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IGNORED

2/6 Regelung


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Ein solches Erwerbsdatum darf natürlich nicht Referenz werden.

Bullshit. Der Gesetzgeber stellt auf den Erwerb ab und das ist nun mal der Tag an dem man die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Ob das der Verwaltung gefällt spielt für das Recht keine Rolle.

 

Allerdings ist die Regelung in der WaffVwV für den Bürger grundsätzlich vorteilhafter als das Gesetz, weshalb man da mal alle Fünfe gerade sein lassen kann. In den anderen Einzelfällen, kann man ja aufs Gesetz pochen.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Kanne81:

Hallo, genau diesen Fall hatte ich vor kurzem. Waffenhändler schickt mir Waffe zu, macht "Meldung" - Waffe hat zugesicherte Eigenschaften nicht - Rückabwicklung erfolgt innerhalb von 3 Tagen, Waffenhändler macht wieder entsprechende Meldung. Waffe also an Händler zurück, Geld an mich zurück.

 

Hmm. - Wie muss ich mich in diesem Fall (gesetzeskonform) verhalten (ohne auf Befindlichkeiten von einzelnen Behörden Rücksicht zu nehmen)?

 

@alzi

Kennst du dich in der Tiefe damit aus?

Ist der Erwerb im rechtlichen Sinne erfolgt? Zählt der Erwerb in die 2/6 Regelung?

 

M.E. kein Erwerb, eher ein ausprobieren/testen mit dem Ergebnis --> Waffe ist nicht geeignet, es wird kein Erwerb stattfinden. Also 2/6 Regelung ebenfalls nicht betroffen.

 

Du hast die Waffe erworben (Empfang der Sendung), und jeder Erwerb zählt nach dem WaffG zu 2/6.

 

dass die Waffe nicht wie vereinbart/beschrieben oder für Dich ungeeignet ist, spielt waffenrechtlich erstmal keine Rolle. Erwerb ist Erwerb!

Reklamationen/Garantie/Sachmängelhaftung/Rückabwicklung interessiert das WaffG (und auch die WaffVwV) nicht die Bohne.

 

 

ein vernünftiger SB auf der Behörde würde hier aber von 2/6 absehen und einen neuen/geeigneten Erwerb zulassen. Problem ist hier nur wenn der Erwerb aufgrund eines Voreingtrages erfolgte, da dieser dann verbraucht/entwertet wäre...... auch hier würde ein vernünftiger SB auf der Behörde dann.....

......er muss aber nicht.......

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb alzi:

Du hast die Waffe erworben (Empfang der Sendung), und jeder Erwerb zählt nach dem WaffG zu 2/6.

OK, Danke.

 

Finde ich nicht gut - aber ist wie es ist.

 

Thank you.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb alzi:

Du hast die Waffe erworben (Empfang der Sendung), und jeder Erwerb zählt nach dem WaffG zu 2/6.

Tut er nicht.

Geschrieben

Auch auf Leihschein " erwerbe " ich die Waffe. Wenn das schon zählen würde für 2/6 bräuchte man sehr lange , wenn man mal was kaufen will und vorher 4 oder 5 mal testet........ICH sehe das so, das 2/6 erst für den Eintrag in die WBK zählt. Wann ich gekauft habe weiss der SB meist eh nicht, ausser es liegt ein Kaufvertrag vor. Für die meisten meiner Waffen habe ich gar keinen Kaufvertrag, weil von Privat erworben. Und wer hat nicht schon mal ein Waffe gekauft und beim Händler gelassen weil 2/6 im Wege stand? Oder erst einen Leihschein über die Waffe, eben wegen 2/6.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Tut er nicht.

 

laut WaffVwV nicht, nach WaffG schon.

 

vor 1 Stunde schrieb Bautz:

Alzi irrt. Lass Dich nicht einschüchtern.

 

was nicht intendiert war und (so wie ich das gelesen habe) auch nicht so verstanden wurde.

 

vor 38 Minuten schrieb PetMan:

Auch auf Leihschein " erwerbe " ich die Waffe. Wenn das schon zählen würde für 2/6 bräuchte man sehr lange , wenn man mal was kaufen will und vorher 4 oder 5 mal testet........

 

jetzt lassen wir doch den §12 WaffG mal aussen vor!

der war doch bisher und ist auch jetzt nicht das thema!

