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IGNORED

25.000 Mitbenutzungserlaubnisse im NWR eingetragen


Schwarzwälder

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Gemäß der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache vom 29.12.2020) waren zum 31.12.2019 satte 25.246 "Mitbenutzererlaubnisse zur gemeinsamen WBK" im NWR eingetragen. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/256/1925650.pdf

Zusätzlich gab es 14.100 Vereins-WBKs in D (wo natürlich ohnehin mehrere Berechtigte existieren).

 

Ich selber habe div. WBKs zweier Behörden, die ausdrücklich als "Gemeinsame Waffenbesitzkarte" gestempelt sind, ferner div. WBKs wo mehrere Berechtigte Familienmitglieder eingetragen sind.

Leider hat meine Behörde auf unser Begehr, die Mitbenutzererlaubnisse im NWR einzutragen/zu melden, abgelehnt.

Die Begründung im Wortlaut:

Zitat

c)    Es ist unter Berücksichtigung lebenspraktischer Erfahrungen nicht unüblich, dass bei zusammen lebenden Menschen lediglich ein (Ehe-­)Partner in den Erwerbsbelegen für gemeinsam angeschafftes Eigentum erwähnt wird. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass dieses Eigentum gemeinsam genutzt wird. Dies belegen auch die von Ihnen erwähnten Waffenbesitzkarten, die eine Mitnutzungserlaubnis jeweils für den anderen Partner enthalten. Das Waffengesetz kann nicht explizit alle Lebenssachverhalte erfassen und daher gibt es keine "gemeinsamen Waffenbesitzkarten".
 

Wie soll man hier vorgehen? Klar, klagen kann man - aber sind die Gerichte eine Fortbildungsinstanz für ahnungslose Sachbearbeiter?

 

Kann mir jemand sagen, WO im NWR (im Programm), die Mitbenutzererlaubnisse im NWR eingetragen/vermerkt werden?

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vor 55 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Leider hat meine Behörde auf unser Begehr, die Mitbenutzererlaubnisse im NWR einzutragen/zu melden, abgelehnt.

Ich verstehe nicht die Motivation, möglichst viele Daten mit persönlichem Bezug in eine behördliche Datei eintragen zu wollen.

Wo die Waffe gelagert oder transportiert wird, muß die zugehörige Erlaubnis ohnehin dabei sein, insofern kann man seine Legitimation problemlos nachweisen.

 

Das NWR ist nach meiner Meinung eine Datenkrake, die dem LWB keinerlei echte Vorteile bringt, ich würde jetzt nicht noch versuchen, die zusätzlich zu beschicken.
Und alle Zahlen, die aus dem NWR hervorgehen, werden oftmals genutzt, um Stimmung gegen die LWB zu machen, siehe beispielsweise die schon mehrmals hochgekochte Kampage mit den Zehntausenden von Waffen, die angeblich "verschwunden" sind.

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vor 21 Minuten schrieb Elo:

Ich verstehe nicht die Motivation, möglichst viele Daten mit persönlichem Bezug in eine behördliche Datei eintragen zu wollen.

Das NWR fungiert als Dokumentation der Erlaubnisse, auch für Dritte, nicht nur Behörden.

Beispiel: Ich bestelle Munition für eine Waffe, für die die Frau als Mitberechtigte eingetragen ist und an die sie adressiert werden soll,  weil ich ggf.  auf Arbeit bin.

Der Händler guckt dann ins NWR und erst dann nimmt er als Lieferanschrift die Frau.

Ist sie nicht nachweislich berechtigt, schickt er stur an mich. Und ob ihm künftig noch die uralte WBK-Kopie reicht... wer weiß.

 

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vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Wie soll man hier vorgehen? Klar, klagen kann man - aber sind die Gerichte eine Fortbildungsinstanz für ahnungslose Sachbearbeiter?

 

Kann mir jemand sagen, WO im NWR (im Programm), die Mitbenutzererlaubnisse im NWR eingetragen/vermerkt werden?

