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IGNORED

Pro-Legal - das war wohl mal?


EkelAlfred

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Habe diesen Verein gekündigt, mit Rückantwort. Die ist nur nie gekommen. Egal, hab ja den Beleg. Sollten die die Frechheit haben weiterhin Kohle einzuziehen, dann gibts noch andere Wege. Kündigung steht und bleibt bestehen. Seltsam war nur das ich nach Kündigung plötzlich ein Mail bekam, wo drin stand was sich waffenrechtlich getan hat. Nicht das ich das schon längst wusste. Das war dann das erste Lebenszeichen nach über einem Jahr. Sowas kann ich nicht gebrauchen. Ich war schon in einigen sogenannten pro Legal Waffenvertreter drinnen. Getan hat sich bei allen so gut wie  nichts. Man überlegt sich in Zukunft schon ob das Beitreten in solchen Organisationen überhaupt noch einen Sinn macht. Und beim Ankündigen sind die alle tolle. Nur beim informieren und Taten hapert  es gewaltig. Auch wenn man wegen der Gesetzeslage nicht viel tun kann, dann soll man nicht immer so großspurig Ankündigungen machen. Na ja,  Versicherungsvertreter machen ja auch große Ankündigungen und Versprechen. Was soll’s. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Und diese Hoffnung wird auch ausgenutzt. Man ist ja selbst schuld. Da man sich immer sagt, Nichtstun ist auch keine Lösung. Auch wenn das Tun nur darin besteht solche Organisationen finanziell zu unterstützen. Wie schon gesagt, die Kohle ist ja nicht weg. Die hat nur ein anderer. Und auch das solche Organisationen mehr Gehör haben darf mittlerweile stark angezweifelt werden. Man denkt das nur. Und auch die Aussage, ein einzelner kann wenig tun, stimmt nur bedingt. Man kann im privaten und Vereinsmäßig vielleicht mehr tun als man denkt. Kleinvieh macht auch Mist. Und wenn unser Sport stirbt, dann hat man wenigstens die Gewissheit nicht noch weiterhin die Kohle irgendjemandem hinterher zu werfen der auch nichts ausrichten kann. Mittlerweile, auch wenn ich das sehr ungern tue, muß man sagen: Nach mir die Sintflut. 

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Die Gründungsmitglieder waren lange auf der Webseite genannt und ist inzwischen verschwunden, vermutlich auch, weil diese sich vom heutigen Verein eher distanzieren ....

 

Mit dabei waren meiner Erinnerung nach u.a. Bertram Graf Quadt, Robert Schubauer-Struck und Andere ....

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vor 54 Minuten schrieb FR8:

Habe diesen Verein gekündigt, mit Rückantwort. Die ist nur nie gekommen...

Vielen Dank für Deine ehrlichen und in jeder Beziehung verständlichen und nachvollziehbaren Worte!

 

Ständig wird hier auf die Grünen und generell auf die gesamte Politik und den "Schlafschaf-Bürger" geschimpft, aber wenn man mal ehrlich ist, dann fangen viele Probleme eigentlich direkt im "LWB-Nest" an (siehe die "Waffenlobbygruppen" und die Meinung unserer "Schützenverbandsfunktionäre"). Und daran ist auch der LWB voll und ganz selber schuld, der mit seiner Trägheit und Naivität erst solche hausgemachten "Strukturen" ermöglicht.

 

Und solange man da nicht mal was sinnvolles ändert, wird sich anderweitig auch nichts ändern.

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vor 50 Minuten schrieb EkelAlfred:

Die Gründungsmitglieder waren lange auf der Webseite genannt und ...

 

das waren :

 

Zitat

Gründungsmitglieder:

Uwe Bertsch – Sportschütze und Organisator der Podiumsdiskussion in Forst

Markus Präg – Jäger, Jagdaufseher, Sportschütze (IPSC) und Vorstand eines Schützenvereins

Ralf Vanicek – Produktmanager bei SIG SAUER und international erfolgreicher Sportschütze
(mehrfacher Weltmeister, Europameister und Deutscher Meister in BDMP, BDS und DSB)

Frank Reiche – Waffensachverständiger, international erfolgreicher Sportschütze (Weltmeister, Deutscher Meister in BDMP und DSB) und Organisator des Freedom-Arms-Shoot

Steffen Schoeps – Jäger und Sportschütze, Rechtsanwalt und Bundestagskandidat der FDP

Robert Schuhbauer-Struck Selbstständiger Büchsenmacher und Sachverständiger für Schusswaffen und Munition; Mitglied im Verband Deutscher Büchsenmacher und im S&W “Club-30″ Germany; staatlich anerkannter Lehrgangsträger für die Waffensachkunde; Beisitzer im staatlichen Prüfungsausschuss für die Waffenfachkunde der Händler.

