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Verbotene Gegenstände jetzt in Deutschland erhältlich ;-)


drummer

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Leute helft mir mal,ich weiß nicht wie ich folgendes Gerät einschätzen soll:

Es ist eine Tageslichtoptik, die vergrößert, innen drin ist eine Strichplatte, verstellen kann man das auch noch. Ist das ein Absehen?? Außerdem kann man das Gerät direkt auf eine Waffe montieren. Ist das eine verbotene Montagevorrichtung?

Was sagt das BKA dazu??

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vor 2 Stunden schrieb chapmen:

Blödsinn.

Richtig. Sinnentstellendes zitieren ist tatsächlich Blödsinn!

 

vor 38 Minuten schrieb Raiden:

Leute helft mir mal,ich weiß nicht wie ich folgendes Gerät einschätzen soll:

Es ist eine Tageslichtoptik, die vergrößert, innen drin ist eine Strichplatte, verstellen kann man das auch noch. Ist das ein Absehen?? Außerdem kann man das Gerät direkt auf eine Waffe montieren. Ist das eine verbotene Montagevorrichtung?

Was sagt das BKA dazu??

 

Ob das BKA dazu bereits etwas gesagt hat weiss ich nicht. Die Ausssage des Waffengesetz dagegen ist eindeutig: Solange kein Bildwandler und keine elektronische Verstärkung drin ist, gehört es nicht zu den verbotenen Waffen.

 

Nach der Logik unserer BKA Anhängern könnte das BKA diesen Gegenstand aber jederzeit als verbotenen Gegenstand deklarieren. Solange dafür also keine eindeutige Einstufung des BKA vorliegt besteht hier Rechtsunsicherheit (nach der Logik unserer BKA Follower).

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vor 2 Stunden schrieb drummer:

Das BKA natürlich! Und jeder der dieser BKA Aussage Gesetzeskraft verleiht.

 

(Kurz zusammengefasst: Weil ein Absehen keine Montagevorrichtung ist)

 

Du bist immer noch die Quelle Deines Unsinns schuldig. Wo erklärt das BKA ein Absehen als "verboten"?

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vor 48 Minuten schrieb james.bravo:

Du bist immer noch die Quelle Deines Unsinns schuldig. Wo erklärt das BKA ein Absehen als "verboten"?

 

Da sonst gleich wieder die Tüpfelscheisser kommen: Nicht das Absehen, sondern Geräte aufgrund eines Absehen.

 

Zur Quelle hat @raze4711 das BKA bereits zitiert. Ich kann das natürlich nochmal machen, wenn Du ihn bzw. seine Beiträge ignorieren willst:

Am 2.4.2022 um 18:02 schrieb raze4711:

Nachtzielgeräte:

Nachtzielgeräte (Kompaktgeräte) basieren technisch auf den vorstehend beschriebenen 
unterschiedlichen Prinzipen der Nachtsichtgeräte. Die dem Waffengesetz unterliegenden Nachtzielgeräte sind zur Montage auf Schusswaffen bestimmt und verfügen zusätzlich über ein eingebautes Zielhilfsmittel, z. B. in Form von Absehen oder anderen Markierungen, zum Anvisieren eines Ziels. ...

 

Hier sind gleich zwei Fehler des BKA in diesem Abschnitt:

1) Das Waffengesetz stellt nicht auf die Bestimmung - also die Möglichkeit einer Montage - ab, sondern darauf ob eine Montage vorhanden ist oder nicht ("mit Montagevorrichtung für Schusswaffen").

2) Das Waffengesetz macht keine zusätzlichen Vorgabe bezüglich Absehen oder anderen Markierungen. Das ist eine reine Erfindung des BKA.

Bearbeitet von drummer
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vor 35 Minuten schrieb drummer:

Hier sind gleich zwei Fehler des BKA in diesem Abschnitt:

Du liegst mit beidem falsch.

 

ad 1): Das BKA zitiert das WaffG wörtlich!! Vielleicht mal nachlesen.

 

ad 2): Ich hab's dir bereits erklärt. Du verstehst es nicht. Oder willst es nicht verstehen. Mir ist es egal, ich halte es wie @Kreppel (Stichwort "Taubenschach").

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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vor 45 Minuten schrieb drummer:

 

Da sonst gleich wieder die Tüpfelscheisser kommen: Nicht das Absehen, sondern Geräte aufgrund eines Absehen.

 

Zur Quelle hat @raze4711 das BKA bereits zitiert. Ich kann das natürlich nochmal machen, wenn Du ihn bzw. seine Beiträge ignorieren willst:

 

 

Ich habe das Merkblatt selbst hier verlinkt. Du hast es anscheinend nicht verstanden oder gar nicht gelesen.

 

Aus dem BKA Merkblatt:

Zitat

Sie verfügen regelmäßig über kein Absehen oder sonstige Markierungen zum Anvisieren eines Ziels und auch über keine Montageeinrichtung für Schusswaffen.

 

In den Absätzen 3.1 und 3.2. wird nicht näher auf ein Absehen eingegangen. Wenn Du nun aus diesen erklärenden Satz ein Verbot konstruieren willst, bist Du falsch gewickelt. Erst durch die Montage auf einer Waffe oder als Vorsatzgerät wird das ganze Waffenrechtlich problematisch. Oder gibt es bereits einen Feststellungsbescheid zu einem Gerät nach Absatz 2.3. des Merkblatts das ein entsprechendes Gerät aufgrund seines Absehens als verboten einordnet?

 

 

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vor 18 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Du liegst mit beidem falsch.

 

ad 1): Das BKA zitiert das WaffG wörtlich!! Vielleicht mal nachlesen.

