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Waffenerwerb rückgänging machen. Fernabsatzgesetz


callahan44er

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Hallo zusammen. Hat schon mal jemand Erfahrung damit gemacht? Folgende Situation. Waffe von Händler über das Internet erworben. Waffe weißt Defekt auf. Kauf wird widerrufen innerhalb der Frist. Händler will Geld zurücküberweisen.

Waffe ist noch nicht in WBK eingetragen (Gut das die Behörde langsam ist) Erwerbsanzeige ist geschrieben und schon längst bei der Behörde. Kann die Erwerbsanzeige widerrufen werden und kann oder muß die Behörde das akzeptieren und der Voreintrag bleibt erhalten?

 

Ja, ich habe die Frage an meine Behörde gerichtet, aber noch keine Antwort. Aber vielleicht hat jemand Erfahrungswerte (ja, jede Behörde.......) oder sogar was rechtliches dazu?

 

Danke

Bearbeitet von callahan44er
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Wenn du die Waffe erworben hast, musst du sie eintragen lassen, der Voreintrag wird dadurch finalisierst.

Schickst du die Waffe innerhalb der Frist zurück, so überlässt du die Waffe an den Händler, die Waffe wird dann von der Waffenbehörde aus deiner WBK ausgetragen.

Möchtest du die gleiche Waffe wieder kaufen, brauchst du einen neuen Voreintrag, als Sportschütze also neue Bedürfnisbescheinigung über den Verband.

 

 

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vor 4 Minuten schrieb CiscoDisco:

Wenn du die Waffe erworben hast, musst du sie eintragen lassen, der Voreintrag wird dadurch finalisierst.

Schickst du die Waffe innerhalb der Frist zurück, so überlässt du die Waffe an den Händler, die Waffe wird dann von der Waffenbehörde aus deiner WBK ausgetragen.

Möchtest du die gleiche Waffe wieder kaufen, brauchst du einen neuen Voreintrag, als Sportschütze also neue Bedürfnisbescheinigung über den Verband.

 

 

Das wäre natürlich sehr unglücklich. Hoffen wir mal auf Kulanz der Behörde. Und ja, die gleiche Waffe könnte ich woanders bekommen.

Bearbeitet von callahan44er
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Hatte einen ähnlichen Fall aber auf der gelben WBK.
Auch da war es so, dass der Verkauf angezeigt wurde aber die Eintragung noch nicht erfolgt war.
Es wurde dann in dem Fall in einem Aufwasch die Eintragung und gleich die Austragung vorgenommen.

Mein SB bezog sich darauf, dass die Nachvollziehbarkeit immer gewahrt bleiben muss.

Gut war da natürlich, dass es kein gesch*ss wegen Bedürfnis gab.

Bearbeitet von OPC-upra
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vor 2 Minuten schrieb callahan44er:

[...] Ja, ich habe die Frage an meine Behörde gerichtet. Aber vielleicht hat jemand Erfahrungswerte (ja, jede Behörde.......) oder sogar was rechtliches dazu?

Schneller Kontakt mit der Behörde ist natürlich hilfreich.

 

Argumentationshilfe:

Zitat

(BGB)
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Da hat also aufgrund von Sachmängeln - die der Händler ja auch unstrittig angenommen hat - kein Eigentumsübergang stattgefunden.

Das Waffenrecht ist mit der Eintragung nur nachgeordnetes Verwaltungsrecht.

Leider "beissen" sich die Fristen zwischen bürgerlichem und Waffenrecht.

Sollte aber kein großes Problem sein, wenn die Waffe noch nicht eingetragen ist.

Der Voreintrag wurde ja noch nicht in Anspruch genommen.

 

Wie gesagt, schneller Kontakt ...

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Mir ist letztes Jahr eine gebraucht gekaufte Waffe kurz nach dem Eintrag auf Gelb kaputt gegangen. Ich habe das mit dem Sachbearbeiter diskutiert und er hat mir vorgeschlagen, dass ich Sie an den Verkäufer zurückschicke, die Waffe austragen lasse und dann eine vergleichbare Waffe kaufen kann, ohne das das zusätzlich auf die Erwerbsstreckung angerechnet wird.

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Hatte ein ähnliches Problem, allerdings eine Lagwaffe "auf Jagdschein". Erwerb war schon angezeigt, aber (zum Glück) noch nicht eingetragen. Mit der Behörde vernünftig gesprochen und dann direkt das Überlassen angezeigt. Die Behörde hat auf einen WBK Eintrag verzichtet und nur die Anzeigen zur Akte genommen...

 

Wenn der Händler die Waffe im NWR wieder als von ihm (zurück)erworben meldet, taucht sie bei der Behörde des Käufers (abgesehen von der ursprünglichen Erwerbs- und anschließenden Überlassensmeldung) übrigens gar nicht mehr als erworben auf (wird also im Programm nicht mehr als einzutragen angezeigt/vorgeschlagen) und kann daher auch gar nicht mehr so einfach eingetragen werden (dadurch würde sie im NWR nämlich dem Bestand des Händlers wieder "entzogen"...)

Bearbeitet von tt22
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vor einer Stunde schrieb fa.454:

Da hat also aufgrund von Sachmängeln - die der Händler ja auch unstrittig angenommen hat - kein Eigentumsübergang stattgefunden.

Das Waffenrecht ist mit der Eintragung nur nachgeordnetes Verwaltungsrecht.

Leider "beissen" sich die Fristen zwischen bürgerlichem und Waffenrecht.

Sollte aber kein großes Problem sein, wenn die Waffe noch nicht eingetragen ist.

Der Voreintrag wurde ja noch nicht in Anspruch genommen.

 

Wie gesagt, schneller Kontakt ...

