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IGNORED

Jagdrechtliches Bedürfnis


steven

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Hallo

 

NRW:

Hinsichtlich Ihres jagdrechtlichen Bedürfnisses verweise ich vorsorglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28.10.2021 (9 K 2448/20.GI), wonach es für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zwar gesetzlich keine ausdrückliche zahlenmäßige Beschränkung für Langwaffen gibt, jedoch lediglich so viele Jagdwaffen erlaubt seien, wie für die Jagdausübung tatsächlich benötigt werden. 

 

Gerne würden die einen Drilling für die Jagd genehmigen. Dann ist Schluss. Gesetze interessieren die SBs in NRW nicht. Die machen die sich selbst.

 

Steven

 

 

 

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vor 19 Minuten schrieb steven:

wie für die Jagdausübung tatsächlich benötigt werden. 

 

Steven,

Ich würde da sogar noch einen Schritt weiter gehen und das drittletzte Wort des Zitates wörtlich nehmen.

Wenn Du also auf einer Doppelseite Deines JJS keine ha Anzahl eingetragen hast, hast Du tatsächlich keine regelmäßige Jagdgelegenheit.

 Bedeutet nach hinten raus, na Du weißt schon....   

 

Gruss

Frank

Bearbeitet von Frank222
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"Daraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass man auf „das erforderliche inhaltliche Vorliegen eines Bedürfnisses“ verzichte."

 

Doch, genau das steht im Gesetz!

Die Prüfung eines Bedürfnisses für Langwaffen findet bei Inhabern eines Jahresjagdscheins ausdrücklich nicht statt!

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vor einer Stunde schrieb Frank222:

Wenn Du also auf einer Doppelseite Deines JJS keine ha Anzahl eingetragen hast, hast Du tatsächlich keine regelmäßige Jagdgelegenheit.

Bin kein Jäger, aber ein unentgeldlicher Begehungsschein wird doch nicht im Jagdschein eingetragen oder? Damit wäre die Jagdausübung gegeben. Von regelmäßig steht im Zitat der Behörde nichts.

Begründen kann man eine neue Waffe theoretisch mit unterschiedlichen Kalibern für unterschiedliches Wild, über Ergonomie der Waffe, Gewicht der Waffe (z.B. schwere Waffe für Ansitz geeignet aber nicht für die Pirsch), Trainingsschießen.

Bearbeitet von Lebel
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58 minutes ago, Frank222 said:

Wenn Du also auf einer Doppelseite Deines JJS keine ha Anzahl eingetragen hast, hast Du tatsächlich keine regelmäßige Jagdgelegenheit.

 

Ist das so? Na gut. Wenn DU das meinst.

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An sich nichts neues, mir stellt sich nach wie vor die Frage wie die Behörde dies (Zitat aus Post 1) :

 

vor einer Stunde schrieb steven:

jedoch lediglich so viele Jagdwaffen erlaubt seien, wie für die Jagdausübung tatsächlich benötigt werden. 

 

bewerten möchte. "So viele" ist eine rein subjektive Feststellung, insofern wäre die Art der fachlichen Kompetenz des beurteilenden SB, bzw. der Behörde eine interessante Frage.

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Kann ich was dazu sagen, meine Behörde hat mir den weiteren Erwerb von Waffen auf JJS untersagt, ich hätte mehr als genug! Auslöser ist der Erlass vom IM BW, dass jagdlich erworbene Waffen auch sportlich verwendet werden dürfen und umgekehrt. Diskussion war nutzlos. Die Erlässe darf sie mir "aus Datenschutzgründen" nicht weiterleiten!

 

Screenshot_20240314-121533.jpg

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vor einer Stunde schrieb Lebel:

Bin kein Jäger................

Das war im Hinblick auf eine doch recht phantasievolle Rechtsaufassung einiger Behörden in DE auch plakativ dargestellt und laut gedacht.

Zusammenfassend würde mich nicht weiter wundern, wenn nun einige Behörden sagen: ohne Jagdmöglichkeit gibt es nix. Wie die Möglichkeit nun aussehen mag und in welcher Form, sei erstmal dahingestellt. Nur dahin könnte die Reise gehen wenn es nach gewissen Personen in Politik und Verwaltung geht.

Dann unterhält man sich nicht mehr über 10, 20 oder 30, sondern über ja oder nein. 

 

Gruss Frank

Bearbeitet von Frank222
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Das Urteil betrifft einen Jäger , der 30 Jagdwaffen gekauft hat .

