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IGNORED

Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...


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Geschrieben (bearbeitet)
Am 1.2.2020 um 00:23 schrieb Last_Bullet:

ist eigentlich noch so kompliziert verfasst

Ja so fast alle ! Wenn man sich die Gesetze mal durchliest kommt ein paar Zeilen weiter wieder was anderes was das eine oder andere wieder aushebelt

und klar und deutlich lesen tut sich fast kein Gesetz mehr. Auf der einen Seite darf man einiges und liest man weiter darf man es nur beschränkt oder

gar nicht mehr, fragt mal einen Steuerberater was jährlich alles geändert wird.

Bearbeitet von daimler01
Geschrieben
Am 31.1.2020 um 16:58 schrieb Georg:

Mittlerweile bin ich zu einer andern Einschätzung gekommen. Es ist nicht alles betroffen, was irgendwie nach Waffe aussieht.

Die von Dir gemachte Einschränkung kann ich so nicht nachvollziehen. Wenn eine Dekowaffe als Anscheinswaffe wie eine echte Feuerwaffe aussieht, gilt das Führensverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG (mit den Ausnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2).

 

Spezieller auf die Eigenschaften geht dann noch die WaffVwV ein:

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen
verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen – in der Regel gekennzeichnet mit einem „F“ im Fünfeck – sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grundsätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe §10 Absatz 4).


Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit konstitutiv, als in Nummer 1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaffen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben.


Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind.

 

Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.

 

Bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder ein Waffenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel bestimmt ist, ist insbesondere auf die Merkmale
– Größe,
– neonfarbene Materialien oder
– fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen
abzustellen.

 

Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen „echter“ Schusswaffen maßgeblich.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb EkelAlfred:

Ich kauf mir jetzt eine Glock, die komplett in neo-orange gehalten ist.

 

 

In pink zum tütü?

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Die von Dir gemachte Einschränkung kann ich so nicht nachvollziehen. Wenn eine Dekowaffe als Anscheinswaffe wie eine echte Feuerwaffe aussieht, gilt das Führensverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG (mit den Ausnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2).

 

 

Spezieller auf die Eigenschaften geht dann noch die WaffVwV ein:

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen

 

Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen „echter“ Schusswaffen maßgeblich.

Schade...

 

Aber warum steht in 1.6.1 ein "und"? Man hätte den Satz, doch locker vor dem Und enden lassen können? Und warum verweist mann in 1.6.3 auf 1.6.1 (wo man doch extra auf die "nichtheisen Gase" abhebt.

 

Zitat

 

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

 

 

Und warum steht in

 

Zitat

 

Anlage 2; Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Absatz 3:

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2

Armbrüste;

3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

 

eben diese extra drin?

 

Sosehr ich deine Intention: "Sei nicht doof und renne mit ewtas waffenähnlichen draussen rum" verstehe und auch eigentlich gut heisse, finde ich, dass die Formulierungen etwas anderes sagen (zumindest sehr stark den Eindruck erwecken).  Sollte der Gesetzgeber wirklich so denken, wie du ausführst, dann macht er sich schon der arglistigen Täuschung schuldig....  zumindest der nachsatz bei 1.6.3: "nach Nummer 1.6.1." ist echt grenzwertig.

Grüße Georg

 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Georg:

Schade...

Aber warum steht in 1.6.1 ein "und"? Man hätte den Satz, doch locker vor dem Und enden lassen können? Und warum verweist mann in 1.6.3 auf 1.6.1 (wo man doch extra auf die "nichtheisen Gase" abhebt.

 

Das zu den Anscheinswaffen ist am Ende doch eine Aufzählung dreier Fälle, die dazu zählen.

 

Nach meiner Lesart bezieht sich der Passus "...mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1" nur auf eben selbiges und nicht auch auf den dortigen zweiten Satzteil (bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden). Sonst hätte der Gesetzgeber schlichtweg geschrieben "... nach Nummer 1.6.1".

