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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

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vor 21 Stunden schrieb GermanKraut:

 

Warum?

 

Ehrliche, anständige und gesetzestreue Legalwaffenbesitzer haben definitiv nichts zu befürchten, ganz im Gegenteil.

 

Und alle anderen LWB, die diese Kriterien nicht erfüllen können oder wollen, sind dann halt keine LWB mehr.

Und wer ehrlich,anständig und gesetzestreu ist entscheidet jetzt ein Sachbarbeiter statt eines Richters ? Nicht ganz meine Auffassung von Gewaltenteilung.

Kenne ich noch so aus der DDR, wer nichts zu befürchten hat, braucht auch keine Angst vor dem Überwachungsstaat zu haben. Aber Kraut ich denke Du bist nur ein Forentroll.

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vor 13 Minuten schrieb Ralphi2608:

Und wer ehrlich,anständig und gesetzestreu ist entscheidet jetzt ein Sachbarbeiter statt eines Richters ? Nicht ganz meine Auffassung von Gewaltenteilung.

 

Tja dann musst du da nochmal die Schulbank drücken, bzw den Entwurf mal genau lesen und mit geltendem Recht abgleichen.

 

Der Richtervorbehalt gilt nur bei Gefahr im Verzug nicht und da ist die sofortige Sicherstellung von Waffen bereits heute vollkommen legal möglich.

Es soll nur der Kreis derjenigen erweitert werden der den Antrag beim Richter stellen darf und Nancy hat sich mit "tatsächliche Anhaltspunkte" nicht durchsetzen können bisher.

 

 

 

 

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vor 43 Minuten schrieb Domenicus:

Da reicht heute je nach Pimmel schon viel weniger dazu, und das soll die kombinierte Halbtags-Waffen/Feuerwehr/Meldeamt/Bürgerbüro/Bauhofsachbearbeiterin selbst ohne weiteres anleiern können?

Genau das falsche Beispiel.

 

Denn nur wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen das §6 oder §5 nicht gegeben sein könnten, kann der Richter überhaupt angefragt werden um einen Sicherstellungs/Durchsuchungsbeschluss.

 

Was bleibt denn da in §5 übrig, wenn man alles abzieht, das eine rechtskräftige Verurteilung bzw konkret (juristisch) greifbare Vorgänge wie ein Vereinsverbot oder gröbliche Verstöße etc voraussetzt:

 

Vor allem §5 Abs. 1 Nr. 2

Zitat

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

 

und §5 Abs. 2  Nr. 3

 

Zitat

Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)eine solche Vereinigung unterstützt haben,

 

Über allem schwebt aber immer, das die Durchsuchung rechtswidrig war weil gar keine Tatsachen vorlagen,  insbesondere wenn Sie im Rahmen des festgestellten Fehlverhaltens unverhältnismäßig ist. 

Bearbeitet von ASE
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vor 20 Minuten schrieb ASE:

Genau das falsche Beispiel.

 

Denn nur wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen das §6 oder §5 nicht gegeben sein könnten, kann der Richter überhaupt angefragt werden um einen Sicherstellungs/Durchsuchungsbeschluss.

 

Was bleibt denn da in §5 übrig, wenn man alles abzieht, das eine rechtskräftige Verurteilung bzw konkret (juristisch) greifbare Vorgänge wie ein Vereinsverbot oder gröbliche Verstöße etc voraussetzt:

 

Vor allem §5 Abs. 1 Nr. 2

 

und §5 Abs. 2  Nr. 3

 

 

Über allem schwebt aber immer, das die Durchsuchung rechtswidrig war weil gar keine Tatsachen vorlagen,  insbesondere wenn Sie im Rahmen des festgestellten Fehlverhaltens unverhältnismäßig ist. 

Ich wünsche mir wirklich, dass es schon nicht so schlimm werden möge, aber bei einem Rechtsmittel wie der Hausdurchsuchung, die heutzutage wirklich gerne zu präemptiven Bestrafung eingesetzt werden, da sollte die Hürde wirklich nicht zu niedrig hängen.

