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  1. Das mit der Schießerlaubnis trifft zu, eine großzügige Regelung für Gastschützen wie in Deutschland gibt es nicht. Aber für Inhaber einer deutschen waffenrechtlichen Erlaubnis genügt es doch, diese vorzuzeigen? Am besten den EFWP? Zur Flintenmunition: Ja, ich bin mit einem 250er-Karton zum Sparpreis aus dem Decathlon rausgegangen. Frei verkäuflich ist aber nur Sportmunition. Für jagdliche Munition muss ich meinen deutschen Jagdschein vorlegen.
  2. Danke für die Info. In diesem Fall leuchtet mir der Sinn der Vorschrift aber ein. Wenn wir das Haus für einen Ausflug verlassen, möchte ich nicht, dass Schusswaffen einfach so im Kleiderschrank herumstehen. Ich habe mir inzwischen einen EN 1143-1-Schrank gekauft.
  3. Danke! Gut, dass ich die Waffe noch nicht gekauft habe ...
  4. Das ist mir neu. Wo steht das geschrieben? Ich habe einen SD für meine AR15, den wollte ich auch mit der HW60 verwenden.
  5. Was spricht dagegen, außer dass der Mündungsknall eh recht milde ist und der Schalli recht schnell verschmutzt?
  6. Das hat mir unser Freund und Helfer (auf die Kollegen in unserer Waffenbehörde passt das wirklich) anders erklärt. Meine konkrete Frage war, ob ich meine KW von der Sport-WBK im Revier jagdlich nutzen darf. Die Antwort war zunächst ein etwas verschwörerisches "der WBK sieht man ja nicht an, für welches Bedürfnis sie ausgestellt wurde". Gefolgt von der klaren Aussage, dass Schusswaffen nur für das Bedürfnis verwendet werden dürfen, für welches die wafffenrechtliche Erlaubnis ausgestellt wurde. Im Grunde ist das kontraproduktiv: Dadurch kommen tendenziell mehr Waffen in Umlauf, als praktisch erforderlich wäre. Ich hätte mir jedenfalls keine weitere KW zugelegt, wenn ich die Sportwaffen legal im Revier führen dürfte.
  7. Oh, oh ... guter Hinweis .. auf die HW60 wurde ein Mündungsgewinde geschnitten und ich will die natürlich mit Schalli schießen. Wenn Töchterchen damit schießt, muss er demzufolge abgeschraubt werden.
  8. Ich bin aus aktuellem Anlasse etwas unsicher geworden, was o.g. Thema angeht. Hintergrund: Unsere Jüngste wird bald 14 und ich würde sie gerne mit meinen KK-Waffen schießen lassen: - Ich habe eine X-Six mit Wechselsystem in .22 lfb auf der Sportschützen-WBK. - Ich werde in den nächsten Tagen eine HW60 in .22 .lfb kaufen, die dann auf die Jäger-WBK geht. Töchterchen ist bei uns in der Schützengilde und schießt bislang LD. Nun heißt es in §34 WaffG "(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. 2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. 3Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen." Bedeutet "Berechtigung" in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer wafffenrechtlichen Erlaubnis bei der Person, der Waffen und/oder Munition überlassen werden? Oder umfasst der Begriff "Berechtigung" auch ein legitimes Interesse, um bspw. auf dem Schießstand die erforderlichen Schießnachweise für das Erlangen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sammeln? Oder die sichere Handhabung der Waffe vorher im Wohnzimmer mit Pufferpatronen zu üben? Weitere Unsicherheit: Dürfte Töchterchen als Sportschützin dann nur mit meiner Sportschützen-Waffe üben, oder auch mit der Langwaffe von der Jäger-WBK? Um das noch etwas auszudehnen: Unsere anderen Kinder sind zwischen 20 und 25 Jahren alt. Der Sohn hat seine Sachkundeprüfung bereits abgelegt. Da ist der Fall IMO klar, er kann zumindest mit meinen Sportschützenwaffen in .22 lfb (weil U25 und noch keine MPU) schießen. Darf ich ihm auf dem Schießstand auch meine GK-Waffen zum Üben geben? Und was ist mit den erwachsenen Kindern ohne Sachkundeprüfung? Dürfen die mit meinen Waffen schießen? Ach ja. Und wir haben einen neuen Schützenbruder in der Gilde, der mit dem Sammeln der Schießnachweise beginnen möchte. Darf ich dem für die Dauer des Aufenthaltes auf dem Schießstand eine meiner Waffen überlassen? Puh ... bislang erschien mir das alles sehr einfach, aber jetzt wo es konkret wird, bin ich durch den Wortlaut des WaffG verunsichert.
