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.22lr Conversion Kits noch legal?


GunsForFun

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Zitat

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

..

3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,

 

 

Zitat

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

 

 

Das schöne Gefühl, das dann schon der Depp von Vorstand seine WBK abgibt, weil man sich aus "Gründen"  nicht an die Regeln halten kann. Gelebte Asozialität.

Aber immerhin kann er dich mitnehmen:

 

 

Zitat

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,

 

 

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vor 18 Stunden schrieb HBM:

Gerade junge Schützen (bei uns im Verein) finden AR-15 "schöner" als klassische Ordonanzwaffen aus den Weltkriegen. ......ist, wenn unter 18 Jahren, auch das Thema .22lr / Anschein? / etc. schnell auf dem Tisch. 

Ja, nur sind sie halt jünger als 21.

Bearbeitet von chr
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vor 7 Stunden schrieb Steam:

Du bezeugst gerade, dass Du bei einem verstoß gegen das WaffG anwesend warst

Bullshit, ich bezeuge gar nix. Was weiß Du denn. Komm wieder runter.

Bearbeitet von snarrow
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So @GunsForFun ich versuch es nochmal konstruktiv. 

Das Ar System ist was tolles und macht ne Menge Spaß, bringt aber auch Probleme mit sich.  Lies dich dazu mal hier durch den Halbautomaten Bereich. 

Ich persönlich hab mich dazu entschieden ein AR in 9mm zu kaufen und dazu ein 223er Wechselsystem. 

wenn es das Budget es wieder her gibt wird 22lr dazu kommen. 

soweit kein Problem, das geht alles auf ein Bedürfnis. 

 

Mein Problem ist aber ich kann immer nur ein Kaliber gleichzeitig Verwenden oder muss auf dem Schießstand umbauen, da ich ja nur einen Lower Receiver hab. 

Das Zweite Problem ich bin durch die unterschiedlichen Funktionsweisen der WS etwas eingeschränkt was das Tuning betrifft. (speziell Abzüge >>lesen in den PCC Themen) 

 

Lower sind aber leider nicht mehr frei Verkäuflich... 

 

Deshalb würde es für dich ggf. Sinn machen am anfang ein AR in 22lr zu kaufen. (wichtig mit komplett kompatiblen Lower) 

Zur Not "bauen lassen". (Also zb. das viel gelobte Nordic Componets WS mit einem beliebigen Lower zusammen stecken lassen vom Büchsenmacher). 

 

Später kaufst du dann ein 9mm AR plus beliebige Wechselsysteme. (9mm,223rem, 300 blackout) 

 

Das ganze belegt dann zwar 2 Bedürfnisse aber du hast auch 2 Komplette Waffen Einsatzbereit und kannst 2 Lower für unterschiedliche Einsatzzwecke ausrüsten. 

(Abzug / Schaft /Griff/ Buffer; für Masseverschluss oder Gasdruck; dynamisch oder Präzision) 

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vor 5 Minuten schrieb CZM52:

wenn ich die Waffen die ich habe nutze, bekomme ich auch weitere Bedürfnisse 

 

da ist natürlich was dran... 

ich krebse hier so im Landkreis rum. 

wir sind weit und breit der einzige DSU Verein und das auch noch ohne eigenen Stand. (also keine Wettkämpfe im eigenen Verband) 

Dynamische Stände sind auch sehr dünn... 

für weitere Anreisen mit Übernachtung und Wettkämpfe fehlen mir Zeit und Geld. 

 

Für mich ist das durchaus ne brauchbare Krücke um etwas Abwechslung aus dem Grundkontinget raus zu holen. 

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2 hours ago, CZM52 said:

wenn ich die Waffen die ich habe nutze, bekomme ich auch weitere Bedürfnisse 

Nicht jeder hat wirklich Bock auf dieses Sportschützending, sondern wollen einfach nur ne Waffe haben weil es auch so Spaß macht,

diese Kandidaten erfüllen dann auch immer nur das gesetzliche Minimum, weil warum mehr machen.

 

Ich selbst hab auch gar keinen Bock auf die ganzen Wettkämpfe in DE, alles was mich reizt wird hier entweder nicht angeboten oder ist nicht zulässig,

bzw. in der Art nicht als Disziplin geführt, oder wird wegen Corinna oder anderen Gründen nicht bzw. nicht mehr ausgetragen.

Mein letztes richtiges Event war der (leider letzte) Monte Kali Pokal wo ich für meine Verhältnisse einigermaßen gut abgeräumt hab.

