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IGNORED

Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln


webnotar

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Ein Quiz! 

 

Wie ist

- die Durchführung eines Wettkampfes durch den Verantwortlichen,

- die Tätigkeit als vAP nach § 11 AWaffV auf Basis der Ausschreibung des genannten Wettkampfes

und 

- die Teilnahme von Schützen mit waffenrechtliche Erlaubnissen an diesem Wettkampf 

zu bewerten, bei der es in der dem Wettkampf zugrundeliegenden Ausschreibung im Abschnitt über die bei dem Match anzuwendenden Regeln sinngemäß heißt:

 

" ...

Es gelten

- die allgemeinen Regeln der Sportordnung des "XYZ-Verbandes" (:= Veranstalter und anerkannter Schießsportverband in der BRD)

und

- ergänzend für die Disziplin "XXX" die Regeln der ABC-Confederation (:=Schiesportliche Organisation eines ausseruropäischen Staates)

... "

 

Frage 1:

Handelt es sich um "sportliches Schießen" im Sinne des Waffengesetzes (vgl  § 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG), auch wenn die "Regeln der ABC-Confederation" nicht vom BVerwA genehmigt sind (und nicht amtlich in die deutsche Sprache übersetzt verfügbar sind),

 

Frage 2:

Wie ist das Schießen ihm Lichte des § 9 Abs. 1 AWaffV zu bewerten?

 

Frage 3: 

Handelte es sich um zulässige Schießübungen?

 

 

Frage 4:

Welche Folgen können bei den genannten Personen eintreten?

 

Hat jemand von Euch eine Meinung dazu?

 

 

 

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Naja, Meinungen sind ja wie Arschlöcher - hat jeder.

Daher hier meine Meinung bzgl der zulässigen Schießübungen:

Es sind alle Schießübungen zulässig, die keine Elemente des Verteidigungsschießens enthalten; nicht nur die in den Zugelassenen Sportordnungen beschriebenen Disziplinen oder Teile davon, denn:

Wenn es nicht so wäre, dürfte man nicht seine Visierung einschießen,

Adlerschiessen,

Schießübungen auf Ausbildungsscheiben o.ä. veranstalten.

Demnach müssen auch ausländische Disziplinen zulässig sein, wenn keine Elemente des Verteidigungsschießens enthalten sind.

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Das sehe ich genau so. §27 WaffG legt fest, dass das "Schießen" auf einer Schießstätte keiner Erlaubnis bedarf. Da steht nichts von "sportlichem Schießen" (was per Gesetz wiederum nur für vom BVA genehmigte Sportordnungen gälte). Solange also der Wettkampfort eine vom BVA genehmigte Schießstätte ist und keine verbotenen Elemente des Verteidigungsschießens enthalten sind, sollte das passen.

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vor 1 Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

1) ... § 27 WaffG legt fest, dass das "Schießen" auf einer Schießstätte keiner Erlaubnis bedarf.

 

2) ... der Wettkampfort eine vom BVA genehmigte Schießstätte ist  

Hilf mir bitte:

zu 1: ich kann diese "Festlegung" im § 27 WaffG nicht finden! Kannst Du mir den Text dort bitte markieren?

zu 2: woraus ergibt sich, dass das es

2.1 eine "Genehmigung von Schießstätten" gibt

und

2.2 das BVerwA für die "Genehmigung von Schießstätten" zuständig ist?

 

Kann es sein, dass Du bei Deiner Meinung zu 2. die "Erlaubnis zum Betrieb" nach § 27 Abs. 1 S. 1 WaffG für den "Betreiber" (vgl. die Definition des "Betreibers" in Ziffer 10.5.1 Absatz 3 der Schießsstandrichtlinie 2012) meinst, die durch die für die Liegenschaft nach § 49 Abs. 2 Ziffer 2 WaffG örtlich zuständige Waffenbehörde erteilt wird? (" ... ist örtlich zuständig für

  1.  ...
  2. 

Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
... ")

Bearbeitet von webnotar
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vor einer Stunde schrieb erstezw:

Dürfte es dann überhaupt neue Disziplinen geben? Irgendwann muss man sowas ja erfinden und ausprobieren bevor es vom Bundesverwaltungsamt genehmigt werden kann.

 

Ja klar. Das Problem hat der Gesetzgeber doch erkannt und gelöst. Lies dazu § 5 Abs. 3 AWaffV.

 

§ 5 Abs. 3 AWaffV: "(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. ..."

Bearbeitet von webnotar
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vor 9 Stunden schrieb SDASS_Nico:

Es sind alle Schießübungen zulässig, die keine Elemente des Verteidigungsschießens enthalten; nicht nur die in den Zugelassenen Sportordnungen beschriebenen Disziplinen oder Teile davon ......

Was "zulässige Schießübungen" sind, regelt die AWaffV in § 9.

 

Dort heißt es:

" ... 

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 

1. ..... , 
2. geschossen wird
a) ...., 
b) ...., 
c) ... oder
d) ..., oder
3. ....
...."

Die Vorschrift ist schwer verständlich und wohl bereits deshalb "schlecht". Ich sehe dort zwar Teilaspekte Deiner Meinung widergespiegelt, kann aber Deine Auffassung mit der Vorschrift nicht vollständig in Übereinstimmung bringen.

Bearbeitet von webnotar
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vor 1 Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Das sehe ich genau so. §27 WaffG legt fest, dass das "Schießen" auf einer Schießstätte keiner Erlaubnis bedarf. Da steht nichts von "sportlichem Schießen" (was per Gesetz wiederum nur für vom BVA genehmigte Sportordnungen gälte). Solange also der Wettkampfort eine vom BVA genehmigte Schießstätte ist und keine verbotenen Elemente des Verteidigungsschießens enthalten sind, sollte das passen.

Eigentlich steht das ja in § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG... "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt." ?

 

§ 9 Abs. 1 AWaffV ist tatsächlich typisch deutsch verschachtelt und schwer zu lesen/verstehen... aufgrund des "oder" am Ende von Nr. 2 d könnte man den Satz wie folgt bauen: "Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) handelt.", dann bräuchte es keine vom BVA genehmigte Sportordnung.

 

Ansonsten wären ja die ganzen Spaßwettkämpfe, die sich so nicht zu 100% in einer genehmigten Sportordnung finden lassen unzulässig und würden den Veranstalter, den Leiter und den Schützen in schwere Probleme führen.

Bearbeitet von H.S.
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vor 4 Minuten schrieb H.S.:

1. § 9 Abs. 1 AWaffV ist .....

2. .... aufgrund des "oder" am Ende von Nr. 2 d könnte man den Satz wie folgt bauen: "Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) handelt." Dann bräuchte es keine vom BVA genehmigte Sportordnung. 

 

3. Ansonsten wären ja die ganzen Spaßwettkämpfe, die sich so nicht zu 100% in einer genehmigten Sportordnung finden lassen unzulässig und würden den Veranstalter, den Leiter und den Schützen in schwere Probleme führen.

Zu 1 Ja

zu 2 Dann wären ja Ziffern 1 und 2 überflüssig und der Zinnober mit den Sportordnungen überflüssig, insbesondere § 15 a Abs. 1 S.1 WaffG

zu 3 Es dämmert offenbar

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vor 9 Stunden schrieb webnotar:

Es gelten

- die allgemeinen Regeln der Sportordnung des "XYZ-Verbandes" (:= Veranstalter und anerkannter Schießsportverband in der BRD)

und

- ergänzend für die Disziplin "XXX" die Regeln der ABC-Confederation (:=Schiesportliche Organisation eines ausseruropäischen Staates)

Deine Fragen kann dir so keiner beantworten, denn wie immer kommt es auf die Einzelheiten an.

 

Die Regeln des Verbandes könnten z.B. Regeln zu "Gesellschaftsschießen" o.ä. enthalten.

Die zusätzlichen Regeln der ABC-Confederation können die Regeln der Disziplin weiter einengen, erweitern oder sogar in für sportliches Schießen unzulässiger Weise erweitern.