Wende Dich mal an das FWR oder FvLW. Die haben außerordentlich gute Kenntnisse im Waffenrecht und sollten Dich notfalls auch finanziell und juristisch bei solchen Fragen beraten und unterstützen, so dass Du zu Deinem Recht kommst.

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vor 21 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Der Händler guckt dann ins NWR

Wenn ich falsch liege, mag mich jemand korrigieren, aber nach meinem Kenntnisstand gibt es für Händler keine Möglichkeit, Munitionserwerbsberechtigungen im NWR abzufragen.

Aber auch bei einer solchen angenommen Fallkonstellation sehe ich Probleme.
Denk mal an einen falschen Datenbestand oder auch nur an etwas ganz banales wie einen Umzug.
Dann braucht man erst wieder die Behörde, die den Sachverhalt prüft und ggf. ändert - wie schnell das läuft, haben wir gerade in der Corona-Situation erfahren.

 

Wenn zukünftig die im NWR hinterlegte Anschrift für den Munitionsversand ausschlaggebend wäre, hätte man auch keine Möglichkeit mehr, an eine andere Anschrift liefern zu lassen, z. B. an die Vereinsschießstätte.

 

Vor einiger Zeit wurde in einem Politmagazin über die Frage diskutiert, wie ein negativer Coronatest nachgewiesen wird.

Natürlich kam sofort die Idee "Dafür machen wir eine App ..."

Ein Stück Papier mit einem Stempel ginge aber auch ... sogar bei Stromausfall oder fehlender Internetanbindung.

Bearbeitet von Elo
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Gut, aber der Händler wird ja einen aktuellen Auszug aus dem NWR verlangen. Und wenn da dann die Gemeinsame WBK/Mitnutzererlaubnis vermerkt ist, dürfte doch alles gut sein.

Ich weiß jetzt nicht, wie es die 25.247 Mitnutzererlaubnisse laut Bundesregierung es in das NWR geschafft haben - wenn es sooo unwichtig sein soll.

 

Man kann ja über das NWR denken wie man will, aber wenn es nun mal da ist, legt doch jeder Wert, dass seine Daten/Erlaubnisse darin korrekt und vollständig erfasst sind.

Für jede diese Miterlaubnisse musste die ganze Ochsentour: 12/18 Trainingsnachweise, oft Wettkampfbescheinigungen, Bedürfnisnachweise, jeweils etwa 30-50 Seiten Antrag+Anlagen (kein Witz!)

und natürlich Beachtung von 2/6 vorgelegt werden, dann alles zur Behörde, dort Vorlage der WBKs, wieder Anträge, Schießbuch- und Urkundenvorlage und alles in allem ziemlich Geld hingelegt werden.

Und jetzt verschwinden diese Miterlaubnisse im Nirwana, weil ein SB meint:

"Das Waffengesetz kann nicht explizit alle Lebenssachverhalte erfassen und daher gibt es keine "gemeinsamen Waffenbesitzkarten"

 

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§ 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG begründet die gemeinsame WBK. § 2 Abs. 4 Nr. 1b WaffRG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG führt nach § 5 Nr. 3a WaffRG zur Speicherpflicht. Die Behörde muss Mitbenutzererlaubnisse im NWR speichern ansonsten hält sie sich nicht an die Gesetze. Verpflichtungsklage anstreben.

Bearbeitet von Muck
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vor 2 Stunden schrieb highlower:

Wende Dich mal an das FWR oder FvLW. Die haben außerordentlich gute Kenntnisse im Waffenrecht und sollten Dich notfalls auch finanziell und juristisch bei solchen Fragen beraten und unterstützen, so dass Du zu Deinem Recht kommst.

🤣

 

ich hoffe für dich, dass du nur die grüne farbe vergessen hattest...

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vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Gut, aber der Händler wird ja einen aktuellen Auszug aus dem NWR verlangen.

Wozu und woher soll ein"aktueller Auszug aus dem NWR" kommen?

 

 

Bearbeitet von chapmen
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@Muck Herzlichen Dank! Das hilft mir ungemein weiter.

