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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


suerlänner

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Das ist richtig. Die haben es nachgemacht. Du kannst in Norwegen allerdings eine recht einfache Jægerprüfung ablegen und hast dann Anrecht auf eine "Jagdwaffengarderobe" von 8 Langwaffen.

Die 6 Monate für ne 9mm Pistole sind auch das, was wir vor 30 Jahren mal hatten. Bei IPSC ist es inzwischen zugegeben komplex, aber dafür kannst Du dann auch AR15 mit SD und langen Magazinen etc. kaufen.

Ich empfehle mal www.kammeret.no (quasi ein Schwesterforum von www.waffen-online.de ).

 

 

 

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vor 55 Minuten schrieb karlyman:

Da geht irgendetwas gehörig durcheinander. 

 

Ja und zwar diese Schwurbelei des IM BW: Klar Verfassungswidrig, wa das IM BW hier macht ist, das es sich das Rechts zur Rechtssetzung anmaßt. Es geht hier nicht um Auslegungsfragen, sondern darum, das das IM BW sich nicht an den Wortlaut des Gesetzes halten will und offen ansagt, das es sich an das zu halten gedenkt was nach seiner Auffassung im WaffG stehen müsste, dort aber nicht steht.

 

Es gab Verweisungsfehler, und die wurden in Artikel 8 des  "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)" geändert. 

Daher stammt auch der "Verweisungsfehler"-Geschurbel  das in anderen Stellen des WaffG von Verbänden und IM-BW jeweils nach eigener Wunschvorstellung verbreitet wird:

 

Zitat

Es handelt sich bei Nummer 1 um die Korrektur eines Verweisungsfehlers. Es handelt sich bei Nummer 2 um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 14 in Bezug auf den Zeitraum, für den ein Nachweis der schießsportlichen Aktivität zu erbringen ist. Ein solcher ist nach § 14 Absatz 4 Satz 1 nunmehr nur noch für die letzten 24 Monate vor der Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach fünf bzw. zehn Jahren erforderlich. Der Verweis auf § 14 Absatz 4 Satz 3 stellt klar, dass die Vereine die Schießaktivität nur solange dokumentieren müssen, wie der Schütze im Rahmen der Bedürfnisprüfung Schießnachweise erbringen muss. Da nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte die bloße Vereinsmitgliedschaft als Bedürfnisnachweis genügt, ist ab diesem Zeitpunkt auch die Dokumentation der Schießtätigkeit durch den Verein entbehrlich. Es handelt sich bei Nummer 3 um redaktionelle Folgeänderungen zur Verschiebung des Inkrafttretens um sieben Monate. Es handelt sich bei Nummer 4 um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die nach bisheriger Rechtslage vom Waffengesetz freigestellten Druckluftwaffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule weiterhin frei erworben und besessen werden dürfen.

 

https://dserver.bundestag.de/btd/19/175/1917585.pdf Seite 11

 

 

Das vom IM BW herbeifabulierte war nicht darunter. Es gibt keinen weiteren Verweisungsfehler §14 WaffG und wer als Ministerialbeamter oder Innenminister etwas anderes behauptet und durchsetzen möchte, der ist hat ein Problem mit der Verfassungstreue... 

 

Wen der Titel des Änderungsgesetz-Änderungsgesetz wundert: Wenn es schnell gehen muss oder man etwas verbergen möchte, dann platziert man Änderungen anderer Gesetze in bisweilen thematsich völlig anders gelagerten. Gesetzesentwürfen die gerade ohnehin zur Abstimmung anstehen.

 

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Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf

Bearbeitet von ASE
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Ja; aber selbst wenn man alles für bare Münze nimmt, was in den Vollzugshinhinweisen des IM BW zum ÜK-Thema steht, dann ist da keine Anforderung eines 12/18-Aktivitätsnachweises bezogen auf jede einzelne ÜK-Waffe ersichtlich bzw. gefordert.