KW gibt es gute Programme aber LW ist sowas von Rentnermäßig in DE.

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vor 2 Stunden schrieb sniperd:

Nicht jeder hat wirklich Bock auf dieses Sportschützending, sondern wollen einfach nur ne Waffe haben weil es auch so Spaß macht,

Im Prinzip bin ich auch so.. 

Schießen ist nur ein neben Hobby... Ich habe echt keine Zeit, 150 km auf einen Wettkampf zu fahren... 

Aber trotzdem habe ich immer genug Termine für eine Bedürfnissbescheinigung... Und mal eine vereinsmeisterschaft oder eine Veranstaltung im eigenen Haus mitzunehmen ist schon drin... 

Reicht natürlich nicht für zehn Überkontingent Waffen, aber die braucht es in dem Fall auch nicht... 

Und eine dritte oder vierte kW ist damit echt kein Problem... 

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vor 12 Stunden schrieb vorwerk:

Ich denke die korrekte Anwendung von Fachtermini bei Diskussionen mit a) Einsteigern und b) in Bezug auf das WaffG führt 

langfristig zu weniger Verständnisproblemen.

 

Danke für den Hinweis, aber "Erlaubnisfrei" ist genau die Definition, die das WaffG in Anlage 2 für den Erwerb solche Teile benutzt!

 

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

 

Und "Voreintrag" als Wort taucht zwar im WaffG nicht auf (das WaffG kennt nur die Erwerbserlaubnis für Einzelwaffen - ugs. "Voreintrag" oder halt die "pauschal" Erwerbsberechtigung bei der gelben und roten WBK - wobei ja selbst diese Bezeichnungen dem WaffG fremd sind, kennt es doch nur die Waffenbesitzkarte, die Waffenbesitzkarte für Sportschützen und die Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige 😅) wird aber selbst von den Waffenbehörden so benutzt...

 

Inwiefern habe ich also nicht korrekte Fachtermini benutzt?

Bearbeitet von tt22
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vor 6 Stunden schrieb tt22:

2 Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2a Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte 

   Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse 

 

Das Bedürfnis für die Eintragung =Erteilung der Besitzerlaubnis leitet sich aus §14 Abs 2 ab und ist analog der Eintragung in auf die Gelbe.

Interessanter ist die Frage, ob es sich um einen Fall von 2 oder 2a handelt. In Verkaufsangeboten habe ich beide Rechtauffassungen schon gesehen. Per Definition ist es eigentlich glasklar 2a  (Einstecksystem)

 

Mit §6 AWaffV besteht halt das Problem, das man bei Nutzung mit einem AR15 de facto eine Waffe benutzt, die unter §6 Abs. 1 Nr. 2c (Hülsenlänge unter 40mm) fällt. Hat die Grundwaffe keinen FB, weil sie es i.d.R. ja nicht benötigt (.223) ist die sportliche Nutzung ausgeschlossen. 

 

Was aber, wenn man eine .223 AR15 mit FB nutzt, z.B. OAM11? Der FB der Grundwaffe bescheinigt ja, das §6 AWaffV aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht anzuwenden ist, d.h. das kein kriegswaffenähnlicher Anschein vorliegt. Kann die Nutzung eines  Einsteck(!)systems etwas am Anschein ändern? Ich meine nicht.

 

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@Speedmark

 

Quote

3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.

 

Spielt der "Hauptlauf" überhaupt eine Rolle, wenn laut WaffG, das Einstecksystem ein eigener Lauf ist?

 

Andere Frage, wenn die Dinger nicht in jeder Konfiguration per se sportlich zugelassen sind,

dann ist keine Konfiguration zugelassen, da es einen FB benötigen würde.

 

Das hieße das man als reiner Sportschütze, die Systeme zwar kaufen und besitzen aber nicht benutzen darf.

Bearbeitet von sniperd
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Das WaffG definiert ein Einstecksystem als eine Art von Einstecklauf.

Wenn ich einen Lauf einstecke benutze ich per Definition den eingesteckten Lauf (auch wenn es in der Realität durch den anderen Lauf saust).

Also gibt es auch keinen "falschen Drall", weil ja der Lauf vom Einstecksystem genutzt wird (per Definition).

 

Ich habe aber mal selbst eine Frage zum Thread, da ich selbst kein Einstecksystem besitze und aufgrund der Verwaltungsvorschriften nun noch mehr verwirrt bin.

Werden Einstecksysteme überhaupt in die WBK eingetragen, bzw. müssen sie eingetragen werden?

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