@Elo Wenn die Behörde zur Speicherung verpflichtet ist, erübrigt sich die Frage, inwiefern es "mir was bringt". Pflicht ist Pflicht und gilt für beide Seiten!

Es bringt mir aber schon insofern etwas, weil ich auf die gemeinsame WBK gestützt auch den gemeinsamen Besitz an langen Magazinen (zumeist sind es auf 10 Schuss blockierte 20er, die aber eben von beiden auch eingesetzt werden) für die gemeinsam besessenen Waffen hinarbeiten will. Was mir die Behörde ebenfalls verweigert (bzw. seit meinem Antrag von Anfang September in der Sache untätig bleibt).

@HangMan69 Ich weiß auch nicht so recht, wie highlower das gemeint hat. Mitglied im FWR sind wir seit Ewigkeiten und wenn ich von Muck jetzt nicht so ne gute Auskunft bekommen hätte, dann hätte ich deren (FWR) Anwalt ggf. schon mal kontaktiert.

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Warum um alles in der Welt machst Du das am NWR fest?

Die Papiere die ich in der Tasche trage müssen passen. Ich habe keine Ahnung wie die gemeinsame Nutzung von Waffen in die WBK eingetragen wird aber ob und wie die es im NWR eingetragen wird ist Kram der Behörden, was juckt es?

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Ich kann bumm da nur zustimmen.

 

Das NWR ist lediglich ein digitales Abbild der waffenrechtlichen Erlaubnisse, es begründet selbst keinerlei Rechte.

 

Insofern erschließt sich mir auch weiterhin nicht, was das Ziel einer solchen Klage sein sollte.

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@chapman

Nennt sich Stammdatenblatt und braucht der Händler wenn er eine Waffe überlasst oder entgegennimmt um seine Meldung ans NWR abzusetzen. Das kann der Waffenbesitzer bei seiner Behörde anfordern.

 

@Schwarzwälder

Lange Magazine (KW>20, LW>10) sind verbotene Gegenstände. Hier wird lediglich das Verbot gegenüber dem Anzeigenden nicht wirksam. Magazine werden nur durch eine Anzeigebescheinigung bestätigt. Ein Besitzstatut für Mitbenutzer ist nicht vorgesehen. Wenn man genügend Magazine hat erstellt einfach jeder Beteiligte eine Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG.

 

@Elo

Verpflichtungsklage wenn bei Vorliegen eines Bedürfnisses kein Eintrag als Mitbenutzer stattfindet.

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Mit der Verpflichtungsklage könnte er versuchen, den Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes durchzusetzen.

 

Er hat aber doch die Erlaubnis bereits, das wird im Eingangspost mehrfach erwähnt, es geht nun lediglich darum, diese Erlaubnis auch ins NWR aufzunehmen.

 

Ich bezweifele, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen Erlaubnis im NWR einen potentiellen Kläger in seinen Rechten beschwert und somit gibt es keinen Anlaß zur Klage.

Daneben ist es m. E. sehr fraglich, ob die Erfassung einer Mitbenutzungserlaubnis ins NWR einen Verwaltungsakt darstellt. Das wäre jedoch die Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage.

Ein Verwaltungsakt ist ja an diverse Merkmale gebunden, sicher ist Dir das das Prüfschema bekannt.

Ich habe schon Zweifel, ob die bloße Eintragung in eine elektronische Datei Regelungscharakter hat und sich auf einen Einzelfall bezieht, spätestens aber bei der notwendigen Außenwirkung wird es dann sehr eng.

 

Ich bin absolut dafür, bei annehmbaren Chancen auch den Weg zum Verwaltungsgericht zu gehen, aber hier ...

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Der Händler braucht nicht zwingend das Stammdatenblatt von der Waffenbehörde (denn was man so alles an Waffen hat, geht den überhaupt nichts an!).

