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IGNORED

Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)


walthi

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Moin,

 

ich möchte eine Waffe kaufen, muss zu dem Händler aber ein ganzes Stückchen fahren. Ich habe den Voreintrag und bin nicht in der Erwerbsstreckung, könnte also ganz regulär kaufen und die Waffe binnen 14 Tagen eintragen lassen. Nun bietet der Händler auch recht günstig Munition an, aber weil ich keine andere Waffe mit dem Kaliber eingetragen habe, kann/will er mir diese erst verkaufen, nachdem die neue Waffe eingetragen ist. Ich müsste die Strecke zu ihm also 2x fahren.

 

Alternativ hat der Händler angeboten, mir die vollständig bezahlte Waffe auf Leihschein mitzugeben ... so als wollte ich die Waffe erstmal ausfürlich testen. Mit dem Leihschein könnte ich die Munition direkt dazu erwerben, damit auch schießen gehen und die Waffe trotzdem eintragen lassen. So müsste ich kein zweites mal hinfahren.

 

Die Regelung mit dem (gestempelten) Munitionserwerb erst nach behördlicher Eintragung mag sinnfrei sein, mittels Leihschein würde man die Regel aber klar umgehen. Meine Frage ist nun, ob ich mich damit in Probleme bringen kann, weil Eigentumsübertrag und Leihe sich gegenseitig ausschließen könnten? Oder ist ein solches Vorgehen mit Leihschein gar üblich, seitdem Händler nicht mehr selbst eintragen dürfen?

 

Danke und mfG, Walthi

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Das macht nicht jede Behörde. Ich hatte auch mal den Fall dass ich eine Waffe bereits als Leihgabe bei mir hatte, die ich dann erwerben wollte. Da habe ich natürlich Vor- und Fertigeintrag auf einmal machen wollen. Das gab großes Tamtam, und mein SB wollte mich schon anzeigen. Weil ich nämlich entweder eine Waffe ohne Erlaubnis erworben habe, oder einen Erwerb anzeige ohne erworben zu haben. Ich konnte ihn nur dadurch besänftigen dass er den Voreintrag gestempelt hat, dann habe ich den Leihschein zerrissen (dadurch endet die Leihe und ich erwerben die Waffe), und dann hat er den Fertigeintrag gemacht. Damals durfte man noch zu ihm ins Büro. 

 

Viele Behörden machen das, beide Stempel auf einmal. Bei manchen gibt es sogar Rabatt. Aber kläre es unbedingt vorher ab.

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Geschrieben (bearbeitet)

@tissi Stimmt, ich könnte vorab überweisen und mir die Rechnung und alle Daten zur Waffe zukommen lassen. Nach der Eintragung müsste ich dann auch nur noch einmal hinfahren. Bei dem Händler war ich schonmal, das wär nicht das Problem. Ich hätte aber nicht die Möglichkeit, die Waffe in den 2 Wochen Eintragungsfrist wenigstens mal zur Probe zu schießen. Sollte wirklich etwas damit nicht in Ordnung sein, wäre eine Rückabwicklung so deutlich komplizierter.

 

@Fyodor In meinem konktreten Fall ist der Voreintrag schon da, es ginge also nur noch um die "Fertigeintragung". Allerdings weiß ja meine Behörde, dass ich die Waffe zur Leihe habe, weil der Händler dies ja melden muss. Ich kann also wohl nicht direkt vom "erlaubnisfreien Erwerb" (=Leihe, §12) in einen erlaubnispflichtigen Erwerb nach §14 WaffG wechseln. Der Händler müsste unmittelbar vor der "Fertigeintragung" die Leihe als beendet erklären und seinerseits ein reguläres, erlaubnispflichtiges Überlassen melden. Und in dem kurzen Zeitraum zwischen Beendigung der Leihe und Fertigeintragung (auch wenn es nur Stunden sind) hätte ich keine Besitzerlaubnis für die Munition, oder?  

 

Naja, warscheinlich betreibe ich Korinthenkackerei und sinniere über Probleme, die es in der Realität kaum geben wird. Trotzdem interessiert es mich ... ist es bezogen auf die Munition eine Grauzone mit gewissem Restrisiko oder denke ich einfach zu kompliziert?

Bearbeitet von walthi
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Sind wir nicht bereits im Jahr 2024?

Beim Kauf macht der Händler einen Eintrag im NWR und die Waffe erscheint dort schon unter Deinem Namen (vorausgesetzt Erwerbsberechtigung passt).

