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IGNORED

Inhalt DIN/EN 1143-1 und Verkankerung Waffenschrank


fw114

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Ich sehe die ersten dann argumentieren :

aber V projekte hat doch gesagt.....

nicht umsonst wird zum schluss eingeblendet : kontaktieren sie hierzu ihren SB

 

und das ist der Einzige, der wenn schriftlich angefragt, eine rechtssichere Aussage machen kann.

Was spricht gegen einen Dübel und  eine Schraube ?

Bearbeitet von ALBA
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vor 1 Minute schrieb ALBA:

Ich sehe die ersten dann argumentieren :

aber V projekte hat doch gesagt.....

nicht umsonst wird zum schluss eingeblendet : kontaktieren sie hierzu ihren SB

 

und das ist der Einzige, der wenn schriftlich angefragt, eine rechtssichere Aussage machen kann.

Was spricht gegen einen Dübel und  eine Schraube ?

 

Nichts. Das ist aber auch nicht das Thema.

 

Das Thema ist, was in der DIN Norm steht. Da steht dann eben nicht drin, dass um die Norm erfüllen zu können der Schrank verankert werden muss.

 

Wie im Video auch gesagt wurde ist, dass man einen 35 KG Würfel verankern sollte, da es kein Problem ist, sich so ein Ding " unter den Arm zu klemmen".

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Tolles Video - ja

 

aber total nichtssagend

denn nir deine Behörde kann Dir sagen was sie von dir verlangt.

 

und genau das hat Tom auch damit gesagt - ganz am ende….

 

wie die meisten videos hätte er sich dieses auch sparen können.

 

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vor 30 Minuten schrieb ALBA:

wie die meisten videos hätte er sich dieses auch sparen können.

Es wird ja keiner gezwungen sich den Blödsinn auf YT und sonstwo anzutun. Offensichtlich gibts genügend Interessenten die er mit dem bedient was sie hören und sehen wollen.

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Dieses Thema ist in der Tat ein sehr gutes Streitthema.

 

Macht es Sinn einen Tresor zu veranlern? Ja macht es!

Ist es vorgeschrieben? Ich bin der Meinung ja, ist es.

Ich warte aktuell auf eine entsrpechende Rückmeldung mit einem Statement dazu, dass es vorgeschrieben ist.

 

Die Krux an der Sache ist, wir haben meiner Kenntnis nach mitwirkende Dokumente, die greifen.

Auf der einen Seite die DIN EN 1143-1, die eine Baunorm für die Tresore festlegt, in der festgelegt wird, dass der Tresorhersteller die Möglichkeit der Verankerung vorsehen muss und diese auch nach die Norm erfüllen muss.

 

Dann haben wir den VdS, der in seinem Dokument 5012 klar vorgibt, dass Wertbehältnisse mit einem Gewicht kleiner 1000kg verankert werden müssen.

Dann kommt die ECB-S, als zusätzlicher Zertifizierer, der ebenfalls eine Verankerung vorschreibt.

 

Jetzt kommen die Gegenargumente der LWB. Def VdS ist der Verband der Sachversicherer, ist richtig, nur setzen die sich auf die DIN EN 1143-1 auf.

Korrekt, das WaffG sagt mit keinem Wort, dass ein Waffenschrank, der auch nichts anderes als ein Wertschrank ist, verankert werden muss.

 

Wie weiter oben erwähnt, warte ich aktuell auf ein zitierbares Statement, welches zwar zu 100% von den meisten angezweifelt werden wird, aber es sollte viele Unklarheiten beseitigen.

 

Ein großes Handycap ist allerdings auch, dass die DIN EN 1143-1 als Download € 130,- kostet und die wenigsten werden das investieren.

Die Waffenbehörde kann sagen was sie will, wenn es um die Verankerung geht. Am Ende, wie so oft, wird das von einem Gericht entschieden werden müssen, wenn ein Tresor samt Waffen gestohlen wurde, die Waffenbehörde dem Waffenbesitzer Fahrlässigkeit vorwirft und damit die Zuverlässigkeit aberkennt und das ganze vor Gericht landet. Und dann ist das Gejammer wieder groß.

 

Und ich weiß, was mache ich einem Altbau mit Holzwänden und ggf. Holzboden, was ich mich in einem Holzständerhaus, was mache ich, wenn ich Fußbodenheizung habe?

