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IGNORED

Dritte mit meinen Waffen schießen lassen


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Geschrieben

Ich bin aus aktuellem Anlasse etwas unsicher geworden, was o.g. Thema angeht. Hintergrund: Unsere Jüngste wird bald 14 und ich würde sie gerne mit meinen KK-Waffen schießen lassen:

- Ich habe eine X-Six mit Wechselsystem in .22 lfb auf der Sportschützen-WBK.
- Ich werde in den nächsten Tagen eine HW60 in .22 .lfb kaufen, die dann auf die Jäger-WBK geht.

Töchterchen ist bei uns in der Schützengilde und schießt bislang LD.

Nun heißt es in §34 WaffG "(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. 2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. 3Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen." Bedeutet "Berechtigung" in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer wafffenrechtlichen Erlaubnis bei der Person, der Waffen und/oder Munition überlassen werden? Oder umfasst der Begriff "Berechtigung" auch ein legitimes Interesse, um bspw. auf dem Schießstand die erforderlichen Schießnachweise für das Erlangen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sammeln? Oder die sichere Handhabung der Waffe vorher im Wohnzimmer mit Pufferpatronen zu üben?

Weitere Unsicherheit: Dürfte Töchterchen als Sportschützin dann nur mit meiner Sportschützen-Waffe üben, oder auch mit der Langwaffe von der Jäger-WBK?

Um das noch etwas auszudehnen: Unsere anderen Kinder sind zwischen 20 und 25 Jahren alt. Der Sohn hat seine Sachkundeprüfung bereits abgelegt. Da ist der Fall IMO klar, er kann zumindest mit meinen Sportschützenwaffen in .22 lfb (weil U25 und noch keine MPU) schießen. Darf ich ihm auf dem Schießstand auch meine GK-Waffen zum Üben geben? Und was ist mit den erwachsenen Kindern ohne Sachkundeprüfung? Dürfen die mit meinen Waffen schießen?

Ach ja. Und wir haben einen neuen Schützenbruder in der Gilde, der mit dem Sammeln der Schießnachweise beginnen möchte. Darf ich dem für die Dauer des Aufenthaltes auf dem Schießstand eine meiner Waffen überlassen?
 

Puh ... bislang erschien mir das alles sehr einfach, aber jetzt wo es konkret wird, bin ich durch den Wortlaut des WaffG verunsichert.

Geschrieben

Servus,

 

natürlcih darf auf dem Schießstand jeder Schießen, der alt genug ist. Derjenige benötigt keine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Auch der Schützenkamerad im Verein nicht. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um ein "Überlassen" im waffenrechtlichen Sinne.

Schießen mit Jagdwaffe als Sportschütze ist ebenfalls kein Problem. Weder wenn die Waffe nach §6 ausgeschlossen wäre oder eben als Jagdwaffe beschafft wurde. Auch umgekehrt ist es kein Problem, seine Sportwaffe als Jagdwaffe zu benutzen, sofern nicht anderweitig verboten (Stichwort E0).

 

Rumhantieren im WoZi ist eher Grauzone...

 

Cheers

 

Geschrieben

Ich möchte dringend empfehlen, die Verordnungen über das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten genau zu lesen.

 

KK-Schießen ab 14 Jahren. Dafür sind die Voraussetzungen:

 

- schriftliche Erlaubnis beider Eltern ODER Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten

- Anwesenheit eines zur Jugendausbildung geeigneten Person (beim BDMP z.B. Jugend-Basislizenz)

- ab16 Jahren entfällt die Pflicht zur Anwesenheit einer Person mit der Jugendlizenz.

- nur KK-Schießen, kein GK

 

 

Die relevanten Altersgenzen sind:

- 10-12 Jahre (alles nur mit Ausnahmegenehmigung und ggf. ärztliches Attest)

- 12-14 Jahre

- 14-16 Jahre

- 16-18 Jahre

 

Was welche Altersgruppe darf, und was nicht, hängt von den Waffen (KK oder Lupi) ab und von den dafür erforderlichen anwesenden Personen

und Erlaubnissen. (Eltern und Jugend-Schießleiter)

 

Ansonsten ist das Schießen auf Schießständen prinzipiell erlaubt - auch mit Leihwaffen. Das ist keine Überlassung im waffenrechtlichen Sinn,

wie es das außerhalb eines Schießstandes sonst wäre.

 

Generell bitte extrem aufpassen, wenn Minderjährige schießen wollen. Mir ist leider ein Fall bekannt, wo sich ein Behördenmitarbeiter

mit seinem minderjährigen Kind auf einen Schießstand geschlichen hat und dort so lange rumgenölt hat, bis sein

Kind doch mal kurz KK schießen dufte. Danach waren die Verantwortlichen ihre Zuverlässigkeiten los. Es wurde also eine üble Falle gestellt.

 

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb CZM52:

Aus Erfahrungswerten rate ich hierbei immer DRINGEND, das die Einverständniserklärung BEIDER (sofern vorhanden) Sorgeberechtigten vorliegt.

Ja so habe ich das bei meiner Jugend-Basislizenz auch gelernt.

Geschrieben

Vorsicht: Jemanden auf einem Schießstand mit einer Waffe schießen lassen ist natürlich ein Überlassen der Waffe. Man räumt einem dritten die tatsächliche Gewalt über die Waffe ein. Spätestens wenn die Waffe fertig geladen ist, kann man nicht mehr sinnvoll argumentieren, dass der Eigentümer weiterhin die tatsächliche Gewalt über die Waffe hat selbst wenn er daneben steht.

