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IGNORED

Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

in den Antragsformularen zur Bescheinigung des Bedürfnisses wird verlangt eine Kopie aller sich im Besitz befindlichen Waffenbesitzkarten zu übersenden, also auch solche auf denen Waffen über Jagdschein oder rote WBK erworben worden sind.

Verwiesen wird auf § 8 i.V.m. §§ 14, 15 WaffG, leider bin ich dort nicht schlau geworden inwiefern der Sportschützenverband prüfen muss welche Waffenbesitzkarten mir die Behörde sonst noch ausgestellt hat.

 

Beste Grüße,

CiscoDisco

Geschrieben

Der Sportschützenverband prüft ob Du ein Bedürfnis für eine zusätzliche Waffe zur Ausübung der im Antrag angegebenen Disziplin hast. Das kann der Verband nur, wenn Du mitteilst welche Waffen Du bereits besitzt, da der Verband nur so feststellen kann ob eine weitere Waffe notwendig ist. Es geht, zumindest dem BDS nicht um die Anzahl der Waffen, sondern darum ob bereits geeignete Waffen für die Disziplin vorhanden sind.

Geschrieben

Woran erkennt der Verband denn das die zb. Glock 17 mit jagdlichem Bedürfnis erworben wurde? Bei einem 2.5 686 wäre es ja klarer (abgesehen BDMP)

  Am 4.5.2019 um 15:17 schrieb callahan44er:

Wollen die alle sehen. Waffen JS zählen aber nicht zum Kontingent!!!

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Ist dann die Frage. Streng genommen wurde eine Kurzwaffe ja nicht auf JS erworben sondern per Voreintrag bedingt durch den JS.

Geschrieben (bearbeitet)

Das verstehe ich auch wenn ich bereits Sportschütze wäre in einem anderen Verband und die wollten prüfen ob meine GK Kurzwaffe bereits ausreichend wäre für die beantragte Disziplin. Nur warum ist es so wichtig für den Verband zu wissen welche Fangschuss Kurzwaffe ich auf/über! Jagdschein erworben habe, wäre es denn möglich bei Geeignetheit dieser für die beantragte Disziplin mir das Bedürfnis für eine Kurzwaffe zu verweigern?

 

Bearbeitet von CiscoDisco
Geschrieben

Wenn ich bereits eine Waffe im beantragten Kaliber habe, dann schreibe ich einen kurzen Kommentar unten auf die Kopie.

Z.B. "Waffe in Zeile 3 wurde auf Jagdschein erworben" oder "Waffe in Zeile 5 hat einen festen Kompensator und ist damit nicht im RSB zugelassen".

 

Bisher kam es zu keinen Rückfragen seitens des Verbandes und die Bedürfnisse wurden jeweils bescheinigt.

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Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 15:05 schrieb CiscoDisco:

leider bin ich dort nicht schlau geworden inwiefern der Sportschützenverband prüfen muss welche Waffenbesitzkarten mir die Behörde sonst noch ausgestellt hat.

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WaffVwV, Nr. 14.2.1, vorletzter Absatz

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

  Zitat

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt.

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Ja, ist doof, ist aber so.

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Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 15:25 schrieb CiscoDisco:

... Fangschuss Kurzwaffe ich auf/über! Jagdschein erworben habe, wäre es denn möglich bei Geeignetheit dieser für die beantragte Disziplin mir das Bedürfnis für eine Kurzwaffe zu verweigern?

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Ja, wäre möglich.

Geschrieben

Normalerweise werden aber Waffen, die nicht über das sportliche Bedürfnis erworben wurden nicht berücksichtigt. Steht dazu vielleicht auch was in der Verwaltungsvorschrift? 

Geschrieben (bearbeitet)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist.

Lt. WaffVwV ist nur die Anzahl der n der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend - also bzgl. Kontingent sind die Jagdwaffen nicht anzurechnen, aber es steht in der WaffVwV (leider) auch "Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist." und da steht halt nicht "... bereits ausreichend mit Schusswaffen für das Bedürfnis "Schießsport" versehen ist.".

Bearbeitet von HBM
Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 15:39 schrieb MT80:

Steht dazu vielleicht auch was in der Verwaltungsvorschrift?  

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Meineserachtens nicht wirklich, nein.

 

Ein Indiz ist:

 

  Zitat

Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend.

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Dabei stellt sich die Frage, wie der Verband denn das hinter einem Eintrag stehende Bedürfnis erkennen will (wenn die Waffe denn in einer Grünen und nicht in einer Roten WBK steht).

 

Die WaffVwV meint dazu:

 

  Zitat

Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen.

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Wenn ich jetzt aber z.B. in mehreren Verbänden Mitglied bin, liegen dem jetzt grade tätig werdenden Verband nicht alle (bisherigen) Bedürfnisbescheinigungen vor. Insofern kann das nur in dem Fall (mit Glück und ordenlicher Aktenlage des Landesverbandes) funktionieren, in dem ein Sportschütze nur Mitglied in einem Verband ist bzw. nur über einen Verband waffenrechtliche Bedürfnisse geltend gemacht hat.