 

Ich habe sogar den entsprechenden Abschnitt nochmals zitiert - und das kann jeder im Waffengesetz mit einer einfachen Suiche selbst Überprüfen: Das Wort Absehen kommt im Waffengesetz als Substantiv nicht vor.

 

Der zweite Teil erfordert eine (minimal kleine) Transferleistung: Das Waffengesetz kennt zwar generell die Bestimmung von Gegenständen, aber eben nicht für diesen Gegenstand.

 

vor 6 Minuten schrieb james.bravo:

Aus dem BKA Merkblatt:

 

In den Absätzen 3.1 und 3.2. wird nicht näher auf ein Absehen eingegangen. Wenn Du nun aus diesen erklärenden Satz ein Verbot konstruieren willst, bist Du falsch gewickelt. Erst durch die Montage auf einer Waffe oder als Vorsatzgerät wird das ganze Waffenrechtlich problematisch. Oder gibt es bereits einen Feststellungsbescheid zu einem Gerät nach Absatz 2.3. des Merkblatts das ein entsprechendes Gerät aufgrund seines Absehens als verboten einordnet?

 

Du hast das vermutlich falsch verstanden: Ich konstruiere - im Gegensatz zum BKA - gar kein Verbot. Ich halte mich - im Gegensatz zum BKA - an das Waffengesetz! Und das sagt ganz klar und deutlich, erst durch die Montagevorrichtung an bestimmten Gegenständen werden diese zum verbotenen Gegenstand. Ohne diese Montagevorrichtung können diese Gegenstände keine verbotenen Gegenstände sein. Weder durch ein Absehen, noch durch eine Strichplatte und auch nicht durch die Bestimmung des Herstellers.

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vor 2 Minuten schrieb drummer:

Ich habe sogar den entsprechenden Abschnitt nochmals zitiert - und das kann jeder im Waffengesetz mit einer einfachen Suiche selbst Überprüfen: Das Wort Absehen kommt im Waffengesetz als Substantiv nicht vor.

Muss ich dir jetzt deinen eigenen Sülz erklären?! Lies' doch mal den ersten Punkt in deinem (von mir referenzierten Beitrag), der bezog sich nicht auf das Absehen, sondern auf die Montage. Dann lies' nochmal das WaffG, vielleicht wirst du ja fündig. Auch ganz ohne Transferleistung.

 

Bzgl. 2) hast du immer noch nicht verstanden, was ich (und andere) versucht haben, dir zu erklären: das BKA macht hier den Erklärbar(!!!) und erläutert, was der Unterschied zwischen einem Nachtsicht- (ohne Absehen) und einem Nachtzielgerät (mit Absehen) ist. Da beide waffenrechtlich erfasst sind, wird hier keine zusätzliche Regelung / Einschränkung begründet, sondern lediglich nochmal allgemeinverständlich erklärt, was der Gesetzgeber hierunter versteht. Dein Beitrag zeigt, dass das offenbar immer noch nicht reicht. Vielleicht sollten sie ein Video aufnehmen und es tanzen.

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D.h. wir sind uns jetzt alle einig, dass alle Nachtsicht- und Nachtzielgeräte/-vorsätze - auch wenn sie einen Bildwandler oder eine elektronischen Verstärkung besitzen - keinerelei Einschränkungen unterliegen, solange sie im vorliegenden Zustand keine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen?!

Bearbeitet von drummer
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vor 14 Stunden schrieb Kreppel:

Seit es in §2 Abs. 5 WaffG als die zuständige entscheidungsbefugte Behörde für Definitionsfragen bestimmt wurde.

Rechtliche Einstufung!

Entscheiden werden letztendlich die Gerichte.

Man erinnere sich auf das Dilemma mit den Soft Air's wo das BKA von 0,08 Joule auf 0,5 Joule zuerkannte und ein Gericht entschied dass dafür das BKA rechtlich nicht zuständig wäre (sinngemäß).

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Die rechtliche Einstufung ist in meinen Augen z.B. die Frage ob eine entsprechende Montage eine "Montagevorrichtung für Schusswaffen" ist. Bei Picatinny relativ klar, bei ARCA-Swiss schon nicht mehr.

 

Eine Umdefinition von Begriffen und damit eine komplett neue Gesetzeslage übersteigt §2 Abs. 5 WaffG bei weitem!

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vor 16 Stunden schrieb uwewittenburg:

... Man erinnere sich auf das Dilemma mit den Soft Air's wo das BKA von 0,08 Joule auf 0,5 Joule zuerkannte und ein Gericht entschied dass dafür das BKA rechtlich nicht zuständig wäre (sinngemäß)...

Naja, das war nun damals wirklich ein gänzlich anderer Sachverhalt. Der Punkt dabei war und ist ganz einfach, dass das BKA zwar feststellen kann, ob und wie ein bestimmter Gegenstand vom WaffG erfasst wird, es aber nicht einfach die damals festgeschriebene Grenze von 0,08 J auf 0,5 J (wie im Nachgang durch den Gesetzgeber) anheben und damit das WaffG faktisch verändern kann. Ein doch ganz gewaltiger Unterschied.

 

vor 23 Stunden schrieb gipflzipfla:

"Achtung, liebe ForistenUndInnen, Ihnen kommt zwischen Seite 1 und Seite 3 ein Geisterfahrer entgegen! Bitte reagieren Sie nicht, bleiben Sie entspannt! Wir geben Entwarnung, sobald der Thread geschlossen ist!"

Der einzig sinnvolle Beitrag zu dem Faden hier.

Bearbeitet von SeinePestilenz
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