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IGNORED

Aktuelles Urteil - Widerruf der WBK trotz regelmäßigem Training?!


Sgt.Tackleberry

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Ähnliches hört man auch hier über die kantonalen Waffenbüros in CH....laut diversen Händlern mit denen ich zu tun hatte, kommt es sehr stark darauf an wer dort drin sitzt und wie dessen Einstellung zu der Sache ist. 

Allerdings ist es hier nicht so einfach Ablehnungsgründe zu finden als in DE.....

 

bj68

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Es wurden hier nur Geschichten vom "Hörensagen" zitiert, von daher kann man diese Zahlen glauben oder nicht. In meinem mitgliedsstarken Verein bekommt jeder von den jeweiligen Landratsämtern "bewilligt", was ihm lt. Verordnungen zusteht, soviel mein Erfahrungswert. 

 

Wenn ich jedoch mit Kameraden aus anderen Vereinen spreche, scheitert es eher an den Vereinsfürsten, die für Waffen über Kontingent strengere Regeln aufstellen als der Verband!

 

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vor einer Stunde schrieb Quwertzuiop:

Es wurden hier nur Geschichten vom "Hörensagen" zitiert, von daher kann man diese Zahlen glauben oder nicht.

 

Ich glaube Deine völlig bescheuerte Einschätzung nicht das hohe 20% wegen Straftaten lügen.

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vor 14 Stunden schrieb Quwertzuiop:

Diese ganzen Geschichten basieren doch zum Großteil auf dem Hörensagen, oder sind schlichtweg gelogen. Viele Leute, denen die WBK entzogen wurde, lügen aus Scham, dass sich die Balken biegen. Da wird dann aus einem Verlust wg. Straftat ein Entzug wg. mangelndem Bedürfnis... Ich glaub mittlerweile davon höchstens nur noch 20 Prozent.

Darauf beziehe ich mich. Er behauptet 80% der Geschichten über WBK-Entzug wären von den Waffenbesitzer Schutzbehauptungen weil sie in Wirklichkeit eine Straftat begangen hätten. Da glaube ich natürlich eher an den freidrehenden Sachbearbeiter mit Entwaffnungstick.

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vor 35 Minuten schrieb zausel:

Er behauptet 80% der Geschichten über WBK-Entzug wären von den Waffenbesitzer Schutzbehauptungen weil sie in Wirklichkeit eine Straftat begangen hätten.

Die Einschätzung, das 80% der Geschichten über den Entzug, welche die Betroffenen erzählen unwahr sind, teile ich. Die Ursachen liegen aber nicht nur im Bereich Straftat.

Es genügt auch eine zweite, bekannte Fahrt mit Alkohol oder eine solche mit 1,6 Promille, eine zweite OWi nach den einschlägigen Gesetzen oder gravierende Fehler in der Aufbewahrung. Der letzte der hier am Ort entwaffnet wurde, hatte seine Meldepflichten (Erwerb/Überlassen) hartnäckig ignoriert und trotz vielfacher Ermahnungen, Fristsetzungen, OWi und Androhung des Entzugs der WBK seinen letzten Neuerwerb trotz Aufforderung wieder nicht angemeldet. Schuld hat natürlich nur der pingelige Sachbearbeiter, wegen einmal ...

Bearbeitet von Gast
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Das ist astreiner Defätisten-Talk, der einem Waffengegner in nichts nachsteht. 4 von 5 WBK-Inhabern geben Ihre WBK ab, weil sie Säufer, Straftäter oder sonstwie unzuverlässig sind. Das heißt von den zitierten (Zahlen stimmen oder nicht spielt hier keine Rolle) 6400 Ex-WBK-Inhabern haben 5000 gelogen und sind unzuverlässig. Und das glaubst Du wirkiklich? WBK-Inhaber haben also immens höhere Straftatenquoten als Otto-Normal und 80% sind also PER SE unzuverlässig! Das ist hier die Aussage!

 

Ein paar Zahlen:

Ertappte Alkoholsünder im Starßenverkehr etwa 180000.

 

Anteil an der Gesamtbevölkerung etwa 0,25%.

 

Die relativen Anteile für Straftaten liegen so bei 1-2% gesamt.

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb zausel:

Das ist astreiner Defätisten-Talk, der einem Waffengegner in nichts nachsteht. 4 von 5 WBK-Inhabern geben Ihre WBK ab, weil sie Säufer, Straftäter oder sonstwie unzuverlässig sind. Das heißt von den zitierten (Zahlen stimmen oder nicht spielt hier keine Rolle) 6400 Ex-WBK-Inhabern haben 5000 gelogen und sind unzuverlässig. Und das glaubst Du wirkiklich? WBK-Inhaber haben also immens höhere Straftatenquoten als Otto-Normal und 80% sind also PER SE unzuverlässig! Das ist hier die Aussage!

Das habe ich nicht geschrieben. Das ist Deine Interpretation, weil Dir vermutlich Lesen und Verstehen schwer fallen.

 

Ich übersetze es Dir aber gern.

 

4 von 5 Personen denen eine WBK entzogen wird, sagen bei der Schilderung der Umstände die zum Entzug geführt haben nicht die Wahrheit. - Das ist meine Meinung, ich kann sie nicht durch belastbare Statistiken belegen.

WBK werden vorwiegend wegen fehlender persönlicher Eignung, fehlender Zuverlässigkeit oder Wegfall des Bedürfnisses entzogen.