Das alles interessiert weder die Waffenbehörde, noch das Gericht am Ende, denn keiner ist gezwungen legaler Waffenbesitzer zu sein, die ihn nun mal zu einem Waffenschrank zwingt, wenn er/sie die Waffen zu Hause aufbewahren will.

Klingt hart, ist aber so.

Bearbeitet von gunvlog
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vor 21 Minuten schrieb gunvlog:

Ein großes Handycap ist allerdings auch, dass die DIN EN 1143-1 als Download € 130,- kostet und die wenigsten werden das investieren.

Nicht mehr lange, dürfte bald frei verfügbar sein. Aber welchen Erkenntnisgewinn erwartet man sich davon? Es gibt genug, die sie bereits gelesen haben. Da steht nichts bezüglich der Verankerung drin, abseits der Anforderungen an die entsprechende Vorbereitung für Schränke mit weniger als 1000 kg.

Am Ende ist es immer der Konflikt zwischen "was schreibt das Gesetz vor" und "was kann man mir im Fall der Fälle vorhalten".

vor 24 Minuten schrieb gunvlog:

Wie weiter oben erwähnt, warte ich aktuell auf ein zitierbares Statement, welches zwar zu 100% von den meisten angezweifelt werden wird, aber es sollte viele Unklarheiten beseitigen.

Das wird sehr auf den Verfasser des "Statements" und seine Begründung ankommen.

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die DIN beschreibt ja auch nur wie der tresor auszusehen hat. nicht mehr und nicht weniger.

wenn die behörde einen solchen tresor verlangt, und zusätzlich noch sagt das dieser zu verankern ist,

kann man mit der behörde diskutieren, und das dauert.....

Bearbeitet von ALBA
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vor 3 Stunden schrieb ALBA:

Was spricht gegen einen Dübel und  eine Schraube ?

Nicht jeder wohnt im massiv gebauten Eigenheim. In Dachwohnungen kann man oft nur in Gipskarton "verdübeln". Das kann man auch gleich bleiben lassen.

 

vor 1 Stunde schrieb gunvlog:

Ist es vorgeschrieben? Ich bin der Meinung ja, ist es.

Abgesehen davon ob sinnvoll oder nicht, ist im Gesetz bei manchen Schutzklassen explizit vorgeschrieben wann sie verankert werden müssen. Da kann man implizieren dass wenn es unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben ist zu verankern, dass es in allen anderen Fällen oben nicht vorgeschrieben ist.

 

Wenn der VdS "auf der Norm aufbaut", dann sind diese Vorschriften aber eben ganz explizit nicht Bestandteil der Norm, und daher nach WaffG nicht bindend.

 

vor 2 Stunden schrieb ALBA:

denn nir deine Behörde kann Dir sagen was sie von dir verlangt.

WaffG ist Bundesrecht, da sollte nicht jede Behörde ihre eigenen Regeln die nicht in Gesetz stehen erfinden.

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Nicht jeder wohnt im massiv gebauten Eigenheim. In Dachwohnungen kann man oft nur in Gipskarton "verdübeln". Das kann man auch gleich bleiben lassen.

 

Abgesehen davon ob sinnvoll oder nicht, ist im Gesetz bei manchen Schutzklassen explizit vorgeschrieben wann sie verankert werden müssen. Da kann man implizieren dass wenn es unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben ist zu verankern, dass es in allen anderen Fällen oben nicht vorgeschrieben ist.

 

Wenn der VdS "auf der Norm aufbaut", dann sind diese Vorschriften aber eben ganz explizit nicht Bestandteil der Norm, und daher nach WaffG nicht bindend.

 

WaffG ist Bundesrecht, da sollte nicht jede Behörde ihre eigenen Regeln die nicht in Gesetz stehen erfinden.

 

Wie ich weiter oben geschrieben habe, warte ich aktuell auf ein entsprechendes Statement.

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Schon witzig. Nach den Kontingentüberschreitungswaffen und den Schlüsseltresoren wird jetzt mit der Verankerungspflicht die nächste Sau durchs Dorf getrieben - Vergämungsdauerfeuer, sozusagen.

vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Wenn der VdS "auf der Norm aufbaut", dann sind diese Vorschriften aber eben ganz explizit nicht Bestandteil der Norm, und daher nach WaffG nicht bindend.

