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IGNORED

WBP Jack sportlich zugelassen nach Umbau?


Dexus

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Ich habe vor mir eine WBP Jack (Nachbau einer AKM) zu kaufen.

 

Nun gibt es die Waffe so, wie sie Herr Kalashnikow erschuf. Aufgrund des Kalibers 7.62x39 natürlich nur auf Jagdschein.

WBP_classic_1300x.png?v=1590486184

 

Allerdings gibt es eine Varainte wo Schaft und Handschutz ausgetauscht wurden. Somit gleich die Waffe laut BKA optisch

nicht mehr einer Kriegswaffe und ist damit auch zum sportlichen Schießen zugelassen. Gibt einen Bescheid mit wenn man die

Waffe in dieser Variante kauft.

 

qfn42k6f.jpg

 

 

Da die Holz Variante knapp 500€ billiger ist und ich auch einen Jagdschein besitze, würde ich mir sie darauf kaufen.

Nun ist die Sache aber ich möchte die Waffe optisch umbauen. Allerdings nicht mit Plastik Magpul kram wie in Variante

2, sondern mit original russischem Zubehör von Zenitco. Das ganze soll dann in etwa so aussehen:

(Natürlich ohne 30er Magazin)

IMG_20210826_182828_508.jpg

 

Jetzt ist meine Frage: Ist bzw. kann die Waffe in dem modifizierten Zustand wieder zum sportlichen Schießen erlaubt sein?

Einer der Gründe warum die Variante 2 optisch nicht der Originalwaffe ähnelt, ist dass man die Gasabnahme nicht mehr sieht.

Dieses Kriterium währe bei meinem Umbau ebenso erfüllt. Der Schaft würde ebenso ausgetauscht werden und hat mit dem

Original noch weniger zu tun als in Variante 2.

 

Falls nein, kann man als normal Sterblicher einen solchen BKA Bescheid beantragen? Laut Website des BKA geht das auch

für Privatpersonen, allerdings kostet das ganze auch.

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Am 11.6.2022 um 19:05 schrieb Dexus:

Falls nein, kann man als normal Sterblicher einen solchen BKA Bescheid beantragen? Laut Website des BKA geht das auch

für Privatpersonen, allerdings kostet das ganze auch.

Das ist kein Feststellungsbescheid, sondern eine schriftliche Beurteilung. Das heißt nur Foto keine Waffe vorlegen, somit viel günstiger. Allerdings wäre es mir das nicht wert.

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Am 11.6.2022 um 19:05 schrieb Dexus:

Somit gleich die Waffe laut BKA optisch nicht mehr einer Kriegswaffe und ist damit auch zum sportlichen Schießen zugelassen. Gibt einen Bescheid mit wenn man die

Waffe in dieser Variante kauft.

 

Interessant. In der veröffentlichten BKA-Sammlung habe ich die Waffe nicht gefunden, aber auch auf der VDB-Seite wird dargelegt, dass es einen Feststellungsbescheid dazu gibt.

 

Aber mal ehrlich: beide Varianten sehen doch aus wie Kriegswaffen. Da braucht man schon viel Fantasie um das anders zu sehen.

 

Grüßle SBine

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vor 7 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Interessant. In der veröffentlichten BKA-Sammlung habe ich die Waffe nicht gefunden, aber auch auf der VDB-Seite wird dargelegt, dass es einen Feststellungsbescheid dazu gibt.

 

Aber mal ehrlich: beide Varianten sehen doch aus wie Kriegswaffen. Da braucht man schon viel Fantasie um das anders zu sehen.

 

Grüßle SBine

 

 

Das ist halt das Problem, wenn man unter dem Nick und trotzdem OHNE AHNUNG posten darf....  Beurteilungen nach §6AWaffV werden vom BKA NICHT veröffentlicht....und wie es für EX-Sachbearbeiter ausschaut ist ziemlich wurst, da hat zum Glück das BKA das sagen..........