Zitat:

 " Für den Erwerb und fortbestehenden Besitz sog. Überkontingentwaffen müssen zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen des früheren Absatz 2, nunmehr weitestgehend Absatz 3, gegeben sein. Seite 12 von 12 Hierzu muss durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht werden, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat oder 18 mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat und die Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

 

Beim Trainings-/allgemeinen Aktivitätsnachweis (12/18) ist auch hier (anders als dies das IM BW bei der Wettkampfaktivität sieht) kein Einzelwaffen-Bezug da, sondern ein Bezug auf den Antragsteller/Waffenbesitzer. 

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vor 1 Minute schrieb karlyman:

Ja; aber selbst wenn man alles für bare Münze nimmt, was in den Vollzugshinhinweisen des IM BW zum ÜK-Thema steht, dann ist da keine Anforderung eines 12/18-Aktivitätsnachweises bezogen auf jede einzelne ÜK-Waffe ersichtlich bzw. gefordert.

 

Doch, die unzulässige Anwendung von §14 Abs 3 auf den Besitz von Überkontingent geht genau darauf zurück: Das Im BW will die alte Rechtslage auf ÜK anwenden, und dort war ja die Rechtssprechung vor der Änderung 2020 das mit jeder im befindlichen Waffe 12/18 zu absolvieren sei.

Da muss ein grober Keil drauf!

 

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Das "mit jeder im Besitz befindlichen Waffe 12/18 zu absolvieren" ist so komplett abstrus (und auch wirklichkeitsfremd)...

Anwendung in der Behördenpraxis dürfte das vor 2020 nur bei "auf Extrem gebürsteten" Behörden gefunden haben. Ich selbst kenne keinen Fall, wo das behördenseitig gefordert bzw. so gesehen worden wäre. 

 

Und es bleibt auch jetzt absurd. Es ist schlicht und ergreifend nicht geltende Rechtslage ("haha, wir als Bundesland wenden einfach die alte/abgelöste Gesetzes-Fassung an, weil die uns besser passt"...).

 

Genau so etwas war gestern gemeint mit einem Radikalvorschlag zur "Abschmelzung". Dagegen ist ja die ba.-wü. Wettkampf-Anforderung bei ÜK noch regelrecht "peanuts". 

 

Ich kenne wirklich eine größere Zahl GK-Schützen, aktive Wettkampfschützen, aber das dürfte bei jeweils mehreren ÜK-Waffen niemand erfüllen können. Keinesfalls zusätzlich zu Wettkämpfen und noch schießsportlicher Aktivität mit sonstigen Waffen. Und schon gar nicht "rückwirkend", wenn man mit dieser Anforderung jetzt, zurück bezogen auf 2022+23, um die Ecke kommt...

 

Unglaublich und inakzeptabel. Ich denke, dass das bei den Behörden in Ba.-Wü. einen "mittleren Aufstand", bzw. im besten Fall ziemliches Tohuwabohu, gibt. 

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Vollzugshinweise:

"Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Besitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein."

 

Sorry, trotz aller berechtigten Aufregung über die Abstrusität des oben Aufgeführten - man kann die genannten "allgemeinen Voraussetzungen des  § 14 Abs. 3 WaffG" nach wie vor anders lesen, nämlich ohne den Einzelwaffenbezug. 

In § 14 Abs. 3 Ziff. 2 ist ein klarer Bezug auf die schießsportliche Aktivität des Mitglieds im Verein. 

 

"... das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder

b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, "

 

Heraus käme somit die (nach Ba.-Wü.-Lesart) Wettkampf-Anforderung an die Einzelwaffe + die allgemeinen Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WaffG, welche auf das Mitglied/den Antragsteller/den Schützen (nicht die Einzelwaffe) bezogen sind.

Auf etwas anderes sollte man sich als Betroffener in Ba.-Wü. von vornherein nicht einlassen. 

 

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die haben es nachgemacht.

Redet der Staat dort jetzt auch in die Sportordnungen rein? Mir haben sie vor 15 Jährchen lachend erzählt, daß sie jetzt halt unkompliziert Sportordnungen für 6.35 usw. haben.

SD immer noch völlig frei?

Und die 8 Langwaffen haben wir ja so ähnlich im grün-schwarzen Baden Württemberg auch (10, aber teilweise Aufstand bei 2 oder 3 gleichartigen).

