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IGNORED

Jagdrechtliches Bedürfnis


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb heinzaushh:

 

Der Antragsteller muss das Bedürfnis nachweisen, der SB kann sich beruhigt zurück lehnen und abwarten. 

 

Das waffenrechtliche Bedürfnis ist der gelöste JS.

Alles andere sind... Interpretationen.

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Das waffenrechtliche Bedürfnis ist der gelöste JS.

Na dann empfehle ich die Lektüre des (der) in dem Zusammenhang ergangenen Urteile, auf der Basis deiner Aussage ist die Diskussion sinnlos und einige Zeit überholt.

Du kannst aber gerne gegenüber der Behörde so argumentieren, da bist du nicht der erste, allerdings nicht wundern wenn du Schiffbruch erleidest.

Geschrieben

@heinzaushh

Die besagte "Erwerbsgrenze" hat ein VG (also untere Ebene) in Mittelhessen ausgesprochen...

 

Was es ansonsten höherrangig gibt, ist eine Entscheidung des OVG Lüneburg, in der prinzipiell einem unbegrenzten "Horten" (i.S. einer regelrechten Waffensammlung) eine Absage erteilt, aber keine harsche Grenze gesetzt wurde.

 

Das, was das OVG entschieden hat, hatten m.E. die allermeitsen Jäger schon immer in Form von (wenn man so will) Bauch- bzw. Fingerspitzengefühl...

Das VG versucht hingegen, mit seiner harschen Erwerbsgrenzen-Setzung Waffenrecht zu schreiben.

Geschrieben

Ändert nichts daran das du in der Pflicht bist.

Aber kann jeder so handhaben wie er möchte, jeder kann so argumentieren wie er möchte, ob es Erfolg hat zeigt letztlich die erfolgte Eintragung in eine WBK.

Der Ausgang eines entspr. Verfahrens in NRW "untere Ebene" ist mit etwas Erfahrung vorhersehbar.

Der Rest ist Forumstheorie und ändert für den damit konfrontierten nichts.

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb Christian 555:

, dass zuerst von "Kalibergleichheit" gesprochen wird und dann schleicht sich zudem "vergleichbar" ein.

Wenn dann noch etwas ballistische und jagdliche Unkenntnis dazu kommt ist das Chaos perfekt.

Eben aus diesem Grund sollte eine Stellungnahme überlegt und fundiert sein, so doof wie meist behauptet sind die Behörden nun auch wieder nicht, bzw. haben durchaus Möglichkeiten entspr. Sach- und Fachkundige einzubinden.

 

  • 5 Wochen später...
Geschrieben

Leider nein!

Bis Ende KW48 sollte aber mal etwas kommen.

 

Andere Jäger in diesem Einzugsgebiet haben zur Zeit anscheinend auch so ihre eigenen Problemchen rund um die Waffenleihe, Waffenanzahl oder verstärkte Bewegungen auf der WBK,........so meine Info vom letzten Freitag.

Rechsanwälte wurden wohl auch schon vermehrt eingeschaltet.

Quasi der Jäger im "Fadenkreuz", so könnte man meinen.

 

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Zwischenstand:

Ich habe heute, nach ca. 3 Monaten, bei der Behörde angerufen. Am Telefon alles ganz freundlich.

 

Tenor: Ist leider liegen geblieben, man hat viel zu tun. Aus der Erinnerung heraus will man die Eintragung der dritten Langwaffe im gleichen Kaliber ablehnen. Falls "Eintragung", muß etwas anderes "gehen", aber alles unter Vorbehalt. Man wird sich mit den/dem Kollegen unter Beachtung meiner Stellungnahme noch einmal besprechen.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Giraffe:

Untätigkeitsklage?


Dann ruht die Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens was möglicherweise - keine Seltenheit - länger als ein Jahr dauern kann. Will man das? Nein! 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Christian 555:

Zwischenstand:

Ich habe heute, nach ca. 3 Monaten, bei der Behörde angerufen. Am Telefon alles ganz freundlich.

 

Tenor: Ist leider liegen geblieben, man hat viel zu tun. Aus der Erinnerung heraus will man die Eintragung der dritten Langwaffe im gleichen Kaliber ablehnen. Falls "Eintragung", muß etwas anderes "gehen", aber alles unter Vorbehalt. Man wird sich mit den/dem Kollegen unter Beachtung meiner Stellungnahme noch einmal besprechen.

Mitglied im

LJV?

 

Wenn ja, Sind die informiert? 

Geschrieben

Mit dem Herrn Thies, Verfasser dieses Artikels aus NRW, hatte ich Ende letzten Jahres noch Kontakt.

Freundlicherweise hat er sofort Hilfe angeboten.

Ich warte jetzt nur noch auf eine abschließende Antwort der zuständigen Behörde.

Die RSV wurde auch pünktlich bezahlt.

 

 

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Hypnodoc:

Dann ruht die Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens was möglicherweise - keine Seltenheit - länger als ein Jahr dauern kann.

 

Welche Entscheidung meinst Du?