Genau. Die EN-1143-1 ist die Norm und VdS-2450 (u.s.) sind Richtlinien, die auf die Norm aufbauen (d.h. die Norm EN-1143-1 ist die Grundlage), aber nicht Bestandteil dieser Norm sind.

 

Nach EN-1143-1 sind für 0/1er Tresore unter 1000 kg Verankerungsmöglichkeiten vorzusehen, die wiederum in Klasse 0 oder 1 jeweils 50kN, also gut 5000 kg Ausreisssicherheit bieten müssen.  Wohlgemerkt: Möglichkeiten = keine zwingende Pflicht.

 

Nach der Richtlinie VdS-3134 https://shop.vds.de/download/vds-3134-1 (siehe Seite 34) gilt dabei folgendes:

Zitat

Wertbehältnisse, die den VdS-Richtlinien entsprechen, müssen, sofern sie eine Masse von weniger als 1000 kg aufweisen, vor Ort verankert werden um den Schutz gelagerter Werte zu gewährleisten.
Der Hersteller ist hier in der Pflicht, die produktseitige Verankerungsmöglichkeit zu schaffen. Die Verankerungsöffnungen, welche das Wertbehältnis aufweisen muss, werden im Rahmen der Produktprüfung auf die Einhaltung der Vorgaben hin überprüft. Für die eigentliche Verankerung ist der Besitzer bzw. der Nutzer des Produktes zuständig.
Die erforderliche Montage sollte durch den Hersteller selbst oder durch ein VdS-anerkanntes Service-Unternehmen für den Wartungs-, Reparatur- und Umrüstungsservice an Wertbehältnissen gemäß VdS 3529 erfolgen. Die Montage sollte unbedingt mit dem Protokoll VdS 3540 (vgl. Anhang A) dokumentiert werden, um die ordnungsgemäße Verankerung bei Bedarf nachweisen zu können.

 

Also, für die Verankerungsapostel hier: Selber mit irgendwelchen Dübeln mal eben irgendwie verankern ist nicht. Verankern durch den Hersteller/VdS-zertifiziertes Unternehmen reicht aber auch nicht unbedingt, denn das Protokoll VdS 3540 dürften die wenigsten haben. Zudem wäre ein professionelles und VdS-zertifiziertes Unternehmen, das ausreichend dimensionierte Schrauben (z.B. 10.9 Zugfestigkeit, Verbundankersystem etc.) verwendet, nicht ausreichend, denn es kommt auch darauf an, was bauseitig vorhanden ist: Estrich (wäre weniger gut), Dämmmaterialien, Fußbodenheizung, schwimmend verlegtes Parkett etc - alles hochproblematisch. Ob der Beton die ausreichende Güte aufweist (teils wird in den Montageanleitungen z.B. C20/25 oder höher gefordert) müsste auch durch ggf. Gutachten geklärt werden.

 

M.E. ist eine Verankerung streng nach VdS für die allermeisten Legalwaffenbesitzer nicht möglich und nach EN-1143-1 nicht zwingend verpflichtend. Die Montageanleitungen sind Empfehlungen, aus denen sich Verankerungen ggf. auch schlicht als Umfallschutz ergeben können, z.B. wenn die Türe zu schwer ist.

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Du trittst hier erneut eine Diskussion los die hier schon ein paar Mal erbittert geführt wurde, letztmals erst vor ein paar wenigen Wochen, und leider ist es halt so, daß viele Leute in einem Forum halt gern viel Meinung haben, aber halt ohne die notwendigte Ahnung wie z.B. Vorschriften und Normen ineinandergreifen, und dann werden "lange und immer so und nicht anders" gelebte Vorstellungen "zum Gesetz" erklärt werden, nur weil halt nie was passiert ist oder gar was vom Amt gerügt wurde, gar waffenrechtliche Erlaubnisse sofort wiederufen wurden.

 

Also:

Wir sind mittlerweile bei EN 1143-1 als Vorschrift für die Wertschutzschränke, das sollte wohl unbestritten sein, und hier mindestens die Klasse N/0 oder Klasse I, höhere sind natürlich auch nicht verboten.

 

Und dann geht der Ärger eben schon an, weil gewisse Foristen eben nicht einsehen wollen daß eine Zertfikation eben von mehr abhängt als nur der Blechkiste die vor einem steht und einem verkauft worden ist - die Randbedingungen der Zertifikatiohn spielen eben auch eine entscheidente Rolle.