Die Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnisse können Jäger oder Inhaber von Waffenscheinen sein, da sind dann Übungen zulässig die als sportliches Schießen streng verboten sind.

Die §§ 6 und 7 AWaffV hast Du nicht genannt. Sind die berührt?

Der § 9 AWaffV lässt schießen durch jedermann zu, solange die §§ 27 WaffG sowie 6 und 7 AWaffV eingehalten sind. Sportliches Schießen liegt vor, wenn nach festen Regeln einer x-beliebigen, anerkannten Sportordnung geschossen wird, dort wo die Sportordnung Teilübungen zulässt gilt auch das. Was ein Veranstalter in seine Ausschreibung packt engt diese allgemeingültigen Bestimmungen nicht ein. Wenn der also schreibt wir schießen nach Sportordnung A und tatsächlich schießt jemand nach Sportordnung B, dann ist das vielleicht ein Regelverstoß aber kein Verstoß gegen das Waffenrecht.

 

Die Aufsicht hat sich an § 27 Absätze 3 und 6 WaffG (beides Alterserfordernis) messen zu lassen, nicht an einer Sportordnung.

 

Insgesamt verstehe ich nicht wohin Deine Fragen zielen.

 

 

 

 

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vor 23 Minuten schrieb webnotar:

zu 2 Dann wären ja Ziffern 1 und 2 überflüssig und der Zinnober mit den Sportordnungen überflüssig, insbesondere § 15 a Abs. 1 S.1 WaffG

Nein, warum? Es werden ja jeweils unterschiedliche Szenarien abgedeckt... etwa...

 

Nr.1 --> Sportschütze mit WBK schießt mit seinen eigenen Waffen den Dot-Drill um seine Fähigkeiten zu verbessern

Nr.2 --> jemand ohne waffenrechtliche Erlaubnis bei einer der dort aufgeführten Tätigkeiten

Nr.3 --> Sportschütze der auf Kipphasen mit einer sportlich zugelassenden BDF schießt. Testweise mal laufenden Keiler mit der 14,5" AR-10 des Jägers schießen wäre damit aber raus.

 

Wie gesagt... es gibt bestimmt andere Auslegungsmöglichkeiten...

Bearbeitet von H.S.
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Besonders wenn alles im SHB nochmal mit Nennung der Rechtsgrundlagen geregelt wurde

Zitat

A 11.02 Abweichungen vom Sporthandbuch

Entsprechend § 5 (4) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung kann im Training und im Einzelfall auch in Wettbewerben zur Durchführung von Pokalschießen, Königsschießen und ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Meisterschaftsprogramms vom Sporthandbuch abgewichen werden.

Dies gilt nicht für das IPSC-Schießen, das BDS-Western-Schießen und das Silhouettenschießen. In diesen drei Disziplingruppen muss das Sporthandbuch immer eingehalten werden.

Bei den übrigen Disziplinen können im Rahmen der Standzulassung bei den Zielen sowie beim Schießablauf (z. B. Schießzeit, An-zahl der abzugebenden Schüsse, Scheibenentfernung, u. a.) Abweichungen vorgenommen werden. Dabei müssen alle Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere § 15 (6) und alle Vorschriften der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11 sowie ausreichende Sicher-heitsbestimmungen unbedingt eingehalten werden. Wettbewerbe, die vom Sporthandbuch abweichen, müssen dem jeweiligen BDS-Landesverband min-destens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin unter genauer Beschreibung des Ablaufs schriftlich mitgeteilt werden

Quelle: BDS

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vor 21 Minuten schrieb H.S.:

Ansonsten wären ja die ganzen Spaßwettkämpfe, die sich so nicht zu 100% in einer genehmigten Sportordnung finden lassen unzulässig und würden den Veranstalter, den Leiter und den Schützen in schwere Probleme führen.