Friedrich Storrer – Sportschütze, Präsident der World-Association 1500
Zum ersten Vorstand bis zur Wahl des Direktoriums wurden gewählt:
Uwe Bertsch, Markus Präg und Ralf Vanicek

 

Zitat

Ziele

Von admin, 26. November 2009 18:28
 
  • Verbandsunabhängige Vereinigung aller, vom Waffengesetz betroffenen, Bürgerinnen und Bürger
  • Einheitliche und damit starke Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber der Politik
  • Förderung und Wahrung der Interessen aller Waffenbesitzer, unabhängig von Vereinigungen und Verbänden
  • Gesellschaftliche Akzeptanz von privatem Waffenbesitz durch seriöse Aufklärung und Berichterstattung
  • Verhinderung weiterer Waffengesetzverschärfungen mit allen zur Verfügung stehenden, demokratischen Mitteln
  • Gesetzliche Neuordnung des bestehenden, überregulierten und für den Bürger unverständlichen Waffengesetzes
  • Zusammenarbeit mit seriösen Medien und investigativen Journalisten
  • Auseinandersetzung mit ideologischen und polemischen Medien und Journalisten mit allen zur Verfügung stehenden, demokratischen Mitteln
  • Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerkes mit anderen Waffenrechtsorganisationen und Befürwortern des privaten Waffenbesitzes
 

 

Zitat

Satzung

Von admin, 3. Dezember 2009 18:42
 

Auf Grund der vielen Anfragen und um Gerüchten keinen Spielraum zu lassen, haben wir uns für die Veröffentlichung der, beim Amtsgericht eingereichten, Satzung von pro legal entschieden. Diese Version ist insofern noch unter Vorbehalt zu sehen, als daß möglicherweise noch  redaktionelle Änderungen erforderlich sind, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Nach erfolgter Eintragung als e.V. und Erreichung der Gemeinnützigkeit wird die Satzung hier auch als PDF zur Verfügung gestellt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „pro legal – Interessenvertretung für Waffenbesitz e.V.“
  2. pro legal – Interessenvertretung für Waffenbesitz e.V. ist ein eingetragener Verein.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 76646 Bruchsal, Deutschland
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  5. Die Formulierungen dieser Satzung gelten für beiderlei Geschlecht

§ 2 Zweck des Verein

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, den legalen Waffenbesitz der Bevölkerung positiv zu vermitteln, die Ausübung des legalen Waffenbesitzes zu pflegen und zu fördern.
  2. Der Satzungszweck umfasst die Förderung von Sport, Brauchtum und Traditionspflege, der Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut, sowie der Wissenschaft, Forschung und Bildung in Zusammenhang mit Waffen.
  3. Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
  4. Der Zweck des Vereins wird angestrebt durch
  • Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Zusammenarbeit mit den Medien
  • Projekte der Erziehung, Bildung und Ausbildung
  • Veranstaltungen und Herausgabe von Informationen zur Aufklärung über die Rechtslage sowie  Gesetzgebungsverfahren die diese Ziele betreffen
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur Förderung von gegenseitigem Verständnis und zur gemeinsamen Verwirklichung der genannten Ziele
  • Beteiligung an der Meinungsbildung auf allen Ebenen der demokratischen Meinungsbildung
  • Durch die Pflege und Förderung des Schießsports und Unterstützung von entsprechenden Wettbewerben

