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IGNORED

Raubüberfall auf Jäger: Gewehr weg!


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Geschrieben (bearbeitet)

Und alles wegen unserer Politclowns die nicht kapieren, dass Legalwaffenbesitzer beim Transport der Waffen eine KW zur SV führen dürfen sollten!

 

Zitat

Männer überfallen Jäger und klauen 10.000 Euro teures Gewehr
Zwei unbekannte Männer sollen in Ruppichteroth in der Nähe von Bonn einen Jäger überfallen und ihm sein Jagdgewehr geraubt haben. Wie die Polizei über den Vorfall vom Freitagmorgen berichtete, hielt einer der Unbekannten den 28 Jahre alten Jäger aus Much auf einem Waldweg fest, während der Komplize ein rund 10.000 Euro teures Jagdgewehr aus dem Auto des 28-Jährigen stahl.

Quelle: NTV Kurznachrichten

Bearbeitet von LordKitchener
Geschrieben (bearbeitet)

Ich hab meine KW auch selten dabei.. im Revier hätte er die doch sogar am Mann haben können.

Meist bin ich im Wald zu Fuß unterwegs und sehe / höre Personen schon vom Weitem. Vor allem bei Nacht! Da zieh ich mich meist zurück und die bemerken mich nicht mal. Wärmebild sei dank!

Bei den Besoffenen oder den Trupps Jugendlicher welche auf irgendwelchen Substanzen sind, möchte ich die Begegnung immer vermeiden.

 

Was mir bei Begegnungen im Allgemeine aufgefallen ist, wenn ich das MR308 trage (Meist auf dem Rücken) bleiben die Menschen auf Distanz, Gespräche sind höflicher sowie sachlicher. Bei der Rem 700 XCR im MDT LSS nicht ganz so extrem. Bei den Stahl + Holz Jagdwaffen kommt dann auch mal die Frage ob mal die mal anfassen könnte oder gar nicht mal eben damit im Wald schießen könnte.. versteh einer die Menschen! 

 

Bearbeitet von Herr_Merlin
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Minuten schrieb Herr_Merlin:

Ich hab meine KW auch selten dabei.. im Revier hätte er die doch sogar am Mann haben können.

Aber nicht schussbereit. Außerdem gibt es ja auch noch Sportschützen welche genauso gefährdet sind.

Bearbeitet von LordKitchener
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb LordKitchener:

Aber nicht schussbereit. Außerdem gibt es ja auch noch Sportschützen welche genauso gefährdet sind.

Natürlich schussbereit. Was den sonst? Lediglich auf der Fahrt dahin, im Auto oder außerhalb des Reviers muss die Waffe entladen sein.

Bearbeitet von David7x64
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Geschrieben
Gerade eben schrieb Herr_Merlin:

nicht Schussbereiten Waffen jagen?

Ich sagte schussbereite Kurzwaffe unmittelbar bei der Nachsuche. Wurde nicht schon ein Jäger verurteilt weil er seine KW "ohne" Grund im Revier schussbereit war?

Geschrieben (bearbeitet)

Hier hätte auch die KW nicht geholfen.

Obendrein fand der Überfall beim ausladen des Autos statt, da wird die KW noch nicht geladen sein.

vor 13 Minuten schrieb LordKitchener:

Ich dachte das wäre nur noch bei der unmittelbaren Nachsuche erlaubt?

Bei der Jagdausübung, also beim Pirschen, beim Ansitz etc. Nicht beim Hochsitzbau...

 

https://www.n-tv.de/der_tag/Maenner-ueberfallen-Jaeger-und-klauen-10-000-Euro-teures-Gewehr-article22575106.html

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb bumm:

Hier hätte auch die KW nicht geholfen.

Obendrein fand der Überfall beim ausladen des Autos statt, da wird die KW noch nicht geladen sein.

Q.E.D. Wenn die Waffe schussbereit gewesen wäre, dann hätte sie geholfen!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb LordKitchener:

Ich sagte schussbereite Kurzwaffe unmittelbar bei der Nachsuche

Noch ist dem Gesetzgeber egal welche Waffe Du schußbereit hast. Könnte sich natürlich bald ändern. Wenn Du dann die 30.06 bereit hast und ein Fuchs kommt vorbei bist Du fällig...

 

vor 4 Minuten schrieb LordKitchener:

Q.E.D. Wenn die Waffe schussbereit gewesen wäre, dann hätte sie geholfen!

Von hinten umschlungen und festgehalten. Ich denke mal da wär die KW einfach weg gewesen.

Bearbeitet von bumm
Geschrieben (bearbeitet)

WO-Helden halt.

Mit Berufsverbrechern wilde Schießereien liefern wollen, aber nicht in der Lage eine Gesetzesänderung zum WaffG zu stoppen.

 

Mehr braucht es nicht. Make my day.

Wo sind eigentlich meine Chips und Cola.

Bearbeitet von chr
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb chr:

Mit Berufsverbrechern wilde Schießereien liefern wollen, aber nicht in der Lage eine Gesetzesänderung zum WaffG zu stoppen.