 

Mir ist in meinem erweiterten Umfeld bisher aber noch kein Fall bekannt, in dem ein Bedürfnisnachweis aufgrund von bereits vorhandenen Waffen verweigert wurde, die nicht mit dem Bedürfnis "Schießsport" erworben wurden. Aber das muss nichts heissen.

Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 15:25 schrieb CiscoDisco:

Nur warum ist es so wichtig für den Verband zu wissen welche Fangschuss Kurzwaffe ich auf/über! Jagdschein erworben habe, wäre es denn möglich bei Geeignetheit dieser für die beantragte Disziplin mir das Bedürfnis für eine Kurzwaffe zu verweigern? 

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ja

Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 18:40 schrieb PetMan:

Wobei man das eher vom Amt hört als vom Verband.

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Woraus ich schließe, dass Du keinem dem DSB angeschlossenen Landesschützenverband angehörst.

Der HSV (nein, nicht die Hamburger Fussballer!) hat die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung für eine Sportpistole Kal. .22 lfb. abgelehnt, weil in meiner WBK bereits eine Selbstladepistole Kat. B, Kal. .22 lfb., erworben auf der Bedürfnisgrundlage des § 13 (2) wie im Bedürfnisantrag vermerkt, eingetragen ist.

Ein Blick in den FRANKONIA-Katalog hätte genügt, um festzustellen, dass eine Beretta Mod. 87 BB nicht für die Disziplin SpoPi .22 beim DSB geeignet ist.

 

DSC01100.jpg

Bild im Netz geklaut

 

CM

 

Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 19:01 schrieb cartridgemaster:

Ein Blick in den FRANKONIA-Katalog hätte genügt

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Der LV4 im BDS erwartet in "offensichtlich schon vorhanden"-Fällen, dass der Sportschütze sein weiteres Bedürfnis begründet. Also etwa "Zweite Waffe in .22lr, weil die vorhandene Waffe blabla nicht zur Sportordnung passt"

Geschrieben

Angenommen man würde mir die beantragte 9mm Kurzwaffe verweigern, weil eine vorhandene über JS erworbene Kurzwaffe als ausreichend angesehen wird, dann könnte ich immer noch die Fangschusswaffe beim Büchsenmacher einlagern, behördlich austragen lassen, neue Kurzwaffe beim Verband beantragen und dann auch bekommen und just am selben Tag die eingelagerte Kurzwaffe über JS Bedürfnis wieder eintragen lassen.

 

Vielleicht erleben wir noch die Zeiten wo man für das Sportschützenwesen keine albernen Verbände mehr braucht, vielleicht am gleichen Tag an dem man den ÖRR und die IHK abschafft. ?

Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 20:14 schrieb CiscoDisco:

Vielleicht erleben wir noch die Zeiten wo man für das Sportschützenwesen keine albernen Verbände mehr braucht, vielleicht am gleichen Tag an dem man den ÖRR und die IHK abschafft. ?

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Das ist doch das eigentlich Geniale am WaffG: Den Schützenverbänden wird eine effektiv hoheitliche Funktion und im Vergleich zu einem freiheitlichen Waffenrecht ein hoher Zuwachs an Macht und Geld zugewiesen. Damit ist der eigentlich logische Kondensationspunkt für Forderungen nach einem freiheitlichen Waffenrecht abgewürgt, denn jedem Funktionär dürfte klar sein, daß wenn der Verband nicht mehr zum Waffenerwerb benötigt würde, bei den Mitgliederzahlen und den Beiträgen "amerikanische Verhältnisse" herrschen würden, also nur noch die löhnen würden, die wirklich auf die Teilnahme an höherwertigen Wettbewerben, eine nationale Punktestandsverwaltung, die Pflege des Regelbuchs usw. Wert legen.

 

Nur so als Vergleich: USPSA als einer der größten amerikanischen Sportverbände ist in den unteren sechsstelligen Mitgliedsnummern, also mit etwas Schwund wohl under hundertausend zahlende Schützen, oder auf die deutsche Bevölkerung umgelegt etwa 20.000. Der DSB hat deutlich über eine Million.

Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 20:48 schrieb Anna.Lena:

Der DSB....

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Ist anders aber nicht besser oder schlechter als andere Verbände . Mein Kreisverband bspw ist deutlich umgänglicher und deutlich weniger schwierig im Umgang als die beiden BDS LVs die ich bisher kennenlernen durfte.

 

Hauptsache ständig diesen shice nachplappern...;)

Geschrieben
  Am 4.5.2019 um 20:14 schrieb CiscoDisco:

 

 

Vielleicht erleben wir noch die Zeiten wo man für das Sportschützenwesen keine albernen Verbände mehr braucht, 

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---das wäre zu schön, um wahr zu werden. eher regnet es von unten nach oben. Aber es ist so: Die wahren Befürworter für den Erwerb, verbunden mit gnädiger Genehmigung, sind NICHT die Waffenbehörden, sondern die Verbände.

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