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IGNORED

DSB Disziplin, Abweichung?


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Geschrieben

Bisher hat mir Euer Schwarmwissen sehr geholfen, deshalb hoffe ich dass Ihr mir auch hier weiterhelfen könnt :)

 

Folgender Sachverhalt: Ich schieße seit ein paar Jahren mehr oder weniger Erfolgreich KW in verschiedenen Kalibern. Vor einem halben Jahr hat ein Schützenkollege sein Ruger KK- Gewehr mitgebracht. Das hat einfach viel Spaß gemacht und ich fands super um ein wenig Abwechslung von den KW zu bekommen. Also, haben will. :) 

 

Antrag fertig gemacht und noch bei einem Schützenkollegen nachgefragt, welche DSB- Disziplin (unser Verein ist im DSB) er da nehmen würde. "Egal, nimm irgendwas, z.B. KK liegend, interessiert danach eh keinen mehr ". Also bei Disziplin 1.80 eingetragen, KK Liegendkampf 50m .22lr. Antrag kam rund 6 Wochen später mit einer druckfrischen Gelben WBK zurück, alles gut.

 

Jetzt die Frage: Ich hätte mir eigentlich gerne die Savage B22 Precision mit ZF gekauft. Ist dieses KK Gewehr für diese Disziplin überhaupt zugelassen? Die DSB- Sportordnung schreibt bei dieser Disziplin als Visiereinrichtung Diopter/ Korn vor, bei der B22 lässt sich allerdings nur ein ZF auf einer Pica-Schiene montieren. Wird das überhaupt nachträglich überprüft bzw. interessiert das jemanden? Oder einfach was tacticooles kaufen und Spaß haben?!

 

Ich möchte mir nicht unbedingt eine schrottige KK- Scherbe kaufen, die im Schrank vermodert, nur um ja alles richtig zu machen...wenn es nicht anders geht werde ich den Weg gehen müssen, ich bin aber auf Eure Meinungen gespannt. 

 

Danke!!

savage-b22-precision.jpg

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Matze_CZ:

[...]bin aber auf Eure Meinungen gespannt. [...]

 

nun...

die wird recht eindeutig sein.

 

gelbe WBK -> kauf was Du willst! 

Bearbeitet von icegregor
Geschrieben

Gelbe wbk ist es egal auf welche Disziplin du beantragt hast. Kannst dir jetzt auch einen .308win Repetierer oder eine Bockflinte holen ohne neues Bedürfnis vorzuweisen… passen auch nicht in die beantragte Disziplin …

 

bei der Grünen solltest du allerdings Waffen kaufen die in die beantragte Disziplin passen.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Heimschrauber:

Wo ist das Problem?

DSB Disziplin 1.43 und 1.44

 

Schau dir das doch mal an und dann überleg deine Frage nochmal 😉

 

 

Habe ich gesehen, da ich im Antrag aber 1.80 geschrieben habe und auch bewilligt bekommen habe, will ich keine Waffe kaufen und dann abgeben müssen weil sie nicht zu der bewilligten Disziplin passt ....daher frage ich lieber :P 

 

Danke für die Antworten!

Geschrieben

Mit der DSB Disziplin begründest du eigentlich nur das Bedürfnis für eine Gelbe. Kaufen darfst du alles was in IRGENDEINEM anerkannten Verband in Deutschland in der Sportordnung steht. Egal ob DSB, BDS , DSU BDMP oder was es sonst noch gibt...................

Geschrieben

Kurz:

 

Auf gelbe WBK darfst Du Waffen kaufen, die in IRGEND EINEM Verband (muss nicht der eigene sein) zugelassen sind.

 

Ob sie zugelassen sind, musst Du wissen.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Zordus:

Disziplin Nr. stehen in keiner WBK auf grün sollte man es aber lassen etwas außerhalb des Bedürfnisses zu kaufen das kann ganz böse nach hinten los gehen.


Ja?

In welcher weise, außer das ggf die Eintragung versagt wird? 

Geschrieben (bearbeitet)

Erwerb ohne Bedürfnis vermute ich… du bekommst nämlich das Bedürfnis für eben nur eine Disziplin auf grün… Wie so manche Waffenbehörde damit umgehen wird überlasse ich deiner Fantasie.

 

Darüber hinaus wäre es spannend zu erfahren wie der Verband reagiert bei der nächsten Bedürnisbeantragung wenn denen das auffällt. Glaube nicht das denen egal ist wenn mehrere gleiche Waffen auf der WBK stehen obwohl die ausgestellten Bedürnisse dazu nicht passen. 
 