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; über Inhalt und Ausgestaltung entscheidet mehrheitlich das Direktorium unter Ausschluss des von der Entscheidung Betroffenen. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen ist nur gegen Nachweis möglich, wobei auch pauschale Zahlungen möglich sind, wenn und soweit diese den tatsächlich entstehenden Aufwand offensichtlich nicht überschreiten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss mittels eines Formulars in Papierform oder elektronisch beantragt werden, der Vorstand entscheidet.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Wird der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen abgelehnt, gilt der Antrag als angenommen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von  drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
  7. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Direktorium mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Tagung des Direktoriums den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Direktorium durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.�
    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  9. Falls ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss durch 2/3 Entscheidung des Vorstandes beendet werden.
  10. Der gesamte Schriftverkehr des Vereins mit seinen Mitgliedern findet in der Regel in elektronischer Form statt und erfolgt per E-Mail und/oder Internet.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Direktorium, sobald der Verein mehr als zwanzig Mitglieder aufweist.
  3. die Bundesdelegiertenversammlung, sobald der Verein mehr als fünfhundert Mitglieder aufweist
  4. der Vorstand

Das Direktorium kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Wahlen

  1. Wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  2. Alle Wahlen sind mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung den entsprechenden Wahlgremien durch den Vorstand bekannt zu geben.
  3. Mitgliederzahl < 20
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit
  4. Mitgliederzahl >20
    Bei einer Mitgliederzahl ab 21 Personen wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Direktoriums, bestehend aus 10 Mitgliedern. Abweichend von §6.2 wird die erste Wahl des Direktoriums einmalig mit einer verkürzten Frist von einer Woche einberufen. Das gewählte Direktorium wählt mit 2/3 Mehrheit aus den eigenen Reihen einen neuen Vorstand.
  5. Ab einer Mitgliederzahl von 500 Personen bereitet das Direktorium die Wahl von Bundesdelegierten bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Direktoriums vor.
  6. Die Wahl der Bundesdelegierten durch die Mitglieder findet in geeigneter Form über ein Internetportal statt, soweit das Direktorium durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit nichts anderes beschließt. Jedes Mitglied verfügt über drei Stimmen.
  7. Die Anzahl der Bundesdelegierten beträgt mindestens 5 % (Aufrundung auf ganze Zahl) der Mitglieder maximal jedoch 200 Bundesdelegierte.
  8. Der Vorstand, das Direktorium und die Bundesdelegierten haben eine Amtszeit von 3 Jahren, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Soweit eine Bundesdelegiertenversammlung nicht besteht, nimmt die Mitgliederversammlung die in § 8 genannten Rechte der Bundesdelegiertenversammlung wahr.

§ 8 Bundesdelegiertenversammlung

  1. Die Bundesdelegiertenversammlung findet zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Direktoriums statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung binnen drei Wochen verpflichtet nachdem er einen schriftlichen Antrag von Bundesdelegiertenmitgliedern erhalten hat, die mindestens 20 % der Stimmen der Bundesdelegiertenversammlung repräsentieren. In diesem Fall sind die Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tag der außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung zu laden.
  3. Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen können abgehalten werden, um Mitglieder des Vorstandes sowie des Direktoriums ihres Amtes zu entheben, sofern die Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung eine solche Maßnahme für erforderlich halten.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Bundesdelegiertenversammlung
  5. Jedes Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt entweder in Person oder durch schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes, an der Bundesdelegiertenversammlung teilnehmendes, stimmberechtigtes Mitglied. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen abwesender Mitglieder vertreten.
  6. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind.
  7. Entscheidungen der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt
  8. In Ausübung der ihr zustehenden Rechte hat die Bundesdelegiertenversammlung unter anderem die Aufgaben:
    a) die Wahl des Direktoriums;
    b) Ehrenmitglieder zu benennen;
    c) die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, zu beraten und Empfehlungen zu geben;
    d) dem Vorstand und dem Direktorium Entlastung erteilen;
    e) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen jedwede Änderung dieser Satzung  zu beschließen
    f) mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins zu  beschließen.
  9. Über die Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem von der Bundesdelegiertenversammlung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Gibt es aufgrund der Mitgliederzahl des Vereins keine Bundesdelegiertenversammlung, stehen die vorgenannten Rechte der Mitgliederversammlung zu.