Bei der Behörde muss die Meldung (nicht der Eintrag!) von Dir innerhalb der nächsten 14 Tage erfolgen.

Wenn der Munitionserwerb auf dem Antrag angekreuzt war, umso besser.

Ansonsten sollte jedem klar sein, das es mit jeder Waffe ohne Probleme auch der Munitionserwerb genehmigt wird.

 

Sprich, wenn der Voreintrag passt, fährst Du mit deinem Koffer Geld zum Händler, bezahlst und nimmst auch Munition mit.

Verstehe das Problem nicht.

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vor 36 Minuten schrieb scotty600:

Verstehe das Problem nicht.

 

Unabhängig davon, dass ich die genaue rechtliche Situation nicht kenne / sie mir wegen voller WBKs egal ist ...

 

A) es gibt Händler, die verkaufen dir ohne EINGETRAGENE Waffe keine Munition (Große, keine Krauter)

B) hier in Bayern gibts mindestens eine Waffenbehörde, die stempelt dir genau aus den rechtlichen Gründen den Mun-Erwerb erst bei EINTRAGUNG

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vor 59 Minuten schrieb MAHRS:

 

Unabhängig davon, dass ich die genaue rechtliche Situation nicht kenne / sie mir wegen voller WBKs egal ist ...

 

A) es gibt Händler, die verkaufen dir ohne EINGETRAGENE Waffe keine Munition (Große, keine Krauter)

B) hier in Bayern gibts mindestens eine Waffenbehörde, die stempelt dir genau aus den rechtlichen Gründen den Mun-Erwerb erst bei EINTRAGUNG

 

 

A liegt wohl am GESETZ; da steht nämlich:

 

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

 

Nicht für VOREINTRÄGE

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vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Das macht nicht jede Behörde. Ich hatte auch mal den Fall dass ich eine Waffe bereits als Leihgabe bei mir hatte, die ich dann erwerben wollte. Da habe ich natürlich Vor- und Fertigeintrag auf einmal machen wollen. Das gab großes Tamtam, und mein SB wollte mich schon anzeigen. 

Den Fall hatte ich, aus unterschiedlichen Gründen, auch zwei mal. Beim ersten mal ging alles gut, hier hat der Händler am Tag vorher die Leihe beendet und ich am nächsten Tag die Waffe eingetragen, alles Stressfrei. Beim zweiten mal ist die Leihe nicht vorher beendet worden und dadurch entstand das problem das ich dann Erwerber und Überlasser war da im NWR ich als alter Besitzer aufgrund des Leihscheins hinterlegt war. Da hat dann meine SB auch gemosert das wir so ein "blödsinn" bitte nicht mehr machen weil das System durcheinander kommt...

 

vor 4 Stunden schrieb walthi:

Alternativ hat der Händler angeboten, mir die vollständig bezahlte Waffe auf Leihschein mitzugeben ... so als wollte ich die Waffe erstmal ausfürlich testen. Mit dem Leihschein könnte ich die Munition direkt dazu erwerben, damit auch schießen gehen und die Waffe trotzdem eintragen lassen. So müsste ich kein zweites mal hinfahren.

 

Die Regelung mit dem (gestempelten) Munitionserwerb erst nach behördlicher Eintragung mag sinnfrei sein, mittels Leihschein würde man die Regel aber klar umgehen. Meine Frage ist nun, ob ich mich damit in Probleme bringen kann, weil Eigentumsübertrag und Leihe sich gegenseitig ausschließen könnten? Oder ist ein solches Vorgehen mit Leihschein gar üblich, seitdem Händler nicht mehr selbst eintragen dürfen?

 

Wenn der Munerwerb beim Voreintrag nicht mit gestempelt wird und kein anderer Munerwerb vorhanden ist, dann sehe ich das mit dem Leihschein ebenfalls als Option an. Wichtig ist dabei aber natürlich das wenn die Leihe beendet wird offiziell keine Munition mehr in Deinem Besitz sein darf bis der Munerwerb gestempelt ist. Damit wären wir dann bei den beiden von mir oben geschilderten Fällen: Im ersten Fall wäre bei Dir (ich hatte damals das Kaliber noch bei einer anderen Waffe) die Munition dann nach Beendigung der Leihe und bis zum stempeln des Munerwerbs illegal bei Dir sofern Du die nicht bei einem anderen Berechtigten zwischenlagern kannst. Im zweiten Fall wäre das Munitionsthema ok (das war auch bei mir damals der Hintergedanke dazu), aber bei der Eintragung müsste dann vermutlich erst vorher die Leihe durch den SB beendet werden (kann der das überhaupt selber?) oder die Daten für die WBK Eintragung von Ihm manuell geändert werden.

