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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband


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Geschrieben

Inzwischen wurde das Info-Schreiben des BDMP-LV BW zu den erneuten Bedürfnisanforderungen auch an die SLG-Leiter versandt.

Ohne Erläuterungen, wie man auf die darin vertretenen rechtlichen Auffassungen kommt (wäre ja besonders wichtig zu den Anforderungen betreffend die bestandsgeschützten Waffen auf "gelbe" WBK).

 

Ich habe jetzt ebenfalls den BDMP LV angeschrieben und um Erläuterung bzw. Begründung gebeten - und kann nur ermuntern, dass möglichst viele Betroffene das nun auch tun.

Bin mal gespannt, was dazu kommt. Die Sache kann man jedenfalls nicht so "in der Luft hängen" lassen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb AWO425:

Gar nicht. Weil das geht ihn nix an...

Seh ich genauso.

"Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden ist die Bedürfnisprüfung in dem Verband durchzuführen, in
dem mit der jeweiligen Waffe die Wettkämpfe geschossen wurden."

So steht es in  dem Schreiben vom BDMP Ba.Wü.

Bearbeitet von sonnyboy
Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb AWO425:

Gar nicht. Weil das geht ihn nix an...

 

Er stellt aber eine Auffassung zu einer nachgelagerten Bedürfnisprüfung für Altbestandsschutz-Waffen "auf Gelb über 10" dar, die sich sehr "allgemeingültig" anhört...

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb karlyman:

 

Er stellt aber eine Auffassung zu einer nachgelagerten Bedürfnisprüfung für Altbestandsschutz-Waffen "auf Gelb über 10" dar, die sich sehr "allgemeingültig" anhört...

Ein Verband hat da keine Befugnisse. Es wurde einmalig das Bedürfnis für Gelb erteilt und aus. Zu den damaligen Konditionen, die ggf. noch unlimited waren.

Die Behörde kann das überprüfen, aber im Falle von Gelb ist da nix zu machen. Jedenfalls nach gerade gültigem Gesetz. Man weiss halt nicht, was in der nächsten Runde kommt.

Harter Deckel auf 10+3+2? Ohne Altbestend?

Was machen Erben? Oder Leute, die das Sammeln drangegeben haben, und alles auf Grüne WBK umgeschrieben haben? Kann man die Leute enteigenen?

DDR 2.0?

Wir leben in interessanten Zeiten.:bad:

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb sonnyboy:

Seh ich genauso.

"Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden ist die Bedürfnisprüfung in dem Verband durchzuführen, in
dem mit der jeweiligen Waffe die Wettkämpfe geschossen wurden."

So steht es in  dem Schreiben vom BDMP Ba.Wü.

 

Tja, und wenn man gar nicht in einem anderen Verband Mitglied ist?

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb AWO425:

Ein Verband hat da keine Befugnisse. Es wurde einmalig das Bedürfnis für Gelb erteilt und aus. Zu den damaligen Konditionen, die ggf. noch unlimited waren.

 

 

Genauso sieht's aus.

Es gibt derzeit - auch von Verbandsseite - keine Grundlage, einen Nonsens in die Welt zu setzen a la "für Altbestandsschutz sind fortlaufend Bedürfnisnachweise zu erbringen".

Das ist schlicht falsch, und zwar in mehrfacher Hinsicht. 

 

Daher ja auch mein Rätseln, wie ein (eigentlich von mir geschätzter) Verband darauf kommt, solche Interpretationen bzw. Behauptungen aufzustellen.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb PPC Sniper:

Mittlerweile ist meine Mitgliedschaft im BDMP-LV BW gekündigt. 

Bin noch in weiteren Verbänden....Was sich der BDMP hier leistet ist unterirdisch!

 

Ich bin auch noch in weiteren Verbänden, fühle mich aber schießsportlich am meisten und engsten mit dem BDMP (ebenfalls BW) verbandelt.

Das ist - nur meine Meinung und Erfahrung - ein guter Verband.

 

So schnell werfe ich da nicht "die Flinte ins Korn".

Schauen wir mal, ob bzw. was an Begründung/Information vom BDMP-LV kommt.

 

Wie gesagt, es wäre gut, wenn zumindest der LV BW (ggf. auch Paderborn?) in der Sache von vielen Mitgliedern angeschrieben und angefragt wird.

Inhaltliche "Vorlagen" gibt es hier im Thread ja einige.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb drummer:

Als nächstes kommen dann der Wettkampfnachweis plus 12/18 für jede Erbwaffe?!

 

Abgesehen von dem ganz anderen Erlaubnis-Inhalt:

Erbwaffen sind keine Sportwaffen, also wird es nichts mit einem schießsportlichen "Bedürfnisnachweis".

Geschrieben
2 minutes ago, sonnyboy said:

Vermutlich dann, wenn für die geerbten Waffen auch die Munitionseinträge vorhanden sind.

