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IGNORED

Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln


webnotar

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vor 1 Stunde schrieb Waffen Tony:

Du missinterptierst schon wieder.

  1. Er ist nicht unzuverlässig eine Waffe zu bedienen.
  2. Er soll nicht selbstständig Zugriff darauf haben. Daher macht man die Zuverlässigkeit nur bei einer Erlaubnis zur Voraussetzung.
  3. In anderen Fällen eben nicht. Menschen sollen ruhig weiter ihrem Sport im Verein nachgehen können.
  4. Sie sollen nicht mehr eingenständig darüber verfügen dürfen.
  5. Übrigens darf der Unzuverlässige die Waffen als Mitglied einer sportlichen Vereinigung auch zu Wettkämpfen transportieren.
  6. Er darf sie auch als Spediteur fahren.
  7. Er darf sogar in einem Waffengeschäft arbeiten.
  8. All das wollte der Gesetzgeber nämlich nicht mit der Zuverlässigkeit zusammenbringen.
  9. Jemand ohne waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist kein Schwerverbrecher!
  10. Eine Vielzahl unserer Politiker im Bundestag wären nicht zuverlässig i.S.d. WaffG und entscheiden dennoch über Gesetze.
  11. Was macht es für einen Sinn Dinge beliebig zusammenzuwerfen, die garnicht zusammen gehören?
  12. Es ist doch wirklich ganz klar und einfach.

 

 

  1. Gemäß § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit Schusswaffen und Munition wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mintnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Wer nach Nr. 5.2 WaffVwV aufgrund seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens das Vertrauen im sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition binnen 10-Jahresfrist als nicht widerherstellbar verwirkt hat, der gilt im Sinne des Waffengesetzes als unzuverlässig. Das Gegenteil von Vertrauen heißt Misstrauen. Nach Nr. 5.2 WaffVwV ist solchen Personen das Misstrauen zum v. g. Umgang mit Schusswaffen und Munition entgegen zu bringen.
  2. Damit widersprichts du die in § 1 Abs. 3 WaffG genannten Umgangsarten!
  3. Welche anderen Umgangsarten als die in § 1 Abs. 3 WaffG gibt es noch; hat der Gesetzgeber in der Auflistung etwas vergessen?
  4. Was ist daran nicht eigenständig, wenn eine Person eine geladene Waffe in der Hand hält?
  5. Auch damit widersprichst du § 1 Abs. 3 WaffG. Das Mitnehmen einer Schusswaffe ist Umgang im Sinne des WaffG!
  6. Auch damit widersprichst du § 1 Abs. 3 WaffG. Das Verbringen (Transportieren) ist Umgang im Sinne des WaffG!
  7. Siehe § 1 Abs. 3 WaffG und prüfe was dann dort noch für Tätigkeiten für eine waffenrechtlich unzuverlässige Person übrigbleiben. Evtl. Staub wischen und Putzen (solange es keine Schusswaffen sind).
  8. Der Gesetzgeber möchte auf keinen Fall, dass unzuverlässige Personen die in § 1 Abs. 3 WaffG aufgeführten Umgangsarten verrichten!
  9. Das kommt darauf an was er verbrochen hat. Richtig ist, dass zu differenzieren ist zwischen Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen. Übrigens: Beim Verbrechen hat der Betroffene sich die höchste Qualität rechtswidrigen Handelns erlaubt. Verbrechen stehen auf der Stufe mit Mord etc..
  10. Mit Politikern müssen wir uns hier nicht weiter beschäftigen.
  11. Ich werfe hier keine Dinge zusammen. Selbstverständlich ist bei der Frage der Zuverlässigkeit zu differenzieren. Ich wäre schon zufrieden, wenn eine - der Rechtslage entsprechenden - Differenzierung zwischen widerlegbare und nicht widerlegbaren Unzuverlässigkeit erfolgen würde. Nicht ich sondern die meisten User werfen in der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit alles in einem Topf!
  12. Selbstverständlich ist es einfach und klar. Personen welche wegen eines Verbrechens verurteilt sind haben das Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition binnen der 10 Jahresfrist als nicht widerherstellbar verwirkt. Denen ist deshalb das Misstrauen bezüglich der in § 1 Abs. 3 WaffG genannten Umgangsarten entgegenzubringen.

Meines Erachtens wurde bisher bei der Frage, ob waffenrechtlich unzuverlässige Personen schießen dürfen nur geprüft, ob dies strafbar ist. Da das Schießen auf Schießstätten gemäß § 12 WaffG keine Erlaubnis bedarf, ist das Schießen auch bei unzuverlässigen Personen nicht strafbar. Aber die fehlende Strafnorm lässt noch lange nicht den Schluss zu, dass deshalb (wegen eines Verbrechens) verurteilte Personen - entgegen Nr. 5.2 WaffVwV - das Vertrauen im sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition genießen. Nach Nr. 5.2 WaffVwV ist solchen Personen das Misstrauen zum Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit Schusswaffen und Munition entgegen zu bringen.

