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Heiopei

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  1. In der Sache hat Herr Sprave insofern recht, dass die Ausführungen der Juristin etwas ungenau sind. Und sein Verweis auf den Ermessensspielraum bei der juristischen Bewertung ist ja auch völlig richtig. Ich würde daraus allerdings auch kein "Herr Sprave sagt aber, das sei OK" ableiten... Ich hätte vom ADAC (den ich prinzipiell Klasse finde!) mehr erwartet.
  2. Dann bleibt wohl nur zu hoffen, dass sich die Waffenbehörden (oder sogar Gerichte) auch an das halten werden, was ein (oder sogar mehrere!) Tresorhersteller für eine Auffassung hinsichtlich Normen- und Gesetzauslegungen haben. Ich steig' hier jetzt aus...
  3. Im Prinzip richtig, aber es geht eben auch um die Kommunikation zwischen Gesetzgeber, vollziehender Behörde und Waffenbesitzern und zwar in jede Richtung... Na, dann warten wir mal ab, ob und welches "Statement" Du erhalten wirst und vor allem wie rechts- und allgemeinverbindlich das ist. Mein Hinweis auf das Schreiben der Behörde(n) in NRW sollte lediglich illustrieren, dass es auch klar und einfach geht. Aber ich hätte meine Antwort auf die Nachfrage natürlich auch in einen anderen Thread schreiben können...
  4. Hier der Satz mit der Fristsetzung: "Für die Umsetzung der ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung Ihrer Aufbewahrungssituation räume ich Ihnen eine Frist bis zum 01.05.2024 ein." Danach: "Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen müssen Sie mit einem Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen." Es ist ein insgesamt vierseitiges Schreiben. Klar verständlich, mit ausführlichem Bezug zum "Schlüsselurteil". Klare Aufforderung und klare Konsequenzankündigung bei Nichteinhaltung. Das geht für mich - und für alle Vereinskameraden, mit denen ich bisher darüber gesprochen habe - vollständig in Ordnung. So ist es m. E. der einzig richtige Weg: Verständliche Sprache und nicht der Verweis auf irgendwelche - angeblichen und vermeintlich anzuwendenden - Nebenbestimmungen einer Norm, die auch noch schwer zu finden ist.
  5. In §13 AWaffV kommt das Wort "Verankerung" nicht vor. Das ist ein Fakt. In diesem Paragraphen ist von Widerstandsgrad und Gewicht die Rede. Der Widerstandsgrad bemisst sich nach Dicke und Ausführungsart von Tür und Korpus, also vereinfacht gesagt, wie lange man brauchen wird, um diesen Widerstand zu überwinden und an den Inhalt heranzukommen. Der Widerstandsgrad ist rein bauartbedingt und völlig unabhängig davon, ob man den Tresor einfach wegtragen könnte. Eine vorhandene Verankerung kann den bauartbedingten Widerstandsgrad nciht erhöhen so wie ein fehlende Verankerung auch nichts an der Bauart des Tresors (negativ) ändert. Um bei dem Beispiel Auto zu bleiben: eine Wegfahrsperre entfaltet in sich auch keine weitergehende Schutzwirkung, nur weil das Auto in einer Garage steht. Natürlich ist ein Auto sicherer, wenn es in der Garage steht, aber die Wirksamkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Wegfahrsperre bleibt davon völlig unberührt. Das Gewicht spielt in der Unterscheidung in den Unterpunkten von $13 Absatz 2 AWaffV [für die Tresore mit Widerstand 0] eine Rolle, nämlich ob man fünf oder zehn Kurzwaffen lagern darf. Es kommt dabei NUR auf das Gewicht an. In einem Tresor mit 199 kg Gewicht und Widerstandsgrad 0 darf ich auch dann nur fünf Kurzwaffen lagern, wenn er verankert ist! Also auch hier ist im Paragraphen weder von Verankerung die Rede, noch bringt es hinsichtlich der Lagerungsmenge Vorteile. Selbstredend ist eine Verankerung sinnvoll, wenn man die entsprechenden baulichen Voraussetzungen hat. Meine Behausung hat sie nicht. Die Fußböden sind Holzbalkenkonstruktionen, die Wände ein Witz. Der Keller