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vor 1 Minute schrieb BlackFly:

Den Fall hatte ich, aus unterschiedlichen Gründen, auch zwei mal. Beim ersten mal ging alles gut, hier hat der Händler am Tag vorher die Leihe beendet und ich am nächsten Tag die Waffe eingetragen, alles Stressfrei. Beim zweiten mal ist die Leihe nicht vorher beendet worden und dadurch entstand das problem das ich dann Erwerber und Überlasser war da im NWR ich als alter Besitzer aufgrund des Leihscheins hinterlegt war. Da hat dann meine SB auch gemosert das wir so ein "blödsinn" bitte nicht mehr machen weil das System durcheinander kommt...

 

Wenn der Munerwerb beim Voreintrag nicht mit gestempelt wird und kein anderer Munerwerb vorhanden ist, dann sehe ich das mit dem Leihschein ebenfalls als Option an. Wichtig ist dabei aber natürlich das wenn die Leihe beendet wird offiziell keine Munition mehr in Deinem Besitz sein darf bis der Munerwerb gestempelt ist. Damit wären wir dann bei den beiden von mir oben geschilderten Fällen: Im ersten Fall wäre bei Dir (ich hatte damals das Kaliber noch bei einer anderen Waffe) die Munition dann nach Beendigung der Leihe und bis zum stempeln des Munerwerbs illegal bei Dir sofern Du die nicht bei einem anderen Berechtigten zwischenlagern kannst. Im zweiten Fall wäre das Munitionsthema ok (das war auch bei mir damals der Hintergedanke dazu), aber bei der Eintragung müsste dann vermutlich erst vorher die Leihe durch den SB beendet werden (kann der das überhaupt selber?) oder die Daten für die WBK Eintragung von Ihm manuell geändert werden.

jo, der eine SB mosert, der schlecht gelaunte Zeigt dich an..............

 

Der Mun-Stempel gilt für EINGETRAGENE WAffen,  nicht Voreinträge

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Warum sollte mich (in diesem Fall) der SB anzeigen? 

Ich hatte (m)eine Waffe inkl Munition auf Leihschein  erhalten um mit dieser für eine DM zu trainieren und ggf auch an der DM Teil zu nehmen da der Voreintrag und damit Erwerbserlaubnis länger dauerte als bei Anmeldung zur DM angenommen. 

Um mir dann den Weg an Tag vor der Eintragung und nochmal nach der Eintragung zu ersparen habe ich die Waffe auf Leihschein innerhalb der Fristen behalten und mir dann in einem Termin den Voreintrag und die"richtige" Eintragung zu holen. 

Das dies scheinbar ungewöhnlich ist und auf dem Amt mit der Software Probleme bereitet war mir nicht bewusst und bin ich auch nicht darauf hingewiesen worden, sonst hätten wir das auch anders lösen können. Ein vergehen und/oder Grund für eine Anzeige kann ich in den Vorgang aber nicht erkennen. 

 

Anders wäre es natürlich wenn ich die leihe beendet hätte und die Waffe behalten hätte noch bevor ich den Voreintrag gehabt hätte oder wenn ich den Voreintrag gehabt hätte und die leihe beende und gleichzeitig die Munition behalte

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Mein letzter Erwerb auf Grün war ein 22er S&W 617 im März diesen Jahres. Voreintrag beantragt und Waffe auf Leihschein übernommen. Als der Antrag durch war aufs Amt und ohne Voreintrag sofort eingetragen bekommen. Gab gar kein Gespräch, maximal einen fragenden Blick

Das Feld in der WBK " Berechtigt zum Erwerb bis...." , Spalte 4 auf der WBK, blieb dabei naturgemäß leer. Bei meiner PP  war das 2020 das gleiche. Beide Waffen waren aus Nachlässen, die PP in der "sicheren Verwahrung "bei mir selber und der 22er aus der " sicheren Verwahrung " auf Leihschein vom Kollegen. Alles jeweils mit der Behörde im Vorfeld abgesprochen.

 

BTT........Frankonia wollte mir  2006 keine Munition zu der bei ihnen erworbenen Waffe verkaufen, weil eben diese Waffe  noch nicht eingetragen bzw abgestempelt war . Eingetragen haben die damals noch selber..................

Bearbeitet von PetMan
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vor 9 Stunden schrieb CZM52:

Der Mun-Stempel gilt für EINGETRAGENE WAffen,  nicht Voreinträge

 

Da möchte ich für die grüne WBK widersprechen.