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vor 24 Minuten schrieb CZM52:

 

 

Das ist halt das Problem, wenn man unter dem Nick und trotzdem OHNE AHNUNG posten darf....  Beurteilungen nach §6AWaffV werden vom BKA NICHT veröffentlicht....und wie es für EX-Sachbearbeiter ausschaut ist ziemlich wurst, da hat zum Glück das BKA das sagen..........

Soso, eine eigene Meinung darf mich mir also nicht bilden. Interessant...

 

Um meinen Gedankengang zu untermauern verweise ich mal darauf:

 

In der Anlage 1 Abschnitt 3 zu § 1 Abs. 4 WaffG gibt es ja diverse Unterscheidungen, wobei es hier um die der dortigen Ziffer 2.9 (halbautomatischen Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind) geht. Vor dem 01.09.2020 noch unter Nr. 2.7 bezeichnet als zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen. Dieses Merkmal geht bei der Erfassung allen anderen vor.

Zum Aussehen führt Nr. 15.8 WaffVwV folgendes aus: „Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen. § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.“

 

Aus dem Leitaden BKA „wesentliche Teile im neuen Waffengesetz“ vom Februar 2020 ergibt sich zudem folgendes:

 

Die waffenrechtliche Einstufung eines Laufes stellt bei Selbstladewaffen immer eine Herausforderung dar. In aller Regel werden die Widmung des Laufes (Zivil, Sport etc.) sowie die Kaliberangabe als Begründung herangezogen. Dabei gelten Kaliberangaben wie 5,56mm x 45 oder 5,56mm NATO als eindeutiger Hinweis auf eine Kriegswaffeneigenschaft. Es sei angemerkt, dass weder das Kaliber 5,56m x 45 noch die Bezeichnung 5.56mm NATO bei der SAAMI1 bzw. bei der C.I.P2. als Kaliber gelistet sind.

Nur mal so auf die Schnelle herausgesuchte Auszüge aus Feststellungsbescheiden des BKA nach § 2 Abs. 5 WaffG zu dortigen Beschreibungen belegen im übrigen recht eindrucksvoll eine massenhafte Ähnlichkeit zu Kriegswaffen:

-          Die Schusswaffe „SAR M 57“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit der vollautomatischen Kriegswaffe „SIG StGw 57“ und der halbautomatischen Kriegswaffe „StGw PE 57“ der Firma SIG, Schweiz, vergleichbar.

-          SAN Swiss Arms AG SG 550 Zivil Match – Ultra Short Match: Alle oben angegebenen Schusswaffen-Versionen werden wie die Kriegswaffe „StG 90“ von der SAN Swiss Arms AG in Neuhausen/Schweiz gefertigt. Die oben angegebenen „zivilen“ Schusswaffen werden im Gegensatz zur vorgenannten Kriegswaffe in einer speziellen Fertigungslinie als Zivilwaffe für den deutschen Waffenmarkt gefertigt.

-          Die Musterwaffe „CSA Modell 61 Pistole Zivil Sport“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit den Kriegswaffen „CZ SA vz. 61“, „CZ SA vz. 64“, „CZ SA vz. 65“ und „CZ SA vz. 83“ (Maschinenpistolen, Nr. 29c der Kriegswaffenliste) vergleichbar.

-          LuxDefTec: Die Schusswaffe „HSG 1“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit den halbautomatischen Heckler und Koch Kriegswaffen-Modellen HK PSG 1 bzw. MSG 90 vergleichbar.

-          Komplettes SL-Büchsen-Sortiment Sport-Systeme Dittrich: Es handelt sich bei den vorgenannten Schusswaffen um komplette Neufertigungen mit halbautomatischer Schussfolge. Lediglich in ihrem Aussehen entsprechen sie den oben in Klammern genannten vollautomatischen Schusswaffen, die als Kriegswaffen (Maschinenpistolen) vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurden.

