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Meldung Teilesätze


lemmi

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naja

ein G3 Teilesatz beinhaltet in der Regel

ein Griffstück - verbotener Gegenstand lt BKA

ein Verschlussträger - verbotener Gegenstand lt. BKA

ein 20 Schuß magazin - meldepflichtiger Gegenstand lt BKA

wie das mit dem System- Upper aussieht weiß ich selber nicht, aber das wird alles sehr interessant

 

ähnlich ist es bei der AK47

 

vonwegen Verschlussträger und Gehäuse mit Dauerfeuer Klinke.....

Bearbeitet von ALBA
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vor einer Stunde schrieb ALBA:

naja

ein G3 Teilesatz beinhaltet in der Regel

ein Griffstück - verbotener Gegenstand lt BKA

ein Verschlussträger - verbotener Gegenstand lt. BKA

ein 20 Schuß magazin - meldepflichtiger Gegenstand lt BKA

wie das mit dem System- Upper aussieht weiß ich selber nicht, aber das wird alles sehr interessant

 

ähnlich ist es bei der AK47

 

vonwegen Verschlussträger und Gehäuse mit Dauerfeuer Klinke.....

 

warum ist das Griffstück jetzt eigentlich ein verbotener Gegenstand ?

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vor 25 Minuten schrieb boarhunter416:

 

warum ist das Griffstück jetzt eigentlich ein verbotener Gegenstand ?

Weil Gott selbst das so entschieden hat.

 

Du fragst doch nicht wirklich nach dem SINN dieser Regelungen, oder?!

 

Wohl rechtsradikal!?!?

 

"Vertrauet Eurem Magistrat, der fromm und huldreich schützt den Staat durch huldreich hochwohlweises Walten - Euch ziemt es, stets das Maul zu halten!"

 

Bearbeitet von EkelAlfred
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vor 52 Minuten schrieb boarhunter416:

 

warum ist das Griffstück jetzt eigentlich ein verbotener Gegenstand ?

Weil neues wesentliches Teil. Wesentliche Teile von Kriegswaffen, welche aber nicht im Kriegswaffenkontrollgesetz genannt sind, unterliegen dem Waffengesetz, was sie zu verbotenen Waffen(teilen) macht.

 

Und natürlich ist das Schwachsinn.

 

G3-Verschlusskopf: erlaubnispflichtig

G3-Verschlussträger: verboten

Beides zusammengebaut: Kriegswaffe(nteil)

 

Früher war das andersrum, da war der Verschlusskopf das böse Teil und der Verschlussträger unkritisch (solange nicht eingebaut!). Nun hat man aber gesagt, dass der Verschlussträger die FA-Funktion steuert. Dies zum Hintergrund.

Bearbeitet von Raiden
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Eigentlich darf ich es Euch ja nicht sagen, aber ein Teil der frei gewordenen Mitarbeiter aus dem Planungsstab des Berliner Flughafens wurden versehentlich im Innenministerium bei der Neugestaltung vom Waffengesetze eingesetzt. Eigentlich sollten die ja an einer zukunftssicheren Rentenversicherung, oder war es eine zukunftssichere Krankenversicherung, ist ja auch egal, auf jeden Fall etwas was Politiker und Beamte (kein Beamtenbashing mehr, die haben es schlimmer als man denkt) nicht betrifft, arbeiten.

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vor 8 Stunden schrieb Raiden:

Weil neues wesentliches Teil. Wesentliche Teile von Kriegswaffen, welche aber nicht im Kriegswaffenkontrollgesetz genannt sind, unterliegen dem Waffengesetz, was sie zu verbotenen Waffen(teilen) macht.

 

Und natürlich ist das Schwachsinn.

 

G3-Verschlusskopf: erlaubnispflichtig

G3-Verschlussträger: verboten

Beides zusammengebaut: Kriegswaffe(nteil)

 

Früher war das andersrum, da war der Verschlusskopf das böse Teil und der Verschlussträger unkritisch (solange nicht eingebaut!). Nun hat man aber gesagt, dass der Verschlussträger die FA-Funktion steuert. Dies zum Hintergrund.

 

Wie sieht es dann bei den AR15 Teilen aus ?

Verschlussträger verboten ? Lower verboten ?

 

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Bei Teilesätzen wird das vermutlich nicht gelten, aber in einem verlinkten FAQ hab ich gelesen, daß zumindest bei offiziellen Dekowaffen (auch wenn entnehmbar, weil altdeko) EIN Magazin als Bestandteil der Dekowaffe NICHT meldepflichtig sein soll.

 

Würde bedeuten, daß man das eingesetzte Magazin ohne weiteres behalten darf, während man eventuelle Ersatzmagazine dafür anmelden müsste.

 

 

Bearbeitet von Steinpilz
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Keine Ahnung, steht da so drin.

 

Ich lese das zumindest so, daß das Magazin als Bestandteil zur Dekowaffe gehört.

Auch der Verschlussträger, der ja nach neuem Gesetz auch wesentliches oder sogar verbotenes Waffenteil ist, zählt nach meinem Verständnis dieser Aussage zur Dekowaffe.

 

"Ein Altdeko-Stumgewehr Colt M16 A2 darf ja besessen werden, wenn es nicht bewegt wird. Was aber ist mit dem eingesetzten 30-Schuss-Magazin und dem FA-Verschlussträger?

Diese zählen mit zum Altbesitz, wenn das Gewehr nach den damals geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist."

 

https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf

Bearbeitet von Steinpilz
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Da die FAQ des VDB voller Fehler ist, ist die irrelevant, entscheidend ist was das BKA sagt.

 

Es gibt doch ne Übergangsregelung für neue erlaubnispflichtige Teile:

 

Zitat

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

Zitat

1.3.1.2
der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;
1.3.1.3
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6
das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

 

Bearbeitet von schmitz75
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