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IGNORED

Waffenrechtliche Erlaubnis ohne festen Wohnsitz


LL0rd

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Hallo Leute,

 

ich habe momentan ein kleines Problem und brauche einen Rat. Ich habe aktuell eine grüne WBK. Ab Herbst werde ich ca. 3 Jahre "unterwegs" sein. Am Wochenende bin ich in Deutschland. Unter der Woche in Frankreich und der Schweiz mit diversen Ausflügen in andere Länder der Welt. Um in Deutschland nicht steuerpflichtig zu sein, werde ich in Deutschland meinen Wohnsitz abmelden.

 

Dementsprechend wird mir die lokale Waffenbehörde auch meine waffenrechtliche Erlaubnis entziehen. Die würde ich aber gerne noch behalten, damit ich meine Waffen zu Hause lagern kann. 

 

Kennt ihr da irgendwelche Möglichkeiten, wie man doch die waffenrechtliche Erlaubnis weiterhin behalten kann? 

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vor 1 Minute schrieb IMI:

Soweit ich das in Erinnerung habe, ist dann die Waffenbehörde in Berlin für Dich zuständig. 
Wo lagerst Du denn dann Deine Waffen? Eine plausible Lösung solltest Du schon haben!

Die Waffen werden da gelagert, wo die jetzt auch schon gelagert werden. Also im Tresor in meinem Haus. Ich verlagere ja meinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland heraus. Das bedeutet ja nicht, dass ich hier keinen Wohnsitz haben werde. 

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vor 18 Minuten schrieb LL0rd:

Hallo Leute,

 

ich habe momentan ein kleines Problem und brauche einen Rat. Ich habe aktuell eine grüne WBK. Ab Herbst werde ich ca. 3 Jahre "unterwegs" sein. Am Wochenende bin ich in Deutschland. Unter der Woche in Frankreich und der Schweiz mit diversen Ausflügen in andere Länder der Welt. Um in Deutschland nicht steuerpflichtig zu sein, werde ich in Deutschland meinen Wohnsitz abmelden.

 

Dementsprechend wird mir die lokale Waffenbehörde auch meine waffenrechtliche Erlaubnis entziehen. Die würde ich aber gerne noch behalten, damit ich meine Waffen zu Hause lagern kann. 

 

Kennt ihr da irgendwelche Möglichkeiten, wie man doch die waffenrechtliche Erlaubnis weiterhin behalten kann? 

Das BVA ist für Auslandsdeutsche zuständig.

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vor 9 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das BVA ist für Auslandsdeutsche zuständig.

Okay und wie läuft dann dort die Verwaltung ab? Nehmen wir mal an, ich möchte eine neue Waffe kaufen, muss ich dann die WBK dort einsenden? Das heißt, bis ich die wiederhabe, habe ich keine WBK? 

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vor 4 Minuten schrieb LL0rd:

...Nehmen wir mal an, ich möchte eine neue Waffe kaufen, muss ich dann die WBK dort einsenden? Das heißt, bis ich die wiederhabe, habe ich keine WBK? 

Deshalb ließ ich mit so oft wie möglich neue WBKs ausstellen, teils hatte ich mehrere WBKs wo jeweils nur eine Waffe drauf war. 

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vor 32 Minuten schrieb LL0rd:

(...) werde ich in Deutschland meinen Wohnsitz abmelden.

(...)

Das bedeutet ja nicht, dass ich hier keinen Wohnsitz haben werde. 

Du widersprichst Dir selbst.

Das solltest Du erstmal klären; der Rest ergibt sich dann.

 

vor 32 Minuten schrieb LL0rd:

Um in Deutschland nicht steuerpflichtig zu sein, werde ich in Deutschland meinen Wohnsitz abmelden.

Das eine hat nur bedingt mit dem anderen etwas zu tun.

Wohnsitz und Lebensmittelpunkt sind auch sehr unterschiedliche Dinge.

 

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vor 13 Minuten schrieb weyland:

Du widersprichst Dir selbst.

Das solltest Du erstmal klären; der Rest ergibt sich dann.

 

Das eine hat nur bedingt mit dem anderen etwas zu tun.

Wohnsitz und Lebensmittelpunkt sind auch sehr unterschiedliche Dinge.

 

Wo siehst du da einen Widerspruch? 

Man kann einen Wohnsitz unterhalten ohne unter die Meldepflicht zu fallen. Wie viele Leute haben ein Ferienhaus als Zweitwohnsitz in Spanien und sind dort nicht gemeldet. 

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vor 48 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das BVA ist für Auslandsdeutsche zuständig.

Richtig, siehe § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der BRD). Für den Wegzug ins Ausland (nach Abmeldung aller Wohnungen in Deutschland ist davon auszugehen) besteht gemäß § 37 Abs. 4 WaffG eine Meldepflicht. Die Waffenakte wird dann von Deiner Waffenbehörde an das BVA zur Weiterführung geschickt und muss vorher ermitteln, wie und wo die Waffen und Munition nun sicher verwahrt werden (sonst erfolgt Ausschreibung zur Sachfahndung).