Bitte jetzt nicht das infantile "Der Verbrecher ist immer stärker/schneller/schlauer" Bla Bla. Der "äußerst gefährliche" Serienmörder Zurwehme wurde von einem 14 jährigen Mädchen zusammengeschlagen und von zwei Polizisten nahe dem Rentenalter mit gezogenen Waffen am Ende festgenommen während alle Medien eine stärkere Panik als wie bei Corona verbreitet haben.

Geschrieben

Das schlimmste daran ist,

das DER Influencer no 1 in dieser Beziehung hier nichteinmal geltendes REcht kennt,

aber hauptsache mal die Klappe aufreissen.....

KW geladen führen verboten,

wasn Quatsch

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb ALBA:

KW geladen führen verboten,

wasn Quatsch

311 JVG - Waffe immer entladen - WILD UND HUND

 

Zitat

Folgerungen aus dem Urteil Nach diesem Urteil genügt es zum Führen einer schussbereiten Waffe nicht, dass sich der Jäger in seinem Revier befindet. Vielmehr muss er die Waffe „zur“ befugten Jagdausübung usw. führen. Das ist (erst) der Fall, wenn er mit dem Aufsuchen und Nachstellen des Wildes beginnt, also dem Suchen und Anpirschen des Wildes. Das An- und Einschießen gehört noch dazu, das Fahren auf öffentlichen Straßen innerhalb des Revieres aber nicht. Denn wer sich erst zur Jagd begibt – sei es von zu Hause oder nur von einem Ansitz zum anderen – übt noch keine Jagd aus, mag er sich auch zur Jagd ausgerüstet in seinem Revier befinden (vgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, § 15 Randnummer 8). Etwas weiter gedacht ist hieraus zu schließen, dass die Waffe nicht schussbereit sein muss, wenn der Jäger nicht jagt, selbst wenn er sich im eigenen Revier aufhält. Denn die Gerichte werden die Vorschrift sicher zweckbezogen und damit eng auslegen, um potenzielle Gefahren durch unnötig geladene Waffen zu verhindern. 

...

V. Ergebnis
1. Beim Fahren oder Mitfahren auf öffentlichen Straßen muss die Waffe (Lang- und Kurzwaffe) immer „nicht schussbereit“ sein (vollständig entladen), auch wenn die Straße im eigenen Revier verläuft. Sie darf aber „zugriffsbereit“ sein, muss sich also nicht in einem verschlossenen Behältnis befinden. 2. Auf Feld- und Waldwegen, also außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, kann es waffenrechtlich anders sein, hierzu liegen noch keine Urteile vor. 3. Weil aber die Unfallverhütungsvorschriften generell verlangen, dass Schusswaffen während der Fahrt vollständig zu entladen sind, gilt das auch auf Feld- und Waldwegen im eigenen Revier. 4. Fazit: Im Fahrzeug muss die Waffe immer (!) nicht schussbereit, also vollständig entladen sein, egal ob man fährt oder mitfährt, ob im eigenen Revier oder außerhalb, ob auf Straßen oder Feld- und Waldwegen (siehe ergänzend WuH 11/2008, S. 96).

 

Bearbeitet von LordKitchener
Geschrieben

Witzig, beim Jäger wird die UVV zum Verbot während der Fahrt herangezogen, beim Inhaber eines Waffenscheins gilt das jedoch nicht.

 

Ich frage mich ja, wer so einen Waffenraub durchführt?

 

Terroristen wohl eher nicht, aber Jagdgegner?

 

Solch ein Vorgehen zu Zweit erfordert meines Erachtens schon ein vorheriges Beobachten des Opfers, mal sehen, ob das aufgeklärt werden wird.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb rwlturtle:

Witzig, beim Jäger wird die UVV zum Verbot während der Fahrt herangezogen, beim Inhaber eines Waffenscheins gilt das jedoch nicht.

 

.....

So wie ich den deutschen Waffenschein verstehe, bekommen den z.B. Leute, die ihn  beruflich brauchen.

Wenn jetzt z.B. Mitarbeiter eines Werttransportes ihre Waffe während einer Fahrt nicht geladen führen dürften, was sollen sie denn dann im Falle eines Überfalles tun?

Die Waffen Verwaltungs Vorschrift besagt, u.A., folgendes:

 

12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten:


12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.

 

Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen.

 

Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.


 

Bearbeitet von gipflzipfla
Geschrieben

Die Waffe hat vielleicht mal 10.000€ gekostet...

Zahlt der Hehler nicht nur max. 10% des Werts, je nachdem wie heiß auch mal weniger oder lässt die Finger davon?

Entweder die Diebe sind blöde, Beschaffungskriminalität (auch blöde) oder militante Jagdgegner (blöde bis zum gehtnichtmehr).

Geschrieben (bearbeitet)

Bin ich im Revier unterwegs, bin ich auf der Jagd,

pirsche ich....

also ist die Waffe geladen...

 

@LordKitchener

 

ich hab das jetzt nicht alles durchgelesen,

ABER

 

Dir ist schon aufgefallen, das da steht

 

WÄHREND DER FAHRT IMMER ENTLADEN ?

Bearbeitet von ALBA
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb ALBA:

Bin ich im Revier unterwegs, bin ich auf der Jagd,

pirsche ich....

also ist die Waffe geladen...

Ich glaube du bist dir der Gefahr nicht wirklich bewusst. Du läufst auf einem Waldweg ins Pirschgebiet? Aha! Und schon haben wir ein Problem!

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