 

Dem Waffengesetz ist das Eigentum aber auch komplett egal, da es ja ausschließlich den Besitz von Waffen regelt.

 

Die Behörde kann in so einem Fall auf stur schalten, denn die Waffe wurde ja unstrittig erworben - auch wenn sie postwendend zurück geht. Sie kann auf den Eintrag und Austrag bestehen, sodass der Voreintrag entsprechend verbraucht ist. Sie kann dann nett sein und einen neuen Voreintrag ohne neue Nachweise ausstellen. Sie kann aber auch auf alle Nachweise für einen neuen Voreintrag bestehen - oder halt auf das Ein- und Austragen ganz verzichten. Über 500 Waffenbehörden in Deutschland und damit sicherlich auch nahezu genau so viele unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten.

 

So ein Fall ist halt weder im WaffG noch in der WaffVwV genau geregelt...

 

Da hilft nur nett mit der/dem SB sprechen!

Bearbeitet von tt22
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vor 31 Minuten schrieb tt22:

Dem Waffengesetz ist das Eigentum aber auch komplett egal, da es ja ausschließlich den Besitz von Waffen regelt. [...]

Ja, dass ist eindeutig der Schwachpunkt in meiner Argumentation.

 

vor 21 Minuten schrieb tt22:

[...] So ein Fall ist halt weder im WaffG noch in der WaffVwV genau geregelt...

Da hilft nur nett mit der/dem SB sprechen!

Vollkommen richtig.

Ich möchte das auch nicht als gerichtsfest beschreiben, alleine da man schon aus Zeitgründen nichts zu gewinnen hätte.

Obwohl ich da gute Chancen sähe, da er mit seiner Erwerbsberechtigung letztendlich keine Waffe erworben hat.

Zivilrechtlich ist halt kein Geschäft zustande gekommen.

Daher habe ich da "Argumentationshilfe" drüber geschrieben.

 

Nett sein schadet da nie.

Auch glaube ich nicht, dass @callahan44er da einen Präzedenzfall draus machen möchte.

So wie ich ihn kenne, wird er die Behörde damit überzeugen können.

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vor 12 Stunden schrieb fa.454:

Da hat also aufgrund von Sachmängeln - die der Händler ja auch unstrittig angenommen hat - kein Eigentumsübergang stattgefunden.

 

Das ist wohl eher abenteuerlich. Natürlich kann man auch das Eigentum an mangelhaften Sachen erwerben. Abgesehen davon dürften waffenrechtliche Begriffe eh nicht mit denen des bürgerlichen Rechts übereinstimmen.

 

Es wäre sicher eine Regelung im Waffenrecht, die eine gleich nach Erhalt bemängelte Lieferung einer verweigerten Abnahme beim Händler gleichstellt, sinnvoll. Aber das heißt nicht, dass sie existiert.

 

Eine Möglichkeit wäre vielleicht (so wie ich es in Amerika eh machen lassen muss), die Waffe nicht ins Haus, sondern zu einem Händler liefern zu lassen, gegen Obolus natürlich. Wenn man da besichtigt und nicht annimmt, dann ist wohl klar, dass man das Ding nicht angenommen hat.

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Kurze Rückmeldung. Behörde klärt mit dem BVA ob der Revolver ein und ausgetragen werden muss oder nicht. Schlimmstenfalls ist das so, ich bekomme aber dann einen neuen Voreintrag ohne neues Bedürfnis. Ist ja eigentlich auch logisch. Ansonsten kann ich den alten Voreintrag nutzen.

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Seinerzeit zeigte sich das Amt aufgrund der Problematik meiner ProArms sehr kulant. Der lockere Gasblock war nicht festzukriegen und ich hatte die Waffe dreimal zur Reperatur eingeschickt. Letztendlich hatte mir mein Händler bestätigt, dass das Gewehr defekt war und zurück an den Importeur ging. Die Behörde strich daraufhinh die Waffe aus der WBK und ich bekam einen neuen Voreintrag.

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vor 8 Stunden schrieb HangMan69:

nur hast du in us of a eben KEIN bedürfnissprinzip und daher auch nicht das problem das dann dein voreintrag ungültig geworden ist!

 

Wird er das, wenn man die Waffe bei einem Händler besichtigt und gar nicht erst annimmt? Das war ja mein Vorschlag einer (kostenpflichtigen) Lösung.

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Am 18.9.2022 um 21:27 schrieb callahan44er:

Hallo zusammen. Hat schon mal jemand Erfahrung damit gemacht? Folgende Situation. Waffe von Händler über das Internet erworben. Waffe weißt Defekt auf. Kauf wird widerrufen innerhalb der Frist. Händler will Geld zurücküberweisen.

Waffe ist noch nicht in WBK eingetragen (Gut das die Behörde langsam ist) Erwerbsanzeige ist geschrieben und schon längst bei der Behörde. Kann die Erwerbsanzeige widerrufen werden und kann oder muß die Behörde das akzeptieren und der Voreintrag bleibt erhalten?

 

Ja, ich habe die Frage an meine Behörde gerichtet, aber noch keine Antwort. Aber vielleicht hat jemand Erfahrungswerte (ja, jede Behörde.......) oder sogar was rechtliches dazu?

 

Danke

 

 

Hatte ähnlichen Fall, Kauf konnte in Absprache mit Händler und freundlichen Anruf unter Schilderung der Situation problemlos rückgängig gemacht werden. 

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Auflösung:

 

Das BVA sagte leider Waffe muss ein und Ausgetragen werden und ich brauche einen neuen Voreintrag. Den allerdings ohne neues Bedürfnis, da der ja ein Jahr gilt. Na gut bisschen doof da die Gebühren anfallen, aber was solls. Die Waffe wird auch nicht auf 2/6 angerechnet.

Bearbeitet von callahan44er
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