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vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Evaluierungsbericht des BMI halten die Verbände die Bedürfnisprüfung für den Besitz (sogenannte "Folgeprüfungen") für "sinnvoll und angemessen"

 

Hier würde ich nach wie vor sehr gerne wissen, was die Verbände in ihre jeweilige Stellungnahme an das BMI hineingeschrieben haben.

 

Warum ist so etwas - zumindest gegenüber den jeweiligen Mitgliedern - nicht öffentlich?

 

Hier im Forum sollten ja wenigstens einige Verbandsfunktionäre zumindest der unteren Ebenen mitlesen (vom Präsident des BDS mal ganz abgesehen) - kennt da niemand den Inhalt dieser Stellungnahmen?

Ist das Verschlußsache?

Falls ja - warum? 

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vor 26 Minuten schrieb Josef Maier:

Redet der Staat dort jetzt auch in die Sportordnungen rein? ...

SD immer noch völlig frei?...

SD sind m.W. nach wie vor frei zu kaufen für jedes legal besessene Gewehr - es genügt, die jeweilige norwegische WBK vorzulegen.

Dass das Trainiung so überwacht und "bedürfnisüberlagert" ist wie bei uns, wüßte ich nicht. Aber sie gucken eben darauf, ob Du die beantragte Waffe auch im jeweiligen Verband schiessen kannst und ob es eine Möglichkeit/Schießplatz für Training in der Nähe gibt.

Norwegen ist ganz sicher auch kein Hort außergewöhnlich liberalen Waffenrechts, aber diese extreme Bedürfnisregulierung in Deutschland mit Zwangstraining und Wettkampfzwang dürfte weltweit schon ziemlich einmalig sein.

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vor einer Stunde schrieb karlyman:

Heraus käme somit die (nach Ba.-Wü.-Lesart) Wettkampf-Anforderung an die Einzelwaffe + die allgemeinen Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WaffG, welche auf das Mitglied/den Antragsteller/den Schützen (nicht die Einzelwaffe) bezogen sind.

Auf etwas anderes sollte man sich als Betroffener in Ba.-Wü. von vornherein nicht einlassen. 

 

 

Die mir bekannten Behörden sehen das genau so wie du bzw. noch entspannter. Von mir wurden nur die Wettkampfnachweise gefordert, 12/18 wollte niemand sehen.

 

Für den Erwerb und den fortgesetzten Besitz für ÜK-Waffen soll ja laut Vollzugshinweisen gelten:

 

Zitat

Hierzu muss durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht werden, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnis-pflichtigen Schusswaffen betreibt, das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat oder 18 mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat und die Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportord-nung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Dröseln wir es mal auf. Für den fortgesetzten Besitz ist zusätzlich zu den Wettkampfnachweisen notwendig:

 

  1. Ich muss mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreiben.
  2. Mindest einmal pro Monat oder 18 mal in 12 Monaten Jahr geschossen haben.
  3. Eine Waffe beantragt haben, die für eine Disziplin nach einer genehmigten Sportordnung zugelassen und erforderlich ist.

Daraus lässt sich auch unter gröbster Verbiegung der Hirnwindungen kein 12/18 mit jeder Waffe konstruieren, weil ich die 12/18 ja mit jeder erlaubnispflichtigen Schusswaffe erfüllen kann und nicht mit einer ganz spezifischen.

Bearbeitet von tont
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vor 2 Stunden schrieb ASE:

Die Vollzugshinweise referenzieren auf teilweise reichlich veraltete Rechtssprechung/Fälle aus den vorletzten und früheren WaffG Änderungen.

Beispiel "Horten":

Zitat

Dabei kann die Waffenbehörde auch einen Antrag auf Eintragung einer weiteren Waffe zum Anlass nehmen, das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz der bereits vorhandenen Waffen zu prüfen, da jede weitere Waffe Anzeichen für ein Horten von
Waffen sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. 6. 2021, Az. 6 S 1481/18)

Das VGH-Urteil befasst sich mit einem Fall, der seinen sachlichen Ursprung eigentlich in 2008 hat. Und der Punkt zum Horten referenziert wiederum auf ein Urteil von 2016:

Zitat

dass das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016, a.a.O. Rn. 6)

das wiederum auf eine noch ältere Rechtssprechung des BVerwG von 2008 verweist:

Zitat

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können.