 

Das ist durchaus vergleichbar mit deinem Kfz., denn dein Kfz. hat auch nur dann eine GÜLTIGE ZULASSUNG, ein "gültiges TÜV-PAPERL", wenn z.B. auch die korrekten Felgen und Reifen vorhanden sind, selbst mit nur den falschen Hauptlichbirnen ist die Zulassung (und damit die Versicherung!) schon futsch.

 

So ist es eben auch bei deinem Wertschutzschrank. Die Norm (hier EN 1143-1) ist erst bei Einhaltung aller Randbedingungen erfüllt UND GÜLTIG. Bevor ich jetzt hier wieder mal, erneut, und völlig "für die Katz", in den Überzeugungskampf einsteige, so rate ich dir doch einfach mal bei den diversen namhaften Herstellern (z.B. ROTTNER) selbst anzufragen unter welchen Bedingungen die jeweilige Zerifizierung, hier EN 1143-1, jeweils gültig ist, sowohl nach Norm, nach dem Gesetz und nach den Versicherungsbedingungen.

 

Ich bin SEHR sicher, daß man dir mitteilen wird, daß die Zertifizierung erst gültig ist wenn die Wertschutzschränke mit einem Gewicht von geringer als 1000kg NACHWEISBAR, also von FACHFIRMEN (mit Zulassung), mit Schwerlastankern, durch die im Schrank bereits vorgesehenen Bohrungen, UND NUR DURCH DIESE, in einem geeigneten (spezifizierten) Material (Boden oder Wand oder beides) mit einem Abreißwiderstand von mindstens 50kN befestigt wurden.

 

Werkzeugangrifftest, Widerstandswert für Vollzugriff in Widerstandseinheiten

Anchoring strenght Required force kN 50 mit Fußnote a:

"Verankerungsstärke, erforderliche Kraft 50kN".

und das heißt nichts anderes wie: kein Fischer-Dübel mit Maschinenschraube im Kalksandsteinmauerwerk, denn da ist der geforderte Auspressdruck nicht gegeben.

Fußnote a:

Applicable only for free-standing safes with a mass less than 1000kg heißt:

"Anzuwenden nur für frei stehende Tresore mit einer Masse weniger als 1000kg"

 

Das bedeutet: Waffenschränke, die nach EN 1143-1 geprüft und zertifiziert sind, MÜSSEN dann verankert werden, wenn sie ein Eigengewicht unter 1000 kg haben, und zwar mit einer vorgeschriebenen Mindestauszugsstärke von 50kN. Punkt!

 

Neue Bohrungen, deine Bohrungen, machen die Schränke übrigens nutzlos, sie verlieren die Zulassung.

 

So unangenehm die Wahrheit also auch ist, die Antwort lautet eindeutig: JA - auch wenn das nicht die Antwort ist die bequem ist und die man gern hören möchte. Das wird übrigens auch von allen Zertifikatinhabern (Tresorhersteller) genau so gesehen, und es ist auch die Antwort der Normenhüter, also der Zertifizierungsstellen.

Die Hersteller können jedem Waffenbesitzer hier nur sagen: da Ihr Waffenschrank nach EN 1143-1 fachgerecht zu verankern ist, erfüllt Ihr Waffenschrank ohne Verankerung regelmäßig nicht die Kriterien der EN 1143-1 und erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen aus dem Waffenrecht.

Das bedeutet ohne jeden Zweifel, daß im Waffenschrank zwar eine Zertifizierungsplakette vorhanden sein kann, diese ist aber erst gültig, wenn der Waffenschrank nach Vorgabe der Hersteller befestigt ist.

 

Ja, es gibt immer wieder Schlaumeier, für die nur deren eigene Meinung zählt, das sind leider diejenigen Menschen, die Ihre Meinung über alles setzen, damit sie in Foren glänzen können, aber lassen wir denjenigen einfach ihre eigene Meinung. Ist ja nicht verboten eine zu haben, auch wenn sie nur auf dem festen Willen beruht, nicht mal eben zwei Löcher in die Wand bohren zu wollen oder zu können, um einen "Waffenschrank" zu befestigen.

