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.45ACP

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  1. Zunächst einmal vielen Dank für die überwiegend sehr nützlichen Hinweise. Nach telefonischer Rücksprache wird die Behörde wohl eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG nicht anerkennen. Es ist schon irgendwie traurig und auch wenn ich selbst die (angekündigte) Entscheidung nicht akzeptieren würde, so hat mein Bekannter keine Lust und Nerven den Klageweg zu bestreiten.
  2. Vielen Dank für den Hinweis @cartridgemaster. Ich denke das ist ein guter Ansatz. Hältst du es für zielführend einen rechtsmittelfähigen (ggf. kostenpflichtigen) Bescheid einzufordern, sofern der SB hier den Absatz 45.3.2 der WaffVwV nicht für anwendbar hält? Ein Zweifel an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung dürfte nicht annehmbar sein (ehem. Dienstwaffenträger bei einer Bundesbehörde bis zur Pensionierung), sowie langjährige schießsportliche Aktivität. Wenn auch in letzten bestimmt 10-15 Jahren nicht mehr. Ich werd mir mal (mit ihm zusammen) Gedanken machen, wie man konkret das besondere Interesse (an seiner KW) ausformulieren kann.
  3. Verstehe ich nicht. Müssen wir aber auch nicht ausdiskutieren. Würde verm. off-topic...
  4. Hallo, ein Bekannter hat vor fast 40 Jahren erstmals und insgesamt lediglich eine einzige KW als Sportschütze erworben. Den Schießsport betreibt er seit vielen Jahren nicht mehr und ist auch in keinem Verein organisiert. Aufgrund seines Umzuges hat die Behörde nun die Akte auf den Tisch bekommen und er wurde seitens der KPB (NRW) angeschrieben sein Bedürfnis gem. § 4 Abs. 4 WaffG nachzuweisen. Es wird eine "...Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins aus der zusätzlich hervorgeht das in den letzten 12 Monaten regelmäßig (laut Waffengesetz) am Schießsporttraining teilgenommen wurde." gefordert. In einem älteren Thread hat @Sachbearbeiter mal geschrieben "Das BMI hat übrigens schon im Januar 2004 verlauten lassen, dass die Prüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG nur Erlaubnisse betreffen, die nach WaffG2002 erteilt wurden und diese insofern erst ab 01.04.2006 zulässig sind." Meinem Verständnis nach hätte die Behörde den Fortbestand des Bedürfnis (für die einzige sich auf der WBK befindenen Altwaffe) prüfen können aber mit Nichten zwingend prüfen müssen, schon gar nicht in dem Umfang (Trainingsnachweise). Aus Altersgründen möchte er den Schießsport aktiv nicht weiter betreiben. Möchte die Waffe verständlicherweise aber auch ungern veräußern. Wie ist die aktuelle Rechtsprechung hierzu? Wie würdet ihr weiter Vorgehen? Vielen Dank!
  5. Hallo, da der Thread schon etwas älter ist... ist dies immer noch der Status Quo? Bedeutet, wenn sich durch Umzug der Hauptwohnsitz ändert, der aktuelle Hauptwohnsitz der Zweit-/Nebenwohnsitz bleibt und beabsichtigt ist die Waffen weiterhin am bisherigen Ort (unverändert) zu verwahren - im dauerhaft bewohnten (Zweifamilien-)Haus - besteht grundsätzlich keine Pflicht selbst aktiv zu werden? Die entsprechenden Stellen sollten meinem Verständnis nach, lt. Regelungen im WaffG und BMG, automatisch informiert werden. Ist das soweit korrekt?
  6. Die Auskunft an sich dürfte grundsätzlich kostenlos sein, wenn ich das richtig verstehe, zumindest solange ich diese nicht in doppelt oder dreifacher Ausführung verlange. Richtig?
  7. Genau, oder offiziell beim BVA anfragen: Link
  8. Hallo, hat jemand schon einmal interessehalber einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei seiner Waffenbehörde gestellt und wie waren die Reaktionen?
  9. Das möchte ich meinem Bekannten nicht unterstellen. Selbst wenn, was wäre so schlimm daran?? Jeder den ich kenne und einmal mit einem SD schießen durfte, möchte nicht mehr ohne. Die vielen Vorteile überwiegen die sehr wenigen Nachteile bei Weitem.
  10. Hallo zusammen, ein Betreiber eines (Dam-)Wildgeheges und Jagdscheininhaber möchte ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer für seine 9mm Luger KW beantragen. Die notwendige Abschuss-/Schießerlaubnis (da keine Jagdausübung) wurde bereits von der Behörde erteilt. Er möchte sein Bedürfnis u.a. stützen auf §8 Nr. 8.1.6 der WaffVwV vom 5. März 2012 sowie §2 Nr. 2.3 der TierSchlV vom 20.Dezember 2012 Die zuständige Waffenbehörde für die Beantragung des SD ist in Niedersachsen. Das Gehe selbst ist in NRW und grenzt in etwa 100 m (Luftlinie) an eine Wohnsiedlung. Wesentliche Vorteile in der Verwendung eines SD sind für mich u.a. die Reduzierung des Mündungsknall, in Verbindung mit Unterschallmunition außerdem eine Dämpfung des Geschoßknall und damit eine geringere Beunruhigung der ganzen Herde. Wie seht ihr die Chancen? Welche weiteren Argumente sollt er vortragen? VG .45 ACP
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