hat solidere Wände, ist aber sehr feucht. Ein über 1.000 kg schwerer Tresor könnte Treppe und Fußboden der oberen Geschosse an seine Belastungsgrenze bringen. Schwierige Situation, über die ich lange nachgedacht habe. Wie bin ich mit dieser Situation umgegangen? Nun, ich habe meiner Behörde in NRW beim Antrag auf die WBK unübersehbar (!) mitgeteilt, wieviel Kilogramm mein Waffenschrank wiegt (es sind deutlich weniger als 200 kg) und dass er nicht verankert wird. Die Behörde hat dies zur Kenntnis genommen und offensichtlich war für sie der Nachweis der sicheren Unterbringung trotzdem erbracht. Sie hätte die Ausstellung der WBK ja auch mit dem Hinweis verweigern können, dass die sichere Unterbringung nicht gegeben ist oder die WBK nur unter der Auflage erteilen können, die Unterbringung zu ändern. Hat sie aber nicht. Die Briefe im Januar 2024 an jeden Waffenbesitzer in NRW hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung waren von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Meine hat mich auf das Urteil aufmerksam gemacht und eine nach diesen Grundsätzen konforme Schlüsselaufbewahrung mit Fristsetzung eingefordert, aber auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ausdrücklich verzichtet. Meine Meinung zu diesem Vorgehen: Einwandfrei!!
  6. Schau mal hier: https://www.waffenschrank24.de/Waffenschraenke/Klasse-N-0/WaffenschrankWF9.html Müsste der selbe (polnische) Hersteller ISS sein, aber ca. 80 Euro günstiger. Sitzt in Landsberg an der Warthe in Polen und vertreibt über alle möglichen Händler.
  7. Danke, das wollte ich wissen!
  8. Hallo Mittelalter, gut gemeint, beantwortet mir aber tatsächlich nichts. "6 verschiedene KW" sind hier nicht das Thema. Regelmäßiges Schiessen und Wettkampfteilnahme habe ich nicht genannt, weil es nur um Verargumentierung geht - ja finden statt. Es geht hier um das Bedürfnis einer weiteren KW im selben Kaliber wie eine bestehende Waffe, aber mit Bedürfnis eines anderen Verbandes und unter Ausnutzung verschiedener Gewichtslimits in deren Sportordnungen. Wenn man nun eine Gewichtsveränderung selbst herbeigeführt hat, wie kann und sollte man der Behörde gegenüber argumentieren, damit sie mein Bedürfnis nicht verwirft. Nichts für ungut und vielen Dank für Deinen Post!
  9. Annahme: man ist im WSB und erwirbt und nutzt eine KW mit Gewicht von 1.350 g, also noch im WSB-Gewichtslimit. Dann Eintritt in BDS (zusätzlich zu WSB). Gewichtslimit im BDS für KW ist 1.300 g, daher Bestandswaffe zu schwer. Bedürfnis wird über BDS beantragt für KW im selben Kaliber der Bestandswaffe. BDS befürwortet. Vorlage bei Waffenbehörde zum Voreintrag auf der grünen WBK. Jetzt die Frage: Funktioniert das auch, wenn die erste KW "out of the box" unter 1.300g Gewicht gelegen hat und durch Individualisierung (Wolframstange, schwereres Magazin ö. ä.) diese Grenze überschreitet? Könnte die Erlaubnisbehörde dann nicht das Bedürfnis mit der Begründung zurückweisen, dass die Waffe ja im Originalzustand dem Gewichtslimit des BDS entsprochen hätte? Die Behörde weiss schließlich gar nichts von den gewichtserhöhenden Massnahmen. Sollte der Sportschütze bei der Beantragung des neuen WBK-Eintrags die Gewichtserhöhung der Bestands-KW über das Out-of-the-box-Gewicht hinaus angeben und argumentieren, dass durch Änderungen an der Bestands-KW das BDS-Gewichtslimit überschritten wurdr? Wie detailliert sollte er das tun? Wenn die Gewichtserhöhung lediglich durch ein schwereres Magazin zustandekam, könnte die Behörde dann nicht das Bedürfnis zurückweisen, weil ja durch einfaches Herausnehmen des schwereren Magazins und Verwenden des Standardmagazins das BDS- Limit wieder eingehalten würde? Freue mich auf Eure Antworten und praktischen Erfahrungen!
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