 

Nein, ich will und werde darüber nicht mehr diskutieren, denn die Frage war und ist  NICHT wie die Befestigung im eigenen Heim oder gar in einer Mietwohnung (Fußbodenheitzung) zu realisieren ist, sondern nur ob überhaupt zwingend.

 

Und wenn keine entsprechende Bohrung und Befestigung möglich ist, dann benötigst du eben einen Wertschutzschrank von mehr als 1000kg, oder du must dir ein anderes Spielzeug suchen.

 

MIR, "geht das letztlich auch alles am Arsch vorbei", es trifft dich, nicht etwa mich.  

 

@fw114: Geh einfach den Weg und frag die Hersteller, schriftlich, lass es dir schriftlich geben! Dann wirst du schon mitgeteilt bekommen ob meine Ansage korrekt war oder eben nicht.


Gruß

 

Tommie

 

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Ergänzend: Die EN-1143-1 / VdS2450 schreibt ja für die jeweilige Widerstandsklasse  sog. Resistance Units vor, die die Schränke mindestens bringen müssen.

Hierbei gehen in den Prüfverfahren nicht nur die Tresoraufbruchzeiten (also wie lange Profis mit bestimmten, definierten Werkzeugen brauchen, um den Tresor zu öffnen) ein, sondern auch die Art des Verwendeten Werkzeugs, wobei nicht nur dessen Verwendungsdauer mit einem Minutenwert, sondern auch dessen Aufwand, es an den Einbruchsort (ggf. unentdeckt) zu verbringen als BV (basic value) eingehen.

Mit anderen Worten: Die Norm macht einen Unterschied, ob ich ein kurzes, oder ein langes Stemmeisen anschleppen muss oder ob ich 400V-Stromgeneratoren oder Sauerstoffflaschen für bestimmte Profischneidgeräte ranschleppen muss etc. Für die Geräte zählt nicht nur ein Minutenwert der Gebrauchsdauer, sondern auch ein Basiswert für das Verbringen an den Einbruchsort.

 

In diesem Geiste der EN-1143-1 wäre - wenn man als Legalwaffenbesitzer wegen einem übereifrigen Sachbearbeiter vor Gericht landet, dann m.E. auch zu prüfen, inwiefern man "einen Schrank einfach wegtragen" kann, denn dazu müsste man ja dann auch bewerten, wieviel Mann es braucht, um den Schrank z.B. die Treppe runter/rauf zu bekommen, welches Werkzeug ich dazu brauche (Sackkarre, Ameise/Hubwagen, elektr. Treppensteiger etc.), und ob ich vor dem Gebäude statt unauffällig mit nem VW Golf und Rucksack mit einem großen LKW mit Hebebühne vorfahren muss, denn je nachdem wirken diese erweiterten "Hilfsmittel" ja auch einem erfolgreichen Diebstahl entgegen (Gefahr des Entdecktwerdens steigt bzw. das Vorhaben wird wegen des Aufwands aufgegeben). Je nach Größe und Gewicht kann ein Tresor - auch wenn er weit unter 1000 kg wiegt - somit einen ausreichenden "Wegtrageschutz" entfalten, der in der Praxis oft größer als der eigentliche der Norm entsprechende Aufbruchschutz ist, der beim 0er Schrank ja selbst mit rel. einfachem Werkzeug oft keine 5 Minuten Aufbruchschutz bieten können muss...

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Da geb ich "Schwarzwälder" zu 100 % recht, korrekte Analyse, nur vermeidet er hier ganz geschickt die Anwort darauf ob nun ne Befestigung (per Dübel) notwendig ist oder nicht um die Norm zu erfüllen - oder wie?

 

Tommie

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23 minutes ago, Tommie said:

Da geb ich "Schwarzwälder" zu 100 % recht, korrekte Analyse, nur vermeidet er hier ganz geschickt die Anwort darauf ob nun ne Befestigung (per Dübel) notwendig ist oder nicht um die Norm zu erfüllen - oder wie?

 

Tommie

Wie ist denn dein Schrank befestigt?  (Material von Anker und Material der Wand?)

 

Hat der Anker eine Zulassung, wonach der einen Ausreißwiderstand von 50kN hätte ( :D) oder wiegt dein Schrank mehr als 1000kg?

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Die 50kN betreffen nicht die Verankerung am Gebäude, sondern die Festigkeit der dafür vorgesehenen Hülse im Tresor. Damit wird sichergestellt dass nicht der Tresor das schwächste Glied ist.