 

 

und er hat erworben, sobald er die Sendung entgegengenommen hat. er hat sie ja auch geöffnet und die Waffe in Besitz genommen (d.h. die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt): Erwerb!

und wenn er erworben hat, dass zählt dieser Erwerb für einen Sportschützen selbstverständlich auch erstmal in 2/6.

 

... und nochmal.... wir lassen den §12 WaffG schön beiseite....der greift hier nicht.

 

 

oder welche Spitzfindigkeiten willst Du jetzt hier ausgraben um das zu negieren @Bautz

erklär doch mal bitte!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb PetMan:

ICH sehe das so, das 2/6 erst für den Eintrag in die WBK zählt.

die Diskrepanz zwischen WaffG und WaffVwV disbezüglich hatten wir ja schon thematisiert.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb alzi:

oder welche Spitzfindigkeiten willst Du jetzt hier ausgraben um das zu negieren @Bautz

Oh jetzt reden wir von Spitzfindigkeiten. Wenn Du Deine Aussagen zu allgemein und zu umfassend machst, ist das weder eine Spitzfindigkeit, noch ein Fehler den irgendwer außer Du selbst zu vertreten hat. Wenn Du nicht mehr kannst als den Wortlaut lesen, kann man Dir nicht helfen. Such Dir den Erklärbär in der Literatur oder sonstwo.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Rein formal hat alzi Recht.

Hat er nicht.

 

Im Übrigen bleibt der Behörde keine Wahl als den Erwerb und kurzfristigen Besitz nicht gegen 2/6 zu zählen bzw. einen weiteren Erwerb zuzulassen. Denn erstens hat Gesetzgeber festgelegt, dass Ausnahmen von 2/6 möglich sind und zweites führt eine - hier vorzunehmende - teleologische Reduktion genau zu dem Ergebnis. Damit reduziert sich das Ermessen der Behörde auf faktisch Null.

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb Bautz:

... teleologische Reduktion ...

Teleologische Restriktion (Reduktion)

Der Begriff teleologische Restriktion bzw. Reduktion ist ein Terminus der juristischen Methodenlehre und bezeichnet eines der Mittel bzw. Instrumente zur Ausfüllung von Gesetzeslücken.[1]Mittel zur Ausfüllung von Lücken im Gesetz 

Die teleologische Reduktion bzw. Restriktion führt dazu, dass der Rechtsanwender eine Norm im Einzelfall nicht anwendet, obwohl die Norm dem Wortlaut nach "an sich" anwendbar wäre. Er kann dies auf der Grundlage der Teleologie, d. h. von Sinn und Zweck der Norm begründen.

Für eine teleologische Reduktion "eignen" sich Normen, die nach ihrem Text (Wortlaut) auch solche Fälle bzw. Lebenssachverhalte erfassen, die nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht erfasst werden sollen. Eine "buchstabengetreue Anwendung der Norm" würde also dazu führen, dass der vom Gesetz verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde. Die teleologische Restriktion ist hier das Mittel, um den Normwortlaut gemäß dem Sinn und Zweck der Norm "einzuschränken" bzw. zu berichtigen (vgl. "Restriktion").

Quelle: Wikipedia

Geschrieben

@Bautz

@alzi

Danke Euch beiden :drinks: - damit ist mir klar, dass es nicht eindeutig ist. Ich werde die Probe jetzt vollziehen bzw. bin schon mittdendrin und mich dann zurückmelden:

 

1. Keine Meldung & Rücksprache mit dem SB bzw. Behörde von meiner Seite zum 1. Vorgang (ist ohnehin schon länger als 14 Tage her ; 27.03. war Lieferung, 29.03. Rücklieferung ; Händler hat seine Meldungen allerdings gemacht)

2. passende Waffe erwerben (am 15.04. geschehen, schönes Stück ?) und reguläre Meldung innerhalb 14 Tage unpersönlich vollziehen - bereits erledigt.

3. Abwarten was passiert ;-)

 

Na, gucken wir mal... ?  ; da meine Behörde regulär lediglich 4 Monate für die Bearbeitung benötigt melde ich mich sobald ich was höre, zurückerhalte oder alles abgegeben habe ... :bud:

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Jack_Oneill:

ich hatte mich mal verrechnet und eine Woche zu früh eingekauft.

Der SB hat mit dann vorgeschlagen die Waffe die Woche noch beim Händler stehen zu lassen, da ich die Waffe zwar gekauft, aber zum Glück noch nicht erworben hatte.

