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IGNORED

Jagdschein an Nazi


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Geschrieben

Na und?

 

Soll er doch die Jägerprüfung bestehen, einen Jahresjagdschein bekommt er dadurch ja noch lange nicht.

Und selbst wenn er ihn bekäme, könnte er in nullkommanix wieder weg sein.

 

Abs4

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Geschrieben (bearbeitet)

Bundesjagdgesetz
§ 17 Versagung des Jagdscheines

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__17.html

 

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

...
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
...

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden. [Anm. = Falknerjagdschein]

...

 

Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Jägerprüfungsverordnung - JägerPVO M-V) Vom 23. März 2016

 

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-JägerPVMV2017rahmen

Bearbeitet von Elo
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Geschrieben (bearbeitet)

Dqs mit dem Polizeilichen Führungszeugnis und Jägerprüfung in jedem Bundesland anders .

In manche  Ländern ist dieses erst vor dem Lösen des Jagdschein erforderlich. 

Bei uns sogar vor dem Besuch des Lehrgangs. 

Bearbeitet von raze4711
  • Wichtig 2
Geschrieben (bearbeitet)

ähnliche Voraussetzungen haben alle BL

 

Zitat

(9) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Prüfungsbewerber mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf;

 

demnach hätte der erst gar  nicht die Prüfung machen dürfen
 
edit sagt das MV bei der Zulassung zur Prüfung diese Sachen nicht abfragt.
Bearbeitet von baer42
Ergänzung
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Lusches:

Es gibt keinen Link dazu.

Danke für den Link den es nicht gibt....

HMW....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb wodl:

Und wer bestimmt, wer Nazi ist und wer nicht ?

im aktuellen Fall wohl Er selbst

Zitat

In Mecklenburg-Vorpommern hat ein vorbestrafter Rechtsextremist

https://de.wikipedia.org/wiki/Sven_Krüger_(Politiker,_1974)

 

der hätte nirgendwo wo eine Vorprüfung zur Zulassung besteht die Jägerprüfung machen dürfen...............

Bearbeitet von baer42
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  • Wichtig 3
Geschrieben

Mal unabhängig davon ob der Nazi ist oder nicht. Wie geht das bei dem Vorstrafenregister überhaupt? Ich hab Sorge wenn ich einen Strafzettel mache und vergesse rechtzeitig zu bezahlen. Und der bekommt zunächst scheinbar problemlos die Zulassung zur JS Prüfung?

 

 

unfassbar irgendwie

  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb grizzly45:

Und der bekommt zunächst scheinbar problemlos die Zulassung zur JS Prüfung?

Die Prüfung zu machen ist ja ansich noch kein Ding, solange er den Schein nicht bekommt.

  • Wichtig 3
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb groucho:

Die Prüfung zu machen ist ja ansich noch kein Ding, solange er den Schein nicht bekommt.

In Hessen , Zulassung zur Prüfung:

 

4) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen oder die keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus können Antragstellende zurückgewiesen werden, deren Antragsunterlagen zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung nicht vollständig vorgelegt wurden.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die untere Jagdbehörde. Die Entscheidung ist spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz außerhalb Hessens sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung nach den im Land Hessen geltenden Vorschriften abgenommen wird.

(6) Der oberen Jagdbehörde obliegt die Aufteilung der Antragstellenden auf die Prüfungsausschüsse, die Benachrichtigung der Antragstellenden und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(7) Werden dem Prüfungsausschuss im Verlauf der Prüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der körperlichen Eignung von Prüflingen begründen, können diese vom vorsitzenden Mitglied bis zum Abschluss einer Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden.


zusätzlich:

 

6. eine persönliche Erklärung, dass Tatsachen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen, nicht bekannt sind, und dass Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes rechtfertigen könnten, nicht anhängig sind,

 

 

 

 

sollte langen, oder?

 

Bearbeitet von grizzly45
Geschrieben

Er hat ne Vorstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Kwkg, der wird doch dadurch bestimmt

ein Waffenverbot auferlegt bekommen haben.....

Er hätte dadurch doch schon am Schießen nicht teilnehmen dürfen....

Da hat dann wohl jemand beim Landesrecht mal so richtig gepennt....

Geschrieben (bearbeitet)

Man muß m. E. schon differenzieren zwischen der Prüfung und der tatsächlichen Ausstellung eines Jagdscheines.

 

Ganz allgemein betrachtet, kann man auch in D für etliche Dinge eine Prüfung ablegen, das beinhaltet aber nicht automatisch die Erlaubnis anschließend eine entsprechende Tätigkeit auszuüben - s. a. den Beitrag von Absehen4.

 

Der Gesetzestext in § 17 BJagdG bezieht sich auf die Versagung des Jagdscheines, nicht die Zulassung zur Prüfung.

 

Die Frage ist jetzt, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage man die Zulassung oder die Teilnahme an der Prüfung hätte verweigern können.

Wie es in anderen Bundesländern geregelt ist, hat keinen Einfluß auf Mecklenburg-Vorpommern

 

Ist nun Spekulation, aber hätten rechtzeitig entsprechende Informationen zur Verfügung gestanden, hätte sich vielleicht gar kein Ausbilder gefunden, wodurch die Zulassungskriterien nicht erfüllt gewesen wären.

 

Aber wie so oft diskutieren wir hier weitgehend im leeren Raum, weil keine belastbaren Informationen vorliegen.

Bearbeitet von Elo
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  • Wichtig 2
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Elo:

Man muß m. E. schon differenzieren zwischen der Prüfung und der tatsächlichen Ausstellung eines Jagdscheines.

 

Ganz allgemein betrachtet, kann man auch in D für etliche Dinge eine Prüfung ablegen, das beinhaltet aber nicht automatisch die Erlaubnis anschließend eine entsprechende Tätigkeit auszuüben - s. a. den Beitrag von Absehen4.

 

Der Gesetzestext in § 17 BJagdG bezieht sich auf die Versagung des Jagdscheines, nicht die Zulassung zur Prüfung.

 

Die Frage ist jetzt, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage man die Zulassung oder die Teilnahme an der Prüfung hätte verweigern können.

Wie es in anderen Bundesländern geregelt ist, hat keinen Einfluß auf Mecklenburg-Vorpommern

 

Ist nun Spekulation, aber hätten rechtzeitig entsprechende Informationen zur Verfügung gestanden, hätte sich vielleicht gar kein Ausbilder gefunden, wodurch die Zulassungskriterien nicht erfüllt gewesen wären.

 

Aber wie so oft diskutieren wir hier weitgehend im leeren Raum, weil keine belastbaren Informationen vorliegen.

Lies mal meinen Beitrag…..

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb grizzly45:

Lies mal meinen Beitrag

Ja, aber worauf willst Du hinaus?

Hessen hat das offenbar im Detail geregelt, aber das Ganze fand in Mecklenburg-Vorpommern statt.

Oder habe ich da was überlesen?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Wo liegt denn das Problem, das ein verurteilter Nazi den Jagdschein machen kann?

 

Verurteilte Frauenmörder und -Vergewaltiger können den ja auch problemlos machen und dürfen dann mit ihren Schußwaffen jagen und töten.

 

Da regt sich doch auch keiner drüber auf, also was soll's?

 

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