 

Der vorübergehende Erwerb der Waffe auf dem Schießstand um damit zu Schießen ist allerdings erlaubnisfrei.

Geschrieben (bearbeitet)

die Tabelle kommt von Sportschützen und ist damit wohl für den allermeisten Teil der LWB relevant,

und gerade in diesem Zusammenhang da die Kinder des TE keinen JS haben(zumindest schreib er nichts davon)

das mit den Jugend Jagdscheininhabern ist eine Ausnahme/Sonderregelung

Bearbeitet von baer42
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ALBA:

Die Tabelle stimmt nicht ganz

Ab 16 ist es Jugend Jagdscheininhabern sehr wohl erlaubt Großkaliber zu schießen....

 

 

Die Tabelle stimmt  für den angefertigten Bereich schon, daher steht ja auch "und  SPORTORDNUNG" drüber

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Paxcal:

Servus,

 

natürlcih darf auf dem Schießstand jeder Schießen, der alt genug ist. Derjenige benötigt keine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Auch der Schützenkamerad im Verein nicht. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um ein "Überlassen" im waffenrechtlichen Sinne.

Schießen mit Jagdwaffe als Sportschütze ist ebenfalls kein Problem. Weder wenn die Waffe nach §6 ausgeschlossen wäre oder eben als Jagdwaffe beschafft wurde. Auch umgekehrt ist es kein Problem, seine Sportwaffe als Jagdwaffe zu benutzen, sofern nicht anderweitig verboten (Stichwort E0).

 

Rumhantieren im WoZi ist eher Grauzone...

 

Cheers

 

Passt. Bedeutet aber nicht, dass der Schalldämpfer drauf bleiben darf, dass ist wieder Hundepfui (nur falls jemand das liest und sich die Frage stellt)

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb DaTaXi:

Passt. Bedeutet aber nicht, dass der Schalldämpfer drauf bleiben darf, dass ist wieder Hundepfui (nur falls jemand das liest und sich die Frage stellt)

Ich darf also auf dem Schießstand nicht mit der schallgedämpften Waffe meines Jägerkameraden schießen?

Und wie ist das, wenn ich Kaufinteressent bin aber noch keinen JS habe, die Waffe aber lange Lieferzeiten hat?

 

Die Frage ist ernstgemeint, denn bisher war mir das so nicht bekannt.

Danke!

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn du keine Erlaubnis dafür hast als Sportschütze, darfst du lt. Auskunft nicht mit der schallgedämmten Waffe eines befreundeten Jägers schiessen. So wurde es mir explizit gesagt.

Bearbeitet von DaTaXi
Geschrieben (bearbeitet)

dann dürftest du aber auch nicht mit der "jagdwaffe" deines kollegens auf dem stand schiessen wenn dies explizit NICHT für das sportliche schiessen zugelassen ist!

was weiter oben aber bejat wurde...

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Raiden:

Schalldämpfer für Jäger, auf Grundlage des WaffG 2020 erworben, dürfen nur für die Jagd und das jagdliche Übungsschießen verwendet werden.

Aber "jagdliches Übungsschießen" kann ja auch das oben angesprochene "Probeschießen" eines Kaufinteressenten sein. Zumindest hoffe ich das, denn sonst wirds eng mit Ausprobieren. Insbesondere von Waffen mit Integralschalli...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb DaTaXi:

Passt. Bedeutet aber nicht, dass der Schalldämpfer drauf bleiben darf, dass ist wieder Hundepfui (nur falls jemand das liest und sich die Frage stellt)

Oh, oh ... guter Hinweis .. auf die HW60 wurde ein Mündungsgewinde geschnitten und ich will die natürlich mit Schalli schießen. Wenn Töchterchen damit schießt, muss er demzufolge abgeschraubt werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Paxcal:

Schießen mit Jagdwaffe als Sportschütze ist ebenfalls kein Problem. Weder wenn die Waffe nach §6 ausgeschlossen wäre oder eben als Jagdwaffe beschafft wurde. Auch umgekehrt ist es kein Problem, seine Sportwaffe als Jagdwaffe zu benutzen, sofern nicht anderweitig verboten (Stichwort E0).

 

Das hat mir unser Freund und Helfer (auf die Kollegen in unserer Waffenbehörde passt das wirklich) anders erklärt. Meine konkrete Frage war, ob ich meine KW von der Sport-WBK im Revier jagdlich nutzen darf. Die Antwort war zunächst ein etwas verschwörerisches "der WBK sieht man ja nicht an, für welches Bedürfnis sie ausgestellt wurde". Gefolgt von der klaren Aussage, dass Schusswaffen nur für das Bedürfnis verwendet werden dürfen, für welches die wafffenrechtliche Erlaubnis ausgestellt wurde.

Im Grunde ist das kontraproduktiv: Dadurch kommen tendenziell mehr Waffen in Umlauf, als praktisch erforderlich wäre. Ich hätte mir jedenfalls keine weitere KW zugelegt, wenn ich die Sportwaffen legal im Revier führen dürfte.

Bearbeitet von SN!
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb SN!:

Oh, oh ... guter Hinweis .. auf die HW60 wurde ein Mündungsgewinde geschnitten und ich will die natürlich mit Schalli schießen. Wenn Töchterchen damit schießt, muss er demzufolge abgeschraubt werden.

Schalli auf Randfeuer? Ja, da solltest nochmal nachdenken......

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