Das ähnelt stark der Gelben WBK . Die wurde von manchem Zeitgenossen auch als Sammlermöglichkeit angesehen. 

Es steht auch nirgends  , daß eine weitere Jagdwaffe versagt wird .

Nicht gleich Panik machen . 

 

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vor 49 Minuten schrieb TwoSix:

Kann ich was dazu sagen, meine Behörde hat mir den weiteren Erwerb von Waffen auf JJS untersagt, ich hätte mehr als genug! Auslöser ist der Erlass vom IM BW, dass jagdlich erworbene Waffen auch sportlich verwendet werden dürfen und umgekehrt. Diskussion war nutzlos. Die Erlässe darf sie mir "aus Datenschutzgründen" nicht weiterleiten!

 

Screenshot_20240314-121533.jpg

 

 

Lass dir ein Schreiben geben in dem der Erwerb einer weitern Waffe auf JJS untersagt wird. Bestehe auf die Nennung einer Rechtsgrundlage.

Und dann ab zum Anwalt, das wird ein Fest.

 

 

 

Der Erlass aus BW:

 

Zitat

Betreff: Zur Problematik Nutzung von Waffen bei Vorliegen mehrerer Bedürfnisse

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

zunächst einmal wünsche ich Ihnen allen noch ein frohes neues Jahr 2021.

 

Aktuell liegen uns zwei Anfragen vor, in denen es im Kern um die Frage geht, inwiefern Sportschützen ihre Waffen auch für die Jagd nutzen dürfen. Da diese Frage nach unseren Erkenntnissen teilweise unterschiedlich beurteilt wird, möchten wir diese aufgreifen, um ein einheitliches Vorgehen bei vergleichbaren Fällen sicherzustellen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass Waffen, die als Sportschütze erworben wurden, nicht zur Jagd genutzt werden dürfen und umgekehrt. Begründet wird dies u.a. mit dem Wortlaut des § 8 Nr. 2 WaffG: „Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn […] die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.“  Dass die Waffe ursprünglich für das sportliche Schießen erworben wurde, schließt nach unserer Auffassung die Nutzung zu anderen Zwecken wie der Jagd jedoch nicht aus.

 

Das waffenrechtliche Bedürfnis ist insbesondere im Rahmen der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG), also regelmäßig beim Erwerb und Besitz einer Waffe. Für das Schießen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit benötigen Jäger und Sportschützen in der Regel jedoch keine gesonderte Erlaubnis (vgl. § 13 Abs. 6 und 7 WaffG, § 12 Abs. 4 S. 1 WaffG). Folglich bedarf es des Bedürfnisnachweises bei Sportschützen und Jägern gewöhnlich nur für den Erwerb und Besitz, jedoch nicht im Rahmen des Einsatzes der Waffen. Uns sind darüber hinaus auch keine Regelungen im WaffG bekannt, die ausdrücklich den Nachweis mehrerer Bedürfnisgründe vorsehen. Auch eine grundsätzliche Beschränkung der Nutzung einer Waffe ausschließlich für den Zweck, zu dem sie erworben wurde, ist nicht erkennbar. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Schalldämpfern. Diese dürfen nur mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. Schalldämpfer sind eintragungspflichtig in die WBK. Dabei muss der Schalldämpfer zwar nicht einer bestimmten Jagdlangwaffe konkret zugeordnet werden. Allerdings muss in die WBK mindestens eine Jagdlangwaffe eingetragen sein, für die der Schalldämpfer geeignet ist.

 

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit, die von Waffen ausgeht, dient die Bedürfnisprüfung insbesondere dazu, die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst gering zu halten (siehe auch BT-Drs. 14/7758, S. 57). Diesem Grundsatz würde es zuwiderlaufen, einem Sportschützen die Verwendung seiner (Sport-)Kurzwaffen auch für die Jagd grundsätzlich zu versagen. Denn das hätte zur Folge, dass dieser mehr Waffen erwerben müsste, als tatsächlich erforderlich. Ein Erwerb über den tatsächlichen Bedarf hinaus ist jedoch abzulehnen (so auch VG Köln Urt. v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08). Dafür spricht auch Ziffer 8.1.1 der WaffVwV. Demnach ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann. Soweit bereits Waffen vorhanden sind, welche den angestrebten Zweck erfüllen können, ist die Erforderlichkeit zum Erwerb weiterer Waffen abzulehnen (Gade, WaffG, 2. Aufl., § 8, Rn. 15).

