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IGNORED

Im Tarnanzug unterwegs: Vogelbeobachter löst größeren Einsatz aus


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vor 3 Minuten schrieb Sergej:

War es denn ersichtlich, dass es privates Gelände ist?

Auch im "öffentlichen" (also Kommunal-, Landes- o. Bundes-) Wald gilt das Waldgesetz, also "zum Zwecke der Erholung".

 

Bei "kommerziellen Veranstaltungen" ist regelmäßig eine Genehmigung des Waldbesitzers, bzw. dessen "Vertreter" (sprich: Forstverwaltung) einzuholen und die kostet ebenso regelmäßig Geld - so denn überhaupt eine Genehmigung erteilt wird (da wird dann schon unterschieden zwischen einem Foto-Shooting, einem Rock-Konzert, einer Rallye-Veranstaltung, ...).

 

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vor 5 Minuten schrieb Ch. aus S.:

Die Tatbestandsmerkmale im entsprechenden Paragrafen des StGB sind oder-verknüpft, d.h. es reicht aus, dem Wild nachzustellen.

Für den Straftatbestand der Wilderei kommt es nicht auf den Erfolg an, das stimmt soweit, aaaber ...

Auf den Willen sich das Wild bei Erfolg anzueignen kommt es an.

Wer also dem Wilde nachstellt, um es bloß mal zu sehen oder zu fotografieren der wildert definitiv nicht.

 

Ich habe mir diese Frage vor Jahren auch mal gestellt, wie der Wilderei-§ denn genau zu interpretieren sei und habe das mit einem Freund diskutiert, der mir das erklärte - der ist nicht nur selbst Jäger, sondern auch noch Dr. jur.

 

Ob man im Einzelfall vor Gericht damit durchkommt, man habe sich das Wild ja gar nicht aneignen wollen, sondern nur mal sehen wollen, ob es wirklich so blöd ist sich in einer Schlinge zu fangen und es danach wieder freilassen wollen - glaube ich in dem Fall nicht; im Fall, dass man nur eine Kamera dabei hatte und keine Schlingen, Schusswaffen, ... und noch dazu mit zig Fotos nachweisen kann, dass man "Tierfotograf" ist dann schon.

 

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vor 2 Stunden schrieb horidoman:

Was hätten die getan, wenn der Vogelkundler nur Paschtun gesprochen hätte, und einige seiner Verwandten dabei gewesen wären? Die wären unter Garantie mit eingezogenem Schwanz wieder abgerückt.

Ich rate mal einfach: Sie hätten Einsatzstock und RSG schnell weggepackt und hätten die Dienstkleidung durch PSA verbessert:

Dienstwindeln.png.ae6fb4e2d95f9591cd319f40134fe24f.png

Ich hatte sehr stadtnahe Jagdgelegenheit, ich kenne das einschlägige Auftreten bis zum Griff an die Kanone (nicht ich, der Vertreter der Staatsmacht) mehr als zur Genüge.

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vor 1 Minute schrieb TriPlex:

Wer also dem Wilde nachstellt, um es bloß mal zu sehen oder zu fotografieren der wildert definitiv nicht.

 

Das wäre "Aufsuchen". Und das gehört zwar ebenfalls zur Jagdausübung, ist aber explizit nicht im Wildereiparagrafen genannt. "Nachstellen" ist konkreter als "Aufsuchen" - damit sind Vorbereitungshandlungen zum Erlegen oder Fangen gemeint wie das Auslegen von Fallen oder das Ködern, oder das Verfolgen oder Anpirschen eines bestimmten Tieres.

 

Man muss keine An- oder Zueignungsabsicht haben.

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vor 12 Minuten schrieb Ch. aus S.:

Man muss keine An- oder Zueignungsabsicht haben.

Du meinst, um den Straftatbestand der Wilderei zu erfüllen?

Und das meinst Du auf Grund welcher Expertise?

Welcher (womöglich noch auf Jagd spezialisierte) Jurist sieht das so oder kennst Du ein entsprechendes Urteil?

 

Wie geschrieben ein Dr. jur., der selbst Jäger ist, sieht das anders, da hätte ich dann schon die Gegenmeinung mit ähnlicher Qualifikation.

 

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Gerade eben schrieb TriPlex:

 

Und das meinst Du auf Grund welcher Expertise?

 

Das steht so im entsprechenden Paragrafen.

 

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder ...
 
 
Es reicht, einen der mit oder verknüpften Punkte zu erfüllen. Nachstellen oder fangen oder erlegen oder sich zueignen oder einem Dritten zueignen.
 
 
Oder meinst du, dass es keine Wilderei ist, wenn ein Landwirt ein paar Sauen auf seinem Acker tötet, ohne sie sich zueignen zu wollen?
 
