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IGNORED

Kurz zum Erbrecht


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Geschrieben

Man besitzt nur Kontingent.

Erbt 3. Waffe via Erben-WBK.

Gelten für Munierwerb & sportliche Nutzung der 3. Waffe die selben Bedingungen wie für jeden Sportschützen; also Wettkampfteilnahme & co. ?

Danke für kurze Info.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb Janzfan:

Munierwerb & sportliche Nutzung

 

Bedürfnis und entsprechender Nachweis

 

Der WSV beispielsweise schreibt in seinen Beführwortungsrichtlinien ausdrücklich, bei/zur schießsportlicher Nutzung (d.h. Munitionserwerbsberechtigung) von Erbwaffen gelten die selben Vorgaben/die selbe Vorgehensweise wie beim schießsportlichen Erwerb.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Wenn die Waffe nach §20 WaffG erworben wurde, dann ist es eine Erbwaffe und damit erst einmal sicher. Du must kein weiteres Bedürfnis nachweisen. Geerbte Schusswaffen sind nicht auf die Kontingente nach §13 oder §14 WaffG anzurechnen. Allerdings ist damit kein Munitionserwerb möglich.
Willst du sie zum sportlichen Schießen verwenden, so bewegt sich das außerhalb des Bedürfnisses (Erbe). Formal müsste man da wohl das der Waffe zugrundeliegende Bedürfnis ändern. Im Zweifel über Verbandsbestätigung usw… Das versteht außerhalb Deutschlands niemand und ist wieder mal ein gutes Beispiel der Unzulänglichkeiten des derzeitigen Gesetzes.

 

Gruß

 

Stefan

 


 

  • Gefällt mir 6
  • Wichtig 5
Geschrieben (bearbeitet)

Ja, Erwerb von sich selbst… Da die WBK ja keinen Bedürfnisgrund aufweist, müsste das Amt den Grund im NWR ändern. ABER, zu bedenken ist: der Bedürfnisgrund Erbe ist unantastbar, d.h, keine Vereinsmitgliedschaft, keine Schießnachweise, keine Wettkampfteilnahmen. Ist die Waffe erst einmal dem Bedürfnis Sportschießen zugeordnet, gibt es kein zurück. 
 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 2
Geschrieben
2 hours ago, Stefan Klein said:

müsste das Amt den Grund im NWR ändern

 

Nein, sie ändern das in ihren lokalen Unterlagen. Das NWR ist nur eine - mehr oder minder korrekte - "Kopie" davon (oder sagen wir "schlampig geführte manuelle Abschrift"). Autoritativ ist das was bei der Behörde in der Akte steht. Aber man sollte als Betroffener immer darauf achten das das NWR korrekt aussieht (davon kann man sich einfach einen Auszug schicken lassen) und ggfs. korrigieren lassen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Stefan Klein:

Ist die Waffe erst einmal dem Bedürfnis Sportschießen zugeordnet, gibt es kein zurück.

 

Ja.

Da man auch mit der Bedürfnisgeißel an Sportordnungen gebunden ist, könnte eine geerbte Waffe somit ggf. nicht als Sportschütze erworben werden.

Meine damit jetzt nicht vom sportlichen Schießen Ausgeschlossenes.

Eher so ein Beispiel wie 2 x BDS (GK !) Freie Klasse, was es nicht gibt.

Wäre dann nur für die Vitrine.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Parallax:

 

Nein, sie ändern das in ihren lokalen Unterlagen. Das NWR ist nur eine - mehr oder minder korrekte - "Kopie" davon (oder sagen wir "schlampig geführte manuelle Abschrift"). Autoritativ ist das was bei der Behörde in der Akte steht. Aber man sollte als Betroffener immer darauf achten das das NWR korrekt aussieht (davon kann man sich einfach einen Auszug schicken lassen) und ggfs. korrigieren lassen.

 

Komisch, in meinem Auszug aus dem NWR-Datensatz steht zu jeder Waffe der Bedürfnisgrund. Worauf stützt du deine Aussage? Hörensagen?

 

Gruß

 

Stefan

IMG_5220.jpg

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Janzfan:

 

Ja.

Da man auch mit der Bedürfnisgeißel an Sportordnungen gebunden ist, könnte eine geerbte Waffe somit ggf. nicht als Sportschütze erworben werden.

Meine damit jetzt nicht vom sportlichen Schießen Ausgeschlossenes.

Eher so ein Beispiel wie 2 x BDS (GK !) Freie Klasse, was es nicht gibt.

Wäre dann nur für die Vitrine.

 

Doch, denn eine geerbte Waffe kann selbstverständlich den Bedürfnisgrund wechseln. Bspw. Ein Sportschütze verkauft an einen Jäger, ein Jäger verkauft an einen Sammler, ein Sportschütze leiht eine Waffe von einem Sammler...

 

Gruß

 

Stefan 

Geschrieben
31 minutes ago, Stefan Klein said:

Komisch, in meinem Auszug aus dem NWR-Datensatz steht zu jeder Waffe der Bedürfnisgrund.