Im Nachhinein Recht bekommen ist bei einer auf links gedrehten Bude ein schwacher Trost.

Bearbeitet von Domenicus
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vor 4 Stunden schrieb Thomas St.:

Somit hat man dann bei entsprechendem Verdacht (Campingkocher als Zusatzheizung) Zutrittsrecht...

 

Det Witz ist gut... Campingkocher u.ä. wird mittlerweile in Broschüren des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe/BBK Privathaushalten zur Krisenvorsorge empfohlen...

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Waffengesetz (WaffG)
§ 46 Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
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Schriftliche Stellungnahme RaVGH Dr. Philipp Wittmann (VGH Baden-Württemberg) zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages der 20. Wahlperiode am 23. September 2024

 

Ausschußdrucksache 20(4)493 A

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/1019538/96a0d48c1d998528a430d652998aeab0/20-4-493-A.pdf

 

Interessant insbesondere ab Seite 97

 

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Stellungnahme der DPolG Bundespolizeigewerkschaft zum Sicherheitspaket der Bundesregierung

 

Ausschußdrucksache 20(4)493 B

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/1019540/8da6a4c0cd2fbdd880790c4a80fc0162/20-4-493-B.pdf

 

Ab Seite 3

 

Zitat:

 

Artikel 5 (Änderung Waffengesetz)
Gesetze machen nur dann Sinn, wenn sie 1. verständlich für jedermann formuliert und 2. behördlicherseits um- und durchsetzbar sind. Beides vermissen wir in diesem Gesetzesentwurf ausdrücklich.

...

Wir schlagen deshalb dringend vor, den Artikel 5 (Änderung des Waffengesetzes) aus diesem Gesetzespaket herauszulösen. Nichts wäre schlimmer, als ein solch sensibles Gesetz im „Hauruck-Verfahren“ umzusetzen, dessen Wirkung und Umsetzung in der Praxis schon jetzt von zahlreichen Experten angezweifelt wird.

...

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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

Ergänzte Stellungnahme

 

Ausschußdrucksache 20(4)493 H

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/1019812/1d1e2d2324ded1fd148eb9499b586972/20-4-493-H.pdf

 

S. 15

 

Zitat:

 

4. Zu Artikel 5 Nr. 2 b) des Gesetzentwurfs (§ 4 Absatz 6 WaffG-E)


In § 4 Abs. 6 WaffG-E wird die Befugnis der Waffenbehörde eingeführt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren. Diese Art von Befugnis findet sich aktuell auch in immer mehr Sicherheitsgesetzen. Die Formulierung ist datenschutzrechtlich problematisch. Es fehlt eine Legaldefinition der öffentlich zugänglichen Quelle. Es ist unklar, was unter öffentlich zugänglichen Quellen zu verstehen ist, die Gesetzesbegründung bleibt mit dem Hinweis „insbesondere aus dem Internet“ (S. 48) sehr vage.

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Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP)

 

Ausschußdrucksache 20(4)497

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/1019816/1d0d918624e3aa94e0d3da3a57523dde/20-4-497.pdf

 

Seite 7/8

 

Zitat:

 

Änderungen im Waffengesetz

 

 

■ § 41 WaffG-E

 

Die Konkretisierung im Hinblick auf die Regelung zur Erteilung individueller Waffenverbote ist zu begrüßen.
Individuelle Waffenverbote leisten einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung, dass Gewalttäter, Extremisten oder Personen aus verfassungsfeindlichen Organisationen legal an bestimmte Waffen wie Dolche oder Kampfmesser gelangen. Diese Waffen sind grundsätzlich erlaubnisfrei, jedoch kann die zuständige Behörde im Einzelfall den Erwerb und Besitz untersagen, wenn dies zur Sicherheit notwendig ist. Gründe dafür können Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, psychische Erkrankungen oder fehlende Zuverlässigkeit des Erwerbers sein.