 

Das BVA wird Dir nicht gleich die WBK abnehmen und wenn Du das beruflich begründen kannst, werden auch drei Jahre ständiger Standortwechsel kein Bedürfnisproblem werden.

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vor 3 Stunden schrieb LL0rd:

Nehmen wir mal an, ich möchte eine neue Waffe kaufen, muss ich dann die WBK dort einsenden?

für was willst du die wbk denn einsenden?!? voreinträge?

woher bekommst du die befürwortungen wenn du in keinem deutschen verband mehr bist und die regelmäßige teilnahme nicht nachweisen kannst?!?

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So richtig verstehen tu ich Deine Situation auch nicht. Als ich in's Ausland ging und meinen ersten Wohnsitz dorthin verlagern musste konnte ich keinen zweiten Wohnsitz in Deutschland haben. Allerdings war bei mir Ausland ein nicht EU Land. Möglicherweise besorgst Du Dir erstmal einen Steuerberater der sich auskennt um das alles durchzuspielen. Ich sag nur 183 Tage Regel, Doppelbesteuerungsabkommen, Nachweispflicht des Aufenthaltes als Nicht-Staatsbürger aber Steuerpflichtiger, Selbstständige Tätigkeit oder Nichtselbständig. Durch das DBA kann Deine Steuerpflicht unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz sein, ausgenommen Sonderregel für Grenzgänger)

Wenn das geklärt ist, dann kommt das mit der WBK und idealerweise konkret.

 

Falls es geklärt ist, solltest Du den Fall auch genau darstellen.  

Bearbeitet von scotty600
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... den Wohnsitz abzumelden hat nur einen kleinen Nachteil:  Es funktioniert nicht  in steuerlicher Hinsicht.

 

Aus Steuerpflicht in Deutschland auch bei Aufenthalt im Ausland.:

 

"Behalten Sie hingegen Ihre Wohnung in Deutschland – sei es weil die Familie hier bleibt oder Sie wissen, dass eine vergleichbare Immobilie bei Ihrer Rückkehr nur schwer zu finden ist – dann haben Sie definitiv einen Ort in Deutschland, an den Sie jederzeit zurückkehren können und in dem vielleicht noch persönliche Sachen stehen. Über diesen Ort können Sie im Juristendeutsch „verfügen“, das heißt: Sie haben den Schlüssel und können entscheiden, wen Sie durch die Tür lassen und wen eben nicht. Die steuerrechtliche Konsequenz: Somit haben Sie einen Wohnsitz und sind daher auch unbeschränkt steuerpflichtig. Es ist im Übrigen aus steuerrechtlicher Sicht völlig unerheblich, ob Sie sich bei der Gemeinde abgemeldet haben oder nicht."

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt geurteilt, dass es für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes nicht auf die tatsächliche (zeitliche) Nutzung im Jahr ankommt.

 

Du könntest Deinen Lebensmittelpunkt in einen Staat verlagern (>183 Tage), der ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat, in dem Deutschland auf alle Steuern verzichtet.

Aber irgendein Staat rupft Dich immer.

 

 

Wenn Du Aufwand, Spesen, Risiko und Nutzen abwägst, kommst Du möglicherweise zu dem Ergebnis, dass es sich für 3 Jahre nicht lohnt...

 

 

_____

P.S.: Wenn Du einen Weg findest, sag Bescheid. Ich komme nach.  😃

Bearbeitet von Sindbad
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vor 6 Stunden schrieb LL0rd:

 

Dementsprechend wird mir die lokale Waffenbehörde auch meine waffenrechtliche Erlaubnis entziehen. Die würde ich aber gerne noch behalten, damit ich meine Waffen zu Hause lagern kann. 

 

 

Wie machst Du das mit dem Bedürfnisnachweis? Am Wochenende im Verein 18/12 schießen?

Bearbeitet von highlower
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vor 10 Stunden schrieb highlower:

Für drei Jahre soll das klappen?

 

Das glaubst du doch wohl selbst nicht, oder?

Zumindest wäre es nicht kategorisch auszuschließen, dass § 45 Abs. 3 WaffG angewendet werden kann. Nr. 45.3.1 WaffVwV sagt dazu:

Zitat

Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Es hängt also davon ab, wie überzeugend man dem BVA vermitteln kann, dass es sich hier um einen Regelfall handelt, bei dem ein Widerruf nicht in Betracht kommt.

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Richtig. Wenn jemand für ein paar Jahre beruflich ins Ausland abkommandiert wird, reicht das in aller Regel für eine o.a. Ausnahme aus.

 

Wie Leinad82 oben richtig hinterfragt, sollte der Aufbewahrungsort natürlich weiterhin dauerhaft bewohnt sein, sonst steigen die Anforderungen an die Verwahrung massiv an.

 

Grüßle SBine

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