 

Du mißverstehst mich offenbar. Ja, im NWR ist der Bedürfnisgrund verzeichnet. Aber Deine Behörde schaut nicht dort nach, sondern in Deiner lokalen Akte. Wenn der Bedürfnisgrund gewechselt wird ändert die Behörde das primär in Deiner Akte, und wenn es gut und richtig läuft, sekundär auch im NWR.

 

Primärquelle über Deine waffenrechtliche Situation ist Deine Akte bei Deiner Behörde. Das NWR ist eine sekundär geführte "Zweitversion" der Wahrheit. Kann der Akte entsprechen, muß es aber immer (und ist leider sehr oft abweichend - was man im Eigeninteresse korrigieren lassen sollte).

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Janzfan:

Eher so ein Beispiel wie 2 x BDS (GK !) Freie Klasse, was es nicht gibt.

Wäre dann nur für die Vitrine.

Selbst wenn es das nicht beim BDS gäbe, könnte man ja immer noch einem anderen Verband beitreten. Drops gelutscht.

Geschrieben

für geerbte Waffen gibt es im Normalfall keinen Munitionserwerb, soweit so gut. Ansonsten steht in der WBK kein Bedürfnisgrund. Von daher, wieso sollte die Waffe bei Wettbewerben nicht genutzt werden dürfen? Zur Not kann ich mir die als Sportschütze ja von mir selbst als Erbe ausleihen.

Geschrieben (bearbeitet)

Bitte wo steht, dass man Erbenwaffen nicht sportlich oder jagdliche nutzen darf? Wenn eine Waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt wird ja auch auf eine Blockierung verzichtet.

Bearbeitet von TTG
Geschrieben

Das ergibt sich aus dem deutschen Wesen: Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist kann natürlich nur verboten sein.

Die Waffe wurde über die "Schiene" Erbe erworben aber ohne die Munitionserlaubnis, sofern ich legal an Munition komme

steht aus meinem Rechtsverständnis nichts gegen eine legale Nutzung als Sport oder Jagdwaffe. 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Nur dass dein Rechtsverständnis nicht zählt... Bedürfnis ist das Schlüsselwort und beim Bedürfnis "Erbe" steht eben nicht "Sportschießen" drauf. Wem seine Waffen lieb sind, dem rate ich dringend von solchen Experimenten ab. Einzige Lösung: Man hat das explizite, schriftliche "Go" vom eigenen SB.

 

Grüße

Stefan

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben (bearbeitet)

Der SB möchte also, dass ich weitere zusätzliche Waffen erwerbe? Finde ich super!

 

Es steht nirgends, dass ein Erbe nicht mit seinem Eigentum schießen darf. Also erzähl nicht so einen Schwachsinn. Ich darf die Waffe ja auch an einen Jäger oder Sportschützen verleihen.

Bearbeitet von TTG
Geschrieben

Zauberwort ist der "vom Bedürfnis umfasste Zweck". Da ist man in D ziemlich engstirnig, um es mal so zu sagen.

 

Dieselbe Diskussion könnte man doch in Bezug auf eine sportliche Nutzung von Sammlerwaffen führen.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb TTG:

Es steht nirgends, dass ein Erbe nicht mit seinem Eigentum schießen darf. Also erzähl nicht so einen Schwachsinn. Ich darf die Waffe ja auch an einen Jäger oder Sportschützen verleihen.


Dann erklär mal, wie du legal eine Erbwaffe zum Schießstand bekommst, wenn du damit sportlich schießen willst (Stichwort: §12 (3) 2, WaffG). Den „Schwachsinn“ erklärt dir dann ein Gericht, wenn du dich erfolglos gegen den Widerruf deiner Erlaubnisse gewehrt hast.

Das Verleihen an einen anderen Erlaubnisinhaber ist ein anderer Sachverhalt, denn dann wechselt der Bedürfnisgrund. 
 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb karlyman:

Zauberwort ist der "vom Bedürfnis umfasste Zweck". Da ist man in D ziemlich engstirnig, um es mal so zu sagen.

 

Dieselbe Diskussion könnte man doch in Bezug auf eine sportliche Nutzung von Sammlerwaffen führen.

 

Bedürfnis hängt an der Person, nicht der Waffe.

Geschrieben

Was brauche ich den um eine Waffe legal von A nach B zu befördern?

Ich dachte immer das ein verschlossener Koffer und die WBK reichen würden.

Und zum Bedürfnis: Um eine Waffe zu besitzen braucht der Sportschütze den Bedürfnisnachweis des Sportes, der Jäger muss die Jagd nachweisen (bin kein Jäger daher vielleicht falsch ausgedrückt) und der Erbe braucht nur einen Erblasser.

Damit sind die gesetzlichen Besitzverhältnisse geklärt (nicht immer im Sinne aller), die Sportwaffe darf lt. Bedürfnis nur sportlich und die Jagdwaffe nur jagdlich genutzt werden (hundepfui wenn mit der "Sportwaffe" mal jagdlich geschossen 

wird und der Jäger seine Waffe in einem Sportverband nutzt) die Erbwaffe hat keine Einschränkung da sie bedürfnisfrei in den Besitz gekommen ist. 

Die einzigen Hindernisse diese Waffe zu nutzen sind der fehlende Munitionserwerb und die mögliche Entsperrung bei nicht WBK Inhabern.

Alles andere sind Willküreinschränkungen von den Behörden.

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