 

Vorausgesetzt, die entsprechende Waffe ist für den jeweiligen Zweck geeignet und erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen, spricht nach unserer Auffassung vieles dafür, dass z. B. ein anerkannter Sportschütze und Jäger seine Sportwaffen auch für die Jagd und umgekehrt nutzen darf.

 

Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden.

 

 

Gleiches findet sich auch in den Vollzugshinweisen zu §14 Abs 5.

Bearbeitet von ASE
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Grundsätzlich wurden Jagdfreunde von mir schon auf deses Urteil angesprochen aber noch keinem wurde (meines wissens von unserer Behörde) eine Eintragung versagt.

Mir auch nicht. Hoffe es bleibt so.

Bearbeitet von Schorni
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vor 1 Stunde schrieb TwoSix:

Kann ich was dazu sagen, meine Behörde hat mir den weiteren Erwerb von Waffen auf JJS untersagt, ich hätte mehr als genug! Auslöser ist der Erlass vom IM BW, dass jagdlich erworbene Waffen auch sportlich verwendet werden dürfen und umgekehrt. Diskussion war nutzlos. Die Erlässe darf sie mir "aus Datenschutzgründen" nicht weiterleiten!

 

Screenshot_20240314-121533.jpg


Lass Dir das und die gesetzlichen Grundlagen für die Entscheidung dazu vom SB als rechtsmittelfähigen Bescheid geben.   

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Wo hast du die Zahl her ?

 

In Deutschland gibt es rund 400000 Jagdscheininhaber 

Ca. 385000 sind davon aktiv.

Nach deiner Zahl , hätte jeder zweite Jagdscheininhaber in Deutschland keine Jagdgelegenheit. 

 

Da passt was nicht. 

Bei uns  in der Gegend sind es keine 10% ohne feste Jagdgelegenheit 

 

Zum Erwerb von Jagdwaffen genügend der gelöste Jagdschein. 

Keine Jagdgelegenheit muss nachgewiesen werden .

 

Wozu also Panikmache,  wenn nicht mal was dazu im Raum steht.

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vor 2 Stunden schrieb TwoSix:

Kann ich was dazu sagen, meine Behörde hat mir den weiteren Erwerb von Waffen auf JJS untersagt, ich hätte mehr als genug! Auslöser ist der Erlass vom IM BW, dass jagdlich erworbene Waffen auch sportlich verwendet werden dürfen und umgekehrt. Diskussion war nutzlos. Die Erlässe darf sie mir "aus Datenschutzgründen" nicht weiterleiten!

 

Screenshot_20240314-121533.jpg

 

Die Information ist öffentlichkeitsrelevant und Du hast deswegen einen Auskunftsanspruch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/

 

Der schriftliche Antrag kann formlos erfolgen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__7.html

 

Wichtig ist, explizit eine kostenfreie Auskunft zu beantragen und dabei darauf hinzuweisen, dass ein Erlass ein wichtiges Arbeitsmittel ist, das ohnehin unmittelbar verfügbar sein muss, weswegen die Bereitstellung keinen besonderen Arbeitsaufwand verursacht.

 

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vor 38 Minuten schrieb raze4711:

Wo hast du die Zahl her ?

Die Zahl wurde meinerseits geschätzt.

Hättest Du den Faden aufmerksam gelesen, wäre vieleicht aufgefallen das ich von seltsamen Rechtsauffassungen einiger Behörden und deren feuchten Träumen schrieb. Die bisherige Rechtslage ist wie Du schreibst. Jedoch schränken einige Behörden bereits Heute die zugestandene Menge ein.

Solange man die Jäger noch benötigt, werden die nicht direkt auf Null gefahren, sondern nur an der ganz kurzen Leine geführt. Die Daumenschrauben bei Schützen und Sammlern werden aber auch immer weiter angezogen. Ich sehe ein solches Szenario als höchst realistisch an, dann steht nicht nur ein Elefant von Alfred im Laden, dann steht eine ganze Herde drin.

Die Marschrichtung aller bisherigen Regierungen seit 1968 sollte jedem bekannt sein.

Eine Gesellschaftsform, wie im Film mit Arnie und den drei Muscheln, wird es niemals geben.

 

Gruß Frank   

 

 

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vor 1 Minute schrieb Frank222:

Die bisherige Rechtslage ist wie Du schreibst. Jedoch schränken einige Behörden bereits Heute die zugestandene Menge ein.


Ein Freudenfest für den versierten Fachanwalt! Auf welcher Rechtsgrundlage? Kraft souveräner Willkür? 
 

Hab’s schon geschrieben: rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern! 

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