflicht zur Prüfung der Erwerbsberechtigung des Empfängers den Versender/Überlasser betrifft,  (https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf seite 84) Der Transporteur ist nur der Übermittler der Waffe, und er ist nicht verpflichtet die EWB des Erwerbers zu Prüfen.

 

 

 

Interessant ist hierzu auch die etwa detailierte Auslegung des Begriffs Erwerb. Im Steindorf-Kommentar zum WaffG sieht B. Heinrich nicht nur die Einigung und faktische Übergabe  der Waffe i.S.V §929 BGB sondern auch das sogenannte Besitzkonstitut nach §930 BGB als ausreichend an:

 

Zitat

§ 930 Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

 

Wichtig ist hier halt, das wenn die Übergabe nicht unmittelbar erfolgt, der weiterhin de facto besitzende dazu berechtigt oder von einer Ausnahme des §12(vorübergehende sichere Verwahrung der Waffe) erfasst ist.

Da es sich ja beim Überlasser um einen Händler handelte, ist es keineswegs abwegig, das dieser den Erwerb der Waffe der Behörde meldet, aber die Waffe de facto noch für den Erwerber einlagert/sicher aufbewahrt

 

@jäger_ulf Mit einem guten Anwalt könnte die Sache noch gut ausgehen, wenn die Übergabe der Waffe im Sinne von §930 BGB noch  vor Ablauf des Voreintrags vereinbart wurde, der Behörde gemeldet und mehr noch wenn Sie dem Transporteur tatsächlich vor diesem Termin übergeben wurde. 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 20 Stunden schrieb ASE:

 

Hierzu  §34 Abs 2: .... 

 

 

Lex Specialis!

 

Der tatsächlich Erwerb liegt erst dann vor, wenn der Erwerber die Schusswaffe in den eigenen Händen hält und damit entsprechend über diese verfügen kann. Im Umkehrschluss würde der Erwerbsberchtigte dies dann anführen, wenn der Transporteur die neue Schusswaffe während des Transports verloren hätte.

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Wie ich dir oben dargelegt habe, gibt es sehr wohl anderslautende. Rechtsauffassungen.

 

Und was §34 mit "lex specialis" zu tun haben soll?

 

Es ist eine klare Bestimmung, eine Klarstellung, die aufgrund genau solcher Fälle erfolgt ist, wann der Besitz des Erwerbers beginnt.

 

So ist auch der Empfänger verantwortlich die unverzügliche Meldung im Falle des Verlusts während des Transports zu veranlassen, denn die Überlassung und damit der während des Transports mittelbare Besitz des Erwerbers beginnt mit der Überlassung an das Transportunternehmen. Dieses übt  den temporären Besitz zum Zwecke des Transports nur im Sinne Sinne gewerblichen Besitzdienerschaft aus.

 

 

 

 

 

 

 

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vor 53 Minuten schrieb Fyodor:

Unter Umständen weiß er gar nicht dass er die Sendung bekommen soll.

Das. Genau das. Mehrfach erlebt, dass der Kurier vor der Tür stand, während ich noch auf eine Versandbestätigung warte. Auch beliebt ist "wurde verschickt" ohne Informationen, mit welchem Dienstleister und unter welcher Sendungsnummer. Bis man da auf Nachfrage Infos bekommt, ist die Sendung oft schon längst angekommen.

 

Soll ich also in solchen Fällen das Überlassungsdatum raten?

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Der Empfänger hat keinen Vertrag mit dem Transportdienstleister. Er kann noch nicht einmal eine Verlustmeldung einreichen. Unter Umständen weiß er gar nicht dass er die Sendung bekommen soll.

 

Die Nachlässigkeit eins  Haufens Leute, die zwar Waffenhändler sein wollen, aber sich trotz Fachkunde nicht auskennen (wollen...) tut nichts zur rechtlichen Lage. 

Es folgt aus §34 Abs. 2 Satz 3 das Überlasser verpflichtet ist, den Erwerber mit allen zu Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Informationen zu versorgen.

Das dies  bei gewissen Pappnasen nicht erfolgt ist kein generelles Argument dagegen, das im Falle der korrekten Information des Erwerbers über den Versand dieser mit in der Pflicht ist.

 

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-1868?hl=true

Zitat

 Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG wird die Waffe bereits mit der Übergabe des Paketes an den gewerbsmäßigen Transportdienstleister, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf, dem letztlich empfangenden Dritten überlassen.

Bestätigt durch VGH Bayern:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-13698?hl=true

 

--------------------------------------------

 

Für den Fall einer terminlich grenzwertigen Überlassung einer Schusswaffe folgt daraus, dass falls der Voreintrag bei Übergabe an den Transportdienstleister noch gültig ist,  die Überlassung rechtmäßig ist (mittelbarer Besitz des Erwerbers). Für 2/6 folgt analog gleiches.

 

--------------------------------

 

Im hier geschilderten Fall ist allerdings das Problem, das der Versand nach Ablauf des Voreintrages erfolgte. 

Aber: Es wird gerichtlich zu bewerten sein, was daraus folgt, das die Behörde nach Ablauf des Voreintrags dem Waffenhändler grünes Licht gegeben hat.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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