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IGNORED

Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln


webnotar

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vor 2 Stunden schrieb Joe07:

Und es ist unbeachtlich dass solche Personen das Vertrauen im sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition gemäß Nr. 5.2 WaffVwV binnen 10 Jahresfrist als nicht widerherstellbar verwirkt haben? 

Wofür ist Zuverlässigkeit denn Voraussetzung?

Doch nur für die Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Wenn man aber eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht braucht, muss man dann zuverlässig sein?

Wenn etwas waffenrechtlich erlaubnisfrei ist, dann ist es erlaubnisfrei. Das gilt für den Erwerb eines Luftgewehrs wie für der Erwerb und vorübergehenden Besitz einer GK-Pistole auf dem Schießstand.

 

vor 2 Stunden schrieb Joe07:

Ist ja nicht weiter schlimm, denn nach einem schädlichen Ereignis hat ja nicht der Jurist aus dessen Feder dieser Unsinn entstanden ist die Folgen zu tragen sondern die verantwortliche Aufsichtsperson!

Es gibt einen bekannten Manager von Bayern München, der wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Zuverlässigkeit ist für 10 Jahre seit Haftentlassung nicht gegeben. Spricht irgendetwas dagegen, dass man dem Mann am Schießstand, unter Aufsicht, mit einem revolver schießen lässt?

vor 2 Stunden schrieb Joe07:

Dürfen dort (Ausschreibung Bianchi-Cup) auch Nichtmitglieder des BDMP e. V. trotz erwiesener waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Nr. 5.2 WaffVwV) Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) schießen?

Ich weiß nicht wen der BdMP auf dem Bianchi-Cup schießen lässt oder schießen ließ. Waffenrechtlich spricht nichts dagegen, wenn Personen denen die Zuverlässigkeit fehlt mit Leihwaffen an einem Wettschießen auf dem zugelassenen Schießstand teilnehmen.

 

Rocker Ede, mit 10 Jahren Knasterfahrung, kann zu einem kommerziellen Schießstand und dort mit dem ausgeliehenen AR 15 mal so richtig die Sau rauslassen, wenn er zahlt und der Lauf lang genug ist.

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vor 1 Stunde schrieb Waffen Tony:

Braucht man für das Schießen auf einer Schießstätte eine Erlaubnis?

Man könnte jetzt den § 12 IV 1 WaffG zerlegen... da er aber nur ein Tatbestandsmerkmal "auf einer Schießstätte" an die Rechtsfolge "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, ..." knüpft, wäre das manchem hier zu banal.

 

Gehen wir also ferner davon aus, dass uns keine Tatsachen bekannt sind, die vermuten lassen, dass keine unzulässigen (also nicht von der Positivliste erfasste) Schießübungen im Sinne von § 9 AWaffV geschossen werden sollen...

 

Kann die Antwort kurz und knapp nur "NEIN" lauten.
 

So, und jetzt habe ich auch keine Lust mehr das selbe Thema noch ein weiteres mal zu erörtern, weil es ein paar BDSlern nicht passt, dass die BDMPler Übungen eines ausländischen Verbandes schießen. Danke.

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vor 9 Minuten schrieb H.S.:

Man könnte jetzt den § 12 IV 1 WaffG zerlegen... da er aber nur ein Tatbestandsmerkmal "auf einer Schießstätte" an die Rechtsfolge "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, ..." knüpft, wäre das manchem hier zu banal.

 

Gehen wir also ferner davon aus, dass uns keine Tatsachen bekannt sind, die vermuten lassen, dass keine unzulässigen (also nicht von der Positivliste erfasste) Schießübungen im Sinne von § 9 AWaffV geschossen werden sollen...

 

Kann die Antwort kurz und knapp nur "NEIN" lauten.
 

So, und jetzt habe ich auch keine Lust mehr das selbe Thema noch ein weiteres mal zu erörtern, weil es ein paar BDSlern nicht passt, dass die BDMPler Übungen eines ausländischen Verbandes schießen. Danke.

Eben.
Deshalb ist das abgleiten in die Zuverlässigkeit nicht nachvollziehbar.