 

Das Verfahren wird in § 75 Verwaltungsgerichtsordnung beschrieben:

 

https://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

 

Das Gericht kann der Behörde eine Frist setzen und das (gerichtliche) Verfahren so lange aussetzen.

 

Das Problem könnte mehr darin liegen, daß die Behörde dann animiert wird, ihren Standpunkt mit größtmöglichem Einsatz zu vertreten.

Bewegung sollte es aber geben, schon deswegen, weil Stellungnahmen abgegeben und Akten vorgelegt werden müssen.

Daß eine Behörde Fristsetzungen von gerichtlicher Seite ignorieren wird, ist wohl nicht so wahrscheinlich.

 

Es will aber gut überlegt sein und man sollte sich beraten lassen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Elo:

Welche Entscheidung meinst Du?


Das Gericht muss zunächst die Akten anfordern und dem Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Klage schiebt die Sachentscheidung noch weiter hinaus. Ob dem Kläger mit der Untätigkeitskläge damit stets gedient ist, ist mehr als zweifelhaft.
 

Im Moment wäre ich aufgrund der aktuellen Änderungen im WaffG und der damit einhergehenden noch nicht gänzlich geklärten Abfrage- und Auskunftsmechanismen der Ämter untereinander mit einer Untätigkeitsklage recht vorsichtig. Der Schuss kann nach hinten losgehen.

 

Eine wirkliche Alternative zur „Motivation“ fürs Amt wäre die Sachstandsanfrage. Wünscht man sich tatsächlich eine schnelle Entscheidung über seinen Antrag oder Widerspruch, kann man sich besser stellen, wenn man den Sachstand unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 4 B-VG erfragt. 

 

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Michael Grote:

Die ist in den allermeisten Fällen Form-, Frist - und Zwecklos

Genau.

Die Vorsitzende unseres Kreisrechtsausschusses war im Dezember 2024 in einem 4-Augen-Gespräch so freundlich mir das durch die Blume zu bestätigen.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Hypnodoc:

Art. 20 Abs. 4 B-VG

 

Das wäre aber Österreich?

 

vor 35 Minuten schrieb schoenauer:

Kreisrechtsausschusses

 

Wenn eine Klage bei Gericht liegt, ist der Kreisrechtsausschuß bereits außen vor.

 

Es muß letztlich jeder selbst für sich entscheiden, aber eine Untätigkeitsklage kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, eine Entscheidung herbeizuführen.

Nicht verwechseln mit Dienstaufsichtsbeschwerden und ähnlichen "Eingaben", das ist ein anderes Thema.

Geschrieben

@Christian 555Ein Vereinsmitglied von mir hat in ähnlicher Situation (>10LW, sehr nahe am Wahlkreis des Innenministers) und einschlägigen Erfahrungen mit >10 auf JJS der Einfachheit halber Gelb als ersten sportlichen Antrag gestellt. Erst ewiges Rumgedruckse wie auf dem Basar in Marrakesch. Nach exakt 3 Monaten daher eine freundliche Sachstandsanfrage vom Anwalt. Darauf sofort Mitteilung wann er denn endlich den schon ewig fertigen Vorgang abholen möge. Lustiger Sinneswandel.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Hypnodoc:

wenn man den Sachstand unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 4 B-VG erfragt


Sorry, natürlich § 99 VwGO - Auskunftspflichten von Behörden

 

Das andere war - wie schon bemerkt - für Österreich! 

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Elo:

 

...

 

 

Wenn eine Klage bei Gericht liegt, ist der Kreisrechtsausschuß bereits außen vor.

 

Es muß letztlich jeder selbst für sich entscheiden, aber eine Untätigkeitsklage kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, eine Entscheidung herbeizuführen.

Nicht verwechseln mit Dienstaufsichtsbeschwerden und ähnlichen "Eingaben", das ist ein anderes Thema.

 

Das ist richtig, aber nicht der Punkt. Ich bin selbst im Kreisrechtsausschuss und es war ein 4-Augen-Gespräch - also NICHT Thema im KRA. 

 

Nachdem Sie von ihrer Seite die Untätigkeitsklage als Möglichkeit ins Spiel brachte, antwortete ich, dass das theoretisch möglich sei, aber praktisch wie das Hornberger Schiessen ausgeht. Daraufhin hat Sie mir durch die Blume zugestimmt.

 

Probieren kann man es - Erfolgaussichten (freundlich gesagt) ungewiss.  

Geschrieben
vor 50 Minuten schrieb Elo:

Es muß letztlich jeder selbst für sich entscheiden, aber eine Untätigkeitsklage kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, eine Entscheidung herbeizuführen.

L´art pour l´art: Kann die untere Verwaltungsbehörde während des laufenden Untätigkeitsverfahrens einen Eintrag beim Jäger (wegen >10 auf JS oder > n gleiche Kaliber u.ä. Eigenkreationen) ablehnen? Wenn ja mit sofortiger Pflicht zu überlassen oder aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung? Oder sind denen dann auch erst mal die Hände gebunden? 

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