Wenn die WBK wegen fehlender Zuverlässigkeit entzogen wird, kann das seine Ursache in einer oder mehreren Straftaten, in einem groben oder mehreren Verstößen gegen bestimmt Gesetze oder sonstigen die Zuverlässigkeit ausschließenden Tatsachen haben. Das Begehen einer Straftat kann zum Verlust der Zuverlässigleit führen, ist aber nicht Voraussetzung oder einzig mögliche Alternative. Der § 5 WaffG könnte Dich weiterbringen.

Alkohol gehört wie Drogen und bestimmte Tatsachen waffenrechtlich in den Bereich persönliche Eignung und hat mit Straftaten nichts zu tun. Das übermäßiger Alkoholgenuss allein oder in Verbindung mit anderen Handlungen selbst eine Straftat sein kann, bleibt unberührt.

 

Eine Aussage darüber, wie häufig WBK-Inhaber straffällig werden habe ich nicht gemacht, weder absolut noch im Vergleich zu anderen Gruppen. Das saugst Du Dir aus den Fingern. Auch eine Aussage darüber wie hoch der Anteil oder die Anzahl derer ist, denen einen WBK (oder andere waffenrechtliche Erlaubnis) entzogen wird habe ich nicht gemacht.

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Am 30.9.2019 um 14:45 schrieb Bautz:

Eine Aussage darüber, wie häufig WBK-Inhaber straffällig werden habe ich nicht gemacht, weder absolut noch im Vergleich zu anderen Gruppen.

Aus der Erinnerung meiner aktiven Dienstzeit kann ich sagen, dass es bei jährlich ca. 500 auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüften Personen im Schnitt maximal zu einem WBK-Widerruf pro Jahr kam. Bei über 90% waren stets alle Register sauber und beim Rest gab es in der Regel nur Bagatelldelikte.

 

Ich hatte immer den Eindruck, dass jeder Waffenbesitzer ganz genau weiß, was für ihn auf dem Spiel steht, wenn er strafrechtlich Mist baut.

 

Grüßle

SBine

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So, nun mal zu dem Urteil des VG Darmstadt bezüglich 12/18 für jede Waffe...mittlerweile scheint sich dieser Mist in den Behörden herumzusprechen denn vor ein paar Tagen schrieb mich ein Mitglied an und fragte nach,ob ich wisse,dass unser SB dieses Thema angesprochen hat (Ostthüringen). Wir warten hier alle ,ob da in nächster Zukunft etwas Schriftliches von der Behörde kommt. 😡

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Noch gilt die WaffVwV. Solange bis ein entsprechender Erlass rausgeht.

SB handeln nicht selbstständig in der Auslegung von Vorschriften.
Bislang ist keine Weisung bekannt, welche eine andere Vorgehensweise anordnet.

Bis zur Veranschiedung des WaffG ist damit auch nicht zu rechnen.

Bis dahin kann einfach alles in den Prozess eingebracht und gereglt werden.

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Wobei der/die Verfasser des Entwurfstextes allerdings ganz offensichtlich davon ausgehen, dass der reguläre Sportschütze nur 1, in Worten: eine, erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzt, denn es ist durchgängig bei allen Formulierungen zu den Auflagen zum Bedürfniserhalt immer nur von der Waffe die Rede.

Dass ein aktiver Sportschütze z.B. in mehr als einem gem. § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband Mitglied ist und dazu u.U. mehr als nur eine Waffe besitzt, um sich mit der geforderten Regelmäßigkeit in verschiedenen Disziplinen sportlich zu betätigen, entzieht sich offenbar der Vorstellungskraft der Gesetzesschreiber.

 

CM

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Mindestens WBK "Gelb", mit ihren dezidiert erleichterten Erwerbs- und Besitzbedingungen, machte bei den hier angeführten "....pro Waffe"-Auslegungen keinen Sinn mehr. 

§ 14 Abs. 4 WaffG ging ganz offensichtlich nicht von solchen Trainings- und Bedürfnisanforderungen aus. 

Nur ist das ja kein Widerspruch.
Wenn es so geschrieben wird, will man das so. Es ist wäre kinderleicht dies eindeutig zu schreiben.

Es wird aber ganz bewusst ein anderer Terminus gewählt.

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Am 12.7.2019 um 14:07 schrieb Sgt.Tackleberry:

VG Darmstadt entzieht einem Schützen die WBKen - trotz häufigem und regelmäßigem Training!

 

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/files/5K1357.16WiderrufWaffenbesitzkarte_0.pdf

Am 12.7.2019 um 14:07 schrieb Sgt.Tackleberry:

Dies sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigsten [sic!] 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe,

 

Ähmm..... nun bin ich ja nur Hobbyjurist, aber in dem Urteil steht überhaupt nicht, dass er mit jeder Waffe 18x pro Jahr schießen muss, sondern nur mit jeder Waffenart. Wenn er also 10 Großkaliberkurzwaffen besitzt, sind es doch nur 18 Trainingstermine, weil alles Waffen einer Art sind. 

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Rechne aber mal weiter, Groß- und Kleinkaliber, Lang- und Kurzwaffe, Halbautomat und Schrotflinte sind 6 mögliche Waffenarten. Das sind 108 mögliche Trainingstermine wobei die Behörden

noch auf die Auslegung einiger Verbandsatentäter kommen können nachdem pro Tag nur bis zu 2 Termine möglich sind. Aber bitte auf verschiedenen Ständen mit verschiedenen Waffenarten.

Bei mir wurden 3 Wettkämpfe an einem Tag nur als ein Eintrag gewertet - störte mich nicht da ich genug Termine habe.

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