 

Es wäre auch ziemlich sinnfrei, lediglich Softairdekos als Anscheinswaffen zu betrachten. Ziel und Wunsch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ja, dass niemand mit Gegenständen, die wie scharfe Schusswaffen aussehen, offen durch die Gegend spaziert.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Georg:

Und warum steht in

Anlage 2; Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Absatz 3:

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2

Armbrüste;

3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

eben diese extra drin?

 

Weil nicht jede unbrauchbar gemachte Schusswaffe auch eine Anscheinswaffe ist. Nur letztere dürfen eben nur verschlossen transportiert oder zu den in § 42a Abs. 2 Nr. 1 geführten Zwecken geführt werden.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb erstezw:

Kannst du da mal ein Beispiel nennen? Oder auch zwei?

Naja,

 

eine in kleine Stücke gesägte ehemalige Pistole ist auch unbrauchbar,

aber wohl keine Anscheinswaffe mehr.

Oder ein total verrosteter und schon zerbröselnder K 98k wohl auch nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb erstezw:

Kannst du da mal ein Beispiel nennen? Oder auch zwei?

Eine Deko-Slam-Gun

 

edit:

Deko-Regenschirmgewehr

Deko-Handypistole

Bearbeitet von SDASS_Nico
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Olt d.R.:

eine in kleine Stücke gesägte ehemalige Pistole ist auch unbrauchbar,

Das ist überhaupt keine Waffe mehr. Der Umgang mit Altmetall ist im WaffG nicht geregelt,  der steht woanders.

 

vor 32 Minuten schrieb Olt d.R.:

Oder ein total verrosteter und schon zerbröselnder K 98k wohl auch nicht.

Der jedoch ggf. schon, bedürfte aber zum Führen einer entsprechenden Erlaubnis.

 

@SDASS-Nico: wahrscheinlich eher so...

Geschrieben

Wenn die Bohrungen, Schlitze, Laufausfüllungen etc. besonders gut gemeint in extremer Weise durchgeführt worden sind, wird man auch nicht mehr von einer Anscheinswaffe ausgehen können.

 

Ansonsten können auch starker Rost oder Verwitterung der Waffe nur noch auf einen nicht näher definierbaren Metallklumpen hindeuten.

 

Ob man zerstörte Waffen zu unbrauchbar gemachten Waffen zählt, ist wohl Ansichtssache. Zumindest dann, wenn durch die Zerstörung alle wesentlichen Teile so verändert worden sind, dass man die Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht mehr schussfähig machen kann.

 

Ein Großteil unbrauchbar gemachter Schusswaffen sind natürlich in der Tat Anscheinswaffen. Das ist schon klar. Aber unterscheiden muss man die halt schon vom sonstigen erlaubnisfreien führen.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Wenn die Bohrungen, Schlitze, Laufausfüllungen etc. besonders gut gemeint in extremer Weise durchgeführt worden sind, wird man auch nicht mehr von einer Anscheinswaffe ausgehen können.

 

 

Dann wird man das Ding - welches somit ja auch nicht mehr für "Deko" taugt - am besten gleich wegschmeißen.

Geschrieben
Am 31.1.2020 um 16:13 schrieb Georg:

Da stimme ich dir vollumfänglich zu.

 

Leider auch beim letzten Satz

 

Inzwischen komme ich in puncto Unbrauchbarmachung ganz klar zum bereits vermuteten Schluss, dass diese entgegen der momentanen Rechtslage künftig für jedermann erlaubnisfrei möglich sein wird und als eigene Umgangsart nichts mehr mit einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung einer Schusswaffe zu tun hat.

 

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt Nr. 10 regelt ja zunächst folgendes:

10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2

 

Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.

 

Verwirrend zu dieser eigentlich klaren Definition war in meinen Augen dazu ja, dass in der Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 4 nur der Handel mit Dekowaffen, nicht aber deren Herstellung erlaubnisfrei gestellt wird.

