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IGNORED

.38 Special-Revolver überlassen auf WBK mit Eintrag .357 Magnum?


longbowhunter

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Hallo Gleichgesinnte,

ich besitze einen S&W M10 in .38 Special. Nun möchte ich die Waffe jemandem überlassen, jedoch hat dieser unter Munitionsart/Kaliber in seiner Grünen nur die Erwerbsberechtigung ".357 Magn." drin stehen. Ist dies mittlerweile üblich, dass man darauf auch einen Revolver in reinem .38 Special erwerben kann? Ich hatte seinerzeit (2009) explizit einen .38er Special beim Verband angegeben und hierfür später seitens des Verbandes eine Bedürfnisbescheinigung Kombi ".357 Magnum/.38 Special" erhalten, auf der ich den .38er erwarb. Info dazu: Man mache dies immer so bei Revolver dieser Kaliberklasse. Der Tenor war, dass sich manche später beim Kauf anstatt einen .357er doch noch für einen reinen .38er entscheiden (PC1500/Service Revolver etc.), wenn es um klassischen Dienstrevolver geht.

 

Jetzt stehe ich da und würde den reinen .38 Special einem Interessenten mit Eintrag .357 Magnum überlassen? Macht man das heute so? Vielleicht war ja jemand in ebensolcher Situation oder kennt sich aus.

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Ich hatte eine ähnliche Situation. Noch immer steht in der ersten Zeile meiner ersten gelben WBK ein unbenutzter "Voreintrag" für eine Querflinte 12/76. Die gab es nämlich nur in 12/70. Da war leider nichts mit Korrektur, dabei war es sogar die erste Waffe auf diesem Dokument.

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Danke, liebe Freunde! Hätte mich auch gewundert, wo da nirgendwo was mit .38 Special erwähnt ist. Dann hoffe ich mal, dass er auf dem kleinen Dienstweg das noch irgendwie abgeändert bekommt... Nun ja, hatte mal en 686er und seinerzeit schöne Hirtenberger-Mun (die primär für die Desert Eagle gestopft war), was WIRKLICH auch Freude gemacht hat! Lasst es euch gut gehen und denkt dran: Coronazeit ist Wiederladezeit!

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Nur so am Rande... in meinem ersten Verein hatte sich vor gut 23 Jahren einer der Sportschützen

einen Revolver voreintragen lassen. Weiß der Himmel was den Kollegen und den verkaufenden

Waffenhändler geritten hatte? Jedenfalls hatte sich der Kamerad dann eine Pistole im gleichen Kaliber gekauft.

 

Ich glaub das Fass, das die Waffenbehörde darauf hin aufgemacht hatte, das glüht noch heute nach😁

 

Nun ja, war vor Winnenden und bis auf das mächtige Donnerwetter hat man ihn (und den großen Waffenhändler)

relativ glimpflich davon kommen lassen. Der Kerle hat jedenfalls seine WBK behalten und das Pistölchen auch.😁

 

War übrigends immer schön zu erleben, wenn der Präsi dem das mal wieder aufs Brot schmierte....😁

 

Ja und nicht "... ja ja, und sie lebten friedlich bis an das Ende ihrer Tage..." für die Wahrheit

der Geschichte verbürge ich mich.🙂

Bearbeitet von subjella
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vor 9 Stunden schrieb longbowhunter:

ich besitze einen S&W M10 in .38 Special. Nun möchte ich die Waffe jemandem überlassen, jedoch hat dieser unter Munitionsart/Kaliber in seiner Grünen nur die Erwerbsberechtigung ".357 Magn." drin stehen. I

 

Jetzt stehe ich da und würde den reinen .38 Special einem Interessenten mit Eintrag .357 Magnum überlassen?

Nur mal für mich zur Einordnung, der potentielle Erwerber/Interssent war auch der Meinung, dass Du ihm die Waffe überlassen könntest? Oder hatte der wenigstens noch rudimentäre Sachkundekenntnisse, die verhindert hätten, dass ihr beide euch möglicherweise in ein Strafverfahren stürzt?

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Erworben werden, darf genau das, was in dem Voreintrag der WBK drin steht. 38 Special ist nicht 357 Magnum.

 

Meine Behörde trägt auf besonderen Wunsch hin auch Waffen ohne Kaliberangabe ein. ZB Pistole für einen Jäger, der sich Kaliber-seitig noch entscheiden möchte.... Der Jäger hat ja eh die Wahl frei. Aber einen Revolver darf er sich damit auch nicht holen...

 

 

frogger

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb frosch:

Meine Behörde trägt auf besonderen Wunsch hin auch Waffen ohne Kaliberangabe ein. ZB Pistole für einen Jäger, der sich Kaliber-seitig noch entscheiden möchte....

Hat Deine Behörde schon mal davon gehört?

Zitat

Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben.

Ist auch gar nicht versteckt, steht gleich als zweiter Satz in § 10 Abs. 1 WaffG. Sollten die vielleicht mal lesen.

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Naja, ist ein bisschen wie "Schusswaffen aller Art einschließlich der dafür bestimmten Schalldämpfer" in der WBK (rot) ...

 

Wo kein Kläger, da kein Richter....

 

Seit dem WaffG 2004 ist das ja auch nicht mehr so relevant, weil man Waffen ja auch ausleihen kann. Anschließender Erwerb mit Genehmigung on the fly...

 

 

frogger

 

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