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IGNORED

Urteil : Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (SRS !)


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Geschrieben (bearbeitet)

Schwerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

Wird eine Waffe in geladenem Zustand auf dem Nachtisch gelagert, so begründet dies die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Denn darin liegt ein schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem der Volksverhetzung Verdächtigen im Januar 2022 in Bremen fand die Polizei im Schlafzimmer des Betroffenen einen geladenen SRS-Revolver auf dem Nachttisch. Die Waffenbehörde nahm dies zum Anlass dem Betroffenen die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen. Dagegen beantragte der Betroffene Eilrechtsschutz. Er führte an, den Revolver erst dann geladen zu haben, als er wegen des Polizeieinsatzes verdächtige Geräusche gehört habe. Er sei von Einbrechern ausgegangen und habe den Revolver später auf den Nachttisch gelegt.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Betroffenen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Wegen der Lagerung der geladenen Waffe auf dem Nachttisch sei der Betroffene nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG als absolut unzuverlässig anzusehen. Es bestehen keine Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition widerspreche. Die vom Betroffenen zur Verteidigung vorgebrachte Aussage wertete das Verwaltungsgericht als eine reine Schutzbehauptung.

 

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.07.2023
2 V 396/23 -

 

Bearbeitet von fw114
Geschrieben (bearbeitet)

Gut, dass man hier so aufmerksam war! Und dass das VG Bremen keine Nachsicht hatte!

Ein "durchgeladener" Schreckschussrevolver. Was da alles hätte passieren können. 

Puuh. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb karlyman:

Gut, dass man hier so aufmerksam war! Und dass das VG Bremen keine Nachsicht hatte!

Ein "durchgeladener" Schreckschussrevolver. Was da alles hätte passieren können. 

Puuh. 

 

 

Wenn der losgegangen wäre. Ganz Bremen eingeäschert 😎

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Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb ChrissVector:

Ja, SRS sind Waffen iSd WaffG, aber keine Schusswaffen.

 

Im verschlossenen Behältnis gesichert gegen Wegnahme, hätte er - eben wegen der Waffen-Eigenschaft - dieses Massenmordwerkzeug  lagern müssen. 

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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb karlyman:

Im verschlossenen Behältnis gesichert gegen Wegnahme, hätte er - eben wegen der Waffen-Eigenschaft - dieses Massenmordwerkzeug  lagern müssen. 

Der Irrsinn dahinter ist mir durchaus bewusst.

Interessant finde ich eher die Frage, wie die Rechtslage zu bewerten wäre, wenn er sie nicht irgendwo hingelegt, sondern sie sich einfach in den Hosenbund gesteckt hätte...

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Geschrieben

Aber mal am Rande, nachdem ich die Möglichkeit hatte mal kurz das Urteil im Volltext einzusehen: da hat es eher nicht den Falschen erwischt...

Der SRS-Revolver der sichergestellt wurde war bearbeitet und zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Kugeln geeignet, das Luftgewehr (für das die wohl einzige waffenrechtliche Erlaubnis bestand) lag geladen im Kleiderschrank...

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Geschrieben

Mich würde mal interessieren, was passiert, wenn ein Jäger mit der geladenen Waffe beim Ansitzen auf Sauen in der Nacht einschläft.

 

Ist dann die Zuverlässigkeit weg?

Ich trinke immer soviel Kaffee, dass ich geradezu sprühend wach bin.

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb sonnyboy:

Hast Du einen Link dazu?

Sofern du Zugriff auf eine entsprechende Datenbank hast findest du es unter BeckRS 2023, 18538 oder der ECLI DE:VGHB:2023:0719.2V396.23.00

Ob es irgendwo frei im Volltext zu sehen ist kann ich nicht sagen.

Geschrieben
Gerade eben schrieb Schartenegger:

Dann hat der Besitzer wohl ein größeres rechtliches Problem als "nur" den Verlust der waffenrechtl. Erlaubnis.

Wahrscheinlich, entschieden wurde erstmal aber nur in einem Eilrechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung dieser.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb EkelAlfred:

Mich würde mal interessieren, was passiert, wenn ein Jäger mit der geladenen Waffe beim Ansitzen auf Sauen in der Nacht einschläft.

 

Ist dann die Zuverlässigkeit weg?

Ich trinke immer soviel Kaffee, dass ich geradezu sprühend wach bin.


Tatsächlich gab es da mal einen Fall meiner Erinnerung nach wo genau das Thema rechtlich aufgerollt wurde. Habe Dunkel in Erinnerung "Jäger schläft ein, Waffe fällt um, Jäger schießt sich ins Bein/Arm"

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb trecker:

Ist ein schreckschuss Revolver, im Sinne des waffenrecht eine Waffe? War da nicht was mit Projektil und Gase .

Oh je... das mit der Sachkunde ist bei dir anscheinend lange her...

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ChrissVector:

Aber mal am Rande, nachdem ich die Möglichkeit hatte mal kurz das Urteil im Volltext einzusehen: da hat es eher nicht den Falschen erwischt...

....

So eine Urteilsbegründung, die kann in den meisten Fällen schon etwas ;)

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ChrissVector:

Interessant finde ich eher die Frage, wie die Rechtslage zu bewerten wäre, wenn er sie nicht irgendwo hingelegt, sondern sie sich einfach in den Hosenbund gesteckt hätte...

Ohne Holster, "Israeli carry mexican carry"?  Da kann man bestimmt auch was draus machen, geht schon! 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb David K:

Sofern das Luftgewehr F war.

Da für das Luftgewehr eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war war es wohl keines mit F-Kennzeichnung.

Grundsätzlich müssen bei Waffen mit F-Kennzeichnung nur die nötigen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unberechtigten Zugriff getroffen werden.

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Josef Maier:

Ohne Holster, "Israeli carry mexican carry"?  Da kann man bestimmt auch was draus machen, geht schon! 

Wo ein Wille ist ist oft auch ein Weg, aber mal angenommen es hätte sich um eine erlaubnisfreie SRS gehandelt, also insbesondere keine modifizierte sehe ich nicht, wie man ihm daraus einen Strick hätte drehen können. Klar sind wir dann wieder beim Thema "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass...", und was Richter darunter dann verstehen...

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Raiden:

Laut AWaffV:

mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

Danke, das hatte ich irgendwie auch im Hinterkopf, aber wohl gerade auf die Schnelle überlesen...

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Hailofbullets:

Dieser Information kann man entnehmen, dass er schon auf Besuch gewartet hat?

Er hatte ausgesagt, er habe "verdächtige Geräusche" wahrgenommen, die sich später als die Polizeibeamten herausstellten. Deswegen habe er den ansonsten angeblich getrennt von der Munition (aber im Zusammenhang mit seinen weiteren Aussagen wohl auch nicht gesetzmäßig) gelagerten SRS-Revolver geladen, und erst nachdem er die Beamten als solche erkannt hatte auf dem Nachttisch abgelegt.

Am Ende war das aber in der Gesamtschau recht egal, durch die restlichen Verstöße die ebenfalls festgestellt wurden gab es (voraussichtlich) mehr als genug Gründe für die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis und das verhängte Waffenverbot (eigentlich der interessantere Teil), entsprechend wurde der Eilantrag, der sich erst mal nur gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung richtete, als unbegründet abgewiesen.

 

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