Es sind übrigens auch BDMPler enen das hier nicht schmeckt ;)

Nur ist der geamte Sachverhalt nicht nachvollziehbar.

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vor 22 Minuten schrieb Waffen Tony:

Es sind übrigens auch BDMPler enen das hier nicht schmeckt ;)

OK, mit Bianchi hab ich mich bisher zu wenig beschäftigt um das große Problem hinter dem Satz "Die BDMP-Fassung wird jeweils an den internationalen Stand angepasst." zu erkennen. Ich würde das so verstehen, dass sollten am NRA-Regelwerk Änderungen erfolgen, die noch nicht den Weg durch die Instanzen genommen und in der genehmigten Sportordnung eingeflossen sind, diese dennoch schon angewendet werden (können). Wobei man es auch so lesen könnte, dass bei Änderungen der NRA-Fassung die Änderungen im Rahmen einer Anpassung der BDMP-Sportordnung übernommen werden. Da ist tatsächlich Raum für unterschiedliche Interpretationen.

 

Im Baseball gibt es das übrigens ähnlich... zwar gibt es Übersetzungen des Amerikanischen Regelwerks, bei Unstimmigkeiten gilt aber stets das Original. Das stellt manchen Schiedsrichter (Umpire) mit rudimentären Englischkenntnissen schon manchmal hart auf die Probe, gerade wenn in manchen Mannschaften Japaner und Amerikaner spielen... das aber nur am Rande. ?

Bearbeitet von H.S.
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vor 45 Minuten schrieb H.S.:

OK, mit Bianchi hab ich mich bisher zu wenig beschäftigt um das große Problem hinter dem Satz "Die BDMP-Fassung wird jeweils an den internationalen Stand angepasst."

Du machst dir viel zu viel Mühe.

Es hat ja schon jemand gemerkt worum es geht:

vor 2 Stunden schrieb JuergenG:

Schließlich sind wir hier beim Thema "ans Bein pinkeln, wo auch immer möglich".

 

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Ich unterstelle jetzt einmal, dass der Moderator mir trotz seines Hinweises erlaubt auf die mir gestellten Fragen zu antworten!

 

@Bautz @Waffen Tony und @JuergenG

 

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist als Prognose zu verstehen, das Personen sicher Schusswaffen und Munition handhaben. Das heißt beim Umgang mit Schusswaffen und Munition sich und andere nicht gefährden. Demnach ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein Bestandteil der charakterlichen Eignung, welche Personen unabhängig davon ob eine Erlaubnispflicht besteht oder nicht, beim Umgang mit Schusswaffen und Munition besitzen müssen. Gemäß § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang wer mit erlaubnispflichtigen Waffen schießt.

 

Wenn nun Personen aufgrund der in Nr. 5.2 WaffVwV beschriebenen Tatbestandsmerkmale das Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition für die 10 Jahresfrist als nicht wieder herstellbar verwirkt haben, besitzen sie in dieser Frist auch nicht das Vertrauen sich und andere beim Schießen nicht zu gefährden.

 

Niemand kann in deren Köpfen schauen und deshalb finde ich es unverantwortlich so leichtsinnig die erforderliche charakterliche Eignung zum Schießen mit Schusswaffen ausschließlich von der Erlaubnispflicht abhängig zu machen. Verfügt eine Person gemäß Nr. 5.2 WaffVwV nicht über das Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition, dann darf man ihnen auch - unabhängig von § 12 WaffG - keine geladene Waffe in die Hand geben.

 

 

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Das ist leider eine FEhlableitung.

Die Zuverlässigkeit (§5) spielt nur eine Rolle für eine Erlaubnis (§4).

Sie bedeutet kein Waffenverbot oder ähnliches.

Das ist wie bei der Eignung (§6), Sachkunde (§7) oder ein Bedürfnis (§8).

Alles Bedeutungslos für das Schießen auf einer Schießstätte. Dafür benötigt man keine Erlaubnis (§12).

Du deutest einfach viel zu viel hinzu.