 
 
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vor 44 Minuten schrieb Sergej:

Aber wenn ich das so lese was die jagd freundlichen Gesetze so sagen, kann ich verstehen warum es Leute gibt, welche die Hochsitze umgestalten.

Und wenn ich sowas lese, kann ich verstehen, warum gelegentlich Menschen "die Zuverlässigkeit" aberkannt wird.

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vor 3 Stunden schrieb HBM:

Zumindest kenne ich niemanden der "zur Erholung" in den Wald geht und dann ein Stativ dabei hat um auch noch ein paar Fotos zu machen. 

 

"Zumindest kenne ich niemanden der mit großkalibrigen Mordwaffen zum Spaß auf Papierscheiben schießt. Das kann man auch mit einem Luft- oder besser noch Lichtgewehr machen."

 

Merkst du was? 

Bearbeitet von Max Musculo
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vor 14 Minuten schrieb Ch. aus S.:

Es reicht, einen der mit oder verknüpften Punkte zu erfüllen. Nachstellen oder fangen oder erlegen oder sich zueignen oder einem Dritten zueignen.

Nein! Es reicht eben nicht das alleinige nachstellen.

Frag' einfach mal einen Juristen WIE Gesetze zu "lesen", bzw. auszulegen sind.

Da geht es dann u.a. darum WAS mit einem Gesetz o. §§ bezweckt werden soll und nicht nur um den reinen Wortlaut

 

vor 16 Minuten schrieb Ch. aus S.:

Oder meinst du, dass es keine Wilderei ist, wenn ein Landwirt ein paar Sauen auf seinem Acker tötet, ohne sie sich zueignen zu wollen?

DAS ist ja wohl etwas völlig anderes, als Wild einfach nur zu sehen oder fotografieren zu wollen.

 

Nochmal die Frage welchen "juristischen Hintergrund" Du hast oder WO Deine Meinung juristisch bestätigt wird.

 

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vor 3 Stunden schrieb HBM:

Stativ ebenfalls dafür spricht, dass nicht "Erholung" sondern ein gewerblicher Zweck vorliegt ...

vor 3 Stunden schrieb HBM:

das Mitführen eines Photostativs ist irrelevant, aber ein Indiz dafür, dass evtl. gewerblich fotografiert wird. Zumindest kenne ich niemanden der "zur Erholung" in den Wald geht und dann ein Stativ dabei hat um auch noch ein paar Fotos zu machen.

Du scheinst doch Jäger zu sein ...

Schon mal ein Spektiv benutzt?

Ohne Stativ (oder "Stativersatz") eine sehr wacklige Angelegenheit.

Bei der Tierfotografie werden üblicherweise recht lange Brennweiten (= Vergrößerung) verwendet, noch dazu häufig bei "schwindendem" Licht - da ist die Verwendung eines Stativs eher die Regel, als die Ausnahme und dabei ist völlig egal, ob man das als Hobby oder professionell betreibt - das ist dem Licht und der Belichtungszeit nämlich völlig egal.

Dazu kommt, dass das Stativ zu den eher billigeren Teilen einer Foto-Ausrüstung gehört.

 

Bearbeitet von TriPlex
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vor einer Stunde schrieb TriPlex:

Doch wohl nur, wenn dabei kein Schaden enststeht. Mit der "Großfamilie" o.ä. über eine kurz vor der Mahd stehende Wiese "trampeln" wird wohl nicht erlaubt sein.

 

 

Deswegen ist es in vielen Landes-Naturschutzgesetzen auch untersagt, "während der Zeit des Aufwuchses" landwirtschaftliche Flächen zu betreten.

Das sind landesrechtliche Konkretisierungen bzw. Beschränkungen des § 59 Bundesnaturschutzgesetz (siehe dort Absatz 2: landesrechtliche Regelungen).

 

Z.B. (in meinem Land) § 44 Absatz 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg. 

Für Schutzgebiete gelten (siehe dort Absatz 3) zudem die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung (evtl. Wegegebot).

 

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vor 9 Minuten schrieb Sergej:

Du verstehst nicht den Unterschied zwischen "verstehen" und "billigen"?

Alleine die Tatsache, dass Du "verstehst" ...

Das "umgestalten" beschränkt sich nämlich nicht nur auf das einfache "beschmieren" oder umsägen, sondern es werden auch Leitersprossen angesägt und zwar nicht die unteren, sondern die oberen und das "verdeckt" - also von hinten.

Das ist schon als Mordversuch geahndet worden, weil die Mordmerkmale - Vorsatz, Heimtücke und niedere Beweggründe - erfüllt sind.