 

Es reicht auch, wenn man ihm die -für das aktuelle Vorhaben- konkret erforderlichen NWR-IDs mitteilt (und wenn´s auf nem Schmierzettel ist)... Wenn man viel Langeweile hat, kann man seine IDs auch auswendig lernen und dem Händler freudig aufsagen, hauptsache er kann die richtigen IDs in sein Meldeportal eintragen.

 

Für Munitionskäufe wird übrigens gar keine NWR-ID benötigt.

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vor 10 Stunden schrieb Elo:

Mit der Verpflichtungsklage könnte er versuchen, den Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes durchzusetzen.

 

Er hat aber doch die Erlaubnis bereits, das wird im Eingangspost mehrfach erwähnt, es geht nun lediglich darum, diese Erlaubnis auch ins NWR aufzunehmen.

 

Ich bezweifele, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen Erlaubnis im NWR einen potentiellen Kläger in seinen Rechten beschwert und somit gibt es keinen Anlaß zur Klage.

Daneben ist es m. E. sehr fraglich, ob die Erfassung einer Mitbenutzungserlaubnis ins NWR einen Verwaltungsakt darstellt. Das wäre jedoch die Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage.

Ein Verwaltungsakt ist ja an diverse Merkmale gebunden, sicher ist Dir das das Prüfschema bekannt.

Ich habe schon Zweifel, ob die bloße Eintragung in eine elektronische Datei Regelungscharakter hat und sich auf einen Einzelfall bezieht, spätestens aber bei der notwendigen Außenwirkung wird es dann sehr eng.

 

Ich bin absolut dafür, bei annehmbaren Chancen auch den Weg zum Verwaltungsgericht zu gehen, aber hier ...

Danke für den Hinweis. Habe ich wohl übersehen.

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vor 11 Stunden schrieb Muck:

@chapman

Nennt sich Stammdatenblatt und braucht der Händler wenn er eine Waffe überlasst oder entgegennimmt um seine Meldung ans NWR abzusetzen. Das kann der Waffenbesitzer bei seiner Behörde anfordern.

Und im Stammdatenblatt ist die Erlaubniss zum Munitionserwerb zu finden?

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vor 15 Minuten schrieb chapmen:

Und im Stammdatenblatt ist die Erlaubniss zum Munitionserwerb zu finden?

Bei Waffen auf WBK gelb nicht (da ja automatisch inkludiert), aber bei der grünen WBK schon, unter der Waffe steht dann "Munitionserwerb: Ja".

 

Ob das aber bei jeder Waffenbehörde so ist? Kommt vielleicht auch auf das genutzte Waffenprogramm an...

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vor 13 Stunden schrieb chapmen:

Und im Stammdatenblatt ist die Erlaubniss zum Munitionserwerb zu finden?

Nö, ist da auch nicht erforderlich. Dafür gibt es mehrere Urkunden. Z. B. die Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Mun. für eingetragene Waffen inkl., § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG), die Waffenbesitzkarte allgemeiner Art durch Munitionsstempel oder Eintrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Für den Jagdscheininhaber den Jagdschein (§ 13 Abs. 5 WaffG). Stammdatenblätter enthalten NWR-ID´s zu den Waffen, den Erlaubnissen und zum Besitzer.

 

P.S. Natürlich braucht der Händler nur die NWR-ID´s für die Waffe (die er z. B. entgegen nehmen soll), die Erlaubnis und die Person. Deren Übermittlung kann auch anders erfolgen. Z. B. durch mündliche Mitteilung durch den Besitzer nachdem dieser die NWR-ID´s auswendig gelernt hat. 😎

 

Die Personen-ID und die Erlaubnis-ID werden mittlerweile auch in die Waffenbesitzkarten gedruckt. Dann braucht man bei einem Neuerwerb auch kein Stammdatenblatt weil alle Auskünfte vorliegen.

Wenn ein Händler die Erwerbsberechtigung prüft sieht er übrigens auch welche Waffen schon eingetragen sind, bzw. waren.

 

Seid doch nicht immer so kompliziert, das ist das wAffengesetz schon von ganz alleine.

Bearbeitet von Muck
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