 

Da

 

- die Unbrauchbarmachung neben der Herstellung und der Bearbeitung künftig als eigene Umgangsart definiert wird

- in der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 zwischen Erlaubnisinhabern nach § 21 WaffG und anderen Besitzern unterschieden wird und

- die aus dem bisherigen § 39a in § 39c überführte Verordnungsermächtigung den Passus zur Qualifikationsregelung nicht mehr enthält,

 

erscheint mir eine andere Auslegung nicht möglich.

Geschrieben
Am 5.2.2020 um 10:17 schrieb Sachbearbeiter:

Inzwischen komme ich in puncto Unbrauchbarmachung ganz klar zum bereits vermuteten Schluss, dass diese entgegen der momentanen Rechtslage künftig für jedermann erlaubnisfrei möglich sein wird und als eigene Umgangsart nichts mehr mit einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung einer Schusswaffe zu tun hat.

 

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt Nr. 10 regelt ja zunächst folgendes:

10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2

 

 

 

Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.

 

Verwirrend zu dieser eigentlich klaren Definition war in meinen Augen dazu ja, dass in der Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 4 nur der Handel mit Dekowaffen, nicht aber deren Herstellung erlaubnisfrei gestellt wird.

 

 

eine Dekowaffe wird hat nicht hergestellt..... sondern die Waffe wird in eine Dekowafe umgearbeitet....

Wobei das alles nur ein Papiertiger sein sollte..... Deutsche Beschußämter zertifizieren zZ keine Deko Waffen..... und laut eines deutsche Büchsenmachers, soll es fast unmöglich sein, wirklich nachzuweisen, ob die Anforderungen an eine Dekowaffe erfüllt sind. Orginalzitat: "Wenn ich eine Stahlstift nach Art-sowieso (da hab ich den genauen Wortlaut vergessen) einschweiße, wie weise ich nach, dass er noch die geforderte Härte besitzt...

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Georg:

wie weise ich nach, dass er noch die geforderte Härte besitzt...

Hallo George

 

Dieses Problem ist bekannt.

Es wird daran gearbeitet, bei der nächsten Waffenrechtsnovellierung, die Deaktivierung in eine Dekowaffe zu präzisieren. Es sollen 5 (fünf) Vorstellungen (für jeden Schritt eine) beim Beschussamt vom deakrivierenden BüMa vorgeschrieben werden. Geld spielt dabei keine Rolle. Es ist doch das des Besitzers.

 

Steven

Geschrieben

Die EU Deaktivierungsrichtlinie beinhaltet die erforderlichen Änderungen für jeden Waffentyp.

Nicht allen substanzlosen Unsinn glauben der auf WO verbreitet wird.

Geschrieben

Wenn das mit den Dekowaffenanforderungen (Altbesitz/Neubesitz/Umarbeitung...) so weiter geht, dann wird es wohl absehbar ganz einfach...

 

Es wird noch zwei Kategorien von Dekowaffenbesitzern geben.

Die einen, die ob dieses Vorgaben-Wustes so verwirrt und eingeschüchtert sind, dass sie alsbald zu "ehemaligen..." werden, weil sie die Dekos dann abgeben oder in den Schrott werfen.

Und die, die sie künftig einfach gut gepflegt und ganz dezent unter Verschluss halten.

 

Sorry für den Fatalismus, aber so sieht es m.E. aus.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb chapmen:

Die EU Deaktivierungsrichtlinie beinhaltet die erforderlichen Änderungen für jeden Waffentyp.

Nicht allen substanzlosen Unsinn glauben der auf WO verbreitet wird.

Ja, die gibt es. Aber wenn du sie wirklich haargenau umsetzen willst, wird es haarig.

Gibt es denn schon deutsche Beschussämter, die einen Dekowaffenumbau zertifizieren?

  • 2 Monate später...

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