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IGNORED

Bedürfnisüberprüfung für Altbesitz


.45ACP

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vor 31 Minuten schrieb Raiden:

Sehr erfreulich, alternativ hätte er natürlich einfach den Jagdschein lösen können.

 

vor 14 Minuten schrieb frosch:

So spart er rund 250 Euro /3 Jahre

Stimmt beides. Und bei Jägern ist es i.d.R. auch so, das wenn nach dem Anschreiben der Behörde erneut  ein Jagdschein gelöst wird das Thema sofort wieder vom Tisch ist.Insofern war das Risiko hier geringer als bei einem Sportschützen. Ausser man weiß, und das sollte man vorher wissen, das die eigene Behörde da anders gestrickt ist. Dann sollte man die 80 Euro im Jahr halt Zahlen..............heutzutage grade mal der wert einer Tankfüllung............

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vor 44 Minuten schrieb PetMan:

Jägern ist es i.d.R. auch so, das wenn nach dem Anschreiben der Behörde erneut  ein Jagdschein gelöst wird

Bei den Sportschützen ist es i.d.R. So, zum. hier, das nach Anschreiben der Behörde die den Sport wieder aufnehmen. Zumindest so lange bis sie eine Bescheinigung bekommen. Damit ist das Thema dann auch vom Tisch. 

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vor einer Stunde schrieb Raiden:

Sehr erfreulich, alternativ hätte er natürlich einfach den Jagdschein lösen können.

Na ja. Nach über 60 Jahren (!) Aktivität MUSS die Waffenbehörde meines Erachtens eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG vom Widerruf der WBK gewähren.  Einen klareren Sonderfall gibts ja kaum. Bei manchen Waffenbehörden wird dieser Weg halt wohl nie eingeschlagen, egal wie der Einzelfall auch aussieht. Ganz schlechtes Kino !

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vor 51 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Na ja. Nach über 60 Jahren (!) Aktivität MUSS die Waffenbehörde meines Erachtens eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG vom Widerruf der WBK gewähren.

jo, genau DAS

 

Gibt halt Behörden denen EGAL ist was du meinst....

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vor einer Stunde schrieb CZM52:

jo, genau DAS

 

Gibt halt Behörden denen EGAL ist was du meinst....

Auch die müssen sich aber an die verwaltungsmäßigen Grundsätze halten !

Nach den amtlichen Begründungen (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 152; BT-Drucks. 14/7758, S. 79) "ist die Vorschrift insbesondere als Referenz an die im fortgeschrittenen Lebensalter stehenden Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu verstehen, die sich als gesetzestreue Waffenbesitzer bewährt haben. Als Privilegierte im Sinne der 2. Alternative (endgültiger Bedürfniswegfall) anzusehen sind deshalb z. B. ein Jäger oder ein Sportschütze, der über Jahrzehnte beanstandungsfrei der Jagd bzw. dem Schießsport nachgegangen ist. Diese Nutzergruppen können grundsätzlich beanspruchen, dass auch bei altersbedingter dauernder Unmöglichkeit der Fortführung ihres Bedürfnisses auf den Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Berechtigungen verzichtet wird, mit der Folge, dass ihnen weiterhin die legale Besitzausübung gestattet ist."

Weiterhin ist natürlich auch zu prüfen, ob die Waffen aufgrund eines Bedürfnisses als Jäger oder Sportschütze erworben wurden oder aber aus Altbesitz, Erbe o.ä. stammen. Der Besitz solcher Waffen wäre weiterhin bedürfnisfrei und insofern ist dann der WBK-Widerruf wegen nicht mehr erfolgter JS-Verlängerung ausgeschlossen.

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Zunächst einmal vielen Dank für die überwiegend sehr nützlichen Hinweise.

Nach telefonischer Rücksprache wird die Behörde wohl eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG nicht anerkennen. Es ist schon irgendwie traurig und auch wenn ich selbst die (angekündigte) Entscheidung nicht akzeptieren würde, so hat mein Bekannter keine Lust und Nerven den Klageweg zu bestreiten.

Bearbeitet von .45ACP
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vor 10 Minuten schrieb .45ACP:

Zunächst einmal vielen Dank für die überwiegend sehr nützlichen Hinweise.

Nach telefonischer Rücksprache wird die Behörde wohl eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG nicht anerkennen. Es ist schon irgendwie traurig und auch wenn ich selbst die (angekündigte) Entscheidung nicht akzeptieren würde, so hat mein Bekannter keine Lust und Nerven den Klageweg zu bestreiten.

Darauf wird die Behörde auch spekulieren und hat Ihren Willen.....aber eh, @Sachbearbeiter  siehst ja was die Behörde MUSS.......

Bearbeitet von CZM52
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Solange das dort jeder schluckt, werden die das immer so weitermachen. Im vorliegenden Fall bin ich aber ganz fest überzeugt, dass es spätestens vor Gericht ordentlich einen auf die Rübe geben würde für die Waffenbehörde. Bei 20 oder 30 Jahren Aktivität lässt sich ja noch streiten, ob das schon lange genug aktiv ist, aber bei fast 60 Jahren ! ...