 

Bei uns sind die SBs  sehr darauf bedacht den LWB`s zu helfen statt ihnen Steine in den Weg zu legen. Da haben wir hier großes Glück.

Warum hat er sie dann nicht einfach eingetragen? 

Geschrieben (bearbeitet)

Ohne waffenrechtlichen Erwerb darf die Behörde wirklich nicht eintragen ;)

Manch eine macht das bestimmt, nur welches Datum trägt sie dann ein?
Im NWR wird das wohl künftig Plausibilitätsprobleme ergeben.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb German:

Das darf auch die Waffenbehörde.

Eigentlich nicht. Aber meiner Behörde ist es am liebsten ich komme mit dem Kaufvertrag, und sie tragen dann alles ein. Weil sie es dann mit dem Drucker machen können, und alle Zeilen der WBK gleich aussehen. Also, rein theoretisch. Denn leider habe ich keine zwei WBKs mit dem selben Vordruck, und die Behörde verwechselt die auch ständig, so daß es dann trotzdem wie Kraut und Rüben aussieht. Aber halt eben gedruckt statt handschriftlich :gaga: 

Geschrieben

Meine Behörde trägt selbst heute ab und an noch von Hand ein. Und ich habe in einer der grünen fast genau soviele Stempel durch " Korrekturen" von denen, also wo sie Kaliber oder sonstwas Falsch eingetragen hatten, als da normal rein gehören. Hier muss man jeden Eintrag, egal ob von Hand oder mit dem Drucker, kontrollieren. Am besten noch bevor man das Amt verlässt.

Geschrieben

So, hab die Antwort von meiner Sbine erhalten. In meinem Fall 01.05 und 05.05. Sie sagte mir, das Sie im Zweifel auch mal für ein paar Tage ein Auge zudrücken, aber wirklich nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Absprache.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Geschrieben
Am 17.4.2019 um 13:39 schrieb alzi:

...

jetzt lassen wir doch den §12 WaffG mal aussen vor!

der war doch bisher und ist auch jetzt nicht das thema!

...

Bei atypischen Sachverhalten ist genau der aber halt stets anwendbar. Und das ist auch gut so, wie die Praxis immer wieder aufzeigt.

Geschrieben
Am 17.4.2019 um 10:46 schrieb cartridgemaster:

Die teleologische Reduktion bzw. Restriktion führt dazu, dass der Rechtsanwender eine Norm im Einzelfall nicht anwendet, obwohl die Norm dem Wortlaut nach "an sich" anwendbar wäre. Er kann dies auf der Grundlage der Teleologie, d. h. von Sinn und Zweck der Norm begründen.

Was aber, wenn der Telos des fraglichen Gesetzes gerade in der willkürlichen Schikane liegt?

  • 2 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 17.4.2019 um 19:44 schrieb Kanne81:

@Bautz

@alzi

Danke Euch beiden :drinks: - damit ist mir klar, dass es nicht eindeutig ist. Ich werde die Probe jetzt vollziehen bzw. bin schon mittdendrin und mich dann zurückmelden:

 

1. Keine Meldung & Rücksprache mit dem SB bzw. Behörde von meiner Seite zum 1. Vorgang (ist ohnehin schon länger als 14 Tage her ; 27.03. war Lieferung, 29.03. Rücklieferung ; Händler hat seine Meldungen allerdings gemacht)

2. passende Waffe erwerben (am 15.04. geschehen, schönes Stück ?) und reguläre Meldung innerhalb 14 Tage unpersönlich vollziehen - bereits erledigt.

3. Abwarten was passiert ?

 

Na, gucken wir mal... ?  ; da meine Behörde regulär lediglich 4 Monate für die Bearbeitung benötigt melde ich mich sobald ich was höre, zurückerhalte oder alles abgegeben habe ... :bud:

Sodele, mittlerweile ist die WBK zurück.

 

Zur Info:

 

Keinerlei Probleme oder Rücksprache erforderlich seitens der Behörde. Somit optimal und gut für mich gelaufen . Zur Erinnerung: 8.Feb Erwerb und 15.April Erwerb , zwischendurch kurzzeitiger Erwerb (+Rücklieferung an Händler )

 

D.h. keine Verletzung der 2/6 Regelung , somit hat der kurzfristige Erwerb (und Rücklieferung) keinen Einfluss darauf bzw. wird zumindest im Landkreis Göttingen nicht mit eingerechnet.

 

Cheers

Bearbeitet von Kanne81

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