Die grüne WBK ist nunmal keine „Shoppen was ich will WBK“. 
 

Die Gelbe Sportschützen WBK ist da anders wie oben von genug Leuten bereits aufgeführt.

Bearbeitet von Zordus
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ASE:


Ja?

In welcher weise, außer das ggf die Eintragung versagt wird? 

 

Wenn Du die Waffe schon erworben hast, hast Du ab dem Moment illegal eine Waffe erworben. 

 

Eine zweite Chance wirst Du dann kaum noch bekommen. 

Geschrieben

Jupp, und der SB/Verwaltungsrichter wird dann sagen:

 

"Herr X, sie haben also 12 Monate das Sportschießen trainiert und die Disziplin kennen gelernt, einen Waffensachkunde-Kurs mit allen Details des Waffenrechts bestanden, die Sportordnung für ihre Wunschdisziplin gelesen und ein Bedürfnis für die Wunschwaffe glaubhaft gemacht, um dann urplötzlich eine Waffe zu kaufen, die nicht in die Disziplin des Bedürfnisses passt?

 

Ja, kann man nichts machen, natürlich erhalten sie eine zweite/dritte/vierte Chance! Wer beim ersten mal zu dumm dazu ist, wird es ja nicht nochmal sein."

 

Dann wird sich wieder groß die Augen gerieben, wie beim Jäger, der geladene Kurzwaffen unverschlossen zur Polizei bringt, wie mega fies doch diese Verwaltungsrichter sind...

Geschrieben
Am 15.4.2022 um 19:13 schrieb ASE:

Falsch. Nicht totzukriegende Behauptung.

Bedürfnis ungleich Erlaubnis.  

Verstehe ich Dich richtig, es ist ok wenn Du:

1. eine Waffe für BDS-Fallscheibe beantragst, einen Voreintrag für 9mm SLP bekommst und dann eine CZ Shadow 2 kaufst.

2. eine Waffe für BDS-Präzision-Standard beantragst, einen Voreintrag für 9mm SLP bekommst und dann eine zweite CZ Shadow 2 kaufst.

3. eine Waffe für BDS-Dienstpistole beantragst, einen Voreintrag für 9mm SLP bekommst und dann eine dritte CZ Shadow 2 kaufst.

 

Meiner Meinung nach ist

1. ok, da die Waffe zur Disziplin passt.

2. evtl. noch ok wenn Du die zweite Shadow 2 so bearbeiten lässt oder das (evtl. die) Magazin/e so bearbeitest dass die Waffe ins Gewichtslimit für BDS-Präzision-Standard passt.

3. auf keinen Fall ok, da eine CZ Shadow 2 einfach nicht für die Disziplin BDS-Dienstpistole eingesetzt werden darf.

 

Wenn ich Deine Aussage oben richtig verstehe ist das aber Deiner Meinung nach kein Problem bzw. der Erwerber muss nicht darauf achten, dass die Waffe auch in die beantragte Disziplin passt. Siehst Du das wirklich so oder verstehe ich Dich falsch?

Geschrieben

Der Erwerber muss da schon drauf aufpassen. Er erwirbt die Waffe ansonsten ohne Bedürfnis. Aber eben nicht ohne Erlaubnis, den diese wird tatsächlich nur für "halbautomatische Kurzwaffe Kat.B, Kaliber 9mmPara" ausgestellt. Das heißt natürlich nicht, dass die Waffe dann auch eingetragen wird.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

 Das heißt natürlich nicht, dass die Waffe dann auch eingetragen wird.

So herum wird ein Schuh draus. In der Praxis natürlich müssig das durchzuexzerzieren , besonders bei Verbandsdoppelmitgliedschaften. Aber ja, grundsätzlich könnte bei einem Erwerb nach §14 Abs 3. die Eintrag verweigert werden, wenn die erworbene Waffe nicht dem glaubhaft gemachten Bedürfnis entspricht, z.B. reiner DSB-Schütze kauft 3"-Revolver. Wenn die Behörde nett ist, sagt sie dir gleich wo dein Fehler liegt und du behälst deinen Voreintrag. Wenn sie pädagogisch-abgefeimt ist, trägt sie ihn erst ein und spielt dann die §45/1-Karte = Rücknahme der Besitzerlaubnis da kein Bedürfnis vorliegt bzw vorlag, wodurch du dann zur Übung nochmal den ganzen Beantragunsprozess durchlaufen musst und doppelte Verwaltungskosten hast.

 

Gefragt war hier aber nach §14 Abs 6 und da.. ihr wisst schon... zugelassene Disziplin EINES Verbandes.