Wenn man die Regeln zu Gesellschaftsschießen nimmt, lassen sich sehr viele der "Spaßwettkämpfe" unter eine Sportordnung bringen, vermutlich sogar alle, solange die §§ 27 WaffG sowie 6 und 7 AWaffV eingehalten werden. Es kommt nicht auf die Sportordnung EINES Verbandes an, es gelten alle anerkannten Sportordnungen und es kann nach jeder davon geschossen werden, sogar gemischt. Und § 9 AWaffV schafft noch mehr Möglichkeiten als alle Sportordnungen zusammen.

 

Leider werde ich das dumpfe Gefühl nicht los, hier soll irgendwem ans Bein gepisst werden. Die Fragen könnte glatt ein Journalist gestellt haben.

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Und nur als Hinweis: Die BDS-Sportordnung erlaubt Wettkämpfe und Schießübungen, bei denen von der Sportübung abgewichen wird. Abschnitt A11 im allgemeinen Teil "Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; Abweichungen vom Sporthandbuch". Damit ist es möglich Übungen und sogar Wettkämpfe außerhalb der Sportordnung aber im Rahmen der Sportordnung durchzuführen, allerdings nicht dauerhaft. 

 
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vor 1 Minute schrieb Shiva:

Damit ist es möglich Übungen und sogar Wettkämpfe außerhalb der Sportordnung "Disziplinen der Sportordnung"aber "noch" im Rahmen der Sportordnung durchzuführen, allerdings nicht dauerhaft. 

Leichte Änderung durch mich.

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vor 3 Minuten schrieb Waffen Tony:

Wettbewerbe, die vom Sporthandbuch abweichen, müssen dem jeweiligen BDS-Landesverband min-destens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin unter genauer Beschreibung des Ablaufs schriftlich mitgeteilt werden

 

vor 2 Minuten schrieb Bautz:

. Es kommt nicht auf die Sportordnung EINES Verbandes an, es gelten alle anerkannten Sportordnungen und es kann nach jeder davon geschossen werden, sogar gemischt.

Und der, der das dann "gemischt" tut, meldet sich - so denn wie beim BDS verlangt - und seine Veranstaltung unter genauer Beschreibung des Ablaufs beim jeweiligen (Landes-)Verband an?

 

Ist das denn noch von der Sportordnung gedeckt, wenn man das nicht tut?

 

Klar, man macht es sich gerne einfach. Aber wenn dann mal einer kommt, der gerne Leute vor Gericht zerrt, wie geht das dann aus...?

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Was geschossen werden darf bestimmen nicht die Sportordnungen und Ausschreibungen, das bestimmen das Gesetz und die Verordnung dazu. Also die §§ 27 WaffG sowie 6, 7 und 9 AWaffV. Der Rest ist Privatvergnügen der Vereine und Verbände, da kann man sich daran halten, muss man aber nicht.

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vor 1 Minute schrieb Bautz:

Der Rest ist Privatvergnügen der Vereine und Verbände, da kann man sich daran halten, muss man aber nicht.

Wenn man denn hiervon ausgeht:

vor 7 Minuten schrieb Bautz:

Und § 9 AWaffV schafft noch mehr Möglichkeiten als alle Sportordnungen zusammen.

 

Davon bin ich allerdings nach wie vor alles andere als überzeugt, insbesondere wenn man sich die Gesetzesbegründung dazu durchliest, so wie es ein Richter, der da erstmalig darüber zu entscheiden hat, vermutlich auch tun wird.

Die Intention war und ist eine andere als das, was man aus der Verwendung eines einzelnen Wortes herausinterpretieren kann.

Wie so ein Verfahren ausgeht, weiss man dann, wenn man den Urteilsspruch erhält und dann ggf. den Zug durch die Instanzen starten kann. Das hat sich nicht jeder zum Hobby gemacht.

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vor 3 Minuten schrieb German:

Ist das denn noch von der Sportordnung gedeckt, wenn man das nicht tut?

Das ist doch völlig egal. Auf den Schießständen in dieser Republik - insbesondere den Ständen auf denen Geld verdient wird - schießen tagtäglich Leute ohne waffenrechtliche Erlaubnis frei erfundene Übungen. Ob die zufällig in einer Sportordnung stehen oder davon gedeckt sind spielt keine Rolle. Wichtig ist nur die Einhaltung der allgemeinverbindlichen Vorschriften, jetzt schon mehrfach von mir genannt.