 

§10 Abs. 3

Zitat

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort

 

Der schwarz markierte Halbsatz richtet sich an die zuständige Behörde, nicht an den Erlaubnisnehmer. Würde die Behörde korrekt handeln, so dürfte nie eine MEB in eine WBK eingetragen werden, bevor eine Waffe eingetragen wurde und die MEB wäre auch wieder zu streichen, wenn die Waffe ausgetragen wird. 

 

Pragmatischer Weise wird aber von den meistern Behörden die MEB gleich mit dem Voreintrag  erteilt. Der Erlaubnisnehmer beantragt eine MEB, und diese wird mit der Eintragung in  Spalte 7 der Rückseite der WBK beurkundet. Es gibt keine Grund für ihn, etwas anderes anzunehmen. 

 

Munition kaufen - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren

 

 

 

Nun ist aber § 43 (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes) VwVfG zu beachten:

 

Zitat

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

 

Dem Antragsteller wird durch den Voreintrag bekannt gegeben, das er zum Erwerb einer Waffe berechtigt ist, durch die Eintragung in Spalte 7 wird ihm zudem bekannt gegeben, das er zum Erwerb und Besitz von  "für die Waffe bestimmter Munition" berechtigt ist.

Es wird ihm nicht bekannt gegeben das es dafür zunächst des tatsächlichen Erwerbs oder gar der Eintragung(Erteilung der Besitzerlaubnis) der Waffe bedarf. 

 

 Aus Sicht des Erlaubnisnehmers und eines Munitionsüberlassers ist durch den Inhalt der MEB in der WBK klar bekannt gegeben, das der Erlaubnisnehmer zum Erwerb& Besitz der Munition berechtigt sein soll.

Andernfalls könnte die Behörde ja die MEB auch erst erteilen, wenn die Waffe erworben und eingetragen worden ist.

 

Man kann einwendend das dieser Verwaltungsakt unrechtmäßig erfolgt ist, da die Behörde die Eintragung der Waffe hätte abwarten müssen, aber auch rechtswidrige (kranke) Verwaltungsakte sind rechtsgültig.

Die Nichtigkeit nach §43 Asb 3 i.V.m. §44 Abs VwVfG drängt sich auch nicht unmittelbar auf. Einzig §44 Abs 

 

 

 

Man kann durchaus davon ausgehen, das der Verwaltungsakt "Erlaubnis zum Munitionserwerb und Besitz" mit der Austragung der Waffe oder dem Ablauf der Erwebsberechtigung(Voreintrag) erledigt ist.

 

Bei der gelben WBK ist es klar: Die Eintragung der Schusswaffe stellt gleichzeitig die Erteilung der MEB dar. Keine Waffe eingetragen, keine MEB.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 1 Stunde schrieb ASE:

 

Da möchte ich für die grüne WBK widersprechen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das darfst du gerne tun, und wenn es am Ende ein Richter anders sieht, sagst halt zu deinem Mandanten ….“tja , sehe ich  anders, aber wir haben halt verloren.“

 

haftbar bist ja nicht,( ich schon) und da ich weiß das es etliche Behörden sehen wie ich, gibt’s bei uns halt ohne eingetrage Waffe keine Muni.

Bearbeitet von CZM52
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Welcher Richter und warum?

 

Es gibt einen Antrag zur Erteilung oder Ergänzung einer grünen WBK, für eine Waffe in einem bestimmten Kaliber. In diesem Antrag ist auch angekreuzt das der Munitionserwerb in eben diesem Kaliber beantragt wird.

 

Also vom Verwaltungsakt schon mal eindeutig. Die volle Eintragung nach Erwerb ist lediglich eine Dokumentation, genauso wie der Voreintrag nur die Dokumentation einer Erlaubnis ist..

 

Fall A) der Kunde erwirbt eine Waffe + Munition an einem Tag --> kein Problem, da Voreintrag für Waffe vorhanden. Die zur Waffe passende Munition wurde auch beantragt (Voreintrag dazu gibt es nicht) es gibt auch keinen Grund warum die Behörde diesen Munitiuonserwerb versagen sollte.

 

Fall B) der Kunde hat einen Voreintrag und sieht nun ein super Munitionsangebot und schlägt zu --> Problem, da er (als Sportschütze) nur Munition besitzen darf zu welchen such mind. eine passende Waffe existiert. Aus diesem Grund drückt dir auch kein SB vor der Eintragung einen Mun-Stempel in die Pappe, weil er ja dadurch Fall B autorisieren würde.