 

Kann den Betroffenen hier aber natürlich auch verstehen, dass er in seinem Alter keine Lust mehr hat, sich dagegen zu wehren. Genau darauf setzt die Waffenbehörde in diesen Fällen wahrscheinlich auch. Echt mies, aber vielleicht erleidet die ja irgendwann mal eine richtige Bauchlandung und wird spätestens dann umdenken.

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vor 22 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Bei 20 oder 30 Jahren Aktivität lässt sich ja noch streiten, ob das schon lange genug aktiv ist, aber bei fast 60 Jahren ! ...

Von der Rechtssystematik her ist das irgendwie schizo. Eine Ersitzung des Bedürfnisfortbestands ist vom Gesetzgeber ja eigentlich nicht vorgesehen. Von daher ist eigentlich bei einem Dreißigjährigen, der ein Jahr damit sportlich geschossen hat, es dann wegen Zeit- oder Geldmangels hat sein lassen, aber wieder anfangen will, viel wahrscheinlicher, dass das Bedürfnis wieder auflebt. Andererseits hat der Gesetzgeber aber explizit ein Bedürfnis für Erben anerkannt, vermutlich im Bewusstsein, dass zwischen Wegfall der das Bedürfnis begründenden Tätigkeit und Erbfall oftmals eine gewisse Zeitspanne liegt. Als Richter könnte man da auch nur einen Vorschlaghammer nehmen und sich so oft an den Kopf dotzen, bis man zu einer Entscheidung kommt.

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vor 3 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Andererseits hat der Gesetzgeber aber explizit ein Bedürfnis für Erben anerkannt, vermutlich im Bewusstsein, dass zwischen Wegfall der das Bedürfnis begründenden Tätigkeit und Erbfall oftmals eine gewisse Zeitspanne liegt.

Ich glaube eher, man wollte damals noch kein Grundrecht, nämlich Erbe imo als Auswirkung des Eigentums, kassieren. Respekt vor dem RAF - Anwalt Otto Schily und das ist jetzt nicht ironisch gemeint.

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Gerade eben schrieb Josef Maier:

Ich glaube eher, man wollte damals noch kein Grundrecht, nämlich Erbe imo als Auswirkung des Eigentums, kassieren.

Schon, aber man hat den Konflikt eben auch nicht aufgelöst, dass das Bedürfnis des Erben eigentlich auch ein weiterlaufenden Bedürfnis des nicht mehr jagenden oder sportelnden Bald-Erblassers voraussetzt, das aber eigentlich nicht vorgesehen ist. Wie nun?

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Am 15.5.2020 um 09:28 schrieb Sachbearbeiter:

Echt mies, aber vielleicht erleidet die ja irgendwann mal eine richtige Bauchlandung und wird spätestens dann umdenken.

 

Warum? Weder bezahlt er/sie die Prozeßkosten selbst (das machen wir Steuerzahler), noch wird es disziplinarische Folgen haben. Mehr als ein Achselzucken und ein "na beim nächsten funktionierts wieder" erwarte ich da nicht.

 

Das die WaffVwV in vielen Behörden folgenlos (ohne empfindliche Folgen für den/die Handeln(den)) nach Belieben ignoriert wird und man sich nicht mal dagegen wehren kann (keine Bindung in der Außenwirkung) sollte keine Hoffnung machen. Man ist leider weitgehend der Willkür ausgeliefert...

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Sehe ich anders, denn ein verlorenes Verfahren kommt beim Chef auch dann nicht so gut an, wenn sein Mitarbeiter das nicht aus persönlicher Tasche berappen muss. Und beim nächsten mal muss dann korrekt entschieden werden. Außerdem können sich dann auch andere Betroffene bei gleichem Sachverhalt auf das Urteil berufen und müssen dann nicht in den gleichen Mist reinlaufen.

 

Für das Thema hier brauche ich auch nicht unbedingt die WaffVwV. Da reichen neben dem Gesetzestext schon die einschlägigen Kommentierungen aus, um rechtlich sauber zu argumentieren. Wenn sich niemand wehrt, geht das Spielchen immer weiter...

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Sehe ich anders, denn ein verlorenes Verfahren kommt beim Chef auch dann nicht so gut an, wenn sein Mitarbeiter das nicht aus persönlicher Tasche berappen muss.

Du gehst davon aus, daß Chef das anders sieht als der/die SB.

 

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Und beim nächsten mal muss dann korrekt entschieden werden.

Du weißt doch... alles ist immer ein einzeln zu betrachtender Einzelfall der bei ganz genauer Betrachtung doch ganz anders gelagert ist und eine individuelle Entscheidung erlaubt. 🙂

 

Und nach dem man Gerichte wie Darmstadt hat... die sich auch nicht für die WaffVwV interessieren...

 

Wenn schon die WaffVwV von Behörden und Gerichten nach Belieben ignoriert werden kann und darf, was ist dann erst mit Kommentaren?

Bearbeitet von Parallax
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