 

Wen als Sportschütze das schlechte Gewissen plagt, wenn er mit der eigenen Waffe anreist und seinen vom Bedürfnis umfassten Zweck in Gefahr sieht, der macht halt fünf Schuss nach/innerhalb irgendeiner Sportordnung und schießt dann was er mag und nicht verboten ist.

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vor 18 Minuten schrieb German:

 

Und der, der das dann "gemischt" tut, meldet sich - so denn wie beim BDS verlangt - und seine Veranstaltung unter genauer Beschreibung des Ablaufs beim jeweiligen (Landes-)Verband an?

 

Ist das denn noch von der Sportordnung gedeckt, wenn man das nicht tut?

 

Klar, man macht es sich gerne einfach. Aber wenn dann mal einer kommt, der gerne Leute vor Gericht zerrt, wie geht das dann aus...?

Was erlaubt ist, steht in der Sportordnung. Da sind die Abweichungen genannt. Man kann praktisch von allem abweichen. Alles andere hat im Sinne einer Trainingslehre auch keinen Sinn. Ausgebremst wird man erst duch die rechtlichen Verbote.

Wer nicht im BDS ist, kann diese als Pokalschießen mit allen Abweichungen dennoch durchführen. Er hat nur nichts mit der Anmeldung beim BDS zu tun.
Also. Das Schießen ist abgedeckt.

Wer im BDS ist, hat die Meldepflicht nur für Wettbewerbe. Also ist das Schießen auch hier abgedeckt.

Wer sich nicht daran hält, hat allenfalls die Anerkennung als Wettkampf vergeigt.

Auf Grund der Variabilität der Abweichungen lässt sich überhaupt nicht mehr sagen, ob man "mischt" oder nicht. Man ist in der Tat sehr frei in der Ausführung.

Anders lassen sich Teilaspekte auch nicht sinnvoll trainieren.

Bearbeitet von Gast
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vor 4 Minuten schrieb German:

Davon bin ich allerdings nach wie vor alles andere als überzeugt, insbesondere wenn man sich die Gesetzesbegründung dazu durchliest, so wie es ein Richter, der da erstmalig darüber zu entscheiden hat, vermutlich auch tun wird.

Im Gegensatz zum gemeinen WO-teilnehmer können Richter den doppeltverschachtelten Satz des § 9 AWaffV lesen, ansonsten gibt es Anwälte die ihnen das gern erklären.

 

Die Erklärung des § 9 AWaffV, inkl. Erklärung der Satzzeichen gibt es mehrfach in diesem Forum - auch von mir, ich wiederhole das nicht mehr. Wer es nicht versteht, nicht glaubt oder nicht glauben mag, der soll es sich vom Anwalt für ca. 180,- Euro erklären lassen. Ich würde zur Kanzlei Streitberger raten.

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@Waffen Tony und @Bautz: Weder das eine noch das andere überzeugt, sondern ist eben durch eine von Eurer abweichenden Interpretation des §9 AWaffV auch anders zu sehen. Zum Teil widerspricht es sich auch, weil Ihr halt versucht, das möglichst schützenfreundlich auszulegen.

Da das Gerichte im Allgemeinen aber eher nicht sind, wäre ich da deutlich vorsichtiger als Ihr beide glauben machen wollte, dass es "völlig Okay" sei. Aber das kann jeder halten wie er will, muss dann aber auch mit den eventuellen Folgen leben, wenn das mal jemand anderes entscheidet.  

 

vor 13 Minuten schrieb Waffen Tony:

Alles andere hat im Sinne einer Trainingslehre auch keinen Sinn.

Von Sinn und Trainingslehre finde ich sowohl im WaffG als auch in der AWaffV allgemein ziemlich wenig, insofern...

 

vor 6 Minuten schrieb Bautz:

Im Gegensatz zum gemeinen WO-teilnehmer können Richter den doppeltverschachtelten Satz des § 9 AWaffV lesen, ansonsten gibt es Anwälte die ihnen das gern erklären.

