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Aufbewahrung CO2 Waffen <7,5 Joule


witog

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Ich bin etwas unsicher bei der Aufbewahrungsvorschrift für CO2 Waffen < 7,5 Joule, PTB Waffe, einschüssige Vorderladerpistole, Bajonette.

Zur Zeit ist meine kleine Sammlung in einem Metallschrank mit Schloß (ohne Zertifizierung) gelagert.

Ich würde diese, freien Waffen aber gerne in meinem Wiederladeraum sichtbar aufbewahren.

 

Würde eine billige Glasvitrine mit Primitivschlösschen der Vorschrift entsprechen ?

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Verschlossenes Behältnis. Von abschließbarem Holzschrank über Blechschrank mit Schloss oder eben abschließbare Vitrine (Letzteres macht gerade da Sinn, wo etwas gezeigt werden soll). 

 

Es gibt zum Glück noch keine Vorgaben bezüglich einer bestimmten Zertifizierung der Behältnisse. Wobei, wenn es auf dem "Weg", der hier beschritten wurde, so weitergeht, ist künftig nichts ausgeschlossen...

 

P.S.: Wenn du eine "billige", dennoch halbwegs ansehnliche Glasvitrine mit Schlösschen findest, wäre ich für den Tipp dankbar. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 4 Stunden schrieb KarlHans:

Mm ,ich hab auch ein Problem ! Meine Küchenmesser sind auch so lang wie ein Bajonett .Wie muss ich die Aufbewahren ? reicht ein Schloss am Küchenschrank ?

Zweckbestimmung?

 

Zitat

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

 

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Typisch für WO, ein User hat eine Frage und 20 Post später gibt es immer noch keine Antwort.

 

§13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sagt ganz klar, dass diese Dinge in einem Abgeschlossen Behältnis zu verwahren sind.

Die aktuell gültige Rechtsprechung sagt, das Räume keine Behältnisse sind. 

Auch wenn dein Widerladraum sicherer ist als ein nicht näher definiertes, eventuell aus Glasscheiben bestehendes, Behältnis widerspricht das der Rechtsnorm.

 

 

Bewahrst du deine erlaubnisfreien Waffen nun doch einfach in deinen Widerladeraum auf, ist das Vorsatz da du dich ja mit dem Thema beschäftigst hast und du hier auch schon die einschlägige Rechtsnorm zitiert wurde.

Das heist für dich du solltest mit einem Widerruf deiner Waffenrechtlichen Erlaubnissen rechnen und mit einem Umgangsverbot sowohl für  Erlaubnispflichtigen, als auch für Erlaubnisfreie Waffen. 

 

Mein Vorschlag wäre, frage mal bei deiner Waffenbehörde nach ob sie dir das nicht SCHRIFTLICH erlauben können. Möglich ist das, wenn auch nicht gängige Praxis.

 

So, jetzt last euch mal schön weiter über das Waffengesetz und dessen Sinnhaftigkeit aus und natürlich auch über meine Rechtschreib- und Grammatikfehler

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vor 19 Minuten schrieb Gewehrgranate:

Die aktuell gültige Rechtsprechung sagt, das Räume keine Behältnisse sind. 

Kannst du das belegen?

Bitte im Zusamenhang mit der genannten Vorschrift

im Waffenrecht, nicht mit anderen Rechtsbereichen!

Bearbeitet von WOF
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vor 13 Minuten schrieb Gewehrgranate:

Bewahrst du deine erlaubnisfreien Waffen nun doch einfach in deinen Widerladeraum auf, ist das Vorsatz da du dich ja mit dem Thema beschäftigst hast und du hier auch schon die einschlägige Rechtsnorm zitiert wurde.

 

 

Der TE hat doch geschrieben, dass er sie im Wiederladeraum in einer verschlossenen Vitrine aufbewahren möchte. 

Und ja, wie schon in der ersten Antwort geschrieben: Das ist gesetzeskonform - auch bei einer ganz billigen Vitrine und einem einfachem Schloss.