 

Ich stelle mir nun vor, dass ich angesichts der derzeitigen Munitionspreise auch Trockentraining machen kann.

Weiters stelle ich mir vor, dass ich, wenn ich 3 SL-Langwaffen mit selbem Abzug (Geissele) habe, ein Training mit der einen Waffe auch ein Abzugstraining mit den beiden anderen ersetzt.

Wenn auch die Visierung noch gleich ist, nur das Kaliber ein anderes, dann habe ich eine hohe Trainingssynergie erreicht.

Dann brauche ich nicht sklavisch 12/18 mit jeder dieser 3 Waffen durchexerzieren, wiewohl ich sie aber trotzdem allesamt für unterschiedliche Disziplinen (siehe Kalibereinteilungen BDS) benötige, um eben möglichst viele Wettkampferfolge (Medaillen etc.) erreichen zu können.

Dieses Streben ist einem Sportschützen doch erlaubt und legitim, in solche Trainingsdetails darf die Behörde m.E. nicht eingreifen und mir Wettkampferfolge vorenthalten, denn das wäre eine eine willkürliche Beschneidung meiner freien Entfaltung der Persönlichkeit.

 

Das nur mal als Denkanstoss für eine Argumentation!

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Na Prima,

 

kaum fange ich an hier ein bisschen mit euch zu diskutieren, kommt direkt der Brief von meiner Waffenbehörde geflogen (wer hat gepetzt?? ;-) ) ...

 

Insgesamt 11 Seiten, ziemlich große Schrift , maschinell erstelltes Schreiben, keine Waffenliste / Auszug aus dem NWR dabei, dafür zwei Musterbescheinigungen im Anhang, die schonmal 4 Seiten ausmachen.

Eine Musterbescheinigung für die Mitgliedschaft / Trainings und eine Musterbescheinigung für Waffen für Waffen über dem Grundkontingent.

 

Die Musterbescheinigungen scheinen auch für den Ersterwerb nutzbar zu sein, da sie Formulierungen und Ankreuzkästchen für beide Fälle haben.
Bei den Waffen über dem Grundkontingent heißt es "wird zur Ausübung des Wettkampfsports als erforderlich anerkannt und die o.g. Person nimmt mit dieser Waffe regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teil". Für Waffen, die vor 2009 beschafft wurden, gibt's auch nochmal 'nen extra Hinweis, dass die Wettkampfteilnahme nicht bestätigt werden muss. Es ist ein Eintrag mit genauer Waffenbezeichnung gewünscht.

 

Insgesamt also eher "harmlos". Falls man seinem Sport nachgeht...

 

 

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vor 35 Minuten schrieb 5oudWBnB:

Na Prima,

 

kaum fange ich an hier ein bisschen mit euch zu diskutieren, kommt direkt der Brief von meiner Waffenbehörde geflogen (wer hat gepetzt?? ;-) ) ...

 

Insgesamt 11 Seiten, ziemlich große Schrift , maschinell erstelltes Schreiben, keine Waffenliste / Auszug aus dem NWR dabei, dafür zwei Musterbescheinigungen im Anhang, die schonmal 4 Seiten ausmachen.

Eine Musterbescheinigung für die Mitgliedschaft / Trainings und eine Musterbescheinigung für Waffen für Waffen über dem Grundkontingent.

 

Die Musterbescheinigungen scheinen auch für den Ersterwerb nutzbar zu sein, da sie Formulierungen und Ankreuzkästchen für beide Fälle haben.
Bei den Waffen über dem Grundkontingent heißt es "wird zur Ausübung des Wettkampfsports als erforderlich anerkannt und die o.g. Person nimmt mit dieser Waffe regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teil". Für Waffen, die vor 2009 beschafft wurden, gibt's auch nochmal 'nen extra Hinweis, dass die Wettkampfteilnahme nicht bestätigt werden muss. Es ist ein Eintrag mit genauer Waffenbezeichnung gewünscht.

