In §13 AWaffV kommt das Wort "Verankerung" nicht vor. Das ist ein Fakt.
In diesem Paragraphen ist von Widerstandsgrad und Gewicht die Rede. Der Widerstandsgrad bemisst sich nach Dicke und Ausführungsart von Tür und Korpus, also vereinfacht gesagt, wie lange man brauchen wird, um diesen Widerstand zu überwinden und an den Inhalt heranzukommen. Der Widerstandsgrad ist rein bauartbedingt und völlig unabhängig davon, ob man den Tresor einfach wegtragen könnte. Eine vorhandene Verankerung kann den bauartbedingten Widerstandsgrad nciht erhöhen so wie ein fehlende Verankerung auch nichts an der Bauart des Tresors (negativ) ändert. Um bei dem Beispiel Auto zu bleiben: eine Wegfahrsperre entfaltet in sich auch keine weitergehende Schutzwirkung, nur weil das Auto in einer Garage steht. Natürlich ist ein Auto sicherer, wenn es in der Garage steht, aber die Wirksamkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Wegfahrsperre bleibt davon völlig unberührt.
Das Gewicht spielt in der Unterscheidung in den Unterpunkten von $13 Absatz 2 AWaffV [für die Tresore mit Widerstand 0] eine Rolle, nämlich ob man fünf oder zehn Kurzwaffen lagern darf. Es kommt dabei NUR auf das Gewicht an. In einem Tresor mit 199 kg Gewicht und Widerstandsgrad 0 darf ich auch dann nur fünf Kurzwaffen lagern, wenn er verankert ist! Also auch hier ist im Paragraphen weder von Verankerung die Rede, noch bringt es hinsichtlich der Lagerungsmenge Vorteile.
Selbstredend ist eine Verankerung sinnvoll, wenn man die entsprechenden baulichen Voraussetzungen hat. Meine Behausung hat sie nicht. Die Fußböden sind Holzbalkenkonstruktionen, die Wände ein Witz. Der Keller hat solidere Wände, ist aber sehr feucht. Ein über 1.000 kg schwerer Tresor könnte Treppe und Fußboden der oberen Geschosse an seine Belastungsgrenze bringen. Schwierige Situation, über die ich lange nachgedacht habe.
Wie bin ich mit dieser Situation umgegangen? Nun, ich habe meiner Behörde in NRW beim Antrag auf die WBK unübersehbar (!) mitgeteilt, wieviel Kilogramm mein Waffenschrank wiegt (es sind deutlich weniger als 200 kg) und dass er nicht verankert wird. Die Behörde hat dies zur Kenntnis genommen und offensichtlich war für sie der Nachweis der sicheren Unterbringung trotzdem erbracht. Sie hätte die Ausstellung der WBK ja auch mit dem Hinweis verweigern können, dass die sichere Unterbringung nicht gegeben ist oder die WBK nur unter der Auflage erteilen können, die Unterbringung zu ändern. Hat sie aber nicht.
Die Briefe im Januar 2024 an jeden Waffenbesitzer in NRW hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung waren von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Meine hat mich auf das Urteil aufmerksam gemacht und eine nach diesen Grundsätzen konforme Schlüsselaufbewahrung mit Fristsetzung eingefordert, aber auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ausdrücklich verzichtet. Meine Meinung zu diesem Vorgehen: Einwandfrei!!