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IGNORED

Waffe als Jäger als Sportschützen verleihen


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Elo:

 

Ich will Deine Auslegung nicht hinterfragen und es ist auch nicht provokativ gemeint - aber willst Du beim deutschen Waffenrecht wirklich dahingehend argumentieren, daß die Regelungen der Logik folgen?

 

Nicht, daß es nicht wünschenswert wäre ...

 

Hab beim schreiben schon gedacht, dass das kommt :lol:

Natürlich nicht. Deswegen hatte ich ja noch erwähnt, das ich als WBK-Inhaber und Waffenbesitzer als Verleiher nicht schlechter gestellt werden kann, als ich als Eigennutzer.

 

vor einer Stunde schrieb HangMan69:

 

wirklich?!?

 

Was spricht im WaffG dagegen? Wenn die Waffe sportlich erlaubt ist, darf ich sie leihen.

Das Entleihen ist in keiner Weise im Gesetz beschränkt. Der Entleiher muss nur Berechtigter im Sinne des WaffG sein, also eine Erlaubnis für die Waffe nach WaffG haben.

Denke, die Formulierung "von einem Berechtigten" soll ausschließen, dass man die Dienstwaffe eines Polizisten entleiht oder ähnliches. 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Qnkel:

 

Du darfst Jagdwaffen an Sportschützen und Sportwaffen an Jäger verleihen.

§12 stellt nur auf den Bedürfnisgrund des Entleihers ab, nicht auf das Bedürfnis des Verleihers.

 

Ergo, darf man sich auch selbst die Waffe "leihen" für ein Bedürfnis, welches man hat.

Alles andere wäre unlogisch und würde einen selbst gegenüber seinen eigenen Waffen schlechter stellen gegenüber anderen Waffenbesitzern.

 

Ich darf mir als Sportschütze auch ne Waffe vom Sammler ausleihen und sportlich nutzen. 

Das Verleihen ist im WaffG nirgends beschränkt, nur das entleihen.

 

Genau da liegt die Ursache des Problems, der partielle verwaltungsrechtliche Artefakt. Die "Selbstleihe" ist  Formal nicht möglich:

 

Zitat

Im Sinne dieses Gesetzes
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

 

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.  als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

 

-> Du kannst keine Waffen von dir selber erwerben.

 

Speziell bei den Erbwaffen  oder Sammlerwaffen ist das auch gewünscht so, sonst könntest du das Verbot mit diesen Waffen zu schießen dadurch unterlaufen, das Erben/Sammler- @Qnkel an Sportschützen- @Qnkel verleiht.

Das liegt in der Natur der "nicht-schiessenden" Bedürfnisgründe Erben und Sammeln, diese Waffen sollen i.d.R. nur besessen werden.

 

Bei Jagd und Sportschießen hingegen, und das meine ich  mit "partieller verwaltungsrechtlicher Artefakt" , führt das bei sturer wortwörtlicher Anwendung  dazu, das Jäger-@Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, da die Erlaubnis zum Umgang für einen bestimmten Bedürfnisgrund erteilt wurde und eine andere Verwendung missbräuchlichen Umgang darstellen würde.

 

Bei wortwörtlicher Auslegung.

 

Bei teleologischer Auslegung des Gesetzes ist eigentlich klar, das Zweck und Doktrin des WaffG durch eine solche Auslegung geradezu unterlaufen würde, wenn Jäger @Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, weil er dann für beide Bedürfniszwecke gesonderte, lies doppelte, Waffenausstattung benötigt, obwohl aus  technischer/jagdrechtlicher/Sportordnungs-Sicht bereits Waffen vorhanden wären. Das hat auch das IM-BW erkannt und daher ein entsprechendes Rundschreiben verfasst.

 

 

 

 

vor 2 Stunden schrieb HangMan69:

 

wirklich?!?

Ja

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Minuten schrieb HangMan69:

ok...

 

Das Bedürfnis ist an die Person, nicht an die Waffe gekoppelt.

Einzig wen ruchbar würde, das ein Sammler eine Sammlerwaffe quasi permanent verleiht, könnte natürlich das Bedürfnis zum Besitz dieser Waffe in Frage gestellt werden, da sie offensichtlich nicht Teil einer kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technisch sein soll...