 

Generell plädieren wir für eine grundlegende Vereinfachung des Waffenrechts, damit die Bevölkerung leichter zwischen legalem und illegalem Besitz, Mitführen und Verhalten unterscheiden und handeln kann. Zudem wird dadurch die Rechtsdurchsetzung für Polizeibeschäftigte und Mitarbeitende in Waffenbehörden vereinfacht.
Weiterhin ist es dringend notwendig, den Vollzug der waffenrechtlichen Bestimmungen durch die entsprechenden Behörden mit einer massiven personellen Stärkung und einer engeren Vernetzung zu verbessern.

Bearbeitet von Elo
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Zitat

legal an bestimmte Waf-fen wie Dolche oder Kampfmesser gelangen. Diese Waffen sind grundsätzlich erlaubnisfrei, je-doch kann die zuständige Behörde im Einzelfall den Erwerb und Besitz untersagen, wenn dies zur Sicherheit notwendig ist.

 

Dann kaufen sie sich eben für 7,99 ein Küchenmesser.... was für Voll......

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Schriftliche Stellungnahme von Niels HEINRICH
zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

 

Ausschußdrucksache 20(4)493 I

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/1019814/0c2310374a6466ccead490569ae56e7b/20-4-493-I.pdf

 

Seite 2

 

Zitat:

 

Inhalt:
1. Bestandsaufnahme aktuelles Waffenrecht
Vertane Chancen seit Dez. 2021 – überzogene Bürokratie – keine ausreichende Bekämpfung von Extremisten und Gewalttätern
2. Zum aktuellen Entwurf der Bundesregierung „eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems – Artikel 5: Änderung des Waffengesetzes“
Symbolpolitik mit überbordendem bürokratischem Wahnsinn, inhaltlichen Fehlern und Sicherheitslücken
3. Empfehlung für dringlich notwendige Änderungen
Keine Waffen in die Hände von Kriminellen und Extremisten, zuständige Behörden von unnötiger Bürokratie entlasten und freiwerdende Kapazitäten für effektivere und effizientere Maßnahmen nutzen

...

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vor 1 Stunde schrieb Elo:

Schriftliche Stellungnahme RaVGH Dr. Philipp Wittmann (VGH Baden-Württemberg) zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages der 20. Wahlperiode am 23. September 2024

 

Ausschußdrucksache 20(4)493 A

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/1019538/96a0d48c1d998528a430d652998aeab0/20-4-493-A.pdf

 

Interessant insbesondere ab Seite 97

 

"Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a, Nr. 21c und Nr. 23 WaffG-E i.V.m. § 53 Abs. 2 WaffG werden Verstöße gegen die neu geschaffenen bzw. ausgeweiteten Waffen- und Messerverbote jeweils mit Bußgeldern bis 10.000 € sanktioniert. Angesichts der damit verbundenen Kriminalisierung von Alltagsverhalten in Verbindung mit extrem vage gefassten Rechtfertigungstatbeständen ist die – für sich genommen unproblematische bzw. folgerichtige – Regelung mit erheblichen Bestimmtheitsmängeln verbunden, die die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG („nulla poena sine lege“) in Frage stellen"

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vor 6 Stunden schrieb Elo:

VDB-Nachrichten, 20.09.2024:

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/20092024_marc_henrichmann_cdu_stellt_sich_den_fragen_des_vdb.html

Zitat:

Marc Henrichmann (CDU) stellt sich den Fragen des VDB

Interview mit dem Berichterstatter für das Waffenrecht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

 

Marc Henrichmann ist sicherlich ein Guter. Das konnte man auch schon bei der letzten Runde sehen. Nur hat seine eigene Fraktion ihn damals komplett im Regen stehen lassen und für das gestimmt, was die Regierung wollte und nicht für das, was er als Berichterstatter herausverhandelt hat. Ich glaube ihm, dass er die letzte Frage selbst so sieht. Aber selbst glaube ich es erst, wenn es auch passiert ist.

 

Allerdings ist das auch eine Schlacht, die erst nach dem 28.09.2025 ansteht. Aktuell haben wir andere Sorgen. Aber vergessen sollte man trotzdem nicht.

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