 

Besonders heiß ist die Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im vorliegenden Fall mit dem sogenannten Jedermann-Schießens ohne genehmigte Sportordnung. Denn, auf der einen Seite unzuverlässigen Schützen "möglicherweise" aufgrund der hier vertretenen Auffassungen die Teilnahme an einem Wettkampfschießen in Aussicht zu stellen zu dem es keine Sportordnung geben "soll" hat schon ein Geschmäckle!

 

 

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Nö. Du würfelst nur weiter munter durcheinander.

Deutlicher kann es der Gesetzgeber nicht schreiben.

Lies §4 WaffG.

Darin kommt §5 WaffG vor (Zuverlässigkeit)

Für nichts anderes ist sie erforderlich. Klar eingegrenzt.

 

Und am Schluss musst du wirklich aufhören die widerlegte SpOgeschichte weiterzuspinnen.

Das Thema Umgang ist auch deine Eigenkreation.

Das hat der Gesetzgeber nicht angeführt.

 

Ganz am Ende steht die Erkenntnis, dass es auch überhaupt nicht umsetzbar wäre.

 

Was du gerne hättest wäre ein Übertrag eines Waffenverbots. Dies ist aber klar getrennt. Auch das ist eindeutig.

 

Die Justizvollzugsanstalt könnte als Weihnachtsevent mit allen Insassen auf einen Stand zum Schießen fahren. Alles konform solange ein Richter nichts anderes verfügt hat.

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vor 32 Minuten schrieb Joe07:

@Waffen Tony …. die §§ 4 und 5 WaffG spielen bei der Frage ob jemand trotz erwiesener Unzuverlässigkeit schießen darf überhaupt keine Rolle!

Natürlich.

Erstens klärt es den Bereich die Zuverlässigkeit betreffend.

Zitat

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

Ein Verbot ist nirgends hinterlegt.

Es wäre auch nicht umsetzbar.

Einem Angestellten einses Schießstandes wird auch nicht gekündigt werden, wenn er die Zuverlässigkeit verliert.

Er hätte sie auch nie besitzen müssen. Dabei kann er trotzdem Zugriff auf Waffen gehabt haben und zukünftig haben.
Berufsverbot?

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

oder der Büchsenmacherlehrling.

 

Zitat

1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

Zitat

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

 

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@Waffen Tony leider unterschlägst du weiterhin die notwendige Differenzierung zwischen Regelunzuverlässigkeit und absoluter Unzuverlässigkeit !

 

Hinzu kommt, dass sich der Betroffene - entgegen einem Erlaubnisinhaber - der waffenrechtlich alle 3 Jahre wiederkehren Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit entzieht! Wie viele Delikte darf er sich den „undenddeckt“ zusätzlich leisten bis auch bei dir ein Umdenken eintritt?

 

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vor 58 Minuten schrieb JuergenG:

Könnt ihr nicht?

Man weiss es einfach nicht.

Es ist ja kein Marker am Thread.

Eine Seite weiter und dann ist dein Hinweis unsichtbar.

In den neuen Beiträgen sthet aber etwas neues zum Thema und man führt seinen Austausch.

Das hat nichts mit böser Absicht zu tun.

Es ist einfach so.

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vor 10 Stunden schrieb Gruger:

Gefordert wird hier offensichtlich eine Schießerlaubnis für Jedermann.

Auch für die Schießbude auf dem Jahrmarkt?

 

Bei uns in Amerika haben allerdings einige Waffenläden und Schießstände ein Schild am Eingang, in dem Leute mit Verurteilungen wegen Verbrechen höflich gebeten werden, den Ort gar nicht erst zu betreten um damit die mögliche Begehung einer Straftat oder deren Verdacht zu vermeiden. Da zieht eine solche Verurteilung nämlich automatisch ein Besitzverbot nach sich und es gibt explizite entsprechende Straftatbestände ("felon in possession of a firearm" oder ähnlich genannt, je nach Staat). Wirklich durchsetzbar ist das natürlich nicht, denn eine Überprüfung gibt's erst beim Kauf (ausgenommen in ein paar Staaten, die eine Art WBK ausstellen, die man dann schon zum Angucken vorzeigen muss). Das Schild ist insofern eher ein Service für Leute, die in friedlicher Absicht kommen und sich über die Rechtsfolgen einer möglicherweise zurückliegenden Verurteilung nicht im Klaren sind.

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@Gruger kein Erlaubnisvorbehalt für jedermann sondern ein gesetzliches Waffenbesitzverbot, wie es beim Verlust des Führerscheins gilt wäre eine Lösung! Gestaffelt nach Delikten: 5 Jahre bei mehrfachen OWi-Verfahren und Strafbefehle und 10 Jahre bei Verurteilungen wegen Verbrechen!

Im Gegenzug könnte man für unbelastete Bürger die unsinnige Bedürfnisprüfung aufheben oder erleichtern!