 

50kN als Punktbelastung halten die allermeisten Wände nicht aus.

 

Als Beispiel:

Ab meinen Tresor ist die Bohrung an der Rückwand für eine M10 Schraube vorgesehen. Diese hält aber nur 40kN Zuglast stand bevor sie reißt. Bei schräger Belastung noch weniger. Eine Verankerung mit einer einzelnen M10-Schraube kann die 50kN also völlig unabhängig vom Aufbau der Wand gar nicht halten.

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In §13 AWaffV kommt das Wort "Verankerung" nicht vor. Das ist ein Fakt.

 

In diesem Paragraphen ist von Widerstandsgrad und Gewicht die Rede. Der Widerstandsgrad bemisst sich nach Dicke und Ausführungsart von Tür und Korpus, also vereinfacht gesagt, wie lange man brauchen wird, um diesen Widerstand zu überwinden und an den Inhalt heranzukommen. Der Widerstandsgrad ist rein bauartbedingt und völlig unabhängig davon, ob man den Tresor einfach wegtragen könnte. Eine vorhandene Verankerung kann den bauartbedingten Widerstandsgrad nciht erhöhen so wie ein fehlende Verankerung auch nichts an der Bauart des Tresors (negativ) ändert. Um bei dem Beispiel Auto zu bleiben: eine Wegfahrsperre entfaltet in sich auch keine weitergehende Schutzwirkung, nur weil das Auto in einer Garage steht. Natürlich ist ein Auto sicherer, wenn es in der Garage steht, aber die Wirksamkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Wegfahrsperre bleibt davon völlig unberührt.

 

Das Gewicht spielt in der Unterscheidung in den Unterpunkten von $13 Absatz 2 AWaffV [für die Tresore mit Widerstand 0] eine Rolle, nämlich ob man fünf oder zehn Kurzwaffen lagern darf. Es kommt dabei NUR auf das Gewicht an. In einem Tresor mit 199 kg Gewicht und Widerstandsgrad 0 darf ich auch dann nur fünf Kurzwaffen lagern, wenn er verankert ist! Also auch hier ist im Paragraphen weder von Verankerung die Rede, noch bringt es hinsichtlich der Lagerungsmenge Vorteile.

 

Selbstredend ist eine Verankerung sinnvoll, wenn man die entsprechenden baulichen Voraussetzungen hat. Meine Behausung hat sie nicht. Die Fußböden sind Holzbalkenkonstruktionen, die Wände ein Witz. Der Keller hat solidere Wände, ist aber sehr feucht. Ein über 1.000 kg schwerer Tresor könnte Treppe und Fußboden der oberen Geschosse an seine Belastungsgrenze bringen. Schwierige Situation, über die ich lange nachgedacht habe.

 

Wie bin ich mit dieser Situation umgegangen? Nun, ich habe meiner Behörde in NRW beim Antrag auf die WBK unübersehbar (!) mitgeteilt, wieviel Kilogramm mein Waffenschrank wiegt (es sind deutlich weniger als 200 kg) und dass er nicht verankert wird. Die Behörde hat dies zur Kenntnis genommen und offensichtlich war für sie der Nachweis der sicheren Unterbringung trotzdem erbracht. Sie hätte die Ausstellung der WBK ja auch mit dem Hinweis verweigern können, dass die sichere Unterbringung nicht gegeben ist oder die WBK nur unter der Auflage erteilen können, die Unterbringung zu ändern. Hat sie aber nicht.

 

Die Briefe im Januar 2024 an jeden Waffenbesitzer in NRW hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung waren von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Meine hat mich auf das Urteil aufmerksam gemacht und eine nach diesen Grundsätzen konforme Schlüsselaufbewahrung mit Fristsetzung eingefordert, aber auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ausdrücklich verzichtet. Meine Meinung zu diesem Vorgehen: Einwandfrei!!

 

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vor 1 Stunde schrieb Tommie:

Das bedeutet: Waffenschränke, die nach EN 1143-1 geprüft und zertifiziert sind, MÜSSEN dann verankert werden, wenn sie ein Eigengewicht unter 1000 kg haben, und zwar mit einer vorgeschriebenen Mindestauszugsstärke von 50kN. Punkt!

