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30er Magazine


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Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Tatonka:

30iger LW-Magazine konnten auch vor der Waffenrechtsverschlimmerung nicht auf 10 schüssig blockiert, sportlich verwerdet werden. Jetzt erst recht nicht. 

sagt wer ??

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Geschrieben
18 minutes ago, Tatonka said:

es kommt auf den Magazin-Körper an. 

Nein.

18 minutes ago, Tatonka said:

30iger LW-Magazine konnten auch vor der Waffenrechtsverschlimmerung nicht auf 10 schüssig blockiert, sportlich verwerdet werden.

Doch.

 

27 minutes ago, Tatonka said:

Sportordnung, max 10 Patronen ladbar.

Wo steht das?

Geschrieben

Mein SB dazu:

Quote

Wenn der Schütze solche Magazine besitz, müssen diese bei der Behörde bzw. beim BKA gemeldet sein. Die Meldung berechtigt zum Besitz und zur Verwendung der Magazine.

Weitere Maßnahmen regelt der Verband über die Sportordnung (?) bzw. der Betreiber der Schießstätte, also der Schützenverein, welcher das Hausrecht ausübt. Wenn die zur Verwendung (z.B. aus Sicherheitsgründen) nein zur Verwendung sagen, dann wird man das wohl so akzeptieren müssen...

Und afaik steht in keiner SpO oder zumindest den mir bekannten etwas dazu drin.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb sniperd:

Mein SB dazu:

Und afaik steht in keiner SpO oder zumindest den mir bekannten etwas dazu drin.

In jeder Sportordnung steht bei jeder Disziplin die maximal ladbare Anzahl der Schüsse pro Durchgang drin. In den Standordnungen oft genannt "schießen nach Sportordnung" beinhaltet somit auch die Begrenzung auf die gerade trainierte Disziplin.

 

Vor der Gesetzesänderungen bzgl. der Magazine war es egal welche Anzahl an Schüsse sportlich oder jagdlich (ausgenommen von diesem kurzen Zeitraum der 2er-Magazine) ins Magazin passen. Man durfte eben nur die entsprechende Menge laden. Nun gibt es das gesetzliche Besitzverbot (ausgenommen Sondergenehmigung) für Magazine, welche laut Magazinkörper, dieser Punkt ist entscheidend und kann nicht durch Blockade umgangen werden, mehr als 10 LW oder 20 KW Patronen aufnehmen können.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Vielleicht hilft Euch das bei der Diskussion bezüglich Magazinkörper ...

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

 

S. 95, 2. Absatz

 

Da Wechselmagazine leicht in ihre Einzelkomponenten (dies sind in der Regel Magazingehäuse, Boden, Feder und Zubringer) zerlegbar sind, ist es ferner erforderlich, das Magazingehäuse als das für die Kapazität entscheidende Bauteil in den Verbotstatbestand einzubeziehen, um eine mögliche Umgehung der Verbotsvorschrift zu verhindern. Deshalb ist der Begriff des „Magazingehäuses“ zusätzlich zu definieren.

 

FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II mit Antworten des BMI

 

S. 6

 

Sind nun auch 20-Schuss-Magazine verboten, die auf 10 Schuss blockiert werden?
Magazinkörper ist in Anlage 1 WaffG aufgenommen und daher verboten.

 

S. 8

 

Können hochkapazitive Magazine blockiert oder verkürzt werden?
Grundsätzlich ja, aber waffenrechtlich tritt nur eine andere Rechtslage bei einer Verkürzung ein. Der Magazinkörper steht gem. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG dem Magazin gleich.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb sniperd:

Nein, steht nicht drin.

Dann nenne doch mal Verband und Disziplin. Würde mich wundern wenn die Anzahl der Schüsse pro Durchgang nicht drinn stehen, denn diese gehören ja zur Definition jeder Disziplin in einer genehmigten Sportordnung. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb 762:

 

Frage an die anderen, sich amüsierenden Mitleser: Für Bier ist es noch zu früh, oder?

Grenzwertig......

 

aber Popcorn ist drin !

 

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben

kann man bitte vielleicht auch beim Thema bleiben......ich finde es nicht gut wenn man ein Thema diskutiert, und dann andere die es nicht interessiert so plump ablenken müssen...