 

Insgesamt also eher "harmlos". Falls man seinem Sport nachgeht...

 

 

Darf ich fragen in welchem Bundesland du wohnst?

Es scheint da ja bei der behördlichen Vorgehensweise deutliche Unterschiede zu geben. 

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Bei der Regelung bezüglich ÜK-Waffen vor Juli 2009 (andere Bedürfnisvoraussetzungen) halten sie sich zumindest an die Vorgabe der VwV WaffG.

 

12/18-Anforderung spezifisch für ÜK-Waffen scheint auch nicht in den benannten Anforderungen zu sein (da im Gesetz als allgemeine, auf den Schützen bezogene Anforderung formuliert).

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vor 1 Minute schrieb karlyman:

Bei der Regelung bezüglich ÜK-Waffen vor Juli 2009 (andere Bedürfnisvoraussetzungen) halten sie sich zumindest an die Vorgabe der VwV WaffG.

 

Die WaffVwV kann keine Vorgaben machen.... sie soll die einheitliche Anwendung geltenden Rechts gewährleisten.

 

@5oudWBnB soll sich freuen, das seine Behörde abweichend von der geltenden Rechtslage von einer Bedürfnisprüfung für diese Waffen absieht. Darauf verlassen würde  ich mich für die Zukunft aber nicht, Abteilungsleitung wechselt und dann steht man da ohne Wettkämpfe...

 

vor 1 Minute schrieb karlyman:

 

12/18-Anforderung spezifisch für ÜK-Waffen scheint auch nicht in den benannten Anforderungen zu sein (da im Gesetz als allgemeine, auf den Schützen bezogene Anforderung formuliert).

Das ist ja auch BW-Geschurbel. Nicht mal 12/18 Gesamt ist für ÜK gefordert, sondern einzig die Anforderungen des §14 Abs 4 neben denen des Abs 5. 

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vor 6 Minuten schrieb karlyman:

Egal wie rechtlich unfundiert Behörden da vorgehen... den Ärger und die Nerverei hat jeder einzelne Schütze erstmal für sich. 

 

Es wäre Sache der Verbände da mal draufzuschlagen, frühzeitig informiert wurden sie. Ansonsten muss es einer einzeln ausfechten.

 

Meine Behörde macht das laut den Schreiben absolut rechtskonform: Verlangt eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 vom Verein(bis ende 2025), §14 Abs. 5 vom Verband für ÜK und lässt ordentlich Fristen(2.5Monate) um die Bürokratie abzuwickeln, darüber hinaus Hinweise auf Grundlage des Gesetzes,  was zu bescheinigen ist. Außerdem verteilt sie die Bedürfnisprüfungen bei den Altfällen nach meiner Beobachtung über die Zeit (beginnend erst seit letztem Jahr wegen Corona), damit nicht auf einmal der Riesenwust an Anträgen für Vorstände und Vereine kommt, Gut so.

 

Keine Bezugnahme auf die Vollzugshinweise.

 

Man muss den Unfug mit "Verweisungsfehler" nicht mitmachen, man kann einfach ordentlich nach Rechtslage verfahren, es kann so einfach sein.

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@Lumina NRW. Würde behaupten, dass ist sogar von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kann sich über die Zeit ändern, wie @ASE schon angemerkt hat. Soweit ich weiß, sind die Dokumente auch null standardisiert, zu wenigstens sahen die gewünschten Bescheinigungen aus anderen Städten, die ich in der Vergangenheit gesehen habe, immer anders aus. Frist sind hier 3 Wochen und die Vordrucke sind auch für den Verein, nicht den Verband formuliert. 

 

Und ja, ich freu mich für mich :-) Und die Bescheinigungen, dass die Grundlagen für das Bedürfnis noch da sind, wollen Sie ja trotzdem haben. Ist halt in der Verantwortung der Vereine, das zu prüfen. Zumindestens bis Ende 2025.

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