 

Da es hier nicht hingehört, wäre diese Frage einen neuen Thread wert!

 

 

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vor 3 Stunden schrieb Joe07:

zwingend zu erfüllende Voraussetzungen

Die zwingend zu erfüllenden Voraussetzung (Zuverlässigkeit bei jedwedem Umgang mit Waffen) existiert doch nur in Deiner Wunschvorstellung. Das Waffenrecht ist hier liberaler als es Dir gefällt, denn es unterscheidet zwischen Verweigerung der Erlaubnis und Umgangsverbot. Ein Umgangsverbot ist faktisch kaum durchsetzbar, denn es gibt für die erlaubnisfreien Umgangsarten nicht das Erfordernis des Nachweises der Zuverlässigkeit und ein äußerlich erkennbares Merkmal für ein erteiltes Waffenverbot gibt es auch nicht.

 

Du musst mit der Gefahr leben, dass ein verurteilter, unzuverlässiger Verbrecher neben Dir am Schießstand mit einer großkalibrigen Waffe schießt - erlaubnisfrei, oder dem Schießstand fernbleiben, wenn da einer ist oder kommt über dessen Zuverlässigkeit Du nichts weißt. Ich finde das völlig O.K., denn die Alternative wäre noch mehr staatliche Kontrolle.

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In meinem vorletzten Beitrag findest du eine Lösung mit der 99,9 % der (unbelasteten) Waffenbesitzer besser mit leben könnten als zur Zeit!

 

Von einer 5/10 jährigen Pause wären nur 0,01 % der Sportschützen betroffen!

 

Das ist nun mein letzter Beitrag zu Thema „Zuverlässigkeit“! Der Moderator hat schon zweimal den Wunsch geäußert diese Frage hier nicht weiter zu diskutieren! 

 

Meine Meinung zu diesem Thema werde ich nicht ändern.

 

 

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  • 4 Wochen später...
Am 9.9.2019 um 23:05 schrieb webnotar:

Ein Quiz! 

 

Wie ist

- die Durchführung eines Wettkampfes durch den Verantwortlichen,

- die Tätigkeit als vAP nach § 11 AWaffV auf Basis der Ausschreibung des genannten Wettkampfes

und 

- die Teilnahme von Schützen mit waffenrechtliche Erlaubnissen an diesem Wettkampf 

zu bewerten, bei der es in der dem Wettkampf zugrundeliegenden Ausschreibung im Abschnitt über die bei dem Match anzuwendenden Regeln sinngemäß heißt:

 

" ...

Es gelten

- die allgemeinen Regeln der Sportordnung des "XYZ-Verbandes" (:= Veranstalter und anerkannter Schießsportverband in der BRD)

und

- ergänzend für die Disziplin "XXX" die Regeln der ABC-Confederation (:=Schiesportliche Organisation eines ausseruropäischen Staates)

... "

 

Du meintest konkret diese Formulierung oder täusche ich mich?

 

Alle Schützen haben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach den international gültigen Regeln der XXX XXX XXX Association sowie diesen ergänzenden Bestimmungen zu verhalten.

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@patty wenn dein letzter Satz Gegenstand der BDMP e.V. Sportordnung ist, dann muss es dazu einen deutschsprachige Fassung geben. Denn die Amtssprache ist im Hoheitsgebiet der BRD "deutsch"!

 

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__23.html

 

Das BVerwA kann dem BDMP e. V. deshalb keine Sportordnung in anderer Sprache genehmigt haben. Darf die Behörde gar nicht!

 

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb Joe07:

Das BVerwA kann dem BDMP e. V. deshalb keine Sportordnung in anderer Sprache genehmigt haben. Darf die Behörde gar nicht!

Du hast zwar den richtigen § verlinkt aber entweder hast Du ihn nicht gelesen oder nicht verstanden. Jedenfalls darf die Behörde auch ohne deutschsprachige Fassung tätig werden und genehmigen.

Und selbst wenn die Behörde nicht hätte genehmigen dürfen, sie hat - soweit sind wir uns doch einig - die Sportordnung des BdMP genehmigt und auf ihrer Interneseite veröffentlicht. Das Ding ist in der Welt und gilt solange die Behörde nichts dagegen unternimmt.

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@Bautz ja ja, ich weiß worauf du hinaus willst. Das BVerwA hat möglicherweise die in der Sportordnung genannten fremdsprachigen Regeln nicht in deutscher Sprache verlangt und dadurch pauschal genehmigt. Solche Spielchen sind mir nicht fremd und machen die Sportordnung auf jeden Fall angreifbar.

 

Aber vielleicht gibt es ja eine deutsche Fassung und die ist lediglich geheim? Bekommt eben nicht jeder zu lesen!

 

 

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vor 25 Minuten schrieb Joe07:

Regeln nicht in deutscher Sprache verlangt und dadurch pauschal genehmigt.

Pauschale Genehmigung durch nichtverlangen einer deutschen Übersetzung. Hurra!

Liest Du manchmal auch was Du schreibst?

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