Zum Inhalt springen
IGNORED

störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?


B52

Empfohlene Beiträge

Am 27.12.2019 um 21:48 schrieb B52:

@Bautz Ich frage erstmal sehr nett meine Sachbearbeiterin, ob sie einem plug & play Austausch zustimmen würde.

 

Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen.

Beim "umnummerieren" ist die Bheörde nicht involviert. Da ist ja das charmante an der Methode.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 27.12.2019 um 21:48 schrieb B52:

...

Bei der Alt-Waffe handelt es sich um einen LUXUS Combat 6" Serie 33xxx Korth BJ 1981,.,,

Jetzt nervt mich halt das zunehmend suboptimale Spiel und Timing der Waffe im DA. Die Schussleistung in SA ist tadellos.

 

Die Alternative wäre jetzt ein KORTH Sportrevolver der 25 JAHRE Jubiläums Serie 32xxx aus dem Jahre 1979,.. 

 

 

Da in den heimischen Schränken ebenfalls Korth Luxusmodell und Korth Jubiläumsmodell schlummern: für wieviel verkauft Dir der Händler denn das Jubiläumsmodell?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 27.12.2019 um 12:17 schrieb Sachbearbeiter:

Nein, die zählen zum Sportschützenkontingent. Wenn jemand zusätzlich noch ein weiteres Bedürfnis als Jäger hat, hat das damit nichts zu tun (zumal dieser ohnehin keine Sportvisierung braucht)

Es gibt keine getrennten Kontingente.

Für den Jäger entfallen für 2 Kurzwaffen (egal welche und wie erworben -Ausnahme ev. Erbschaft) die Prüfung der Vorraussetzungen.

Bei 2 vorhandenen Kurzwaffen (bspw. als Sportschütze) ist demzufolge auch die PRüfung der Vorraussetzungen fällig. Diese entfällt eben nur für 2 Kurzwaffen. Die sind aber schon da.

Man wollte das schon ganz gezielt so, um ein "Anhäfen von Kurzwaffen" zu vermeiden. Es ist also zu begründen, dass die beiden vorhandenen Kurzwaffen jaglich nicht geeignet (§8 nr.2) sind -sprich Bedürfnisnachweis.
 

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 14 Stunden schrieb AWO425:

..so ein Quatsch...

Nur weil es Dir nicht gefällt, ist das Posting von Waffen Tony noch lange keine Quatsch. Er schreibt schlicht und einfach wie es nach dem Gesetz ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

So steht’s aber nicht im Gesetz.

Es wird jedeglich von einigen Ämtern so angewendet und es wert sich niemand dagegen.

Kannst Dir ja mal einen kostenfreien Auszug über Deine Daten im NWR rauslassen, da steht bei jeder Waffe, mit welchem Bedürfnisgrund erworben wurde.

 

In meinem Landkreis wird strikt zwischen Jagd und Sport getrennt, hatte sportlich schon 4 Kw...2 weitere Kw mit jagdlichem Bedürfnis sind kein Problem.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 45 Minuten schrieb Scott:

Warum sollte das so sein?

Weil manche Behörde das so sieht, weil ein recht bekannter Anwalt das mal als Argument brachte, damit sein Mandant eine weitere Waffe bekäme (bekam er aber nicht) etc.

Der Wortlaut der §§ 13 und 14 WaffG ist recht eindeutig und auf das Bedürfnis mit dem der bisherige Besitzt erlangt wurde kommt es nicht an. Einzig Erbwaffen rechnen nicht an.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb Scott:

Es wird jedeglich von einigen Ämtern so angewendet und es wert sich niemand dagegen.

Wer sagt Dir denn, dass das nicht versucht worden ist? Es wurde versucht und es ward kein Erfolg beschieden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

zum Thema "Kontingente" kann der Antragsteller gegenüber der Behörde ja auch mal den Abschnitt 20 der WaffVwV heranziehen.

 

vor 19 Stunden schrieb Bautz:

Einzig Erbwaffen rechnen nicht an.

 

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Bearbeitet von alzi
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Stunden schrieb alzi:

... Abschnitt 20 der WaffVwV heranziehen.

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Interessanter Ansatz den ich mal mit meinem Sachbearbeiter diskutieren werde. Bin gespannt ob sich die Auffassung zum Thema Kontingente dadurch ändert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden schrieb alzi:

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Völlig unstrittig, dass es nach den §§ 13 und 14 jeweils eine Art Kontingent und folglich Kontingente gibt. Umstritten ist hier nur, ob die Kontingente völlig getrennt zu betrachten sind oder nicht. Das Thema hatte wir neulich schon iirc und da habe ich auch ein Urteil dazu gepostet. Aber der Glauben an getrennte Kontingente ist unausrottbar, nur das Gesetz enthält den Begriff "Kontingent" überhaupt nicht und der Erklärbär aka WaffVwV schafft kein Recht.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.