  9. Meine erste Euphorie ist übrigens verflogen. Ich habe mir heute zwar den EFP geholt. Urprünglich hatte ich gedacht, ich hole mir fix einen Waffenschrank nach EN-1143-1 ins Haus, auch wenn die Guardia Civil sagt, das wäre nicht erforderlich. Meiner deutschen Waffenbehörde ist es im Zweifelsfall vermutlich egal, was die Spanier sagen, wenn mir die SLF aus dem Ferienhaus - trotz Arlarmanlage - geklaut wird. Auch wenn ich den Verschluss ausgebaut und ins Restaurant mitgenommen habe. Ehrlich gesagt könnte ich denen nicht so recht verübeln, wenn sie dann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen würden. Naja .. ich hatte gedacht, dass wir einige Tage bis zur Lieferung des Waffenschrankes immer jemanden im Haus haben können. Aber die Lieferzeiten sind so lange, dass das unrealistisch ist. Also werde ich jetzt erstmal den Waffenschrank kaufen und erst nach dessen Installation Waffen mit nach Spanien nehmen. Schade ... meine Frau, die mich zum Schießsport gebracht hat, hätte in Spanien in diesen Sommerferien gerne endlich mal Trap geschossen. Ansonsten: Ich hatte ja unsere hiesigen Behörden schon gelobt. Auch heute wieder: Auf meine Bitte hin einen Termin außerhalb der Reihe anberaumt und alle idiotischen Fragen von mir geduldig beantwortet :-)
  10. Als ich von den Erwerbsbeschränkungen für Muni las, habe ich gleich mal geschaut, ob es in E einen IPSC-Ableger gibt. Das scheint der Fall zu sein: https://www.ipscspain.com Ich versuche gerade mir auszumalen, wie IPSC mit zwei Schachteln Munition pro Jahr funtioniert ... ^^ Bin aber kein IPSC-ler und habe mich auf der Seite nicht weiter eingelesen.
  11. Ja. Antwort war: Da gibt es keine Beschränkungen. Danach habe ich noch einmal diesen Thread hier komplett durchgelesen: Die Beschränkung auf 200 Schuss gilt wohl nur für Büchsenmunition. Da ich für die SLF lediglich 12/70 und 12/76 mitnehme, habe ich wohl diese Antwort erhalten.
  12. Ich war diese Woche bei der Guardia Civil. Dort war man sehr nett und hilfsbereit. Zeitweise haben sich alle 5 Kollegen im Büro über die Frage unterhalten, wie lange man denn mit dem EFP eine Waffe bis zur Rückführung ins Heimatland in Spanien haben darf (Antwort: 1 Jahr). Ein Waffentresor ist nicht erforderlich. Ich benötige auch keine Einladung eines Sportvereins o.ä. um meine SLF mitzubringen. Mit dem EFP muss ich die Waffe auch nicht direkt hinter der Grenze anmelden, sondern kann das bei der Guardia Civil am Wohnort oder sogar am Schießstand tun.
  13. Wenn ich meinen Repetierer in E verwenden kann, würde ich mir erstmal keine Waffe nur für E kaufen. Neben der Waffe wäre ja auch eine weitere Jagdoptik fällig, Den Schalli - da in E ebenfalls verboten - kann ich ja abschrauben. Da wir nur ein Ferienhaus in Spanien haben und ich somit Nichtresident bin, hätte ich nach Deinen Worten ohnehin keine Aussicht, eine Waffe nur für Spanien zu kaufen. Angeln macht auch Spaß, habe vor einigen Jahren sogar die Fischereiprüfung abgelegt. Aber mir geht es auch darum, den Hund jagdlich auszulasten. Weißt Du wo man die Jahreslizenz für die Jagd beantragen kann? Und wo es eine Übersicht über bejagdbares Staatsland gibt? Bei uns in der Gegend habe ich bislang an allen Ecken immer nur die Schilder "coto de caza privado" gesehen ..
  14. Super, danke! Das ist eine gute Quelle. Ich wundere mich, warum mir die spanische Botschaft in Berlin nur einen allgemeinen Aufschrieb zugesendet hat und nicht gleich diese Quelle mitgeteilt hat. Aber das ist wohl wie in Deutschland: Je höher angesiedelt eine Behörde ist, desto nutzloser (mit unseren lokalen Behörden wie KfZ-Zulassungsstelle, Waffenbehörde, Untere Jagdbehörde usf. bin ich allerdings sehr zu zufrieden ... bürgernah und hilfsbereit). Du hast recht. In der o.g. Quelle steht zwar zunächst, dass verbotene Kriegswaffen die einschlägigen Militärkaliber aufweisen. Aber im nächsten Unterabschnitt werden dann Repetierer für die Hochwildjagd von dem Verbot ausgenommen. Das heißt, ich kann zwar meine AR-10 und AR-15 nicht für die Jagd in E verwenden (dafür sind sie eh nicht so gut geeignet, u.a. wegen des lauten Durchladens und weil sie lediglich eine Abzugssicherung haben), wohl aber meinen Geradezugrepetierer. Allerdings darf der wohl nur mit Deformations- oder Zerlegergeschossen (bala "expansiva") verwendet werden, aber FMJ würde ich eh nur für die Raubwildjagd und dann in .223 verwenden. Dank Euch bin ich schon wieder einen Schritt weiter. Ich bin in ein paar Tagen wieder in Spanien und werde wohl mal direkt zur örtlichen Polizei gehen zwecks Einholung weiterer Informationen. Armas de fuego que utilicen municiones de los calibres: 5,45 x 39,5. 5,56 x 45 (o su equivalente 223). 7,62 x 39. 7,62 x 51 Nato. No se consideran armas de guerra Aquellas armas de repetición que utilicen munición de tipo 308 Winchester de bala expansiva o munición del tipo 7,62 x 39 de bala expansiva para caza mayor.
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