Mit Verlaub: Du redest Blödsinn!

Es ist jetzt hier schon mehrfach darauf hingewiesen worden, daß sich die 50kN auf die Stabilität der Befestigungsbohrungen des Schrankes beziehen und nicht auf die Ausrißfestigkeit der Verbindung im Mauerwerk/Wand/Boden.

Inzwischen sollte das doch auch der Letzte hier begriffen haben.

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vor 7 Stunden schrieb Tommie:

.....

 

@fw114: Geh einfach den Weg und frag die Hersteller, schriftlich, lass es dir schriftlich geben! Dann wirst du schon mitgeteilt bekommen ob meine Ansage korrekt war oder eben nicht.


Gruß

 

Tommie

 

 

Wie ich weiter oben geschrieben habe, warte ich aktuell auf ein Statement zu diesem Thema.

Ich bin tatsächlich auf den Hersteller Burg Wächter zugegangen, hierbei ging es in erster Linie um das NRW Urteilsthema für eine Videoserie, die mir über mehrere Telefonkonferenzen hinweg bestätigt hatten, schriftlich, dass Wertschränke unter 1000kg verankert werden müssen.

 

Reaktionen: "Dann kauft man nicht bei Burg Wächter, wenn die so drauf sind!" (inhaltlich).

 

Daraufhin habe ich meinen Kontakt bei Burg Wächter erneut angefragt und um zitierbare Nachweise gebeten, die eine Verankerungspflicht vorschreiben.

Aufgrund der (ich nenne es mal so) Besserwisserei von vielen und der Problematik der Verweigerung von Aussagen von Herstellern, viele haben angeblich den Kommentatoren unter dem Video gesagt es gäbe keine Verankerungspflicht, vermutlich nur mündlich, hat mein Kontakt vorgeschlagen, dass wir ein Statement von offizieller Stelle einholen wollen. Hierauf warte ich wie gesagt aktuell und kann wohl auch ein paar Tage dauern.

 

Das Problem an der Sache ist, verständlicherweise sehen die meisten hier nur das Waffengesetz und da steht in der Tat nichts von einer Verankerungspflicht drin, zumindest seit wir Schränke nach DIN EN 1143-1 verwenden müssen, bzw. es um die Anzahl Waffen geht die in den geringeren Widerstandsgraden aufbewahrt werden sollen.

Wie Du richtigerweise im Vergleich mit dem KFZ angeführt hast, spielen neben der eigentlichen DIN EN 1143-1 eben auch weitere Dokumente eine Rolle, aber das wollen vielen einfach nicht wahrhaben.

Am ende ist es aber deren Problem, wenn es mit der Behörde oder einem Gericht zu einem Problem kommt. Bei letzteres aber wird es meist zu einem Problem von vielen anderen werden, siehe NRW Urteil zur Schlüsselaufbewahrung oder BW zur Bedürfnisprüfung.

 

Auch dieses immer wiederkehrende Fragebeispiel, was jemand machen soll, der in einem Holzständerhaus, einem Leichtbauhaus wohnt, in einem Mietwohnung wohnt, jemand eine Fußbodenheizung hat, oder, oder, oder braucht weder die Waffenbehörde, noch die Zertifizierungsstelle noch ein Gericht zu interessieren.

Wenn es vorgeschrieben ist, ein Wertbehältnis mit einem Gewicht kleiner 1000kg zu verankern, muss man eben eine Fachfirma reinholen, die Prüft ob die Anforderungen erfüllt werden können oder nicht. Es wird am Ende, so leid es mir tut das zu sagen, niemand gezwungen, diesem Hobby nachzugehen und seine Spielzeuge zu Hause aufzubewahren.

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Ich verstehe nicht warum machen hier einer abzugehen schreibt wenn sie möglichst alle möglichst tief in irgendwas rein reiten können.

 

Man darf keine Behörde fragen welche zusätzlichen Maßnahmen die auch ausdenken können. Denn da sind sie sehr kreativ. Das bedeutet aber noch lange nicht dass es rechtens ist.

 

Entscheidend ist das Gesetz und was in der dort angezogenen Norm steht. Wenn die Norm eine Verankerung nicht vorschreibt, dann ist die keine Pflicht zur Erfüllung der Vorgaben. Was der Hersteller ins Handbuch schreibt bezieht sich immer auf die Versicherbarkeit.

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