Natürlich darf man diese Personen gealdene Waffen in die Hand geben. Sogar ausbilden an Waffen in Kursen ausbilden oder aus Jux und Dollerei schießen lassen.

Sie sind unzuverlässig eine Erlaubnis zu bekommen, aber nicht den angeleiteten Umgang betreffend.

 

Noch eins weiter aber anders gelagert: So kann der Polizist waffenrechtlich unzuverlässig sein und dennoch eine Dienstwaffe führen.

 

Jetzt sind wir aber endgültig meilenweit vom Thema ;)

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@ Joe07

Das mag Deine Ansicht sein, die des Gesetzgebers ist es ganz offensichtlich nicht, sonst hätte er das Gesetz anders gemacht - anders machen müssen.

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Es macht keinen Unterschied ob eine unzuverlässige Person mit oder ohne waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich oder Dritten mit einer Schusswaffe einen Schaden zugefügt hat.

Bearbeitet von Gast
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Schade, dass die anfänglich wirklich interessante rechtliche Diskussion über die Bewertung eines völlig abstrakten Sachverhaltes durch die völlig überflüssige Projektion auf einen konkreten Lebenssachverhalt, eine im Internet gefundene Ausschreibung und eine genehmigte Sportordnung in einen hochemotionalen Feldzug gegen einzelne Foristen geradezu missionarischen Charakters führte.
Letztlich zeigt diese Entwicklung des Threads aber sehr deutlich, wie schlecht und unklar die waffenrechtlichen Regeln in Deutschland sind, nachdem sie es ermöglichen, so unterschiedliche Standpunkte zu vertreten. Da die Rechtsmeinungen zum nicht wirklich positiv geregelten "erlaubten Schießen" in der vom Gesetzgeber geschaffenen Lücke zwischen § 15 a Abs. 1 WaffG und § 15 a Abs. 1 Absatz 2 WaffG teilweise so konträr sind, dass sie nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, wird es letztlich irgendwann ein Gericht sein, das seinen Rechtsstandpunkt verbindlich formuliert, indem es seine judikative Deutungshoheit zu den Inhalten des WaffG, der AWaffV und der WaffVwV nutzt. Glücklich ist, wer solche Fragen theoretisch erörtern darf und nicht mit einem behördlichen Verfahren oder gar einer Anklage konfrontiert sich gegen rechtlich durchaus mögliche Vorwürfe verteidigen muss (Bsp. "Winnenden" - hier Strafbarkeit wegen Fahrlässiger Tötung mit Anknüpfung der Kausalkette an einen Verstoß gegen eine Ausführungsbestimmung zur Aufbewahrung in der Rechtsverordnung).

 

Dass dann die - eigentlich überhaupt nicht veranlasste - Diskussion der Sportordnung des BDMP - quasi als Abfallprodukt - zur Aufdeckung einer anzunehmend fehlerhaften Genehmigung der konkreten Fassung der Sportordnung mit einer von fast allen Diskussionsteilnehmern (?- geflissentlich ?-) übersehenen, waffenrechtlich wohl unzulässigen dynamischen Verweisung im Teil C 14 durch das BVerwA führte, wird für die künftige Arbeit von "Sporthandbuchautoren" vermutlich recht instruktiv sein. Man darf insoweit sicher gespannt sein, wer jetzt, nachdem dies erkennbar wurde, diesbezüglich zuerst aktiv wird, der BDMP oder das BVerwA.

 

Nota bene: Abstrakte Rechtsfragen zum Waffenrecht betreffen jeden Erlaubnisinhaber, jeden Schützen und alle Verbände. Sie werden nicht durch beispielhafte Heranziehung konkreter Beispiele beantwortet. Auf die abstrakte Fragestellung im Eröffnungspost und den völlig neutralen Inhalt desselben wird hingewiesen. 

Bearbeitet von webnotar
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Emotional und eiferisch hab ich nchts gelesen.

Du liegst aber auch hier mit deinen Ableitungen fehl und weder BGMP noch BVA haben Handlungsdruck.

Beim BDS übrigens genauso.