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vor 21 Stunden schrieb karlyman:

Verschlossenes Behältnis.

Für mich ist auch ein abgeschlossenes Zimmer ein verschlossenes Behältnis, etwas größer als ein Schrank oder eine Vitrine aber verschlossen.

Und wer von uns hat denn sein "Widerladezimmer" oder Hobbyzimmer in dem die nicht Waffenschrankverpflichteten Sachen hängen unverschlossen?

Ich weiß das ich von unseren "Rechtsgelehrten" zerfetzt werde ob meiner Einstellung da sie ein Behältnis als beweglich ansehen, kann muss aber nicht.

Ich weiß auch das unsere Wohnungen und Häuser nicht den Sicherheitsvorschriften eines "mit Schwenkriegelschloss gesicherten Blechkasten (Behältnis) entsprechen.

 

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vor 55 Minuten schrieb JPLafitte:

Für mich ist auch ein abgeschlossenes Zimmer ein verschlossenes Behältnis

Streng ausgelegt ist es das nicht, das ist aber auch

gar nicht erforderlich denn in der relevanten Vorschrift

steht "mindestens ein verschlossenes Behältnis".

Ein abgeschlossenes Zimmer erfüllt diese Bedingung 

völlig problemlos, allerdings wird man das für sein

Wohn-/Schlafzimmer kaum geltend machen können

weil niemand glauben wird daß man dieses immer

verschlossen hält. Bei einem Wiederladeraum schon.

 

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vor 17 Minuten schrieb WOF:

Ein abgeschlossenes Zimmer erfüllt diese Bedingung 

völlig problemlos

Dann würde ja auch eine abgeschlossene 1-Zimmer-Wohnung, in der ich alleine wohne, diese Bedingung erfüllen.

Und in einer allein bewohnten abgeschlossenen Mehrzimmerwohnung muß dann das Zimmer mit den freien Waffen zusätzlich nochmal separat abgeschlossen sein?

 

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vor 3 Stunden schrieb JPLafitte:

Für mich ist auch ein abgeschlossenes Zimmer ein verschlossenes Behältnis, etwas größer als ein Schrank oder eine Vitrine aber verschlossen.

 

Nur mal als Diskussionsgrundlage:

Der BGH hat sich vor langer Zeit dazu geäußert: Urteil vom 21.03.1951, Az.: 1 StR 737/51

(da gab es noch kein bundeseinheitliches Waffengesetz)

 

§ 243 StGB
1. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie
umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von
Menschen betreten zu werden,
2. Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder
Behältnis ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen
betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen)
Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten
verhindern soll.
3. Ein abgeschlossener Bürowagen eines Baugeschäftes und ein
abgeschlossener Personenkraftwagen sind umschlossene Räume im Sinne
des StGB § 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB (der Dieb öffnete Wagenfenster und
stieg durch diese Öffnungen ins Wageninnere, um dort zu stehlen).
BGH, Urteil vom 21.03.1951, Az.: 1 StR 737/51

 

Interessant dazu ist aber auch die WaffVwV:

 

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

...

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.


Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

...

 

Eine Schießbude beispielsweise dürfte wohl auch dem (zeitweisen) Aufenthalt von Menschen dienen?

 

Es ist klar, daß die (ohnehin alte) Verwaltungsvorschrift keine Gesetzeskraft hat, es gibt aber die sog. "Selbstbindung der Verwaltung".

Bearbeitet von Elo
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vor 26 Minuten schrieb Elo:

1. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie
umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von
Menschen betreten zu werden,

Verdammte Schei..e, jetzt muss doch jeder der eine Waffenkammer (ein zur Aufnahme von Sachen (Waffen) dienendes sie umschließendes Raumgebilde welches dazu gedacht ist von Menschen (Waffenbesitzer) betreten zu werden) besitzt sich doch noch die Waffenschränke der Klasse 0/1 anschaffen.

 

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