Geschrieben
49 minutes ago, Rene2109 said:

Dann nenne doch mal Verband und Disziplin. Würde mich wundern wenn die Anzahl der Schüsse pro Durchgang nicht drinn stehen, denn diese gehören ja zur Definition jeder Disziplin in einer genehmigten Sportordnung. 

Ich nehm mal den pösen DSB als Beispiel:

 

Quote

0.18.2
Bei sog. Gesellschaftsschießen (z. B. Königsschießen) gelten die Wettkampfbestimmungen des Veran-
stalters, auch wenn sie von den Regelungen dieser Sportordnung abweichen.


0.18.3
Abweichungen von Regelungen dieser Sportordnung sind auf örtlicher Ebene zulässig, wenn dies durch Besonderheiten der Schießstätte oder des Schießens bedingt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schießentfernungen, der Scheibenarten und -größen, der Anschlagart, der Schießposition sowie der Anzahl der Probeschüsse im Wettkampf. Darüber hinausgehende Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie  Regelungen betreffen, die für die Ausführung des Waffengesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nicht erheblich sind (§ 15a Abs. 2 Waffengesetz).

 

DSB Liste B:

Quote

Im Sinne des 0.18.3 der DSB – Sportordnung („Abweichungen von Regelungen dieser Sportordnung sind auf örtlicher Ebene zulässig, wenn dies durch Besonderheiten der Schießstätte oder des Schießens bedingt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schießentfernungen, der Scheibenarten und –größen, der Anschlagart, der Schießposition, sowie der Anzahl der Probeschüsse im Wettkampf.“) können sämtliche Angaben in der Liste B durch die Ausschreibung des konkreten Wettkampfes abweichend geregelt werden. Ausschreibungsänderungen gehen den generellen Festlegungen unter Beachtung der Ziffer 0.18 der Bundessportordnung vor.

 

Geschrieben

Btw das war die Antwort des DSB Baden (BSV Leimen):

Quote

Sofern eine Ausnahmegenehmigung des BKA für große Magazine vorliegt, können diese weiterhin verwendet werden. Die Genehmigungsdokumente müssen auf Verlagen vorgezeigt werden können (z. B. Schießleiter).

 

Die Begrenzung auf 10 Schuss beim sportlichen Schießen ist hierbei nicht neu – auch vor der Änderung durch das 3. WaffRÄndG mussten Magazine für halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität über 10 Patronen zum sportlichen Schießen auf max. 10 Patronen begrenzt werden.

 

Insofern können sie mit entsprechender BKA Genehmigung Ihre Magazine weiter verwenden, voll laden dürfen sie diese aber nicht (max. 10 Patronen).

 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb sniperd:

Btw das war die Antwort des DSB Baden (BSV Leimen):

 

Hhm,

 

da wird explizit auf die BKA Genehmigung hingewiesen..

 

Und was machen die, die "nur" eine ihres Ordnungsamtes haben, da die Magazine älter waren

und nur dort gemeldet werden mußten?

Geschrieben
1 minute ago, Olt d.R. said:

Und was machen die, die "nur" eine ihres Ordnungsamtes haben, da die Magazine älter waren

und nur dort gemeldet werden mußten?

Ist es da nicht stellvertretend von der ortlichen Behörde für das BKA genehmigt? rechtlich gesehen sollte das identisch sein.

Geschrieben
3 hours ago, karlyman said:

Und warum jagdlich "auf Einzelschuss" beschränkt werden soll (was oft, aber eben bei weitem nicht immer der jagdl. Praxis entspricht) ist auch ein Mysterium.

 

Es ist auch fachlich falsch, dass dies der jagdlichen Praxis entspricht. Der Jäger sollte nach dem Schuss auf das Wild sofort(!) wieder Schussbereit sein, um bei nicht tödlich getroffenem Wild direkt den tödlichen Nachschuss abgeben zu können. Wenn angeschossenes Wild entkommt und langsam verendet mag das vielleicht Sadisten ansprechen, entspricht aber nicht dem Tierschutzgedanken und ist Unwaidmännsich!

 

Dies ist übrigens auch ein Grund, warum der "böse Halbautomat den (bekanntlich) kein Mensch braucht", jaglich durchaus sinnvoll sein kann.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb sniperd:

Ist es da nicht stellvertretend von der ortlichen Behörde für das BKA genehmigt? rechtlich gesehen sollte das identisch sein.