Dass Du Verständnis für versuchten Mord (und vollendete Körperverletzung, denn DAS ist schon passiert) hast ist schon ein starkes Stück!

Für einen Legalwaffenbesitzer m.E. schon grenzwertig.

 

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vor 4 Stunden schrieb chapmen:

Der belehrende Wortlaut sowie die rechtliche Grundlage wäre mal interessant.

die Tarnung war nicht ausreichend - so hätte er den Einsatz verhindern können

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vor 55 Minuten schrieb Ch. aus S.:

.....

Oder meinst du, dass es keine Wilderei ist, wenn ein Landwirt ein paar Sauen auf seinem Acker tötet, ohne sie sich zueignen zu wollen?
 

Ohne bewiesenem Zueignungswillen Aneignungswillen ist das maximal ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

"Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigem Grund".

Kannst Du mit dem regelmäßigen Ausmähen von Rehkitzen, Junghasen oder Gelegen vergleichen. Soweit es die Rehitze anbelangt, wird das mittlerweile schon regelmäßig strafrechtlich verfolgt.

Bearbeitet von gipflzipfla
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vor 13 Minuten schrieb gipflzipfla:

Ohne bewiesenem Zueignungswillen Aneignungswillen ist das maximal ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
"Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigem Grund".
Kannst Du mit dem regelmäßigen Ausmähen von Rehkitzen, Junghasen oder Gelegen vergleichen. Soweit es die Rehitze anbelangt, wird das mittlerweile schon regelmäßig strafrechtlich verfolgt.

Der Vergleich mit dem Ausmähen hinkt m.E. etwas.

Das Hinnehmen des Ausmähens würde ich als "billigend in Kauf nehmen" und damit bestenfalls "bedingter Vorsatz" sehen.

 

Wenn ein Landwirt Sauen auf seinen Feldern schießen würde (und sie danach einfach liegen lässt oder in den Graben "verräumt"), weil er damit "in Sachen Wildschaden" zur "Selbsthilfe" greifen will, ist das m.E. schon noch etwas anderes, als das Ausmähen, denn das ist ja nicht nur "billigend in Kauf nehmen", sondern "echter" Vorsatz.

Ob das dann nicht doch schon Wilderei ist, weil er ja tatsächlich Wild erlegt ...

 

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vor 47 Minuten schrieb TriPlex:

Nochmal die Frage welchen "juristischen Hintergrund" Du hast oder WO Deine Meinung juristisch bestätigt wird.

 

https://www.jagderleben.de/praxis/schon-nachstellen-wilderei-309962?amp=

 

"... Auch hier ist Zueignungsabsicht nicht vo­rausgesetzt."

 

 

Wenn die Zueignungsabsicht Tatbestandsvoraussetzung ist, dann steht das explizit dabei. Wie das aussieht, kann man z.B. in §242 StGB sehen.

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Nochmals: NEIN!

vor 13 Minuten schrieb Ch. aus S.:

"... Auch hier ist Zueignungsabsicht nicht vo­rausgesetzt."

Mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen und bis zur Unkenntlichkeit verkürzten Zitat wird das auch nicht besser!

Zitat

Erlegen heißt Töten, egal, ob waidmännisch oder nicht waidmännisch. Auch hier ist Zueignungsabsicht nicht vo­rausgesetzt.

Da geht es schon um das ERLEGEN, also weit über aufsuchen und nachstellen hinaus!

 

Im von Dir verlinkten Artikel steht das auch so:

Zitat

Das Nachstellen erfasst nämlich alle Handlungen, die auf Fangen, Erlegen oder Sichzueignen von Wild gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob der erstrebte Erfolg erreicht wird oder nicht.

Für den Tatbetand der Wilderei ist der Wille zum "Fangen, Erlegen oder Sichzueignen" maßgeblich!

Ist dieser Wille vorhanden, kommt es nicht auf den Erfolg an - deshalb kann es auch keine "versuchte Wilderei" geben.

Will jemand Wild nur beobachten oder fotografieren, dann fehlen eben eindeutig die "Handlungen, die auf Fangen, Erlegen oder Sichzueignen von Wild gerichtet sind".

 

Weiter steht in dem Artikel:

Zitat

Um ein Ausufern der Tat­bestandsmäßigkeit zu verhindern, verlangt die Literatur, dass der Täter, unter Beisichführen der zum Fangen oder Erlegen notwendigen Ausrüstung, in den Lebensraum des Wildes eindringt, um es bei ungestörtem Fortgang zu fangen oder zu erlegen.

Du willst doch jetzt nicht allen Ernstes auch noch behaupten, dass der Kamerariemen die zum Fangen notwendige Ausrüstung wäre, weil er eine Art "Schlinge" ist?!

 

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