 

Abstrakt wurde leider nciht verstanden. Ein sachgleiches besser greifbares Szenario daher herangezogen. Ebenso erfolglos

Bearbeitet von Gast
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Der abstrakte Sachverhalt wurde geklärt, soweit er mit den unzureichenden Informationen zu klären war.

 

Das es zufällig im Netz eine Ausschreibung gibt, die in wesentlichen Teilen mit Deinem "abstrakten Quiz" wörtlich übereinstimmt, lässt vermuten der Sachverhalt ist nicht wirklich so abstrakt. Da die konkrete Ausschreibung vom BdMP ist, einem Verband dem Dein besonderes Interesse gilt, liegt der Gedanke an Fragen zu einem konkreten Problem nicht fern.

 

Wie auch immer. Niemand trug vor, dass Schießübungen gemacht werden sollten/wurden oder Waffen verwendet wurden die im sportlichen Schießen nicht erlaubt sind. Damit ist das Schießen legal, auch wenn es keiner Sportordnung entspricht. Im Übrigen ist Schießen ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit, Verstöße gegen die AWaffV ebenso. Wie man da die geistige Verbindung zu Winnenden herstellen kann, wo es um die Verletzung des § 36 Absatz 1, Satz 1 WaffG - also einer Grundregel - ging erschließt sich mir nicht, ganz besonders, wenn man dazu den § 15a WaffG bemüht. Wenn Du auf "kampfmäßiges Schießen" hinauswolltest, hättest Du das in Dein Quiz einbauen müssen. Jeder anerkannte Verband schließt im allgemeinen Teil seiner Sportordnung kampfmäßiges Schießen und Verteidignungsschießen aus. Da Du die allgemeinen Regeln des Verbandes als verbindlich vorgegeben hast, kann man bei der Lösung davon ausgehen, dass diese Grundregel des Schießsports eingehalten wird.

 

Am Ende drehte es sich also nur noch um die Frage ob es sportliches Schießen wäre, weil man sich an die Regeln einer Sportordnung hält oder eben nicht. Allgemein kann man sagen, alle Verbände haben Öffnungsklauseln und die Möglichkeit der Abweichung in der anerkannten Sportordnung, die sowas auffangen. Im konkreten Fall des BdMP und des Bianchi-Cup hat man die Ergänzung durch das Regelwerk der NRA so konkret in die genehmigte Sportordnung aufgenommen, dass schon böser Wille dazugehört hier ein Schießen außerhalb der Sportordnung zu unterstellen. Das BVA kann ein Regelment außerhalb einer Sportordnung genehmigen, es kann das allgemein oder für den Einzelfall tun. Ganz offensichtlich hat das BVA von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, als es die Ziffer C 14.9 der Sportordnung genehmigte.

 

Bei Deinem abstrakten Problem musst Du den Sachvortrag ergänzen, wenn Du weitere Ergebnisse willst. Beim konkreten Problem Bianchi-Cup gibt es keinen Hinweis auf Rechtsverstöße und es liegt sportliches Schießen vor.

 

Es scheint auch nach 16 Jahren WaffG n.F. noch nicht durchgedrungen zu sein, dass der Sportschütze - wie Jedermann - auch etwas anderes Schießen darf als es in seiner oder irgendeiner Sportordnung steht. Ganz besonders Vereinsfürsten scheinen diese Wissenslücke zu haben, wie Diskussionen in diesem Forum zeigen. Hinz und Kunz dürfen Wettkämpfe im Schießen veranstalten, es muss darauf geachtet werden, dass die §§ 27 WaffG sowie 6, 7 und 9 AWaffV eingehalten werden. Der DJV macht das, Hersteller tun das, Werner Reb machte das mit seinem Achtfünferschießen, zahlreiche Vereine tun es insbesondere zu Weihnachten und ich machte das mit dem Wettkampf um den Blumentopf.

Bearbeitet von Gast
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Wenn man sich die Beiträge von @Bautz über die Inanspruchnahme der waffenrechtlichen Ausnahmen in Verbindung mit den unbestimmten Willen des Gesetzgebers durch den Kopf gehen lässt, könnte dies bei den unbedarften Leser böse Gedanken generieren!

