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IGNORED

störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?


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Geschrieben
Am 27.12.2019 um 21:48 schrieb B52:

@Bautz Ich frage erstmal sehr nett meine Sachbearbeiterin, ob sie einem plug & play Austausch zustimmen würde.

 

Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen.

Beim "umnummerieren" ist die Bheörde nicht involviert. Da ist ja das charmante an der Methode.

Geschrieben

Eben. Hersteller, Modell und Seriennummer bleiben gleich. Geht die Behörde aktuell noch nichts an. Aber mach schnell, nach der Novelle ist der Austausch eines wesentlichen Teile rechtlich eine Herstellung, auch wenn sich keine Nummer ändert.

Geschrieben
Am 27.12.2019 um 21:48 schrieb B52:

...

Bei der Alt-Waffe handelt es sich um einen LUXUS Combat 6" Serie 33xxx Korth BJ 1981,.,,

Jetzt nervt mich halt das zunehmend suboptimale Spiel und Timing der Waffe im DA. Die Schussleistung in SA ist tadellos.

 

Die Alternative wäre jetzt ein KORTH Sportrevolver der 25 JAHRE Jubiläums Serie 32xxx aus dem Jahre 1979,.. 

 

 

Da in den heimischen Schränken ebenfalls Korth Luxusmodell und Korth Jubiläumsmodell schlummern: für wieviel verkauft Dir der Händler denn das Jubiläumsmodell?

Geschrieben (bearbeitet)
Am 27.12.2019 um 12:17 schrieb Sachbearbeiter:

Nein, die zählen zum Sportschützenkontingent. Wenn jemand zusätzlich noch ein weiteres Bedürfnis als Jäger hat, hat das damit nichts zu tun (zumal dieser ohnehin keine Sportvisierung braucht)

Es gibt keine getrennten Kontingente.

Für den Jäger entfallen für 2 Kurzwaffen (egal welche und wie erworben -Ausnahme ev. Erbschaft) die Prüfung der Vorraussetzungen.

Bei 2 vorhandenen Kurzwaffen (bspw. als Sportschütze) ist demzufolge auch die PRüfung der Vorraussetzungen fällig. Diese entfällt eben nur für 2 Kurzwaffen. Die sind aber schon da.

Man wollte das schon ganz gezielt so, um ein "Anhäfen von Kurzwaffen" zu vermeiden. Es ist also zu begründen, dass die beiden vorhandenen Kurzwaffen jaglich nicht geeignet (§8 nr.2) sind -sprich Bedürfnisnachweis.
 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb AWO425:

..so ein Quatsch...

Nur weil es Dir nicht gefällt, ist das Posting von Waffen Tony noch lange keine Quatsch. Er schreibt schlicht und einfach wie es nach dem Gesetz ist.

Geschrieben

So steht’s aber nicht im Gesetz.

Es wird jedeglich von einigen Ämtern so angewendet und es wert sich niemand dagegen.

Kannst Dir ja mal einen kostenfreien Auszug über Deine Daten im NWR rauslassen, da steht bei jeder Waffe, mit welchem Bedürfnisgrund erworben wurde.

 

In meinem Landkreis wird strikt zwischen Jagd und Sport getrennt, hatte sportlich schon 4 Kw...2 weitere Kw mit jagdlichem Bedürfnis sind kein Problem.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb Scott:

Warum sollte das so sein?

Weil manche Behörde das so sieht, weil ein recht bekannter Anwalt das mal als Argument brachte, damit sein Mandant eine weitere Waffe bekäme (bekam er aber nicht) etc.

Der Wortlaut der §§ 13 und 14 WaffG ist recht eindeutig und auf das Bedürfnis mit dem der bisherige Besitzt erlangt wurde kommt es nicht an. Einzig Erbwaffen rechnen nicht an.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Scott:

Es wird jedeglich von einigen Ämtern so angewendet und es wert sich niemand dagegen.

Wer sagt Dir denn, dass das nicht versucht worden ist? Es wurde versucht und es ward kein Erfolg beschieden.

Geschrieben (bearbeitet)

zum Thema "Kontingente" kann der Antragsteller gegenüber der Behörde ja auch mal den Abschnitt 20 der WaffVwV heranziehen.

 

vor 19 Stunden schrieb Bautz:

Einzig Erbwaffen rechnen nicht an.

 

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb alzi:

... Abschnitt 20 der WaffVwV heranziehen.

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Interessanter Ansatz den ich mal mit meinem Sachbearbeiter diskutieren werde. Bin gespannt ob sich die Auffassung zum Thema Kontingente dadurch ändert.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb alzi:

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Völlig unstrittig, dass es nach den §§ 13 und 14 jeweils eine Art Kontingent und folglich Kontingente gibt. Umstritten ist hier nur, ob die Kontingente völlig getrennt zu betrachten sind oder nicht. Das Thema hatte wir neulich schon iirc und da habe ich auch ein Urteil dazu gepostet. Aber der Glauben an getrennte Kontingente ist unausrottbar, nur das Gesetz enthält den Begriff "Kontingent" überhaupt nicht und der Erklärbär aka WaffVwV schafft kein Recht.

 

 

Geschrieben
Am 5.1.2020 um 15:19 schrieb Fyodor:

Dann freu Dich drauf wenn Du jagdlich angeschaffte Waffen sportlich nicht mehr nutzen darfst, und andersrum.

Dann musst du dir halt ggf. einen Leihschein schreiben...

Geschrieben

Wer will denn schon mit der jagdlichen Kurzwaffe sportlich schießen? Da übt man für den jagdlichen Einsatz, abseits von so einengenden Sachen wie Sportordnungen.

 

Man kann katholischer als der Pabst sein, aber es wird einem nix bringen..............

Geschrieben

Zumal einem niemand verbieten kann, zur Übung mit der jagdlichen KW - auch - auf irgendwelche Ringscheiben zu schießen.

Hauptsache, es dient der Übung, dem Erhalt und der Verbesserung der Schießfertigkeit...

Geschrieben

Das wäre alles kein Problem, wenn man das Waffenthema pragmatisch sehen würde. In solchen Behörden ist das auch kein Problem. Es gibt aber leider in diesem Land entscheider, die das Thema dogmatisch sehen. Und dann wird ein Problem daraus gemacht.

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