 

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb Zordus:

Das bestehen eines Bedürfnisses ist aber nunmal eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis.

Ja...und?

 

vor 4 Stunden schrieb Zordus:

Mit Glück wird dann kein Vorsatz unterstellt.

Wo keine Straftat, da auch kein Vorsatz.

 

 

Kein Bedürfnis zu haben

ist

keine

Straftat.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 21.4.2022 um 14:04 schrieb ASE:

Kein Bedürfnis zu haben

ist

keine

Straftat.

ok, was ist "kein Bedürfnis für eine Waffe beim Erwerb zu haben" dann - außer "Dumheit" 😉 ?

 

Immerhin beantrage ich als sachkundige Person für genau eine Disziplin eine Waffe bei meinem Verband. Der Verband bestätigt mir dann mein Bedürfnis für eine Waffe zu genau dieser (beantragten) Disziplin. Und die Waffenbehörde erteilt mir einen Voreintrag (Erwerbserlaubnis) für ....

a) eine beliebige Waffe in dem beantragten Kaliber. (so stehts in der WBK und das ist für den Verkäufer "bindend") = meine Meinung

b) eine beliebige, für das beim Verband durch die Bescheinigung bestätigte Bedürfnis geignete, Waffe in dem beantragten Kaliber. (so stehts im Antrag an den Verband und in den Unterlagen für die Waffenbehörde und ist damit für den Erwerber "bindend") = meine Meinung

c) - falls beim Verband ein genaues Waffenmodell angegeben wurde, was teilweise benötigt bzw. angefragt wird - genau das beantragte Waffenmodell. (so stehts - manchmal - im Antrag an den Verband und daher evtl. "bindend") = nicht meine Meinung

 

Ich würde jetzt auf b) tippen, da der Voreintrag zwar für sich gesehen ein eigener Vorgang ist, aber in diesen Vorgang eben die Verbände in so weit eingebunden sind, dass die Verbände prüfen ob überhaupt noch eine zusätzliche Waffe gebraucht wird. Dadurch sehe ich die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes (also die Grundlage für die Erteilung der Erwerbserlaubnis) auch als Bestandteil der Erwerbserlaubnis für die neue Waffe. Allerdings ist mir, aber da könntest Du mir evtl. helfen, nicht ganz klar welche Konsequenzen (Odnungswidrigkeit, Straftat, Zuverlässigkeitsproblem, etc.) ein Erwerb einer Waffe die nicht zum beantragten und genehmigten Bedürfnis passt, dann wirklich haben könnte bzw. konkret hat (ok, das entscheidet dann eh ein Gericht).

Geschrieben (bearbeitet)

Es geht dem Threadstarter um eine gelbe WBK. Selbst wenn da ein Voreintrag drin ist: Wie sollte die Behörde die Händler in Deutschland zwingen, mir die geünschte Waffe zum von mir gewünschten Preis zu liefern?! Und bevor die gelbe WBK vorliegt, lässt sich die gewünschte Waffe wohl kaum erwerben. Und wenn ich jetzt die beantragte Waffe nicht erwerben kann (weil nicht lieferbar, jetzt zu teuer, ...), dann habe ich immer noch eine gelbe WBK. Und was ich mit einer gelben WBK alles erwerben kann ohne den Verband nochmal zu fragen, das steht im Waffengesetz.

 

Problem gelöst.

 

Bearbeitet von drummer
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb drummer:

Problem gelöst.

 

Wobei das, jedenfalls wenn nicht wirklich Lieferschwierigkeiten dem Kauf im Wege standen, natürlich etwas davon hat, dem Büttel ohne wirklichen eigenen Vorteil die lange Nase zu zeigen. Das ist nicht verboten, aber ob es immer sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

Geschrieben (bearbeitet)

Sehe ich nicht so. Durch den Bürokratismus, der je nach Verband und Amt sehr viel Zeit frisst, kann es durchaus sein dass meine gewünschte Waffe zum Zeitpunkt der gelben WBK einfach nicht mehr zu meinen Vorstellungen erhältlich ist. Das hat nichts mit langer Nase zu tun, sondern mit Marktwirtschaft. Trotzdem bleibt der Sportschütze dann Sportschütze und hat eine gelbe WBK. D.h. er kann/muss sich dann eben anders orientieren und erwirbt dann vielleicht eine andere Waffe auf gelb.

 

Den Sportschützen für den unsinnigen Bürokratismus von Ämtern und Verbänden verantwortlich zu machen, und ihm vorzuwerfen er mache eine lange Nase, gehört in die Kategorie Opfer zum Täter machen.

Bearbeitet von drummer

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