 

Entweder anderen Händler suchen oder zweimal fahren oder halt 10-20€ für die Mun drauflegen.

Die Krücke mit Leihschein, kann dumm enden, wenn es erklärt werden müsste. 

Bearbeitet von scotty600
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vor 19 Minuten schrieb scotty600:

 

Fall B) Aus diesem Grund drückt dir auch kein SB vor der Eintragung einen Mun-Stempel in die Pappe, weil er ja dadurch Fall B autorisieren würde.

 

 

Das "kein SB" stimmt nicht, habe selbst Mun-Stempel zum Voreintrag bekommen. Auch ohne jeden Kommentar vom SB, das der ungültig wäre bis zum Eintrag der auf diesen Voreintrag erworbenen Waffe.

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vor 34 Minuten schrieb scotty600:

Aus diesem Grund drückt dir auch kein SB vor der Eintragung einen Mun-Stempel in die Pappe, weil er ja dadurch Fall B autorisieren würde.

Hast du mit jedem SB in Deutschland gesprochen dass du behaupten kannst es macht keiner? 

Was wäre wenn ich dir nun eine WBK zeige bei der ein Voreintrag eingetragen wurde, der Munitionserwerb mit "Ja" ausgefüllt und gestempelt ist? 

Der Fall A stellt da das Problem dar! Woher weißt du ob derjenige den Munitionserwerb noch genehmigt bekommt? Vielleicht ist es gar kein Sportschütze und er darf aus irgendeinem Grund die Waffe aber keine Munition kaufen. Ziemlich gewagt die Aussage das er das schon bekommen wird und deshalb auch erwerben darf...

 

vor 34 Minuten schrieb scotty600:

Die Krücke mit Leihschein, kann dumm enden, wenn es erklärt werden müsste. 

Wo soll da ein Problem sein? Man darf eine Waffe und die dazugehörige Munition mit einem Leihschein erwerben, damit ist der Händler aus der Verantwortung. Wenn nun der Leihnehmer Munition auch nach der leihe behalten sollte ist das nicht das Problem des Händlers (wobei hier wäre vielleicht möglich dass ein Richter in einem EINZELFALL entscheidet das 10.000 Schuss für eine Leihe von Max 1 Monat zuviel sein könnte da kaum einer dieser Menge aufbrauchen kann)

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12 hours ago, BlackFly said:

Den Fall hatte ich, aus unterschiedlichen Gründen, auch zwei mal. Beim ersten mal ging alles gut, hier hat der Händler am Tag vorher die Leihe beendet und 

ich am nächsten Tag die Waffe eingetragen, alles Stressfrei.

D.h. der Händler hat eine schriftliche Dokumentation darüber erstellt, dass du ihm am Montag die Waffe zurückgebracht hast und du hast sie dann am Dienstag formal erworben?

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Nein, der Händler hat im NWR die leihe beendet und sofort die Waffe auf "gekauft und überlassen" gesetzt. Dann habe ich diesen Kauf  natürlich innerhalb der Frist meine Behörde gemeldet und eingetragen. 

 

Oder wie machst du das wenn der Händler dir eine Waffe zum Testen leiht und du sie kaufst?

 

PS: es ging in den Fall um einen Vorderschaft repetierer der auf gelb geht, dadurch war kein Voreintrag notwendig was das ganze natürlich nochmal einfacher macht

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23 minutes ago, BlackFly said:

Oder wie machst du das wenn der Händler dir eine Waffe zum Testen leiht und du sie kaufst?

Hab ich bisher noch nicht. Und mein letzter Versandkauf vom Händler ist auch schon bisschen her...

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vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Was wäre wenn ich dir nun eine WBK zeige bei der ein Voreintrag eingetragen wurde, der Munitionserwerb mit "Ja" ausgefüllt und gestempelt ist? 

Ich bitte darum, aber nur wenn keine andere Waffe mit gleichem Kaliber in der WBK steht.

 

vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Woher weißt du ob derjenige den Munitionserwerb noch genehmigt bekommt? Vielleicht ist es gar kein Sportschütze und er darf aus irgendeinem Grund die Waffe aber keine Munition kaufen.

Habe ich da nicht extra Sportschütze geschrieben .... den Rest ist zum Nachlesen in der Verwaltungsvorschrift niedergeschriebne.

 

vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Ziemlich gewagt die Aussage das er das schon bekommen wird und deshalb auch erwerben darf...