 

Die Erklärung des § 9 AWaffV, inkl. Erklärung der Satzzeichen gibt es mehrfach in diesem Forum - auch von mir, ich wiederhole das nicht mehr

Noch einmal: Die "Erklärung" habe ich sehr wohl gelesen.

 

Aber eben auch die Gesetzesbegründung. Und letztere liest sich eben anders als das Gesetz, das daraus gestrickt wurde und enthält eine andere Logik.

Insofern muss man ggf. von einem handwerklichen Fehler ausgehen und ich weiss nicht, was ein Richter aus dieser Erkenntnis macht, so er denn darauf kommt.

 

vor 6 Minuten schrieb Bautz:

Wer es nicht versteht, nicht glaubt oder nicht glauben mag, der soll es sich vom Anwalt für ca. 180,- Euro erklären lassen. Ich würde zur Kanzlei Streitberger raten.

Und auch die liebe Kanzlei Streitberger wird einem Richter nicht die Hand bei der Urteilsbegründung führen, wenn der anderer Meinung ist. Die verdient dann nur noch mehr Geld daran, wenn man dann in die nächsten Instanzen zieht und freut sich 'nen Ast.

 

 

Bearbeitet von German
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Da müsstest du schon konkreter werden. Ich bin da sogar so eng, genau im SHB zu bleiben.

vor 8 Minuten schrieb German:

Von Sinn und Trainingslehre finde ich sowohl im WaffG als auch in der AWaffV allgemein ziemlich wenig, insofern...

Diese wird nun in keinster Weise ausgegrenzt. Was soll den ganz konkret nicht gestattet sein?

Das wäre widersinnig. Deshalb gibts eben auch Trainer mit Lizenzen.

Genau das ist auch im SHB extra aufgeführt.

Im Bereich Leistungssport wird nur im Sinne der Trainingslehre gearbeitet.

Das wäre das sportliche Schießen.

 

 

Bautz erklärt, dass auch darüber hinaus viel mehr geht, solange Gebote eingehalten werden und keine Verbote unbeachtet bleiben.

Auch das ist korrekt.
Denk mal den Betriebsausflug, der auf der Leinwand auf bunte aufsteigende Luftballons schießt. Vollkommen legal.
Das ist nichts anderes wie ein Kirmesgeschäft.

Bearbeitet von Gast
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Es ist nicht die Gesetzesbegründung auf die es hier ankommt, denn § 27 WaffG lassen wir unberührt, es ist die Begründung der AWaffV und da steht an entscheidender Stelle nur folgendes:

Satz 1 Nr. 3:
Hier werden die Fälle behandelt, in denen auf kommerziell betriebenen Schießstätten
außerhalb der in Nummern 1 und 2 genannten Sachverhalte das Schießen zulässig ist. Zu
denken ist hier etwa an Personen,
die (noch) keine eigene Schusswaffe besitzen (können),
oder aber an Personen, die zur Belustigung auf ortsfesten oder ortsveränderlichen
Schießanlagen schießen möchten. Zur Verhinderung einer Aushöhlung der Bestimmungen
der Verordnung über das sportliche Schießen muss die Regelung zunächst auf die dort
zulässigen Schusswaffen begrenzt sein.

 

Der kommerzielle Betrieb ist aber keine Voraussetzung für das Schießen durch Jedermann. Es muss sich nur um eine zugelassene Schießstätte handeln. Begrenzt ist das schießen zur Belustigung nur auf Waffen die für das sportliche Schießen zugelassen wären und die Übungen die nach § 7 AWaffV nicht verboten sind.

 

Im Übrigen hast Du Deine Meinung, ich habe meine, vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

 

Nach der Treibjagd: Herr Landgerichtspräsident, sie haben doch keinen Hund, wieso zahlen sie für die vom Hund zerrissene Hose? Ich weiß dass ich keinen Hund habe aber ich weiß nicht wie der Kollege am Amtsgericht entscheiden würde.

Bearbeitet von Gast
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