Aber dagegen, dass ein Sammler z.B. ein Ordonanzwaffe hin und wieder einem Sportschützen zu Ordonanzbewerben verleiht ist nichts einzuwenden.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Dabei muss natürlich drauf geachtet werden dass die Leihwaffe vom Sammler einen gültigen Beschuss haben muss, sonst ist es nichts mit leihen/schießen beim Sportschützen.

Sammler dürfen auch Waffen ohne gültigen Beschuss erwerben/besitzen.

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Seestern666:

Sammler dürfen auch Waffen ohne gültigen Beschuss erwerben/besitzen.

Theoretisch darf aber auch denen keiner eine Waffe ohne Beschuss überlassen :sla:

Nichtbeschussbescheinigung mal ausgenommen... 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb CZM52:

das darf theoretisch jeder.

So wollte ich das gestern auch erst schreiben...

Aber beim kurzen Nachdenken bin ich zu dem Schluss gekommen, daß ich als Sportschütze ja nur Waffen zum Bedürfnis umfassenden Zweck haben darf (also schießen). 

Da man mit einer nicht beschossenen Waffe aber nicht schießen darf, fällt die wohl auch nicht ins Bedürfnis? 

Wobei das natürlich alles rein theoretische Betrachtungen sind und in der Praxis keine Relevanz haben.. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Mittelalter:

So wollte ich das gestern auch erst schreiben...

Aber beim kurzen Nachdenken bin ich zu dem Schluss gekommen, daß ich als Sportschütze ja nur Waffen zum Bedürfnis umfassenden Zweck haben darf (also schießen). 

Da man mit einer nicht beschossenen Waffe aber nicht schießen darf, fällt die wohl auch nicht ins Bedürfnis? 

Wobei das natürlich alles rein theoretische Betrachtungen sind und in der Praxis keine Relevanz haben.. 

 

Wenn du dir als Sportschütze eine unbeschossene Waffe aus einem nicht CIP-Staat importierst (natürlich mit entsprechender Erlaubnis) ist das ja auch Legal. NUTZEN darfst die Waffe natürlich nicht ohne erfolgten Beschuss , aber bis dahin  (auch hier natürlich im gewissen Zeitrahmen) erstmal mit dem Bedürfnis Sportschütze  besitzen.  Ist klare Praxis, keine Theorie.

Bearbeitet von CZM52
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Geschrieben

Ist einstellungssache

 

ich kalkuliere nix drauf um dann Nachlass zu geben

 

Das was  es kostet kostet es, wer das nicht mag  und handeln will, muss halt auf den Basar 🤷🏻‍♂️

Geschrieben
Am 21.4.2023 um 15:53 schrieb ASE:

Die "Selbstleihe" ist  Formal nicht möglich:

...

-> Du kannst keine Waffen von dir selber erwerben

...

Bei Jagd und Sportschießen hingegen, und das meine ich  mit "partieller verwaltungsrechtlicher Artefakt" , führt das bei sturer wortwörtlicher Anwendung  dazu, das Jäger-@Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, da die Erlaubnis zum Umgang für einen bestimmten Bedürfnisgrund erteilt wurde und eine andere Verwendung missbräuchlichen Umgang darstellen würde.

 

Bei wortwörtlicher Auslegung.

 

Bei teleologischer Auslegung des Gesetzes ist eigentlich klar, das Zweck und Doktrin des WaffG durch eine solche Auslegung geradezu unterlaufen würde, wenn Jäger @Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, weil er dann für beide Bedürfniszwecke gesonderte, lies doppelte, Waffenausstattung benötigt, obwohl aus  technischer/jagdrechtlicher/Sportordnungs-Sicht bereits Waffen vorhanden wären. Das hat auch das IM-BW erkannt und daher ein entsprechendes Rundschreiben verfasst.

 

Das - gerade Letzteres - ist ja das nahezu Irrwitzige an der Sache. 

 

Meine "alte" (im doppelten Sinne) Sachbearbeiterin hatte auch steif und fest die Auffassung vertreten (nachdem ich mal erwähnte, eine bestimmte Büchse auf meiner WBK Gelb zur Jagd verwenden zu wollen), dass das absolut nicht gehe... So in der Art "wenn Sie damit zur Jagd gehen und erwischt werden, haben Sie ein Problem"... Die war so dogmatisch im o.g. Sinne, dass sie mit Nachdruck empfahl, eben eine zusätzliche  Waffe in dem Kaliber und der Machart auf JS zu erwerben. 

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