Was ist daran gewagt, wenn der Antrag mit Munitionserwerb vom Amt angenommen wurde und darauf ein Voreintrag erfolgt ist. Aus welchem Grund sollte ein Munitionserwerb abgelehnt werden welcher ja Gegenstand des Antrags war.

Evtl. kann mal jemand mit Einblick in das NWR sagen ob dort der Munitionserwerb auch hinterlegt ist (würde mich wundern wenn nicht).

 

vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Wo soll da ein Problem sein? Man darf eine Waffe und die dazugehörige Munition mit einem Leihschein erwerben, damit ist der Händler aus der Verantwortung. ....

 

Also wenn jemand hier im Forum so eine Frage stellt und das nicht mit seinem Händler oder Sachbearbeiter direkt klären kann, kann ich davon nir abraten.

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vor 1 Stunde schrieb Xarkor:

Das "kein SB" stimmt nicht, habe selbst Mun-Stempel zum Voreintrag bekommen. Auch ohne jeden Kommentar vom SB, das der ungültig wäre bis zum Eintrag der auf diesen Voreintrag erworbenen Waffe.

Ok, dann nehme ich das zurück und beschränke mich nur auf meine zuständige Waffenbehörde. 

 

Insgesamt bestätigt das aber grundsätzlich meinen Ansatz, das mit Voreintrag auch der Munitionserwerb genehmigt ist. 

Bearbeitet von scotty600
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vor 18 Minuten schrieb scotty600:

Ich bitte darum, aber nur wenn keine andere Waffe mit gleichem Kaliber in der WBK steht.

OK, in dem Fall muss ich leider sagen das ich es definitiv hatte aber nicht mehr beweisen kann. Bei meinem Voreintrag für meine 9mm Pistole hatte ich den ME Stempel mit dem voreintrag bekommen und mittlerweile auch eine Pistole dazu eingetragen. Aktuell habe ich nun einen Voreintrag für eine 9mm Büchse und auch hier wieder den ME gestempelt bekommen (aber ich habe natürlich auch die 9mm Pistole eingetragen womit ich die Bedingung nicht mehr erfüllen kann aber auch nicht weiss was für ein Unterschied das macht da ich ja z.B. auch jederzeit die Pistole austragen könnte und dann würde mein Voreintrag mit ME weiterhin drin bleiben und in dem Fall auch wieder allein stehen)

 

vor 18 Minuten schrieb scotty600:

Habe ich da nicht extra Sportschütze geschrieben .... den Rest ist zum Nachlesen in der Verwaltungsvorschrift niedergeschriebne.

 

Was ist daran gewagt, wenn der Antrag mit Munitionserwerb vom Amt angenommen wurde und darauf ein Voreintrag erfolgt ist. Aus welchem Grund sollte ein Munitionserwerb abgelehnt werden welcher ja Gegenstand des Antrags war.

Evtl. kann mal jemand mit Einblick in das NWR sagen ob dort der Munitionserwerb auch hinterlegt ist (würde mich wundern wenn nicht).

Aber woher soll der Händler wissen ob der Typ mit der WBK ein Sportschütze oder Jäger ist? Das steht nicht in der WBK. Wenn nun jemand kommt der einen Voreintrag ohne gestempelten ME hat und eine Waffe kauft, warum sollte der Händler nun auch davon ausgehen können das Munition gekauft werden darf und irgendwann später der ME auch gestempelt wird?

Für eine WBK brauche ich ein Bedürfnis, dies kann ein Sportschütze oder Jäger sein, diese bekommen natürlich auch Munition. Aber nehmen wir mal an ich bin eine Lehrkraft für irgendwas mit Waffen, damit könnte ein Bedürfnis gegeben sein. Da ich aber nur eine theoretische Ausbildung an der Schusswaffe mache aber kein Schießen erforderlich ist würde ich sicher keine Munition bekommen. Oder soweit ich weiss bekommen Museen auch WBKs aber keinen Munitionserwerb dazu. Woher will nun also der Händler wissen ob ich zu meinem Voreintrag auch Munition erwerben darf wenn der ME nicht gestempelt ist?

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Bei mir stehen einige Waffen OHNE Munitionserwerb in der WBK. Ich brauch nicht 25 Euro für den 6. Munitionserwerb in KK oder in 9mm. Und ja, ich weiß, wird die letzte 22er mit Munitionserwerb verkauft muss ich für eine der anderen den Munitionserwerb beantragen. Und zahle halt DANN die 25 Euro..............oder besser nie

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