-          Oberland Arms OA10: Die Selbstladebüchse „OA 10“ ist eine komplette zivile Neufertigung aus speziell für diese Waffe gefertigten Einzelteilen. Die Waffe hat eine gewisse optische Ähnlichkeit mit Sturmgewehren der „Colt AR15/M16“-Familie und den beiden Heckler & Koch-Sturmgewehren „HK416“ und „HK417“.

-          Transarms Thompson SA 28: Die Schusswaffe gleicht optisch der amerikanischen Maschinenpistole MP Thompson.

-          Die Schusswaffe „Schmeisser AR 15“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit der vollautomatischen Kriegswaffe „Colt AR 15/M16“ (Nummer 29 Buchstabe c der Kriegswaffenliste) vergleichbar.

Etliche andere Feststellungsbescheide gehen in die selbe Richtung und daneben gibt es viele Halbautomaten, die objektiv betrachtet nicht wirklich zivil aussehen und für die es bislang noch keinen Feststellungsbescheid gibt, über Baugleicheit, separaten Bestätigungen an die Antragsteller o.ä. dann aber doch für den Schießsport freigegeben werden. Viele Waffenhändler können das bestätigen. Die Anstößigkeit bei diversen SL-Büchsen, die zur Jagd verwendet werden und täuschend echt wie eine Kriegswaffe aussehen, besteht sicherlich auch nicht ohne Grund…

Und jetzt darfst Du uns gerne darlegen, wie Du zu einem gegenteiligen Ergebnis kommst.

 

Gruß von der ahnungslosen SBine

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vor 11 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Soso, eine eigene Meinung darf mich mir also nicht bilden. Interessant...

 

 

 

 

 

Und jetzt darfst Du uns gerne darlegen, wie Du zu einem gegenteiligen Ergebnis kommst.

 

Gruß von der ahnungslosen SBine

 

 

Du kannst soviele Meinungen bilden wie du willst....falsch sind sie halt trotzdem.

 

Wie ich zu dem gegenteiligen Ergebnis komme?  Indem ich die Einstufung des BKA zur WBP Sport lese....gut, sowas liegt nicht jedem, da wird lieber mit Unsinnigen Zitaten gearbeitet die garnicht zum Thema passen....kleiner Tipp, ne  halbautomatische Tommy M1928 kann NIEMALS aussehen wie ne Kriegswaffe, daher auch keine §6 relevanz, , selbst wenn sie 100% aussieht wie ne M1928, denk mal drüber nach.

 

 

was nun die .223/556Nato Thematik bei ner 7,62x39 zu suchen hat? Naja......

 

 

 

Aber du hast es ja nun offensichtlich verstanden (ahnungslosen SBine)

Bearbeitet von CZM52
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@Sachbearbeiter Du zählst lauter Waffen auf, die vom Prinzip schon nicht unter den 6er fallen. Die dürfen aussehen, wie sie wollen. 

 

Die Feststellungsbescheide sind nicht primär wegen dem 6er dar (da könnte man sich viele sparen, weil die Waffe sofort darunter fällt) sondern um auch zu bestätigen, dass es eine zivile Neufertigung ohne Fun-Schalter oder Rückbaubarkeit ist. 

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vor 1 Minute schrieb Qnkel:

@Sachbearbeiter Du zählst lauter Waffen auf, die vom Prinzip schon nicht unter den 6er fallen. Die dürfen aussehen, wie sie wollen. 

 

Die Feststellungsbescheide sind nicht primär wegen dem 6er dar (da könnte man sich viele sparen, weil die Waffe sofort darunter fällt) sondern um auch zu bestätigen, dass es eine zivile Neufertigung ohne Fun-Schalter oder Rückbaubarkeit ist. 

 

 

du must @ ahnungslosen SBine  schreiben

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vor 5 Minuten schrieb Cannon Balls:

Das verstehe ich jetzt auch nicht. Kannst du mal erläutern? 