§ 9 Direktorium

  1. Das Direktorium leitet den Verein und fasst die für die Förderung der Ziele und der Tätigkeiten des Vereins notwendigen Beschlüsse.
  2. Das Direktorium setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorsitzenden des Vorstandes, zwei stellvertretenden Vorsitzenden des      Vorstandes;
    b) und sieben weiteren Direktionsmitgliedern;
  3. Das Direktorium tritt bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich zusammen. Es wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer vierwöchigen Einladungsfrist einberufen. In dringenden Fällen reicht eine Einladungsfrist von sieben Tagen.
  4. Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorstandsvorsitzenden oder ein stellvertretender Vorsitzender. Das Direktorium beschließt mit 2/3 Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorgibt.
  5. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Direktoriums unter 5 Mitglieder, sind durch den Vorstand Neuwahlen durch die Bundesdelegiertenversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Das in diesem Falle neu gewählte Direktorium hat eine Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl und wählt keinen neuen Vorstand.
  6. Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung über den Jahresabschluss einschließlich Entlastung;
    b) Beschlussfassung über den erstellten Jahrswirtschaftsplan
    c) die Mitglieder des Vorstandes für jeweils drei Jahre zu wählen;
    d) Erlass einer Beitragsordnung
    e) Erlass einer Wahlordnung
    f) Beauftragung Dritter, die sich dem Verein zur Erfüllung seiner Pflichten und      Vorhaben im Rahmen des Vereinszwecks bedienen.
  7. Das Direktorium kann nach Bedarf Beiräte und Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen. Das Direktorium gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Diese sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand wird gemäß § 6 für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann das Direktorium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung  oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Einberufung und Vorbereitung und Leitung der Versammlungen
    b) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,      Erstellung des Jahresberichtes.
    c) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
  6. Der Vorstand  beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    a) Ort und Zeit der Sitzung,
    b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
  9. Für den Gesamtverein wird eine Vereinshauptkasse durch einen geeigneten Kassenverwalter geführt. Die Kasse wird gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Bundesdelegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Bundesdelegiertenversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Direktorium zu unterrichten.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Direktoriums kann die Bundesdelegiertenversammlung verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 13 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummern, E-Mail-Adresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder der Nutzung entgegensteht.
  3. Der Vorstand macht Meldungen oder insbesondere Ereignisse des Vereins in den Vereinsmedien (z.B. Zeitschrift, Internet) oder per Mitteilungen per Post oder E-Mail bekannt. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten im Rahmen der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten  bekannt gegeben werden.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung in den Vereinsmedien, Tagespresse oder in den E-Mail-Mitteilungen.
  5. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
  6. Bei Austritt werden alle erhobenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, es sei denn, dass anderweitige gesetzliche Vorgaben eine Aufbewahrung zwingend notwendig machen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren.
  2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende Nachfolge-Organisation, die ähnliche Ziele verfolgt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28.11.2009 beschlossen und tritt unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister und nach Zustimmung des Finanzamtes in Kraft.
 

 

Bearbeitet von SC
Ergänzung der damaligen Ziele in 11/2009 und Satzung 12/2009
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Da gerade hier die Experten ihr Bestes geben , folgende Frage : Wie lautet der vollständige Name der Organisation , die sich vor dem FWR für die Belange der LWB einsetzen wollte und sich hier in Deutschland gegründet hatte ?

Bearbeitet von SC
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vor 26 Minuten schrieb SC:

Wie lautet der vollständige Name der Organisation , die sich vor dem FWR für die Belange der LWB einsetzen wollten und sich hier in Deutschland gegründet hatte ?

Irgendwie kommt mir der Name Margret Spindler in den Sinn.....

Klang das nicht so ähnlich wie die IWÖ, bloß ohne Ö, stattdessen was mit Europa?

Bearbeitet von 11suzuki
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vor 14 Minuten schrieb 11suzuki:

Klang das nicht so ähnlich wie die IWÖ, bloß ohne Ö, stattdessen was mit Europa?

Seit 1997 gibt es das Forum Waffenrecht ,

 

seit 1994 gibt es die Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich ,

 

und vor 1993 gab es die Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Europa e. V. mit Sitz in Köln .

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vor 14 Minuten schrieb EkelAlfred:

Tritt doch auch bei mir ein!

Und , wie heißt der Ringelpiez oder wurde auf Grund ökologischen Gründen darauf verzichtet , nebenbei gefragt , bei der Aufnahme trägst Du Dein legendäres pinkfarbene Tütü :ridiculous:  ; - )

Bearbeitet von SC
Tütü
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Am 20.2.2021 um 11:49 schrieb EkelAlfred:

Mein Problem ist nur, dass ich die sexuellen Ausschweifungen mit den zahllosen Groupies nicht mehr schaffe ...

 

Also Geld spenden würde ich nicht, aber ich könnte eine ehrenamtliche Mithilfe anbieten.

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