 

Es wird hier für zu viele Unstimmigkeiten zu oft die Rechtslücken durch analoge Rechtsfortbildung geschlossen!

 

Bearbeitet von Gast
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Zitat

Dass dann die - eigentlich überhaupt nicht veranlasste - Diskussion der Sportordnung des BDMP - quasi als Abfallprodukt - zur Aufdeckung einer anzunehmend fehlerhaften Genehmigung der konkreten Fassung der Sportordnung.....

Lass gut sein, das glaubst Du doch selbst nicht!

Bearbeitet von JuergenG
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vor einer Stunde schrieb JuergenG:

Lass gut sein, das glaubst Du doch selbst nicht!

Du beteiligst Dich gerade als Forist an der Debatte und gehst mich persönlich an, weisst aber aus Deiner Tätigkeit als Moderator sehr gut, dass ich, wenn ich ein Thema diskutieren möchte, das auch tue.

Warum also schreibst und unterstellst Du mir dann etwas? Wo gibt denn ein Post von mir dazu Anlass? Ich habe die Meinungen und das Wissen der Foristen abgefragt um daraus zu lernen und eigene Fehler zu vermeiden. Ich habe die Diskussion der Sportordnung des BDMP nicht veranlasst sondern im Gegenteil, sorgsam vermieden. Erst ein anderer Diskussionsteilnehmer hat dann später das Thema dann in Richtung BDMP "umfrisiert" und schwups - ohne jeden Anlass - wurde dann - von wem wohl - über das (mein) "Urinieren an untere Gliedmaßen" gemutmaßt.

 

Wenn Du das - zugegeben etwas abseitige - Problem der Unmöglichkeit einer dynamischen Verweisung in genehmigungspflichtigen Regelungswerken nicht kennst oder nicht erkennst, ist das nicht schlimm. Bestimmt erklärt es Dir einer der wortführenden Juristen in diesem Thread.

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Am ‎10‎.‎09‎.‎2019 um 15:56 schrieb webnotar:

Der Ausschreibungstext in dem - für das Quiz natürlich völlig frei erfundene - Sachverhalt lautete:

" ...

Ja nee, iss klar:

Der Ausschreibungstext ist so hypothetisch und frei erfunden, dass er, bis auf die Nennung der Verbandsnamen und Korrektur des Rechtschreibfehlers, der für das

4 Ranglistenturnier und Hertbstmatch

2019 Bianchi Cup

4. - 6. Oktober 2019

entspricht.

 

Cui bono?

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Ja und?

 

Ganzheitlich ergibt sich für den aufmerksamen aber unbedarften Leser folgende Lage:

1. Genehmigte Sportordnung ist nur soweit erforderlich wie sie als Bedürfnisnachweis für waffenrechtliche Erlaubnisse benötigt wird!

 

2. Das Selbe gilt für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

 

3. Danach können im Rahmen des Jedermann-Schießens die Punkte 1. und 2. völlig außer Acht gelassen werden! 

Alle Personen - auch die, die das Vertrauen in den sicheren Umgang mit Waffen und Munition binnen 10 Jahresfrist als nicht wieder herstellbar verwirkt haben - können frei nach Schnauze auf dem Schießstand schießen!

 

4. Die waffenrechtliche Unfall- und Haftpflichtversicherung des Schießstandbetreibers spielt da auch keine weitere Rolle! Kann muss aber nicht regulieren!

 

5. Den/die letzten (verantwortliche Aufsichtspersonen) beißen die Hunde.

 

Es ist ja auch bequemer, Querdenker zur Querulanten zu degradieren als Rechtssicherheit durch Korrektur des Verhaltens herzustellen!

 

 

 

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Zu 3. Nicht nur das. Sie können ganz normal im Verein weitertrainieren und an Wettkämpfen teilnehemn.

Die Zuverlässig will dazu auch garnichts regeln.

Es wäre unsinnig.

 

Die Spoen sind eigentlich recht verständlich in den angeblich strittigen Punkten

Wenn man eine Disziplin in Entfernung, Zielen, Anzahl der Schüsse abweichend gestalten darf, was isr dann nicht von der SpO abgedeckt?

