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IGNORED

25.000 Mitbenutzungserlaubnisse im NWR eingetragen


Schwarzwälder

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Am 29.3.2021 um 07:28 schrieb Elo:

...es geht nun lediglich darum, diese Erlaubnis auch ins NWR aufzunehmen.

 

Ich bezweifele, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen Erlaubnis im NWR einen potentiellen Kläger in seinen Rechten beschwert und somit gibt es keinen Anlaß zur Klage.

...

Ich habe schon Zweifel, ob die bloße Eintragung in eine elektronische Datei Regelungscharakter hat ...

Also das Ganze kippt mir jetzt in eine Richtung also ob das NWR eine rein freiwillige und unverbindliche Datensammlung von Behörden sei ohne(!) Anspruch auf Vollständigkeit.

Ein Blick ins NWRG §8,2 sagt aber aus:

Zitat

 

(2) 1Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. 2Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. 3Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.

Das i.V.m. §19,3 NWRG

Zitat

§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person

...

(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln.

==> Also kann ich über die Registerbehörde oder direkt bei der Waffenbehörde doch eine Berichtigung und/oder Vervollständigung verlangen.

==> Zudem habe ich ganz prinzipiell doch ein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung". Schon damit darf ich doch auf richtige + vollständige Daten pochen.

 

Davon abgesehen, wenn das Einpflegen vollständiger Daten in das NWR in die Beliebigkeit der Waffenbehörden gestellt würde, wären wesentliche Gründe für das Einführen des NWRG ad absurdum geführt.

Beispiel: Schütze xyz wird zuhause instabil. Seine Waffenbehörde hatte leider keine Lust, seine 9mm Pistole ins NWR einzupflegen. Im NWR ist nur ein 16 J Luftgewehr vermerkt. Diese Auskunft führt ggf. zu einem anderen polizeilichen Vorgehen. Fazit: Das NWRG macht nur Sinn, wenn die Daten vollständig und richtig sind. Schon von daher müsste ein Anspruch auf Berichtigungen/Ergänzungen bestehen.

Ich war jetzt nah dran an einem Widerspruch nach der Argumentationskette, die @Muck skizziert hat. Soll ich das jetzt wirklich bleiben lassen?

 

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Hallo!

 

Wenn Du Dich durch die „Nichterfassung“ einer vorhandenen (Mitbenutzer-)Erlaubnis im NWR wirklich so belastet siehst, wäre der grundsätzliche Rat, eine Erstberatung bei einer/einem Fachanwalt/Fachanwältin für Verwaltungsrecht – möglichst mit Erfahrung im Waffenrecht – in Anspruch zu nehmen.

 

Ich will aber versuchen, etwas (sehr verkürzt) aufzudröseln, wie die Behörde den Widerspruch möglicherweise behandeln könnte.

 

Die Frage ist ja, auf welcher rechtlichen Basis man hier ansetzen könnte.

 

Das Recht auf informelle Selbstbestimmung habe ich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Volkszählung im Gedächtnis, dabei ging es aber genau um die entgegengesetzte Forderung, also Daten nicht preisgeben zu müssen.

Daraus nun den Anspruch zur Aufnahme in eine behördliche Datei abzuleiten …?

 

Wenn Du auf der verwaltungsrechtlichen Schiene ansetzen willst, könnte § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weiterhelfen:

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

 

Erste Voraussetzung demnach also, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen (Mitbenutzer-)Erlaubnis im NWR ein Verwaltungsakt wäre.

 

Der Begriff des Verwaltungsakts ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (…)

 

Ich hatte ja schon die Frage gestellt, ob die bloße Erfassung von Daten im NWR Regelungscharakter hat und wo dort die Rechtswirkung nach außen liegen soll.

 

Regelungscharakter hätte z. B. ein Verbot, eine Genehmigung oder die Bewilligung einer Leistung.

Rechtswirkung nach außen hat z. B. eine Baugenehmigung, weil dadurch dem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger das Recht gegeben ist, ein Haus hochzuziehen.

 

Ist es aber kein Verwaltungsakt => dann auch keine Klagebefugnis.

 

Die zweite Voraussetzung [§ 42 (2) VwGO] wäre, daß die „Nichterfassung“ im NWR den Inhaber einer (Mitbenutzer-)Erlaubnis in seinen Rechten verletzen könnte.

Die eigentliche Erlaubnis wurde ja erteilt, wo könnte nun die Rechtsverletzung liegen?

 

Nicht falsch verstehen, es mag durchaus sein, daß die beschriebene Vorgehensweise nicht dem Waffenregistergesetz entspricht.

Die Frage ist aber, ob dadurch der Bürger in seinen Rechten derart beschwert ist, um rechtlich dagegen vorgehen zu können.

Bearbeitet von Elo
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vor 23 Stunden schrieb Muck:

Nö, ist da auch nicht erforderlich. Dafür gibt es mehrere Urkunden. Z. B. die Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Mun. für eingetragene Waffen inkl., § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG), die Waffenbesitzkarte allgemeiner Art durch Munitionsstempel oder Eintrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Für den Jagdscheininhaber den Jagdschein (§ 13 Abs. 5 WaffG). Stammdatenblätter enthalten NWR-ID´s zu den Waffen, den Erlaubnissen und zum Besitzer.

Sei nicht so kompliziert, lese erst die Eingangsfrage und antworte danach.

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