 

Hat die das jemals daran gehindert unlogischen Schwachsinn ins Waffengesetz zu schreiben? Diese Lücke ist dann sogar gut - weil unerfüllbar müssen die Waffen eben abgegeben werden. Ich traue denen inzwischen alles zu. Und das schlimme ist: Mit ihren Richtern und ihrer Exekutive können sie das sogar gewaltsam durchsetzen. Da wird keiner querschiessen.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb drummer:

 

Diese Lücke ist dann sogar gut - weil unerfüllbar müssen die Waffen eben abgegeben werden. Ich traue denen inzwischen alles zu.

 

Auch wenn inzwischen doch viel an "realem Wahnsinn" präsent ist - so ganz über den Haufen schmeißen kann man in einem Rechtsstaat zentrale Rechtsprinzipien dann doch nicht...

 

Eines davon lautet, dass die Erfülllung tatsächlich und/oder rechtlich unerfüllbarer Dinge nicht verlangt werden darf.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 23.11.2022 um 12:41 schrieb PPC Sniper:

Mittlerweile ist meine Mitgliedschaft im BDMP-LV BW gekündigt. 

Bin noch in weiteren Verbänden. Somit kein Problem.  Was sich der BDMP hier leistet ist unterirdisch!

 

Wie kann man die Mitgliedschaft im BDMP LV BW kündigen? Es gibt gar keine Mitgliedschaft im LV BW!

 

Und wieso kündigst du deine Mitgliedschaft, wenn noch überhaupt nichts bekannt ist zum Sachverhalt.🤔

Bearbeitet von tont
Geschrieben
Am 23.11.2022 um 13:32 schrieb karlyman:

Abgesehen von dem ganz anderen Erlaubnis-Inhalt:

Erbwaffen sind keine Sportwaffen, also wird es nichts mit einem schießsportlichen "Bedürfnisnachweis".

 

Und um da nochmal konkret nachzuhaken:

 

Annahme, ein Sportschütze besitzt mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen, alle erworben nach §20 in Erbfolge, aber nachträglich mit Munitionsberechtigung zur sportlichen Verwendung jeweils mittels Verbandsbescheinigung.

 

Greift hier dann auch der Bedürfniserhalt für Überkontingentswaffen nach §14 wie hier diskutiert?

Kann die Besitzerlaubnis (im Falle eines nicht nach §14 erfolgten Bedürfnisnachwieses für den Weiterbesitz) für die "Überkontingentwaffen" (gibt es ja nach §20 nicht, ebensowenig wie einen Bedürfnisnachweis für den Erwerb) so einfach widerrufen werden?

 

Da würde mich jetzt die Einschätzung der werten Forenmitglieder sehr interessieren!

Grade auch im Hinblick auf das angesprochene Urteil das in BW erging, mit der Maßgabe dass für den Weiterbesitz die selben Voraussetzungen zu erfüllen sind wie für den (ursprünglichen) Erwerb.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb tont:

Und wieso kündigst du deine Mitgliedschaft, wenn noch überhaupt nichts bekannt ist zum Sachverhalt.🤔

Wenn der Verband ein solches Dokument herausgibt, dann fühle ich mich dort nicht mehr aufgehoben. Von mir bekommt nur noch der Verband Geld, der meine Interessen vertritt!

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb alzi:

Annahme, ein Sportschütze besitzt mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen, alle erworben nach §20 in Erbfolge, aber nachträglich mit Munitionsberechtigung zur sportlichen Verwendung jeweils mittels Verbandsbescheinigung.

Da würde wohl das "Erbenprivileg " verloren gehen, denke ich. Weil du hast ja ein sportliches Bedürfnis dafür geltend gemacht. Ich denke ein Richter würde das genau so sehen.........................

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb PetMan:

Da würde wohl das "Erbenprivileg " verloren gehen, denke ich. Weil du hast ja ein sportliches Bedürfnis dafür geltend gemacht. Ich denke ein Richter würde das genau so sehen.........................

 

Zur Nutzung - hier Munitionserwerb - , aber nicht für den Erwerb.

 

Formal kann ich ja nicht von mir selbst erwerben, bzw. an mich selbst überlassen. Der Erwerb erfolgte nach §20 und das Erbenprivileg besteht ja grade darin, dass ohne Bedürfnis(prüfung) erworben und besessen werden darf.

 

 

Meiner Meinung nach kann - bei/nach Wegfall des Bedürfnisses als Sportschütze - höchstens die Munitionsberechtigung widerrufen werden. Die (weiter)Besitzberechtigung aber nicht, da es sich noch immer um eine Erbwaffe handelt, weil so erworben.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb PetMan:

Da würde wohl das "Erbenprivileg " verloren gehen, denke ich. Weil du hast ja ein sportliches Bedürfnis dafür geltend gemacht. Ich denke ein Richter würde das genau so sehen.........................

Ich denke  der Erbwaffenstatus geht nicht verloren. Die Waffen bleiben Erbwaffen.

Gegenstand der schießsportlichen Bedürfnisbescheinigung war, wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ja ausschließlich der (gesondert behördlich erlaubte) Munition, also die MEB.

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