Das es schießen außerhalb der SpO gibt ist unstrittig.

Das es Schießen zur Belustigung gibt ist ebenfalls klar.

Für einzelne Belange muss man sportlich Schießen. Das regeln die SpOen. Diese sind da wiederum vollkomen offen.

JEder der möchte dar auf einem Schießstand schoeßen gehen. Sollte er ein entspr. VErbot haben, trifft alles dazu auch nur ihn.

...

und so dreht sich der Kreis. Von gleich mehreren Seiten alles im Grunde solide geregelt und von der zuständigen Behörde genehmigt.

 

ICh sehe nicht einmal eine klitzekleine Unklarheit.

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Zuverlässigkeit:

Was ist das Gegenteil von Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition???

 

Ob ein Verbot vorliegt oder nicht ändert daran nichts!

 

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vor 2 Minuten schrieb Joe07:

Zuverlässigkeit:

Was ist das Gegenteil von Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition???

Wenn Du Deinen Nachbarn zweimal kräftig beleidigst und deshalb bestraft wirst, ist Deine Zuverlässigkeit weg. Wenn Du bei der Steuer Mist baust, weil Du auf Deinen risikobereiten Steuerberater vertraust auch. Was hat das alles mit dem sicheren Umgang mit Waffen auf dem Schießstand zu tun? - Nichts!

 

Du möchtest hier eine völlig unnötige waffenrechtliche Verschärfung. Die von Dir erträumt, allen aufzuerlegende Zurückhaltung ist nicht geboten.

 

Wer die Zuverlässigkeit verloren hat, der hat in der Regel auch seine Waffen verloren. Wenn ihn dann am Stand ein Sportkamerad oder der Verein eine waffe überläßt, damit er auf dem Stand damit legal schießen darf, dann ist das völlig in Ordnung und allein Privatsache der beteiligten. Der Gesetzgeber hat keine Einwände.

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@Bautz

 

Leider differenzierst du nicht zwischen Regelunzuverlässigkeit, welche widerlegbar ist und der absoluten Unzuverlässigkeit welche binnen 10 Jahresfrist nicht widerlegbar ist!

 

Und zu den von dir genannten Sportkameraden habe ich auch ein Gegenbeispiel! Denn ein vermeintlicher Sportkamerad, welchem nach seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens nichts besseres einviel, als sich zum Nachteil mindestens eines Sportkameraden wegen eines neuen Deliktes strafbar zu machen!

 

Nun, wer nicht über den eigenen Tellerrand schaut, den muss dies ja nicht weiter belasten! Es genügt ja, wenn die eigenen Pfründe gesichert sind!

 

 

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vor 1 Stunde schrieb Joe07:

Zuverlässigkeit:

Was ist das Gegenteil von Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition???

 

Ob ein Verbot vorliegt oder nicht ändert daran nichts!

 

Du missinterptierst schon wieder.

Er ist nicht unzuverlässig eine Waffe zu bedienen.

Er soll nicht selbstständig Zugriff darauf haben. Daher macht man die Zuverlässigkeit nur bei einer Erlaubnis zur Vorraussetzung.

In anderen Fällen eben nicht. Menschen sollen ruhig weiter ihrem Sport im Verein nachgehen können.

Sie sollen nicht mehr eingenständig darüber verfügen dürfen.

Übrigens darf der Unzuverlässige die Waffen als Mitglied einer sportlichen Vereinigung auch zu Wettkämpfen transportieren.

Er darf sie auch als Spediteur fahren. Er darf sogar in einem Waffengeschäft arbeiten.

All das wollte der Gesetzgeber nämlich nicht mkit der Zuverlässigkeit zusammenbringen.

Jemand ohne waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist kein Schwerverbrecher! Eine Vielzahl unserer Politiker im Bundestag wären nicht zuverlässig i.S.d. WaffG und entscheiden dennoch über Gesetze.

Was macht es für einen Sinn Dinge beliebig zusammenzuwerfen, die garnicht zusammen gehören?

 

Es ist doch wirklich ganz klar und einfach.

Bearbeitet von Gast
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