  NEIN

 

Erlaubnis durch Behörde--> Verbot NICHT Wirksam

Erlaubnis BKA--> Verboten, aber Besitzer hat ne Ausnahmerlaubnis

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben
1 hour ago, CZM52 said:

Erlaubnis durch Behörde--> Verbot NICHT Wirksam

Erlaubnis BKA--> Verboten, aber Besitzer hat ne Ausnahmerlaubnis

Wobei so gesehen die Erlaubnis durch Behörde mehr Gewicht hat, da man gar keinen verbotenen Gegenstand nutzt, während derjenige mit Ausnahmeerlaubnis einen verbotenen Gegenstand (legal) benutzt.

Im Endeffekt kommt das gleiche bei raus, egal welche von beiden Erlaubnissen vorhanden ist.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb sniperd:

Ich nehm mal den pösen DSB als Beispiel:

 

 

DSB Liste B:

 

Im "pösen" DSB ist alles klar geregelt. Weder in einer Liste "B" noch bei einem Königsschießen, noch bei einem irgendeinem Wettkampf oder auf Grund einer örtlichen Regelung wirst Du ein volles Magazin finden. Beim DSB in der Regel, wie bei den meisten anderen Verbänden auch, je nach Disziplin max. 5.

Natürlich gibt es auch auf den pösen DSB Schießständen Schützen die ab und an mal ein Magazin voll machen und raushauen. Aber nur weil viele Standaufsichten und viele Vorstände es ignorieren ist es laut Standordnung deswegen nicht erlaubt. Je nach Standaufsicht kann das auch nach hinten losgehen. Manch einer hat halt einen längeren Stock im A.... als ein Anderer.   

Geschrieben

Ist halt wieder ein typischer Fall von unnötiger und unsinniger Überregulierung. Eine Standordnung soll vor allem den sicheren Schiessbetrieb gewährleisten und nicht die Schützen am Nasenring durch die Manege führen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Rene2109:

 Beim DSB in der Regel, wie bei den meisten anderen Verbänden auch, je nach Disziplin max. 5.

 

 

Bei den "anderen"Verbänden, z.B. BDMP, durchaus auch Abläufe/Magazinfüllungen mit 6 oder 8 Schuss.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb karlyman:

 

 

Bei den "anderen"Verbänden, z.B. BDMP, durchaus auch Abläufe/Magazinfüllungen mit 6 oder 8 Schuss.

Ich schrieb ja auch nicht immer, sondern "in der Regel". Die Feinheiten der deutschen Sprache. Und 6 oder 8 ist immer noch nicht voll bei den Magazinen um welche es hier geht.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb CZM52:

  NEIN

 

Erlaubnis durch Behörde--> Verbot NICHT Wirksam

Nicht ganz richtig.

Das Verbot wird nur gegenüber dem Anmeldenden nicht wirksam.

Für jeden anderen ist das Magazin ein verbotener Gegenstand und darf damit auch nur an Berechtigte mit BKA Ausnahmegenehmigung überlassen werden.

Die Jahresfrist zur Meldung an die örtliche Behörde war insofern nur eine Verwaltungsvereinfachung, um das BKA zu entlasten.

Insofern kein Unterschied zu jemanden mit einer BKA Ausnahmegenehmigung, denn auch hier gilt diese Ausnahme nur für den Antragsteller.

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Nicht ganz richtig.

Das Verbot wird nur gegenüber dem Anmeldenden nicht wirksam.

Für jeden anderen ist das Magazin ein verbotener Gegenstand und darf damit auch nur an Berechtigte mit BKA Ausnahmegenehmigung überlassen werden.

Die Jahresfrist zur Meldung an die örtliche Behörde war insofern nur eine Verwaltungsvereinfachung, um das BKA zu entlasten.

Insofern kein Unterschied zu jemanden mit einer BKA Ausnahmegenehmigung, denn auch hier gilt diese Ausnahme nur für den Antragsteller.

 Die Aussage bezog sich natürlich nur auf den Antragsteller/Besitzer

 

Und spätestens wenn dann Post vom BKA kommt, erkennst den Unterschied.  Und, wer KLeinlich sein will, kann ja auch mal Aufbewahrungsvorschriften zu Verbotenen Gegenständen nachlesen.

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