Liegt primär daran das ne Tommy M1928 halt KEINE Kriegswaffe ist, also kann auch nix  was 100% identisch ausschaut so aussehen wie ne Kriegswaffe

 

 

Bearbeitet von CZM52
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vor 8 Minuten schrieb Qnkel:

@Cannon Balls Kriegswaffenkontrollgesetz gilt nur für Waffen nach dem 02.09.1945

 

Die Thompson 1928 kam 1928. 

 

Stgw 44 als ziviler Halbautomat ist auch für Sportschützen erhältlich 😉

Nein, SO  pauschal stimmt das nicht!

 

Aber bestimmte EHEMALIGE Kriegswaffen die vor dem Stichtag produziert wurden sind KEINE Kriegswaffen mehr, z.B. MP, STG etc.

 

Luftgekühlte MG z.b. sind IMMER Kriegswaffe!

 

Also, MG42 und MG34 Kriegswaffe, STG44 oder MP40 "nur" verbotener Gegenstand, aber KEINE Kriegswaffe

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Ja okay, etwas zu pauschal.

 

"V. Rohrwaffen

29.

a)

Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,

b)

Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

c)

vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

d)

halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre"

 

Dazu zählen halt auch die Rohre.

Weswegen in Umbauten und Nachbauten bzw. zivilen Versionen des Herstellers (SIG PE90, HK41...) zwingend ein ziviler Lauf rein muss.

 

Definition: hat das BKA auch nicht 100%ig. Es darf auf jeden Fall nicht das militärische Kaliber eingeprägt sein. 

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vor 20 Minuten schrieb Qnkel:

 

 

Definition: hat das BKA auch nicht 100%ig. Es darf auf jeden Fall nicht das militärische Kaliber eingeprägt sein. 

 

Das mit dem "CIP kennt 5,56x45 nicht" ist auch glatt gelogen.

Wobei ich mich sowieso frage, warum die Bezeichnung so ultraböse und militärisch sein soll und bei 5,45x39, 7,62x39 oder 7,62x54R juckt es keine Sau 

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Am 11.6.2022 um 19:05 schrieb Dexus:

Jetzt ist meine Frage: Ist bzw. kann die Waffe in dem modifizierten Zustand wieder zum sportlichen Schießen erlaubt sein?

Einer der Gründe warum die Variante 2 optisch nicht der Originalwaffe ähnelt, ist dass man die Gasabnahme nicht mehr sieht.

 

 

Ob sie von der Originalwaffe abweicht, ist nicht die Frage. Sie darf nicht den Anschein (irgend)einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken.

 

Das tut sie aber nach den bekannten Kriterien. Mit nicht-ventiliertem Handschutz sehe ich eine geringe Chance, daß das BKA mitgehen würde, aber mit großer Wahrscheinlichkeit muß auch der Klappschaft weg.

 

Inwieweit man sich mit russischen Anbauteilen auf's Glatteis bewegt, würde ich sicherheitshalber auch abklären.

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vor 5 Minuten schrieb weyland:

 

 

 

Mit nicht-ventiliertem Handschutz sehe ich eine geringe Chance, daß das BKA mitgehen würde, aber mit großer Wahrscheinlichkeit muß auch der Klappschaft weg.

 

 

 

 

ja, Nein, Vielleicht.

Am Ende entscheidet das BKA, bzw. der jeweilige Sachbearbeiter da.......

 

Handschutz offen, Klappschaft?---> CZ Scorpion.....

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vor 2 Minuten schrieb CZM52:

Am Ende entscheidet das BKA, bzw. der jeweilige Sachbearbeiter da.......

 

Handschutz offen, Klappschaft?---> CZ Scorpion.....

 

Stimmt wohl, an die habe ich gar nicht gedacht.

 

Gibt es denn inzwischen mehrere damit befasste Sachbearbeiter?

In mir bekannten Schreiben der letzten Jahre las ich immer denselben Namen.

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